Betreff
Maßnahmenwechsel Fördermittel "Gute Schule 2020"
Vorlage
VO/037/2020
Aktenzeichen
FB I
Art
Verwaltungsvorlage

Begründung 

 

 

Die Gemeinde Havixbeck hat im Rahmen eines sog. Masterplans etwaige Maßnahmen aufgestellt, die über die Förderprogramme aus dem Kommunalinvestitionsfördergesetz und „Gute Schule 2020“ finanziert werden sollen. Die Umsetzung der so vom Rat priorisierten Vorhaben bleibt weiterhin bestehen und steht nicht zur Disposition.

 

Das Förderprogramm „Gute Schule 2020“ sieht allerdings keine Gewährung von zusätzlichen Fördermitteln vor, sondern gibt den Gemeinden vielmehr die Möglichkeit, ein Darlehen zur Finanzierung von Sanierung, Modernisierung und Ausbau der kommunalen Schulinfrastruktur in Nordrhein-Westfalen aufzunehmen.

 

Das Land NRW gewährt gem. dem Gesetz zur Stärkung der Schulinfrastruktur in Nordrhein-Westfalen (Gute Schule 2020) sog. Schuldendiensthilfen. Die Schuldendiensthilfen werden den Kommunen durch vollständige Übernahme ihrer Zins- und Tilgungsleistungen für Kredite in einer Gesamthöhe von bis zu zwei Milliarden Euro, die im Rahmen des Programms „NRW.BANK.Gute Schule 2020“ aufgenommen werden, gewährt. D.h. sämtliche Tilgungs- und Zinsleistungen entfallen für den gemeindlichen Haushalt.

 

Hinsichtlich der Darstellung dieser Förderung im Rahmen des Jahresabschlusses ergibt sich jedoch die folgende Problematik:

Entsprechend der Vorgaben der NRW.Bank werden grundsätzlich alle Investitionen sowie Sanierungs- und Modernisierungsaufwendungen auf kommunalen Schulgeländen und den räumlich dazugehörigen Schulsportanlagen in Nordrhein-Westfalen finanziert. Ziel ist auch die Förderung von Investitionen in die digitale Infrastruktur sowie die Ausstattung der Schulen (einschließlich der Anschaffung von Einrichtungsgegenständen).

 

Dazu zählen:

  • die Sanierung und Modernisierung,
  • der Neu- und Umbau der kommunalen Schulinfrastruktur,
  • Digitalisierungsmaßnahmen,
  • Grundstücke, die notwendiger Bestandteil eines aktuell anstehenden Investitionsvorhabens sind (sofern der Erwerb nicht mehr als zwei Jahre vor der Antragstellung erfolgte).

Bei der Finanzierung von Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt es sich grundsätzlich um Maßnahmen, die dem konsumtiven Bereich zuzuordnen sind, da diese als Erhaltungsaufwand anzusehen sind. Erst wenn sich durch eine derartige Maßnahme beispielsweise die Nutzungsdauer wesentlich erhöht, kann von einer Investition ausgegangen werden. Bei dem Austausch von Teppichböden zum Beispiel, so wie sie auch im o.g. Masterplan enthalten sind, ist dies jedoch nicht gegeben.

 

Werden also konsumtive Maßnahmen wie zum Beispiel Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen über Kredite aus dem Programm „Gute Schule 2020“ finanziert, wäre der Ausweis dieser Kredite im Jahresabschluss als Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung, sog. Kassenkredite auszuweisen.

 

Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Generationengerechtigkeit fällt es jedoch schwer zu begründen, dass für Unterhaltungsaufwendungen Kassenkredite mit einer Laufzeit von 20 Jahren aufgenommen werden.

 

Darüber hinaus sieht der § 86 Gemeindeordnung NRW (GO) vor, dass Kredite nur für Investitionen unter Voraussetzung des § 77 Abs. 4 und zur Umschuldung aufgenommen werden dürfen. Der § 77 Abs. 4 sieht eine Kreditaufnahme nur dann vor, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Dies ist jedoch aus der aktuellen finanziellen Lage der Gemeinde nicht ersichtlich.

 

Der o.g. Maßnahmenplan, der durch die Aufnahme der Kredite finanziert werden soll, weist bei genauerer Betrachtung vermehrt konsumtive Sanierungsmaßnahmen auf. Aus den v.g. Gründen wird daher seitens der Verwaltung priorisiert, die aus dem Förderprogramm „Gute Schule 2020“ abgerufenen Darlehen in vollem Umfang dem Anbau an der AFG zuzuordnen. Dieser beinhaltet ein Kostenvolumen von insgesamt 5 Mio. €, sodass ein Ausweis der Mittel aus „Gute Schule 2020“ in Höhe von ca. 1 Mio. € in vollem Umfang als Investitionskredit erfolgen kann. Diese Lösung ist auch im Hinblick auf die Rechnungsprüfung die sauberste Darstellung.

 

Die Förderfähigkeit der Erweiterung der AFG wurde seitens der NRW.Bank bereits bejaht, sodass ein Antrag auf Maßnahmenwechsel aktuell noch möglich ist.

 

Die bisher in der Finanzierung berücksichtigten Maßnahmen werden hierdurch nicht berührt. Diese werden wie geplant umgesetzt und können durch die Inanspruchnahme der jährlichen Investitions- oder Schulpauschale nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) dargestellt werden.

 

Beschlussvorschlag

 

 

Die Mittel des Förderprogramms „Gute Schule 2020“ sollen in vollem Umfang für den Erweiterungsanbau der AFG Havixbeck eingesetzt werden.

 

Die Verwaltung wird beauftragt den entsprechenden Maßnahmenwechsel bei der NRW.Bank zu beantragen.

 

Finanzielle Auswirkungen:                        nein

 

Finanzielle Auswirkungen 

 

Keine.

 

 

 

 

 

 

 

 

Gromöller