Betreff
Vergaberichtlinie für den Verfügungsfonds Havixbeck
Vorlage
VO/066/2018
Aktenzeichen
II
Art
Verwaltungsvorlage

Begründung

Wie bereits in der letzten Sitzung des Ausschusses für Wirtschaftsförderung, Fremdenverkehr und Kultur berichtet, hat die Gemeinde auf der Grundlage der Förderrichtlinien zur Stadterneuerung des Landes NRW innerhalb des Sanierungsgebietes einen Verfügungsfonds zur Unterstützung und Aufwertung der Ortsmitte eingerichtet.    

Im festgelegten Sanierungsgebiet soll privates Engagement für die Aufwertung und Entwicklung der Ortsmitte unterstützt werden.

Der Verfügungsfonds besteht zu höchstens 50%  aus öffentlichen Finanzmitteln und zu mindestens 50 % aus privaten Mitteln. Für das Jahr 2018 wurden bereits 10.000 € öffentliche Finanzmittel beantragt (keine Eigenmittel der Gemeinde); hier gilt nun, weitere 10.000 € aus privaten Mitteln zu akquirieren. Zusagen in Höhe von ca. 6.000 € aus Privatmitteln liegen bereits jetzt vor.        

Es ist vorgesehen, dass ein lokales Gremium über die Verwendung der Fondsmittel und die Umsetzung der Maßnahmen entscheidet. 

Das Gremium stellt einen Querschnitt der Interessenten und aller Akteure in der Ortsmitte der Gemeinde dar. Eine Vorbereitungsgruppe aus Mitgliedern des Marketing-Vereins, von Immobilieneigentümern, Gewerbetreibenden und Verwaltung hat als Vorbereitung des Verfügungsfonds  in Verbindung mit Frau Reuscher (externe Moderatorin) im Rahmen einiger Arbeitskreissitzungen Vorschläge für die Festlegung der Rahmenbedingungen entwickelt.  

Der Rat sollte nun über die ausgearbeiteten Vergaberichtlinien beraten und den Geltungsbereich -   wie auch die Mitglieder des Entscheidungsgremiums -  bestätigen. 

 

Vergaberichtlinie für den Verfügungsfonds für die Ortsmitte von Havixbeck

 

Auf der Grundlage des Punktes 14 der Förderrichtlinien zur Stadterneuerung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.10.2008 richtet die Gemeinde Havixbeck innerhalb des Sanierungsgebietes einen Verfügungsfonds zur Unterstützung und Aufwertung der Ortsmitte ein.

 

 

 

1. FÖRDERGRUNDSÄTZE

 

Im festgelegten Sanierungsgebiet (s. Anlage 1) soll privates Engagement für die Aufwertung und Entwicklung der Ortsmitte unterstützt werden. Durch einen Verfügungsfonds sollen Projekte, Aktionen und Maßnahmen initiiert und gefördert werden. Somit soll die Teilnahme engagierter Akteure an der Ortskernsanierung gestärkt werden. Zugleich eröffnet der Fonds die Möglichkeit, finanzielle Mittel flexibler und lokal angepasst einzusetzen.

 

Der Verfügungsfonds besteht zu höchstens 50% aus öffentlichen Finanzmitteln (keine Eigenmittel der Gemeinde) und zu mindestens 50% aus privaten Mitteln.

 

Ein lokales Gremium entscheidet über die Verwendung der Fondsmittel und die Umsetzung der Maßnahmen.

 

 

2. GEGENSTAND DER FÖRDERUNG

 

Es sollen Maßnahmen in möglichst kurzen Zeiträumen unterstützt werden, die einen nachweisbaren, nachhaltigen Nutzen für die Ortsmitte und das Sanierungsgebiet haben und des Weiteren folgende Ziele verfolgen:

 

  1. Erhaltung und Weiterentwicklung der Qualität der Ortsmitte

(und von sonstigen Bereichen mit unmittelbarer Außenwirkung):

-        für Bürger

-        für Kunden und Anbieter

-        für Touristen und Besucher

-        Die Verweildauer im Ortskern erhöhen

  1. Stärkung der Identifikation

 

Gefördert werden:

 

  • Maßnahmen zur Stärkung des Ortskerns / des Sanierungsgebietes
  • Maßnahmen sowie Aktionen / Prozesse zur nachhaltigen funktionalen oder  gestalterischen Aufwertung des Ortsbildes bzw. des öffentlichen Raums und / oder zur Steigerung der Aufenthaltsqualität in der Ortsmitte bzw. in Bereichen des Ortes mit unmittelbarer Außenwirkung
  • Maßnahmen zur gestalterischen oder funktionalen Aufwertung von Immobilien
  • Maßnahmen sowie Aktionen / Prozesse, die der nachhaltigen Stärkung der Ortsgemeinschaft bzw. -identität, dem Image des Ortes und / oder der lokalen Wirtschaft dienen

