2. Begründung
Sachverhalt
und Stellungnahme
Die Gemeinde Havixbeck verfügt derzeit noch
nicht über einen vom Gemeinderat beschlossenen Haushalt für das Jahr 2011.
Damit kann das
Rechtsetzungsverfahren für die Haushaltssatzung 2011 nicht abgeschlossen
werden.
Wegen fehlender
Rechtskraft für die Haushaltssatzung 2011 muss der Rat der Gemeinde Havixbeck
daher eine separate Hebesatzsatzung erlassen, die die Grundlage für die
Steuerfestsetzung 2011 bildet, sofern die Hebesätze für die Realsteuern
(Grundsteuern A und B sowie Gewerbesteuer) auch nur teilweise über dem
Vorjahresniveau 2010 liegen.
Der Beschluss über
die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist gemäß § 25 Grundsteuergesetz
(GrStG) bzw. § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) bis zum 30. Juni eines
Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen. Nach diesem
Zeitpunkt kann der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes gefasst
werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.
Die Hebesätze für
die Grundsteuern A und B werden im Vergleich zu 2010 mit folgender Begründung erhöht:
Da sich nach dem
am 18.05.2011 beschlossenen Gemeindefinanzierungsgesetz 2011 (GFG 2011) die
durchschnittlichen fiktiven Steuerhebesätze in NRW (Grundsteuer A: 209 v.H.,
Grundsteuer B: 413 v.H., Gewerbesteuer: 411 v.H.) ändern, ist eine Anhebung der
Hebesätze für die Grundsteuern A und B auf die fiktiven Durchschnittshebesätze
erforderlich.
Wenn die
bisherigen Hebesätze weiterhin zugrunde gelegt werden, wird der Gemeinde Havixbeck
bei der Berechnung von Schlüsselzuweisungen für 2011und für Folgejahre eine
fiktiv höhere Steuerkraftmesszahl als das tatsächlich erzielte Steueraufkommen
zugerechnet werden. Der für 2011 zu erwartende Betrag aus Schlüsselzuweisungen
wird sich im Vergleich zur 1. Modellrechnung voraussichtlich nicht mehr ändern,
weil die neuen fiktiven Steuerhebesätze bereits bei der Berechnung zugrunde
gelegt worden sind.
Dem zu erwartenden
finanziellen Nachteil für die Folgejahre ist angesichts der finanziellen
Situation der Gemeinde Havixbeck zwingend mittels Anpassung der Steuerhebesätze
bei den Grundsteuern A und B entgegenzuwirken. Die Steuererhöhung dient also
dem Zweck, die durch die neue Berechnungsgrundlage fehlenden
Schlüsselzuweisungen zu ersetzen.
Ein Verzicht auf
eine Hebesatzanpassung hätte weiterhin zur Konsequenz, dass der Gemeinde
Havixbeck bei der Berechnung der Umlagegrundlagen für die Ermittlung der
Zahllast aus der Kreisumlage allgemein und Mehrbelastung ebenfalls ein fiktiv
höheres Steueraufkommen zugerechnet würde. Theoretisch könnte sich also beim
Verzicht auf eine Hebesatzanpassung ein höherer Kreisumlagezahlbetrag ergeben,
der nicht aus tatsächlich vorhandenen Steuereinzahlungen zu finanzieren wäre.
Eine Anpassung des
Hebesatzes für die Gewerbesteuer ist entbehrlich, weil bereits der in 2010
zugrunde gelegte Hebesatz von 420 v.H. über dem neuen durchschnittlichen
fiktiven Steuerhebesatz in NRW liegt.
1. Beschlussvorschlag:
Aufgrund der §§ 7, 41 und 76 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), in Verbindung
mit § 25 des Grundsteuergesetzes in der Fassung vom 07. August 1973 (BGBl. I.
S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I. S. 2794)
und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung vom 15. Oktober 2002
(BGBl. I. S. 4167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010 ( BGBl.
I. S. 1768 ) beschließt der Rat der Gemeinde Havixbeck in seiner Sitzung am 26.05.2011
folgende Hebesatzsatzung:
§ 1
Erhebungsgrundsatz
a) von dem in
ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des
Grundsteuergesetzes und
b) eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften
des Gewerbesteuergesetzes.
§ 2
Hebesätze
Die Steuersätze
für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2011 wie folgt
festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe
(Grundsteuer A) auf 209 v. H.
für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 413 v. H.
2. Gewerbesteuer
auf 420 v. H..
§ 3
Inkrafttreten
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2011
in Kraft.
3. Finanzielle Auswirkungen
Im Vergleich zum Entwurf des Haushalts 2011,
in dem noch die Vorjahreshebesätze zugrunde gelegt worden sind, ergibt sich bei
den erhöhten Hebesätzen in 2011 voraussichtlich folgende Entwicklung:
Position |
Ansatz im Entwurf des Haushalts 2011 |
Neuer Ansatz 2011 nach Hebesatzerhöhung
(gerundet) |
Grundsteuer A |
80.500 € (192
v.H.) |
87.600 € (209
v.H.) |
Grundsteuer B |
1.375.000 € (381
v.H.) |
1.490.500 € (413
v.H.) |
Gewerbesteuer |
2.300.000 € (420
v.H.) |
Keine Änderung |
Die Verwaltung wird für die Durchsetzung der
höheren Grundsteuerbeträge in 2011 einen weiteren Steuerlauf durchführen. Neben
dem zusätzlichen Arbeitsaufwand fallen Aufwendungen für den Druck der
Abgabenbescheide durch die citeq Münster sowie Porto für den Versand der
Bescheide an. Die Größenordnung der zusätzlichen Aufwendungen wird insgesamt
etwa bei rd. 3.500 € liegen.