Begründung
Die Gemeinde Havixbeck hat
im Rahmen eines sog. Masterplans etwaige Maßnahmen aufgestellt, die über die Förderprogramme
aus dem Kommunalinvestitionsfördergesetz und „Gute Schule 2020“ finanziert
werden sollen. Die Umsetzung der so vom Rat priorisierten Vorhaben bleibt
weiterhin bestehen und steht nicht zur Disposition.
Das Förderprogramm „Gute
Schule 2020“ sieht allerdings keine Gewährung von zusätzlichen Fördermitteln
vor, sondern gibt den Gemeinden vielmehr die Möglichkeit, ein Darlehen zur
Finanzierung von Sanierung, Modernisierung und Ausbau der kommunalen
Schulinfrastruktur in Nordrhein-Westfalen aufzunehmen.
Das Land NRW gewährt gem.
dem Gesetz zur Stärkung der
Schulinfrastruktur in Nordrhein-Westfalen (Gute Schule 2020) sog.
Schuldendiensthilfen. Die Schuldendiensthilfen werden den Kommunen durch
vollständige Übernahme ihrer Zins- und Tilgungsleistungen für Kredite in einer
Gesamthöhe von bis zu zwei Milliarden Euro, die im Rahmen des Programms
„NRW.BANK.Gute Schule 2020“ aufgenommen werden, gewährt. D.h. sämtliche
Tilgungs- und Zinsleistungen entfallen für den gemeindlichen Haushalt.
Hinsichtlich der
Darstellung dieser Förderung im Rahmen des Jahresabschlusses ergibt sich jedoch
die folgende Problematik:
Entsprechend der Vorgaben
der NRW.Bank werden grundsätzlich alle Investitionen sowie Sanierungs- und
Modernisierungsaufwendungen auf kommunalen Schulgeländen und den räumlich
dazugehörigen Schulsportanlagen in Nordrhein-Westfalen finanziert. Ziel ist
auch die Förderung von Investitionen in die digitale Infrastruktur sowie die
Ausstattung der Schulen (einschließlich der Anschaffung von Einrichtungsgegenständen).
Dazu zählen:
- die Sanierung
und Modernisierung,
- der Neu- und
Umbau der kommunalen Schulinfrastruktur,
- Digitalisierungsmaßnahmen,
- Grundstücke,
die notwendiger Bestandteil eines aktuell anstehenden
Investitionsvorhabens sind (sofern der Erwerb nicht mehr als zwei Jahre
vor der Antragstellung erfolgte).
Bei der Finanzierung von
Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt es sich grundsätzlich um
Maßnahmen, die dem konsumtiven Bereich zuzuordnen sind, da diese als
Erhaltungsaufwand anzusehen sind. Erst wenn sich durch eine derartige Maßnahme
beispielsweise die Nutzungsdauer wesentlich erhöht, kann von einer Investition
ausgegangen werden. Bei dem Austausch von Teppichböden zum Beispiel, so wie sie
auch im o.g. Masterplan enthalten sind, ist dies jedoch nicht gegeben.
Werden also konsumtive
Maßnahmen wie zum Beispiel Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen über
Kredite aus dem Programm „Gute Schule 2020“ finanziert, wäre der Ausweis dieser
Kredite im Jahresabschluss als Verbindlichkeiten aus Krediten zur
Liquiditätssicherung, sog. Kassenkredite auszuweisen.
Unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der Generationengerechtigkeit fällt es jedoch schwer zu begründen,
dass für Unterhaltungsaufwendungen Kassenkredite mit einer Laufzeit von 20 Jahren
aufgenommen werden.
Darüber hinaus sieht der §
86 Gemeindeordnung NRW (GO) vor, dass Kredite nur für Investitionen unter
Voraussetzung des § 77 Abs. 4 und zur Umschuldung aufgenommen werden dürfen.
Der § 77 Abs. 4 sieht eine Kreditaufnahme nur dann vor, wenn eine andere
Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Dies ist
jedoch aus der aktuellen finanziellen Lage der Gemeinde nicht ersichtlich.
Der o.g. Maßnahmenplan,
der durch die Aufnahme der Kredite finanziert werden soll, weist bei genauerer
Betrachtung vermehrt konsumtive Sanierungsmaßnahmen auf. Aus den v.g. Gründen
wird daher seitens der Verwaltung priorisiert, die aus dem Förderprogramm „Gute
Schule 2020“ abgerufenen Darlehen in vollem Umfang dem Anbau an der AFG zuzuordnen.
Dieser beinhaltet ein Kostenvolumen von insgesamt 5 Mio. €, sodass ein Ausweis
der Mittel aus „Gute Schule 2020“ in Höhe von ca. 1 Mio. € in vollem Umfang als
Investitionskredit erfolgen kann. Diese Lösung ist auch im Hinblick auf die
Rechnungsprüfung die sauberste Darstellung.
Die Förderfähigkeit der
Erweiterung der AFG wurde seitens der NRW.Bank bereits bejaht, sodass ein
Antrag auf Maßnahmenwechsel aktuell noch möglich ist.
Die bisher in der
Finanzierung berücksichtigten Maßnahmen werden hierdurch nicht berührt. Diese
werden wie geplant umgesetzt und können durch die Inanspruchnahme der
jährlichen Investitions- oder Schulpauschale nach dem
Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) dargestellt werden.
Beschlussvorschlag
Die Mittel des Förderprogramms „Gute Schule 2020“
sollen in vollem Umfang für den Erweiterungsanbau der AFG Havixbeck eingesetzt
werden.
Die Verwaltung wird beauftragt den entsprechenden
Maßnahmenwechsel bei der NRW.Bank zu beantragen.
Finanzielle
Auswirkungen: nein
Finanzielle Auswirkungen
Keine.
Gromöller