 

 

 

Beispielhafte Maßnahmen sind:

 

Investive Maßnahmen

  • Bepflanzung / Begrünung
  • Anschaffung, Aufstellung oder Instandsetzung von vorhandenem oder neuem Stadtmobiliar (z.B. Pflanzgefäße, Bänke, Fahrradanlehnbügel, Poller, Müllgefäße, Spielgeräte, Sonnenschirme, Infotafeln)
  • Beschilderungs und Leitsysteme sowie Maßnahmen zur intuitiven Wegeleitung
  • gestalterische/bauliche Maßnahmen zur Aufwertung von Eingangs-, Übergangs- und Aufenthaltsbereichen in der Ortsmitte
  • Umsetzung von Lichtkonzepten im öffentlichen und privaten Raum
  • Kunst im öffentlichen Raum
  • Kulturprojekte
  • Zwischennutzung von Baulücken und Gebäuden
  • Fassadengestaltungen

 

Investitionsvorbereitende Maßnahmen

  • Erarbeitung von Analysen und Konzepten, die für die Umsetzung von investiven Maßnahmen notwendig sind
  • Gestaltungs und Nutzungskonzepte für Flächen im öffentlichen oder privaten Raum
  • Umnutzungskonzepte für Gewerbeimmobilien / Ladenlokale
  • Beratung von Immobilieneigentümern und Gewerbetreibenden
  • Erstellung von Gestaltungsleitfäden (z.B. für Schaufenster, Werbeanlagen, Außengastronomie
  • Befragungen / Beteiligungsverfahren
  • Durchführung von Wettbewerben

 

Nichtinvestive Maßnahmen

  • Zwischennutzung von leerstehenden Immobilien / Ladenlokalen
  • Vorbereitung sowie materielle, technische und organisatorische Absicherung und Durchführung von Veranstaltungen und Märkten
  • Beratungsmaßnahmen für einen Zusammenschluss von „Akteuren“ (z.B. Händler, Dienstleister, Gastronomie (nicht zusätzlich zu EHK oder Wirtschaftsförderung, etc.)
  • Workshops / Wettbewerbe zur Gestaltung von Schaufenstern, Vegetationsflächen bzw. Pflanzkübeln, Dekorationen

 

 

3. HÖHE UND VERWALTUNG DES VERFÜGUNGSFONDS

 

Der Verfügungsfonds stellt in 2018 zunächst ein Budget in Höhe von 20.000 € bereit. In den Folgejahren bis 2021 mindestens ein Budget in gleicher Höhe oder höher. Voraussetzung für die Bereitstellung der öffentlichen Mittel pro Jahr ist, dass weitere 50 % an privaten Mitteln eingebracht werden.

 

Verwalter des Verfügungsfonds ist die Gemeinde Havixbeck. 

 

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der öffentlichen Mittel aus dem Verfügungsfonds besteht nicht. Die zur Verfügung stehenden Mittel sind freiwillige Leistungen des Landes NRW. Eine Förderung durch den Verfügungsfonds erfolgt nur im Rahmen der bewilligten Fördermittel und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

 

 

4. ENTSCHEIDUNGSGREMIUM

 

 

Das Gremium soll einen Querschnitt der Interessen möglichst aller Akteure in der Gemeinde abbilden. Die Mitglieder des Gremiums und deren Stellvertreter werden vom Rat der Gemeinde Havixbeck bestätigt. Das Gremium setzt sich aus 5 Mitgliedern und deren 4 Stellvertretern zusammen, um kurzfristig für Entscheidungen zusammenkommen zu können.

 

Das Gremium tagt gemeinsam mit den jeweiligen Vertretern. Die Vertreter haben beratende Stimmen und wirken bei der Abstimmung nur in der offiziellen Funktion als Vertreter mit.

 

Die ständigen Mitglieder und ihre Vertreter sollten möglichst nicht innerhalb eines Kalenderjahres wechseln, um eine kontinuierliche Arbeit zu gewährleisten.

 

Das Gremium ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder bei der Sitzung anwesend sind.

 

Die Tagungen des Gremiums sollen mindestens in einem vierteljährlichen Rhythmus stattfinden. Das Gremium entscheidet über die Mittelfreigabe aus dem Verfügungsfonds. Das Gremium berücksichtigt bei seinen Entscheidungen die grundsätzlichen Ziele und Maßnahmen der Ortssanierung.

 

Das Vergabegremium entscheidet über die Förderung von Maßnahmen in nichtöffentlicher Sitzung. Die Entscheidungen sind mit einer ¾ Mehrheit zu treffen (Enthaltungen werden nicht gezählt).

 

 

5. ANTRAGSBERECHTIGTE / ANTRAGSSTELLUNG

 

Antragsberechtigt sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die in Havixbeck wohnen, gewerblich bzw. freischaffend tätig sind bzw. dies planen. Anträge können ganzjährig gestellt werden.

