Begründung 

 

In Folge des Beschlusses des Gesetzes zum Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen (Entfesselungspaket I) am 21.03.2018 wurde auch das Ladenöffnungsgesetz NRW geändert. Dies macht es nach Ablauf einer Übergangsregelung notwendig, für verkaufsoffene Sonn- und Feiertage ab 2019 neue, dem novellierten LÖG NRW entsprechende Verordnungen zu beschließen.

 

Die Einzelhandelsstruktur unserer Gemeinde ist geprägt von inhabergeführten Ladenlokalen, von denen der überwiegende Teil durch den Verein Marketing Havixbeck e. V. vertreten wird. Seitens des Vereins ist eine Abweichung der bisher beantragten und freigegebenen drei Sonntage anlässlich der Marktveranstaltungen Frühlingsfest, Havixbecker September und Nikolausmarkt nicht beabsichtigt. Auch sonstige Anträge liegen nicht vor.

 

Der neugefasste § 6 LÖG NRW (siehe Anlage 2) regelt die Zulässigkeit von Ladenöffnungen an Sonn- und Feiertagen neu. Ziel der Neuregelung ist es, bestehende Rechtsunsicherheiten bei der Festsetzung verkaufsoffener Sonn- und Feiertage zu beseitigen und für die Kommunen eine rechtssichere Möglichkeit zu schaffen, eine ausnahmsweise Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen zu genehmigen. Unter anderem wurden hierzu die Sachgründe für die Rechtfertigung  einer sonntäglichen Ladenöffnung neu gefasst. Nunmehr wird hier nicht mehr der Anlassbezug, sondern das öffentliche Interesse als Voraussetzung festgesetzt. Der neue § 6 LÖG sieht dazu eine nicht abschließende Liste von Sachgründen, die ein öffentliches Interesse darstellen, vor. Das Bestehen eines öffentlichen Interesses und das Gewicht der diesbezüglich angeführten Gründe muss die Gemeinde dabei in jedem Einzelfall prüfen, darlegen und begründen, um eine Ausnahme von der durch das Grundgesetz geschützten Arbeitsruhe am Sonntag zu rechtfertigen. Um eine gerichtlich überprüfbare Verordnung zu erlassen und eine für Dritte nachvollziehbare Entscheidung zu treffen, sollen dem Gemeinderat mit dieser Vorlage alle für diese Entscheidung relevanten Informationen vorgelegt werden.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW liegt ein öffentliches Interesse insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Zusätzlich wird in Satz 3 ausgeführt, dass das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs vermutet wird, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt.

 

Alle drei beabsichtigten verkaufsoffenen Sonntage erfolgen aufgrund von nach der Gewerbeordnung festgesetzten Jahr- bzw. Spezialmärkten. Diese Märkte finden im Ortskern, auf der Hauptstraße und Altenberger Straße oder dem Willi-Richter-Platz (Nikolausmarkt) statt. Durch die räumliche Begrenzung innerhalb der Verordnung auf bestimmte Straßenzüge, die in unmittelbarer Nähe zur jeweiligen Veranstaltungsfläche liegen, besteht somit ein direkter räumlicher Zusammenhang. Die drei Märkte finden dabei  auf den Straßen, die zur Ladenöffnung vorgesehen sind, statt bzw. sind nur die Straßen von der Öffnung erfasst, die der fußläufigen Zuführung von Besuchern zum Veranstaltungsbereich dienen, etwa weil sie diesen mit den Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs oder den für die Veranstaltung wesentlichen Parkflächen verbinden. Diesbezüglich ergangenen gerichtlichen Entscheidungen zugrunde, besteht ein räumlicher Zusammenhang zwischen Veranstaltung und Bereichen der sonntäglichen Ladenöffnung bei einem Radius von nicht mehr als 750 m um die Veranstaltung bzw. sofern eine Fußläufigkeit zwischen den geöffneten Verkaufsstellen und der Veranstaltungsfläche von nicht mehr als 10 Minuten besteht. In den als Anlage 3 beigefügten Plänen ist dargestellt, dass sich der Bereich der Ladenöffnung in einem Radius bzw. einer Entfernung von max. 540 m zum jeweiligen Veranstaltungsgelände befindet. Bei einer angenommenen durchschnittlichen Gehgeschwindigkeit von 5 km/h, ist die Veranstaltungsfläche, ausgehend vom am weitest möglich entfernten Ladenlokal, in 6 bis 7 Minuten zu erreichen.

