Begründung
Der Bebauungsplan „Am Habichtsbach – 3. Förmliche Änderung –„ konnte nicht vor Erteilung der Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Mehrfamilienhauses zu einer Kindertagesstätte geändert werden, da die Kindertagesstätte die Räumlichkeiten kurzfristig beziehen musste, um den Betrieb aufrechterhalten zu können. Der Baugenehmigungsbehörde wurde bei Antragstellung der Nutzungsänderung seitens der Gemeinde Havixbeck signalisiert, dass die Gemeinde den Bebauungsplan bis zum 30.08.2019 hinsichtlich der Baugrenzen so ändern wird, dass sich die zur Zeit außerhalb des Baufeldes liegenden südwestlichen Balkone sowie der 2. bauliche Rettungsweg künftig innerhalb des Baufeldes befinden. Nur aufgrund dieser Zusage wurde die Nutzungsänderung des Mehrfamilienhauses an der Altenberger Str. 26 zu einer Kindertagesstätte kurzfristig genehmigt.
Sollte der Bebauungsplan nicht entsprechend geändert werden, endet die Genehmigung für die Nutzung des Gebäudes als Kindertagesstätte am 30.08.2019. Die Treppenanlage und die Podeste wären dann nach Ablauf der Frist zu beseitigen und infolge dessen müsste dann die Nutzung als Kindertagesstätte aufgegeben werden.
Wegen der bereits umgesetzten Baumaßnahme wurde auf die Einholung des nachbarschaftlichen Einvernehmens verzichtet. Träger öffentlicher Belange sind von der Planänderung nicht berührt.
Der Bebauungsplan „Am Habichtsbach – 3. Förmliche Änderung –„ konnte nicht vor Erteilung der Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Mehrfamilienhauses zu einer Kindertagesstätte geändert werden, da die Kindertagesstätte die Räumlichkeiten kurzfristig beziehen musste, um den Betrieb aufrechterhalten zu können. Der Baugenehmigungsbehörde wurde bei Antragstellung der Nutzungsänderung seitens der Gemeinde Havixbeck signalisiert, dass die Gemeinde den Bebauungsplan bis zum 30.08.2019 hinsichtlich der Baugrenzen ändern wird. Aufgrund dieser Zusage wurde der Kindertagesstätte kurzfristig die Nutzungsänderung erteilt.
Ich empfehle Ihnen daher, die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Am Habichtsbach – 3. förmliche Änderung“ als Satzung zu beschließen.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat beschließt nach Beratung die Aufstellung
eines Planes zur 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes „Am Habichtsbach
– 3. förmliche Änderung -“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB. Der zu ändernde
Bereich ist in dem der Verwaltungsvorlage Nr. 049/2015 als Anlage 1 beigefügten
Planausschnitt umrandet dargestellt.
Darüber
hinaus beschließt der Gemeinderat die 1. vereinfachte Änderung des
Bebauungsplanes „Am Habichtsbach – 3. förmliche Änderung -“ gem. § 13 BauGB in
der Form, dass auf dem Flurstück1428 die südwestliche Baugrenze um 6,00 m
verschoben wird, so dass die z.Zt. außerhalb des Baufeldes liegenden
südwestlichen Balkone sowie der 2. bauliche Rettungsweg künftig innerhalb der
Baugrenzen liegen. Der Änderungsplan, der Bestandteil des Beschlusses ist, ist
der Verwaltungsvorlage Nr. 049/2015 als Anlage 2 beigefügt.
Weiterhin
wird die 1. vereinfachte Änderung des
Bebauungsplanes „Am Habichtsbach – 3. förmliche Änderung -“ als Satzung
beschlossen.
Finanzielle
Auswirkungen: nein
Finanzielle Auswirkungen
Keine.
Klaus Gromöller