Begründung
In Folge des
Beschlusses des Gesetzes zum Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im
Land Nordrhein-Westfalen (Entfesselungspaket I) am 21.03.2018 wurde auch das
Ladenöffnungsgesetz NRW geändert. Dies macht es nach Ablauf einer
Übergangsregelung notwendig, für verkaufsoffene Sonn- und Feiertage ab 2019 neue,
dem novellierten LÖG NRW entsprechende Verordnungen zu beschließen.
Die
Einzelhandelsstruktur unserer Gemeinde ist geprägt von inhabergeführten
Ladenlokalen, von denen der überwiegende Teil durch den Verein Marketing
Havixbeck e. V. vertreten wird. Seitens des Vereins ist eine Abweichung der
bisher beantragten und freigegebenen drei Sonntage anlässlich der
Marktveranstaltungen Frühlingsfest, Havixbecker September und Nikolausmarkt
nicht beabsichtigt. Auch sonstige Anträge liegen nicht vor.
Der neugefasste § 6
LÖG NRW (siehe Anlage 2) regelt die Zulässigkeit von Ladenöffnungen an Sonn-
und Feiertagen neu. Ziel der Neuregelung ist es, bestehende
Rechtsunsicherheiten bei der Festsetzung verkaufsoffener Sonn- und Feiertage zu
beseitigen und für die Kommunen eine rechtssichere Möglichkeit zu schaffen,
eine ausnahmsweise Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen zu genehmigen. Unter
anderem wurden hierzu die Sachgründe für die Rechtfertigung einer sonntäglichen Ladenöffnung neu gefasst.
Nunmehr wird hier nicht mehr der Anlassbezug, sondern das öffentliche Interesse
als Voraussetzung festgesetzt. Der neue § 6 LÖG sieht dazu eine nicht
abschließende Liste von Sachgründen, die ein öffentliches Interesse darstellen,
vor. Das Bestehen eines öffentlichen Interesses und das Gewicht der
diesbezüglich angeführten Gründe muss die Gemeinde dabei in jedem Einzelfall
prüfen, darlegen und begründen, um eine Ausnahme von der durch das Grundgesetz
geschützten Arbeitsruhe am Sonntag zu rechtfertigen. Um eine gerichtlich
überprüfbare Verordnung zu erlassen und eine für Dritte nachvollziehbare
Entscheidung zu treffen, sollen dem Gemeinderat mit dieser Vorlage alle für
diese Entscheidung relevanten Informationen vorgelegt werden.
Gemäß § 6 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW liegt ein öffentliches Interesse insbesondere vor, wenn
die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder
ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Zusätzlich wird in Satz 3 ausgeführt, dass
das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs vermutet wird, wenn die Ladenöffnung
in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt.
Alle drei
beabsichtigten verkaufsoffenen Sonntage erfolgen aufgrund von nach der
Gewerbeordnung festgesetzten Jahr- bzw. Spezialmärkten. Diese Märkte finden im
Ortskern, auf der Hauptstraße und Altenberger Straße oder dem
Willi-Richter-Platz (Nikolausmarkt) statt. Durch die räumliche Begrenzung
innerhalb der Verordnung auf bestimmte Straßenzüge, die in unmittelbarer Nähe
zur jeweiligen Veranstaltungsfläche liegen, besteht somit ein direkter
räumlicher Zusammenhang. Die drei Märkte finden dabei auf den Straßen, die zur Ladenöffnung
vorgesehen sind, statt bzw. sind nur die Straßen von der Öffnung erfasst, die
der fußläufigen Zuführung von Besuchern zum Veranstaltungsbereich dienen, etwa
weil sie diesen mit den Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs oder
den für die Veranstaltung wesentlichen Parkflächen verbinden. Diesbezüglich
ergangenen gerichtlichen Entscheidungen zugrunde, besteht ein räumlicher
Zusammenhang zwischen Veranstaltung und Bereichen der sonntäglichen
Ladenöffnung bei einem Radius von nicht mehr als 750 m um die Veranstaltung
bzw. sofern eine Fußläufigkeit zwischen den geöffneten Verkaufsstellen und der
Veranstaltungsfläche von nicht mehr als 10 Minuten besteht. In den als Anlage 3
beigefügten Plänen ist dargestellt, dass sich der Bereich der Ladenöffnung in
einem Radius bzw. einer Entfernung von max. 540 m zum jeweiligen
Veranstaltungsgelände befindet. Bei einer angenommenen durchschnittlichen Gehgeschwindigkeit
von 5 km/h, ist die Veranstaltungsfläche, ausgehend vom am weitest möglich
entfernten Ladenlokal, in 6 bis 7 Minuten zu erreichen.
