Betreff
Antrag für das Verbot des Einsatzes von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Laubgebläsen, insbesondere im Bereich Ortsmitte
Vorlage
VO/001/2019
Aktenzeichen
FB II
Art
Verwaltungsvorlage

Begründung 

 

Sachverhalt und Stellungnahme

 

Mit dem als Anlage 1 beigefügten Antrag wird der Wunsch geäußert, dass der Gemeinderat ein Verbot für den Betrieb von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Laubgebläsen, insbesondere im Bereich Ortsmitte, ausspricht.

 

1.)

Der Betrieb von motorenbetriebenen Geräten ist in der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) geregelt.

Demnach ist der Betrieb von bestimmten Geräten und Maschinen (z. B. Rasenmähern) in Wohngebieten bereits dahingehend eingeschränkt, dass diese an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht und an Werktagen nur in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr benutzt werden dürfen. Im Privatbereich ist auch die Mittagsruhe von 13 Uhr bis 15 Uhr einzuhalten, gewerbliche Tätigkeiten sind nicht an die Mittagsruhe gebunden.

Besonders laute Gerätegruppen, wie z. B. Laubbläser, Laubsammler, dürfen sogar nur in der Zeit von 9 Uhr bis 13 Uhr sowie von 15 Uhr bis 17 Uhr betrieben werden, es sei denn, sie sind mit dem EU-Umweltzeichen (sogenannte Euroblume im Sinne der EU-Verordnung Nr. 1980/2000) gekennzeichnet.

 

Somit besteht bereits eine gesetzliche Grundlage, die den Gebrauch von besonders immissionsintensiven Gerätegruppen einschränkt. Eine Satzungskompetenz für darüberhinausgehende Regelungen für die Allgemeinheit auf Ortsebene gibt es nicht, sodass der Antrag in Bezug auf ein generelles Verbot abzulehnen ist. 

 

2.)

Zur Pflege des Gemeindegebietes arbeitet auch der gemeindliche Bauhof mit insgesamt vier benzinbetriebenen Laubbläsern, davon drei kleinere Handgeräte sowie einem größeren Rückengerät.

Die benzinbetriebenen Laubbläser werden mit einem umweltfreundlichen Sonderkraftstoffgemisch betrieben. Dieses erwirkt geringere CO2-Immissionen und eine saubere Verbrennung. Weiterhin ist dieses benzol- und schwefelfrei.

Der Einsatz von Besen und Rechen ist nicht wirtschaftlich. Der Arbeitsaufwand ist viel höher bzw. würde für das gleiche Ergebnis wesentlich mehr Personal benötigen. Erheblicher Mehraufwand bestünde insbesondere im Ortskern unter parkenden Autos.

Ein weiterer Vorteil von Laubbläsern ist, dass die Mitarbeiter so wesentlich schneller und vor allem rückenschonender arbeiten können, als wenn die gesamte Arbeit per Hand ausschließlich mit Rechen und Besen erledigt werden müsste.

Aktuell werden umweltschonendere akkubetriebene Geräte getestet, um Erfahrungen über die Benutzung, Akkulaufzeit, Ladezeiten etc. zu gewinnen.

Die derzeitigen Kosten für akkubetriebene Laubbläser inkl. Schnellladegerät liegen bei ca. 1.700 €, für benzinbetriebene Geräte bei ca. 340 €.

 

 

Beschlussvorschlag 

1.)    Der Gemeinderat beschließt kein Verbot für den Betrieb von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Laubgebläsen, insbesondere im Bereich Ortsmitte, auszusprechen, da hierfür die gesetzliche Grundlage fehlt.

2.)    Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass bei notwendiger Neuanschaffung entsprechender Geräte für den gemeindlichen Bauhof geprüft wird, zukünftig Geräte mit geringeren Lärmemissionen anzuschaffen.

 

Finanzielle Auswirkungen:                                ja

 

 

Finanzielle Auswirkungen 

Sollten die Tests mit den akkubetriebenen Laubbläsern positiv verlaufen, werden bei notwendigen Neuanschaffungen die Finanzmittel in den Folgejahren unter dem Produkt 0106 Bauhof eingeplant. Ansonsten wird angestrebt, Geräte mit geringeren Lärmemissionen zu beschaffen.