Begründung
Gem. § 95 Abs. 1
Gemeindeordnung NRW (GO NRW) hat die Gemeinde zum Schluss eines jeden
Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der
Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist.
Der Jahresabschluss muss
unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags-und
Finanzlage der Gemeinde vermitteln.
Der verwaltungsseitig
erstellte Entwurf für den Jahresabschluss 2016 ist durch die Concunia GmbH
geprüft worden und in einem Prüfungsbericht zusammengefasst worden. Der
Prüfungsbericht inklusive der
- Gesamtergebnisrechnung 2016
- Gesamtfinanzrechnung 2016
- Teilergebnisrechnungen 2016
- Teilfinanzrechnungen 2016
- Bilanz zum 31.12.2016
- Anhang zum Jahresabschluss 2016
- Anlagenspiegel zum 31.12.2016
- Forderungsspiegel zum
31.12.2016
- Verbindlichkeitenspiegel zum
31.12.2016
- Rückstellungsspiegel zum
31.12.2016
- Lagebericht zum Jahresabschluss
2016
- Bestätigungsvermerk der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
ist dieser Sitzungsvorlage
als Anlage 1 beigefügt.
Die Anlagen werden in
Absprache mit dem Ausschussvorsitzenden nur diesem und den
Fraktionsvorsitzenden in schriftlicher Form zur Verfügung gestellt. Ansonsten
sind die Dokumente wegen ihres Umfangs nur digital im Ratsinformationssystem
als Anlagen zu dieser Sitzungsvorlage abrufbar.
Der Jahresabschluss sowie
die im Prüfungsverfahren getroffenen und im Prüfungsbericht niedergelegten
Feststellungen werden durch einen Vertreter der Concunia GmbH in der Sitzung
des Rechnungsprüfungsausschusses am 18.09.2017 eingehend erläutert werden.
Der Ausschussvorsitzende
soll in der Sitzung stellvertretend für den Rech-nungsprüfungsausschuss nach
erfolgter Beratung die beigefügte Erklärung (Anlage 2) unterzeichnen.
Dem Rat obliegt gem. § 41
Abs. 1 Buchstabe j) GO NRW i.V.m. § 96 Abs. 1 GO NRW die formelle Feststellung
des Jahresabschlusses, die Beschluss-fassung über die Verwendung des
Jahresüberschusses bzw. die Behandlung des Jahresfehlbetrages sowie die
Entscheidung über die Entlastung des Bürgermeisters.
Die Prüfung des
Jahresabschlusses selbst liegt nach § 101 GO NRW in der Zuständigkeit des
Rechnungsprüfungsausschusses. Sie mündet in einer Beschlussempfehlung für den
Rat. Der Rechnungsprüfungsausschuss unterrichtet deshalb den Gemeinderat über
den wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichtes sowie über das Ergebnis seiner
Beratungen.
Grundlage für die
Beschlussempfehlung ist gemäß § 101 Abs. 8 Satz 2 GO NRW der von der Concunia
GmbH abgegebene Bestätigungsvermerk in der vom Ausschussvorsitzenden des
Rechnungsprüfungsausschusses zu unterzeichnenden Erklärung.
Beschlussvorschlag
- Die Bilanz zum 31.12.2016 wird mit
einer Bilanzsumme von 94.997.390,90 € festgestellt.
- Die Ergebnisrechnung für das
Haushaltsjahr 2016 wird mit einem Überschuss in Höhe von 1.036.182,57 €
festgestellt.
- Die Finanzrechnung für das
Haushaltsjahr 2016 wird mit einem Endbestand an liquiden Mitteln in Höhe
von 6.159.326,45 € festgestellt.
- Der Anhang und Lagebericht zum
Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2016 werden festgestellt.
- Auf der Grundlage des von der Concunia
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus Münster erteilten und dieser
Sitzungsvorlage in den Anlagen beigefügten uneingeschränkten Bestätigungsvermerks
wird dem Bürgermeister die Entlastung erteilt.
- Der festgestellte Jahresüberschuss für
das Haushaltsjahr 2016 wird mit der Ausgleichsrücklage verrechnet und
erhöht diese entsprechend auf 1.212.571,25 €.
Finanzielle
Auswirkungen: ja
Finanzielle Auswirkungen
Die Feststellung der im
Beschlussvorschlag genannten Beträge hat lediglich bilanzielle Auswirkungen.