 

Ein Antrag muss mindestens folgende Informationen enthalten:

  • Angaben zum Antragsteller (Name, Adresse, Kontaktdaten)
  • Beschreibung der geplanten Maßnahme(n) sowie des Nutzens und der erwarteten Effekte für die Stärkung der Ortsmitte.
  • Räumliche Zuordnung der Maßnahme, Standort
  • Dauer der geplanten Maßnahme
  • Kosten und Finanzierung der Maßnahme einschließlich Abschätzung der Folgekosten

 

Anträge sollen im Regelfall mindestens 2 Monate vor dem geplanten Maßnahmenbeginn eingegangen sein. Der Marketingverein berät Antragssteller zusammen mit der Gemeinde Havixbeck. Darüber hinaus können je nach Projekt weitere Personen zur Beratung aus dem Entscheidungsgremium hinzugezogen werden.

 

Mit der Durchführung der Maßnahme soll erst nach Bewilligung der Fördermittel begonnen werden. In begründeten Ausnahmen kann auf Antrag einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn zugestimmt werden.

 

 

6. ENTSCHEIDUNGSKRITERIEN

 

Für die Bewertung von Anträgen sind die Fördergrundsätze maßgeblich:

  • Lage im Sanierungsgebiet: Die Maßnahme muss innerhalb des Sanierungsgebietes liegen / durchgeführt werden (siehe Anlage 1 „Geltungsbereich“).
  • Die Maßnahme entspricht denen unter Punkt 2 genannten Zielen.
  • Nachhaltige Entwicklung: Die Maßnahme muss eine nachhaltige Entwicklung / Verbesserung bewirken.
  • Imagebildung: Die Maßnahme fördert das Image und die Identifikation mit der Ortsmitte Havixbecks.
  • Grundlegende Voraussetzung für die Förderung ist die technische Umsetzbarkeit, die Einhaltung förderrechtlicher, gesetzlicher sowie ortsrechtlicher Vorschriften und der Abgleich mit geplanten Maßnahmen/Projekten anderer Akteure, um Konflikte zu vermeiden.
  • Ebenfalls entscheidend ist die Art und Höhe künftiger Belastungen (Folgekosten, Pflegebedarf). Hier ist entscheidend, wie hoch diese Belastungen sind und wer dafür aufkommen soll. Aus der Maßnahme resultierende Folgekosten dürfen nicht zu Lasten des Gemeindehaushaltes, des Verfügungsfonds oder Dritter gehen

 

Folgende Maßnahmen können grundsätzlich nicht gefördert werden:

  • Maßnahmen, die bereits Mittel der Landes- oder EU-Finanzierung erhalten

(Verbot der Doppelförderung)

  • Laufende Betriebs- und Sachkosten des Antragstellers
  • Reguläre Personalkosten des Antragstellers
  • Jegliche Kosten, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Maßnahme stehen

 

 

7. ZUSCHUSS UND ABRECHNUNG

 

Die Maßnahmenförderung aus Mitteln des Verfügungsfonds wird als Zuschuss gewährt. Die Mittel sollen dem beantragten Zweck angemessen sein und wirtschaftlich verwendet werden. Bei Kosten von mehr als 5.000 € pro Einzelauftrag bzw. Gewerk sind mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen. Die anzuwendenden Vergabegrundsätze gemäß § 25 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) sind zu beachten.

 

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in der Regel nach Durchführung der Maßnahme und Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Gemeinde Havixbeck. Ist eine vom Entscheidungsgremium ausgewählte Maßnahme ohne Abschlagszahlung nicht durchführbar, kann im Ausnahmefall auch eine Abschlagzahlung aus dem Verfügungsfonds erfolgen.

 

Als Grundlage für die Auszahlung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

 

    • Ein Bericht über die Maßnahme mit mindestens einem Foto
    • Belege der Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Presseinformationen)
    • Alle Originalrechnungen und Zahlungsbelege als Kostennachweis

 

Die Abrechnung muss innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Abschluss der Maßnahme vorgenommen werden. Was jeweils als Abschluss der Maßnahme gilt, wird dem Antragsteller bei Bewilligung der Mittel schriftlich mitgeteilt.

 

Zu Unrecht ausgezahlte Beträge sind zu erstatten und vom Zeitpunkt der Auszahlung an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu verzinsen.

 

 

 

 

 

8. INKRAFTTRETEN

 

Diese Richtlinie tritt mit Beschluss durch den Gemeinderat am 05. Juli 2018 in Kraft.

 

 

 

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt die Richtlinien der Gemeinde Havixbeck über die Vergabe von Finanzmitteln des Verfügungsfonds im Rahmen der Umsetzung des Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes. 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:                                nein

 

 

Finanzielle Auswirkungen

Durch den Beschluss der Richtlinien entstehen der Gemeinde keine Kosten.  

 

 

 

 Klaus Gromöller