     

Die Veranstaltungszeiten (sonntags i. d. R. 11 Uhr bis 18 Uhr) schließen die Ladenöffnungszeiten (13 Uhr bis 18 Uhr) ein, sodass die verkaufsoffenen Zeiten nicht nur am selben Tag, sondern gleichzeitig mit den Veranstaltungen durchgeführt werden.

  

Das Frühlingsfest sowie der Havixbecker September und auch zunehmend der Nikolausmarkt, der nicht nur sonntags, sondern auch am vorhergehenden Samstag stattfindet, ziehen seit vielen Jahren eine große Zahl von Besuchern aller Altersgruppen,  auch aus dem Umland, an. Es handelt sich um Traditionsveranstaltungen für die ganze Familie, die über die Jahre zu einer festen Einrichtung im Gemeindegeschehen gewachsen sind und mittels derer die Gewerbetreibenden des Ortes, aber auch Vereine und Verbände die Gelegenheit zur Präsentation Ihres Angebots bzw. ihrer Tätigkeit erhalten. Dabei beteiligten sich in den letzten Jahren am Frühlingsfest über 40 und am Havixbecker September und dem Nikolausmarkt jeweils über 30 Aussteller. Zum Frühlingsfest und dem Havixbecker September kommen noch eine Vielzahl von privaten Händlern bzw. Ausstellern anlässlich des integrierten Kinderflohmarktes (ca. 80 Anbieter) und des Old- und Youngtimer Treffens hinzu. Die Zahl der geöffneten Ladenlokale betrug demgegenüber jeweils ca. 20.

 

Da es sich um Freiluftveranstaltungen handelt, ist die Besucherzahl stets wetterabhängig und daher von Jahr zu Jahr schwankend. Im Durchschnitt finden sich aber zum Frühlingsfest jährlich etwa 3.000, zum Septemberfest 2.500 und zum Nikolausmarkt am Sonntag etwa 1.500 Besucher im Ortskern ein. Die Zahlen ergeben sich aus den Dokumentationen von Verwaltung, Marketingverein und Polizei und werden jährlich neu beobachtet. Demgegenüber wurden die geöffneten Ladenlokale von weitaus weniger Besuchern aufgesucht (ca. 1/3 der Veranstaltungsbesucher).

 

Flächenmäßig erstrecken sich das Frühlingsfest und der Havixbecker September über die Fußgängerzone (Hauptstraße) und über Teile der Altenberger Straße sowie der Schulstraße, in manchen Jahren auch über die Blickallee. Die Größe der Veranstaltungsfläche des Frühlings- und Septemberfestes misst dabei ca. 9.500 m² (ohne Einbeziehung der Blickallee als Veranstaltungsfläche). Der Nikolausmarkt findet auf dem Willi-Richter-Platz statt, der sich räumlich zwischen den o. g. Straßen befindet. Dieser Markt findet auf einer Fläche von etwa 2.700 m² Größe statt. Demgegenüber beträgt die Summe der sonntäglich geöffneten Verkaufsflächen nach Erhebung des Marketingvereins etwa 1.700 m².

 

Aufgrund der o. g. Erwägungen  wird deutlich, dass die Veranstaltungen stets im Vordergrund zu den sonntäglichen Ladenöffnungen stehen, welches sich auch an den Werbemaßnahmen des Marketingvereins als Veranstalter sowie in der entsprechenden Presseberichterstattung (siehe Anlage 4) erkennen lässt. Ersteres entspricht auch der Vorgabe des § 6 Abs. 1 Satz 4 LÖG NRW.

