Begründung
Wie bereits in der letzten Sitzung des Ausschusses für Wirtschaftsförderung,
Fremdenverkehr und Kultur berichtet, hat die Gemeinde auf der Grundlage der
Förderrichtlinien zur Stadterneuerung des Landes NRW innerhalb des
Sanierungsgebietes einen Verfügungsfonds zur Unterstützung und Aufwertung der
Ortsmitte eingerichtet.
Im festgelegten Sanierungsgebiet soll privates Engagement für die
Aufwertung und Entwicklung der Ortsmitte unterstützt werden.
Der Verfügungsfonds besteht zu höchstens 50% aus öffentlichen Finanzmitteln und zu
mindestens 50 % aus privaten Mitteln. Für das Jahr 2018 wurden bereits 10.000 €
öffentliche Finanzmittel beantragt (keine Eigenmittel der Gemeinde); hier gilt
nun, weitere 10.000 € aus privaten Mitteln zu akquirieren. Zusagen in Höhe von
ca. 6.000 € aus Privatmitteln liegen bereits jetzt vor.
Es ist vorgesehen, dass ein lokales Gremium über die Verwendung der
Fondsmittel und die Umsetzung der Maßnahmen entscheidet.
Das Gremium stellt einen Querschnitt der Interessenten und aller Akteure
in der Ortsmitte der Gemeinde dar. Eine Vorbereitungsgruppe aus Mitgliedern des
Marketing-Vereins, von Immobilieneigentümern, Gewerbetreibenden und Verwaltung
hat als Vorbereitung des Verfügungsfonds
in Verbindung mit Frau Reuscher (externe Moderatorin) im Rahmen einiger
Arbeitskreissitzungen Vorschläge für die Festlegung der Rahmenbedingungen
entwickelt.
Der Rat sollte nun über die ausgearbeiteten Vergaberichtlinien beraten
und den Geltungsbereich - wie auch die
Mitglieder des Entscheidungsgremiums -
bestätigen.
Vergaberichtlinie für den Verfügungsfonds für die Ortsmitte von
Havixbeck
Auf der Grundlage des Punktes 14 der Förderrichtlinien zur
Stadterneuerung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.10.2008 richtet die
Gemeinde Havixbeck innerhalb des Sanierungsgebietes einen Verfügungsfonds zur
Unterstützung und Aufwertung der Ortsmitte ein.
1. FÖRDERGRUNDSÄTZE
Im festgelegten Sanierungsgebiet (s. Anlage 1) soll privates Engagement
für die Aufwertung und Entwicklung der Ortsmitte unterstützt werden. Durch
einen Verfügungsfonds sollen Projekte, Aktionen und Maßnahmen initiiert und
gefördert werden. Somit soll die Teilnahme engagierter Akteure an der
Ortskernsanierung gestärkt werden. Zugleich eröffnet der Fonds die Möglichkeit,
finanzielle Mittel flexibler und lokal angepasst einzusetzen.
Der Verfügungsfonds besteht zu höchstens 50% aus öffentlichen
Finanzmitteln (keine Eigenmittel der Gemeinde) und zu mindestens 50% aus
privaten Mitteln.
Ein lokales Gremium entscheidet über die Verwendung der Fondsmittel und
die Umsetzung der Maßnahmen.
2. GEGENSTAND DER FÖRDERUNG
Es sollen Maßnahmen in möglichst kurzen Zeiträumen unterstützt werden,
die einen nachweisbaren, nachhaltigen Nutzen für die Ortsmitte und das
Sanierungsgebiet haben und des Weiteren folgende Ziele verfolgen:
- Erhaltung und
Weiterentwicklung der Qualität der Ortsmitte
(und von sonstigen Bereichen mit unmittelbarer Außenwirkung):
-
für Bürger
-
für Kunden und Anbieter
-
für Touristen und Besucher
-
Die Verweildauer im Ortskern erhöhen
- Stärkung der
Identifikation
Gefördert werden:
- Maßnahmen zur Stärkung des Ortskerns / des Sanierungsgebietes
- Maßnahmen sowie Aktionen / Prozesse zur nachhaltigen funktionalen
oder gestalterischen Aufwertung des
Ortsbildes bzw. des öffentlichen Raums und / oder zur Steigerung der Aufenthaltsqualität
in der Ortsmitte bzw. in Bereichen des Ortes mit unmittelbarer
Außenwirkung
- Maßnahmen zur gestalterischen oder funktionalen Aufwertung von
Immobilien
- Maßnahmen sowie Aktionen / Prozesse, die der nachhaltigen Stärkung
der Ortsgemeinschaft bzw. -identität, dem Image des Ortes und / oder der
lokalen Wirtschaft dienen
Beispielhafte Maßnahmen sind:
Investive Maßnahmen
- Bepflanzung / Begrünung
