Begründung
Der Sportverein hat mit Schreiben vom 31.08.2020 folgendes beantragt:
„Der SV Schwarz-Weiß Havixbeck e.V. beabsichtigt die Errichtung eines Gebäudes für eine Umkleide und ein behindertengerechtes WC im Rahmen des Förderprogramms des Landes „Moderne Sportstätten 2022“. Das neue Gebäude soll südlich des vorhandenen Umkleidegebäudes erreichtet werden und liegt dabei außerhalb der im Bebauungsplan „Flothfeld V“ festgesetzten bebaubaren Fläche. Der Bebauungsplan sieht dort aktuell Parkplatzfläche vor. Da das geplante Baufeld noch nie als Parkplatz genutzt wurde und aufgrund der funktionalen Zusammenhänge bei der Nutzung ein anderer Standort für das neue Gebäude nicht in Betracht kommt, bitten wir um die entsprechende Änderung des Bebauungsplanes, damit wir unsere Planung realisieren können.“
Das Baufeld des Bebauungsplanes Flothfeld V lässt die Realisierung des Bauvorhabens nicht zu, vielmehr ist in dem maßgeblichen Bereich öffentliche Parkfläche im Sinne des § 9 Abs. 1 Ziff. 11 BauGB festgesetzt. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes waren weder der konkrete Parkflächenbedarf für die Sportplatznutzung noch das Erfordernis einer baulichen Erweiterung des Umkleidegebäudes absehbar. Darüber hinaus ist auf dem noch vorhandenen freien Baufeld inzwischen eine Flüchtlingsunterkunft in Holzbauweise erstellt worden, so dass auch diese Fläche für die notwendige Erweiterung nicht zur Verfügung steht.
Dem Antrag des Sportvereins ist zu entnehmen, dass für eine Parkplatznutzung offensichtlich keine Bedarf besteht, weil die Fläche bisher nicht als Parkfläche hergerichtet wurde und die vorhandenen Parkplätze auskömmlich sind. Durch den geplanten Baukörper erhält die Sportanlage eine bedarfsgerechte Erweiterung des Angebotes, um dem Ziel, breiten Schichten der Bevölkerung aller Altersgruppen und Nationen gute Rahmenbedingungen für sportliche Aktivitäten zu geben, gerecht zu werden.
Die Grundzüge der Planung werden durch die begehrte Änderung nicht berührt, so dass der Plan in einem vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB geändert werden kann. In diesem Verfahren kann der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist gegeben werden. Da jedoch weder Träger öffentlicher Belange von der Planung berührt sind und auch Belange Privater hinsichtlich der Änderung des Baufeldes auf dem vollständig im Eigentum der Gemeinde befindlichen Grundstück nicht erkennbar sind, empfehle ich Ihnen, die Änderung des Bebauungsplanes als Satzung zu beschließen.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat
beschließt nach Beratung die Aufstellung eines Planes zur Änderung des
Bebauungsplanes Flothfeld V, und zwar im
Verfahren nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren. Die Umgrenzung des
Plangebietes ist dem der Vorlage 077/2020 beigefügten Plan zu entnehmen und
entspricht der bisherigen Plangebietsgrenze. Durch die Änderung soll die
Erweiterung der bebaubaren Fläche in südlicher Richtung erfolgen. Da durch die
vorgesehene Änderung weder Träger öffentlicher Belange noch Private berührt
sind, kann auf eine gesonderte Beteiligung der Öffentlichkeit verzichtet werden.
Nach Beratung
beschließt der Gemeinderat den Änderungsplan zur 1. vereinfachten Änderung des
Bebauungsplanes Flothfeld V mit Begründung entsprechend dem der Vorlage
077/2020 beigefügten Plan als Satzung.
Finanzielle
Auswirkungen: ja x
nein
Finanzielle Auswirkungen
entfällt
In Vertretung