 

Die im Veranstaltungskalender des Ortes fest etablierten Feste verfügen somit nicht zuletzt aufgrund Ihrer Anziehungskraft für viele Besucher über eine große Bedeutung für den Ort. Die sonntägliche Öffnung der Verkaufsstellen rundet das Gesamtgeschehen zusätzlich ab und dient darüber hinaus der Förderung des stationären Einzelhandels im Ortskern.

 

Für die Zulassung der sonntäglichen Öffnung der Verkaufsstellen kann die Gemeinde sich auf mehrere der  in § 6 Abs. 1 LÖG NRW genannten Sachgründe berufen.

 

Weiterhin liegt das öffentliche Interesse auch darin begründet, dass die Ladenöffnung in der räumlichen Beschränkung auf den Ortskern, dem Erhalt und der Stärkung des zentralen Versorgungsbereiches Ortsmitte dient (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LÖG). Im städtebaulichen Handlungskonzept aus 2014 wird bereits ausgeführt, dass der Einzelhandel in der Ortsmitte einen zentralen Versorgungsbereich darstellt und weiter heißt es dort: „Als Grundzentrum übernimmt die Gemeinde, insbesondere in den periodischen Bedarfen, wichtige Funktionen für die umliegenden Ortsteile und Bauernschaften. Durch die Nähe zum Oberzentrum Münster, zum Mittelzentrum Coesfeld sowie zum benachbarten Grundzentrum Billerbeck ist der Einzelhandelsstandort in Havixbeck einer starken Konkurrenzsituation ausgesetzt.“ Es gilt die bisher im interkommunalen Vergleich zu anderen Grundzentren gute Kaufkraftbindung über alle Bedarfe (kurzfristig, mittelfristig, langfristig) zu erhalten. Auch verkaufsoffene Sonntage sind ein hierzu dienliches Mittel.

 

Damit wird nach Sicht der Verwaltung das öffentliche Interesse im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW in Bezug auf den Beschluss der im Entwurf beigefügten ordnungsbehördlichen Verordnung ausreichend begründet.

 

Da aber auch durch die Ladenöffnung beeinträchtigte Interessen Dritter bei der Entscheidung über die Ladenöffnung zu berücksichtigen sind, sind gemäß § 6 Abs. 4 LÖG im Vorfeld die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören. Den zuständigen Stellen ist im Vorfeld Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Nach Rücksprache mit der Gewerkschaft ver.di wurde die Dokumentation der der Entscheidung zu Grunde liegenden Erwägungen nochmals vervollständigt. Einwände zum beigefügten Verordnungsentwurf lagen der Verwaltung bis zum Druck dieser Vorlage nicht vor. Die Stellungnahme der IHK Nord Westfalen ist als Anlage 5 beigefügt. Sollten im Nachgang von den oben genannten Stellen noch Einwände erhoben werden, werden diese dem Rat kurzfristig zugeleitet. 

 

Der beigefügte Verordnungsentwurf entspricht den gesetzlichen Vorgaben des LÖG NRW und orientiert sich an den Anwendungshinweisen des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen. Zudem werden die Interessen des Vereins Marketing Havixbeck e. V. berücksichtigt.

 

Ich empfehle daher die Ordnungsbehördliche Verordnung entsprechend des beigefügten Entwurfes zu beschließen.

 

Beschlussvorschlag 

Der Gemeinderat beschließt nach Beratung, die in der Anlage 1 zur VO/007/2019 als Entwurf beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass und damit die Freigabe von insgesamt drei verkaufsoffenen Sonntagen pro Jahr.

 

Finanzielle Auswirkungen:                                                       nein

 

 

Finanzielle Auswirkungen 

keine