- Anschaffung, Aufstellung oder Instandsetzung von vorhandenem oder
neuem Stadtmobiliar (z.B. Pflanzgefäße, Bänke, Fahrradanlehnbügel, Poller,
Müllgefäße, Spielgeräte, Sonnenschirme, Infotafeln)
- Beschilderungs‐ und
Leitsysteme sowie Maßnahmen zur intuitiven Wegeleitung
- gestalterische/bauliche Maßnahmen zur Aufwertung von Eingangs-,
Übergangs- und Aufenthaltsbereichen in der Ortsmitte
- Umsetzung von Lichtkonzepten im öffentlichen und privaten Raum
- Kunst im öffentlichen Raum
- Kulturprojekte
- Zwischennutzung von Baulücken und Gebäuden
- Fassadengestaltungen
- …
Investitionsvorbereitende Maßnahmen
- Erarbeitung von Analysen und Konzepten, die für die Umsetzung von
investiven Maßnahmen notwendig sind
- Gestaltungs‐ und
Nutzungskonzepte für Flächen im öffentlichen oder privaten Raum
- Umnutzungskonzepte für Gewerbeimmobilien / Ladenlokale
- Beratung von Immobilieneigentümern und Gewerbetreibenden
- Erstellung von Gestaltungsleitfäden (z.B. für Schaufenster,
Werbeanlagen, Außengastronomie
- Befragungen / Beteiligungsverfahren
- Durchführung von Wettbewerben
- …
Nichtinvestive Maßnahmen
- Zwischennutzung von leerstehenden Immobilien / Ladenlokalen
- Vorbereitung sowie materielle, technische und organisatorische
Absicherung und Durchführung von Veranstaltungen und Märkten
- Beratungsmaßnahmen für einen Zusammenschluss von „Akteuren“ (z.B. Händler,
Dienstleister, Gastronomie (nicht zusätzlich zu EHK oder
Wirtschaftsförderung, etc.)
- Workshops / Wettbewerbe zur Gestaltung von Schaufenstern,
Vegetationsflächen bzw. Pflanzkübeln, Dekorationen
- …
3. HÖHE UND VERWALTUNG DES VERFÜGUNGSFONDS
Der Verfügungsfonds stellt in 2018 zunächst ein Budget in Höhe von
20.000 € bereit. In den Folgejahren bis 2021 mindestens ein Budget in gleicher
Höhe oder höher. Voraussetzung für die Bereitstellung der öffentlichen Mittel
pro Jahr ist, dass weitere 50 % an privaten Mitteln eingebracht werden.
Verwalter des Verfügungsfonds ist die Gemeinde Havixbeck.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der öffentlichen Mittel aus dem
Verfügungsfonds besteht nicht. Die zur Verfügung stehenden Mittel sind
freiwillige Leistungen des Landes NRW. Eine Förderung durch den Verfügungsfonds
erfolgt nur im Rahmen der bewilligten Fördermittel und der zur Verfügung
stehenden Haushaltsmittel.
4. ENTSCHEIDUNGSGREMIUM
Das Gremium soll einen Querschnitt der Interessen möglichst aller
Akteure in der Gemeinde abbilden. Die Mitglieder des Gremiums und deren
Stellvertreter werden vom Rat der Gemeinde Havixbeck bestätigt. Das Gremium
setzt sich aus 5 Mitgliedern und deren 4 Stellvertretern zusammen, um
kurzfristig für Entscheidungen zusammenkommen zu können.
Das Gremium tagt gemeinsam mit den jeweiligen Vertretern. Die Vertreter
haben beratende Stimmen und wirken bei der Abstimmung nur in der offiziellen
Funktion als Vertreter mit.
Die ständigen Mitglieder und ihre Vertreter sollten möglichst nicht
innerhalb eines Kalenderjahres wechseln, um eine kontinuierliche Arbeit zu
gewährleisten.
Das Gremium ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der
stimmberechtigten Mitglieder bei der Sitzung anwesend sind.
Die Tagungen des Gremiums sollen mindestens in einem vierteljährlichen
Rhythmus stattfinden. Das Gremium entscheidet über die Mittelfreigabe aus dem
Verfügungsfonds. Das Gremium berücksichtigt bei seinen Entscheidungen die
grundsätzlichen Ziele und Maßnahmen der Ortssanierung.
Das Vergabegremium entscheidet über die Förderung von Maßnahmen in
nichtöffentlicher Sitzung. Die Entscheidungen sind mit einer ¾ Mehrheit zu
treffen (Enthaltungen werden nicht gezählt).
5. ANTRAGSBERECHTIGTE / ANTRAGSSTELLUNG
Antragsberechtigt sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die
in Havixbeck wohnen, gewerblich bzw. freischaffend tätig sind bzw. dies planen.
Anträge können ganzjährig gestellt werden.