Die
Veranstaltungszeiten (sonntags i. d. R. 11 Uhr bis 18 Uhr) schließen die
Ladenöffnungszeiten (13 Uhr bis 18 Uhr) ein, sodass die verkaufsoffenen Zeiten
nicht nur am selben Tag, sondern gleichzeitig mit den Veranstaltungen
durchgeführt werden.
Das Frühlingsfest
sowie der Havixbecker September und auch zunehmend der Nikolausmarkt, der nicht
nur sonntags, sondern auch am vorhergehenden Samstag stattfindet, ziehen seit
vielen Jahren eine große Zahl von Besuchern aller Altersgruppen, auch aus dem Umland, an. Es handelt sich um
Traditionsveranstaltungen für die ganze Familie, die über die Jahre zu einer festen
Einrichtung im Gemeindegeschehen gewachsen sind und mittels derer die
Gewerbetreibenden des Ortes, aber auch Vereine und Verbände die Gelegenheit zur
Präsentation Ihres Angebots bzw. ihrer Tätigkeit erhalten. Dabei beteiligten
sich in den letzten Jahren am Frühlingsfest über 40 und am Havixbecker
September und dem Nikolausmarkt jeweils über 30 Aussteller. Zum Frühlingsfest
und dem Havixbecker September kommen noch eine Vielzahl von privaten Händlern
bzw. Ausstellern anlässlich des integrierten Kinderflohmarktes (ca. 80
Anbieter) und des Old- und Youngtimer Treffens hinzu. Die Zahl der geöffneten
Ladenlokale betrug demgegenüber jeweils ca. 20.
Da es sich um
Freiluftveranstaltungen handelt, ist die Besucherzahl stets wetterabhängig und
daher von Jahr zu Jahr schwankend. Im Durchschnitt finden sich aber zum
Frühlingsfest jährlich etwa 3.000, zum Septemberfest 2.500 und zum
Nikolausmarkt am Sonntag etwa 1.500 Besucher im Ortskern ein. Die Zahlen
ergeben sich aus den Dokumentationen von Verwaltung, Marketingverein und
Polizei und werden jährlich neu beobachtet. Demgegenüber wurden die geöffneten
Ladenlokale von weitaus weniger Besuchern aufgesucht (ca. 1/3 der
Veranstaltungsbesucher).
Flächenmäßig
erstrecken sich das Frühlingsfest und der Havixbecker September über die
Fußgängerzone (Hauptstraße) und über Teile der Altenberger Straße sowie der
Schulstraße, in manchen Jahren auch über die Blickallee. Die Größe der
Veranstaltungsfläche des Frühlings- und Septemberfestes misst dabei ca. 9.500
m² (ohne Einbeziehung der Blickallee als Veranstaltungsfläche). Der
Nikolausmarkt findet auf dem Willi-Richter-Platz statt, der sich räumlich
zwischen den o. g. Straßen befindet. Dieser Markt findet auf einer Fläche von
etwa 2.700 m² Größe statt. Demgegenüber beträgt die Summe der sonntäglich
geöffneten Verkaufsflächen nach Erhebung des Marketingvereins etwa 1.700 m².
Aufgrund der o. g.
