Begründung
Nach § 78 Abs. 1 GO NRW ist jede Gemeinde verpflichtet, für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Aus ihr ist der Haushaltsplan zu entwickeln. In diesem Plan sind alle zur Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben voraussichtlichen Einzahlungen, Auszahlungen sowie Aufwendungen, Erträge und Verpflichtungsermächtigungen auszuweisen. Gemäß § 80 Abs. 2 GO NRW wird der Entwurf der Haushaltssatzung 2018 dem Gemeinderat in der Sitzung am 07.12.2017 vorgelegt. Erläuterungen zum Haushaltsplan 2018 sind in den Anlagen der Haushaltssatzung enthalten. Im Übrigen werden durch den Bürgermeister und den Kämmerer in der Ratssitzung am 07.12.2017 weitere Erläuterungen gegeben.
Beschlussvorschlag
Der in der Sitzung von der Verwaltung
vorgelegte Haushaltsentwurf für das Jahr 2018 wird zur weiteren Beratung an die
Fraktionen und Fachausschüsse verwiesen.
Finanzielle
Auswirkungen: ja
Finanzielle Auswirkungen
Siehe Haushaltsplanentwurf.