Ein Antrag muss mindestens folgende Informationen enthalten:
- Angaben zum
Antragsteller (Name, Adresse, Kontaktdaten)
- Beschreibung
der geplanten Maßnahme(n) sowie des Nutzens und der erwarteten Effekte für
die Stärkung der Ortsmitte.
- Räumliche
Zuordnung der Maßnahme, Standort
- Dauer der
geplanten Maßnahme
- Kosten und
Finanzierung der Maßnahme einschließlich Abschätzung der Folgekosten
Anträge sollen im Regelfall mindestens 2 Monate vor dem geplanten
Maßnahmenbeginn eingegangen sein. Der Marketingverein berät Antragssteller
zusammen mit der Gemeinde Havixbeck. Darüber hinaus können je nach Projekt
weitere Personen zur Beratung aus dem Entscheidungsgremium hinzugezogen werden.
Mit der Durchführung der Maßnahme soll erst nach Bewilligung der
Fördermittel begonnen werden. In begründeten Ausnahmen kann auf Antrag einem
vorzeitigen Maßnahmenbeginn zugestimmt werden.
6. ENTSCHEIDUNGSKRITERIEN
Für die Bewertung von Anträgen sind die Fördergrundsätze maßgeblich:
- Lage im
Sanierungsgebiet: Die Maßnahme muss innerhalb des Sanierungsgebietes
liegen / durchgeführt werden (siehe Anlage 1 „Geltungsbereich“).
- Die Maßnahme
entspricht denen unter Punkt 2 genannten Zielen.
- Nachhaltige
Entwicklung: Die Maßnahme muss eine nachhaltige Entwicklung / Verbesserung
bewirken.
- Imagebildung:
Die Maßnahme fördert das Image und die Identifikation mit der Ortsmitte
Havixbecks.
- Grundlegende
Voraussetzung für die Förderung ist die technische Umsetzbarkeit, die
Einhaltung förderrechtlicher, gesetzlicher sowie ortsrechtlicher
Vorschriften und der Abgleich mit geplanten Maßnahmen/Projekten anderer
Akteure, um Konflikte zu vermeiden.
- Ebenfalls
entscheidend ist die Art und Höhe künftiger Belastungen (Folgekosten,
Pflegebedarf). Hier ist entscheidend, wie hoch diese Belastungen sind und
wer dafür aufkommen soll. Aus der Maßnahme resultierende Folgekosten
dürfen nicht zu Lasten des Gemeindehaushaltes, des Verfügungsfonds oder
Dritter gehen
Folgende Maßnahmen können grundsätzlich nicht gefördert werden:
- Maßnahmen,
die bereits Mittel der Landes- oder EU-Finanzierung erhalten
(Verbot der Doppelförderung)
- Laufende
Betriebs- und Sachkosten des Antragstellers
- Reguläre
Personalkosten des Antragstellers
- Jegliche
Kosten, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Maßnahme stehen
7. ZUSCHUSS UND ABRECHNUNG
Die Maßnahmenförderung aus Mitteln des Verfügungsfonds wird als Zuschuss
gewährt. Die Mittel sollen dem beantragten Zweck angemessen sein und
wirtschaftlich verwendet werden. Bei Kosten von mehr als 5.000 € pro
Einzelauftrag bzw. Gewerk sind mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen.
Die anzuwendenden Vergabegrundsätze gemäß § 25 Gemeindehaushaltsverordnung
(GemHVO) sind zu beachten.
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in der Regel nach Durchführung der
Maßnahme und Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Gemeinde Havixbeck.
Ist eine vom Entscheidungsgremium ausgewählte Maßnahme ohne Abschlagszahlung
nicht durchführbar, kann im Ausnahmefall auch eine Abschlagzahlung aus dem
Verfügungsfonds erfolgen.
Als Grundlage für die Auszahlung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Ein Bericht
über die Maßnahme mit mindestens einem Foto
- Belege der
Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Presseinformationen)
- Alle
Originalrechnungen und Zahlungsbelege als Kostennachweis
Die Abrechnung muss innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach
Abschluss der Maßnahme vorgenommen werden. Was jeweils als Abschluss der
Maßnahme gilt, wird dem Antragsteller bei Bewilligung der Mittel schriftlich
mitgeteilt.
Zu Unrecht ausgezahlte Beträge sind zu erstatten und vom Zeitpunkt der
Auszahlung an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
der EZB zu verzinsen.
8. INKRAFTTRETEN
Diese Richtlinie tritt mit Beschluss durch den Gemeinderat am 05. Juli
2018 in Kraft.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat beschließt die Richtlinien der Gemeinde Havixbeck über
die Vergabe von Finanzmitteln des Verfügungsfonds im Rahmen der Umsetzung des
Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes.
Finanzielle
Auswirkungen: nein
Finanzielle
Auswirkungen
Durch den Beschluss
der Richtlinien entstehen der Gemeinde keine Kosten.
Klaus Gromöller