Erwägungen wird deutlich, dass die
Veranstaltungen stets im Vordergrund zu den sonntäglichen Ladenöffnungen
stehen, welches sich auch an den Werbemaßnahmen des Marketingvereins als
Veranstalter sowie in der entsprechenden Presseberichterstattung (siehe Anlage
4) erkennen lässt. Ersteres entspricht auch der Vorgabe des § 6 Abs. 1 Satz 4
LÖG NRW.
Die im
Veranstaltungskalender des Ortes fest etablierten Feste verfügen somit nicht
zuletzt aufgrund Ihrer Anziehungskraft für viele Besucher über eine große
Bedeutung für den Ort. Die sonntägliche Öffnung der Verkaufsstellen rundet das
Gesamtgeschehen zusätzlich ab und dient darüber hinaus der Förderung des
stationären Einzelhandels im Ortskern.
Für die Zulassung
der sonntäglichen Öffnung der Verkaufsstellen kann die Gemeinde sich auf
mehrere der in § 6 Abs. 1 LÖG NRW
genannten Sachgründe berufen.
Weiterhin liegt das
öffentliche Interesse auch darin begründet, dass die Ladenöffnung in der
räumlichen Beschränkung auf den Ortskern, dem Erhalt und der Stärkung des
zentralen Versorgungsbereiches Ortsmitte dient (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LÖG).
Im städtebaulichen Handlungskonzept aus 2014 wird bereits ausgeführt, dass der
Einzelhandel in der Ortsmitte einen zentralen Versorgungsbereich darstellt und
weiter heißt es dort: „Als Grundzentrum übernimmt die Gemeinde, insbesondere in
den periodischen Bedarfen, wichtige Funktionen für die umliegenden Ortsteile
und Bauernschaften. Durch die Nähe zum Oberzentrum Münster, zum Mittelzentrum
Coesfeld sowie zum benachbarten Grundzentrum Billerbeck ist der
Einzelhandelsstandort in Havixbeck einer starken Konkurrenzsituation
ausgesetzt.“ Es gilt die bisher im interkommunalen Vergleich zu anderen
Grundzentren gute Kaufkraftbindung über alle Bedarfe (kurzfristig,
mittelfristig, langfristig) zu erhalten. Auch verkaufsoffene Sonntage sind ein
hierzu dienliches Mittel.
Damit wird nach
Sicht der Verwaltung das öffentliche Interesse im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 LÖG NRW in Bezug auf den Beschluss der im Entwurf beigefügten
ordnungsbehördlichen Verordnung ausreichend begründet.
Da aber auch durch
die Ladenöffnung beeinträchtigte Interessen Dritter bei der Entscheidung über
die Ladenöffnung zu berücksichtigen sind, sind gemäß § 6 Abs. 4 LÖG im Vorfeld
die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen,
die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören.
Den zuständigen Stellen ist im Vorfeld Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
worden. Nach Rücksprache mit der Gewerkschaft ver.di wurde die Dokumentation
der der Entscheidung zu Grunde liegenden Erwägungen nochmals vervollständigt.
Einwände zum beigefügten Verordnungsentwurf lagen der Verwaltung bis zum Druck
dieser Vorlage nicht vor. Die Stellungnahme der IHK Nord Westfalen ist als
Anlage 5 beigefügt. Sollten im Nachgang von den oben genannten Stellen noch
Einwände erhoben werden, werden diese dem Rat kurzfristig zugeleitet.
Der beigefügte
Verordnungsentwurf entspricht den gesetzlichen Vorgaben des LÖG NRW und
orientiert sich an den Anwendungshinweisen des Ministeriums für Wirtschaft,
Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen. Zudem
werden die Interessen des Vereins Marketing Havixbeck e. V. berücksichtigt.
Ich empfehle daher
die Ordnungsbehördliche Verordnung entsprechend des beigefügten Entwurfes zu
beschließen.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat
beschließt nach Beratung, die in der Anlage 1 zur VO/007/2019 als Entwurf
beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen aus besonderem Anlass und damit die Freigabe von insgesamt drei
verkaufsoffenen Sonntagen pro Jahr.
Finanzielle
Auswirkungen: nein
Finanzielle Auswirkungen
keine