Betreff
Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zur Errichtung von Windkraftanlagen in Herkentrup
Vorlage
VO/021/2020
Aktenzeichen
II.1
Art
Verwaltungsvorlage

Begründung

 

s. anliegendes Schreiben des Kreises Coesfeld vom 11.02.2020.

 

Im Hinblick auf erwartete Änderungen in den planerischen Rahmenbedingungen für die Nutzung von Windenergie auf Landes- und Bundesebene hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 14.02.2019 beschlossen, das Verfahren zur 29. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP), sachlicher Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ zunächst nicht weiter zu beraten. Insofern ist durch diese Planung die aus dem Jahr 2004 stammende 23. Flächennutzungsplanänderung zur Ausweisung einer Konzeptrationszone für die Nutzung von Windenergie im Bereich der Bauerschaft Natrup mit Ausschlusswirkung nicht aktualisiert und ersetzt worden und hat deshalb weiterhin Bestand.

 

Auf der Grundlage dieses Flächennutzungsplanes, der gerade im Bereich Herkentrup keine Windenergienutzung vorsieht, ist im Genehmigungsverfahren gem. Bundes-Immissionsschutzgesetz  für die Errichtung von 3 Windenergieanlagen in Herkentrup  das gemeindliche Einvernehmen versagt worden. Für 1 der 3 Anlagen ist die öffentlich-rechtliche Erschließung ebenfalls nicht gesichert, so dass auch aus diesem Grunde das Einvernehmen versagt wurde.

 

Im Zuge der Beratungen über die Fortführung der 29. Flächennutzungsplanänderung (Teilbereich Wind) ist intensiv beraten worden, welche Wirkungen der alten FNP (noch) hat.  Einerseits gab es durchaus rechtliche Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit des alten FNP. Anderseits sind von den Kritikern der Windenergienutzung im Offenlegungsverfahren ausführliche rechtlichen Darstellungen einer Anwaltskanzlei zur weiterhin bestehenden Rechtskraft vorgelegt worden. Vor Beschlussfassung über die Unterbrechung des neuen FNP-Verfahrens konnte zumindest seitens der Verwaltung auch unter Beteiligung des Kreises Coesfeld sowie der Bezirksregierung Münster keine eindeutige Klarheit zur Rechtmäßigkeit und Bestandskraft der alten 23. FNP-Änderung erreicht werden.

 

Nunmehr hat der Kreis Coesfeld seine Rechtsauffassung konkretisiert und mitgeteilt, dass nach seiner Auffassung das gemeindliche Einvernehmen zu Unrecht versagt worden ist, da es auf einen mangelhaften FNP begründet ist, dessen Mängel zu einer Nichtigkeit führen.

 

Der Kreis Coesfeld beabsichtigt, das zu Unrecht versagte gemeindliche Einvernehmen nach § 73 Abs. 1 BauO NRW zu ersetzen und gibt der Gemeinde unter Fristsetzung bis zum 14.04.2020 Gelegenheit, die bisherige Entscheidung zu überprüfen und ggfls. zu ändern. Die Herbeiführung dieser endgültigen Entscheidung liegt nach Auffassung des Kreises in der Zuständigkeit des Gemeinderates als Planungsträger.

 

Aus meiner Sicht sind trotz der Ausführungen des Kreises Coesfeld keine so gravierenden Gründe erkennbar, die zu einer Nichtanwendbarkeit der 23. FNP-Änderung führen. Aus diesem Grunde ist m. E. weiterhin das Versagen des gemeindlichen Einvernehmens zu rechtfertigen und somit rechtmäßig. Dabei wird nicht verkannt, dass der Kreis Coesfeld in diesem Fall möglicherweise das gemeindliche Einvernehmen ersetzt.

 

Beschlussvorschlag

 

Der Gemeinderat nimmt die mit Schreiben vom 11.02.2020 dargestellte Rechtsauffassung des Kreises zur Kenntnis. Nach Beratung beschließt der Gemeinderat, das gemeindliche Vernehmen zur Errichtung von Windenergieanlagen im Bereich des Gebietes Herkentrup zu versagen. 

 

Finanzielle Auswirkungen:                                       ja            x nein

 

 

Finanzielle Auswirkungen 

 

Entfällt

 

 

 

 

 

 

 

Klaus Gromöller