Betreff
Antrag vom 06.01.2018 auf Änderung des Bebauungsplanes Flothfeld II (Bebauung eines Carports außerhalb der bebaubaren Fläche)
Vorlage
031/2018
Aktenzeichen
II.1
Art
Verwaltungsvorlage

Begründung

 

s. anliegenden Antrag mit Anlagen

 

Der für das Bauvorhaben maßgebliche Bebauungsplan Flothfeld II enthält die Festsetzungen, dass Nebenanlagen (dazu gehört auch ein Carport) außerhalb der Baugrenzen nicht zulässig sind. Darüber hinaus wird geregelt, dass die zwischen den Baugrenzen und den Verkehrsflächen gelegenen Bereiche (Vorgartenflächen) von Bebauung freizuhalten sind.

 

Planerischer Grundzug in der Gemeinde Havixbeck sind seit dem Beginn der Bebauung des Bereiches Flothfeld (Bebauungsplan Stapeler/Altenberger Straße im Jahr 1969) die besonderen Festsetzungen für die außerhalb des Baufeldes liegenden Grundstücksbereiche und darüber hinaus für die Vorgartenflächen. Seit dieser Zeit ist zumindest für alle das Flothfeld betreffenden Bebauungspläne geregelt, dass die Vorgartenflächen von jeglicher Bebauung freizuhalten sind und darüber hinaus nicht eingefriedigt werden dürfen.

 

Durch diese Festsetzungen konnte erreicht werden, dass die städtebaulich gewünschte Offenheit und Weiträumigkeit zwischen öffentlichem Verkehrsraum und privat genutzten angrenzenden Grundstücksbereichen entsteht; hier sollte ein barrierefreier Übergang zwischen diesen Nutzungsarten entwickelt werden.

 

Die Errichtung eines Carports in der Vorgartenfläche würde diesem planerischen Ziel vollständig entgegenlaufen; die städtebauliche Wirkung eines ca. 3 m hohen Carports ist um ein vielfaches relevanter als die Errichtung eines Zaunes.

 

Ich schlage Ihnen daher vor, dem Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes nicht zu entsprechen. Sollte gleichwohl der politische Wunsch nach einer Änderung der maßgeblichen Festsetzungen bestehen, müsste im Sinne einer Gleichbehandlung und einer weiterhin erkennbaren städtebaulichen Ordnung hinsichtlich der Gestaltung der Vorgartenflächen die Änderung aller den Bereich des Flothfeldes betreffenden Bebauungspläne in Betracht gezogen werden.

 

 

Beschlussvorschlag

 

Der Gemeinderat beschließt nach Beratung, dem Antrag vom 06.01.2018 auf Änderung des Bebauungsplanes Flothfeld II mit dem Ziel, die Errichtung eines Carports außerhalb der Baugrenzen und innerhalb der Vorgartenfläche zu ermöglichen, nicht zu entsprechen.

 

Finanzielle Auswirkungen:                            ja        x nein

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

entfällt.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

 

Böse