Betreff
4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes "Gennerich II" der Gemeinde Havixbeck
Vorlage
056/2017
Aktenzeichen
II 622-21/35
Art
Verwaltungsvorlage

Begründung

 

Der Gemeinderat hat bereits in seiner Sitzung am 08.12.2016 über die Anträge der Eigentümer der Flurstücke 433 und 398 der Flur 10 beraten und dazu beschlossen, dass von den Grundstückseigentümern zunächst ein Geruchsgutachten vorgelegt werden muss, um zu prüfen, ob durch die in unmittelbarer Nähe befindlichen landwirtschaftlichen Betriebe das „sonstige Wohnen“ in dem beantragten Änderungsbereich möglich ist.

 

Weiterhin hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 08.12.2016 beschlossen, dass im Rahmen der weiteren Vorbereitungen zur Fassung des Aufstellungsbeschlusses durch die Verwaltung mit den Antragstellern hinsichtlich der Wahl des Außenwandmaterials sowie der geplanten Dachneigung erörtert werden soll, wie eine Verbesserung des Einfügens in die nähere Umgebung erfolgen kann.

 

Das gewünschte Geruchsgutachten liegt nunmehr vor mit dem Ergebnis, dass die Wohnverträglichkeit für ein „sonstiges Wohnen“ in einem Dorfgebiet nach den Beurteilungskriterien der GIRL (Geruchsimmissions-Richtlinie) unter Wahrung des Bestandsschutzes der ortsansässigen Hofstellen gegeben ist.

 

Auch wurde mit dem Antragsteller des Flurstücks 433 das Bauvorhaben hinsichtlich der Wahl des Außenwandmaterials und der geplanten Dachneigung erörtert. Das Wohnhaus soll statt des ursprünglich vorgesehenen Flachdaches nunmehr ein Satteldach mit einer Dachneigung von 40° erhalten, welches auch den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht.

Anstelle der ehemals vorgesehenen vollständigen Holzfassade soll das Wohnhaus bebauungsplankonform mit Klinker und nur untergeordnete Teilflächen mit einer Holzverschalung ausgeführt werden (siehe Anlage 3 dieser Verwaltungsvorlage).

 

Das Bauvorhaben des Antragstellers des Flurstücks 398 entspricht den Gestaltungsfestsetzungen des Bebauungsplanes.

 

Um die begehrten Bauvorhaben der Antragsteller realisieren zu können, muss der rechtsverbindliche Bebauungsplan „Gennerich II“ in der Form geändert werden, dass auf den Flurstücken 433 und 398 Baufelder geschaffen werden. Der dieser Verwaltungsvorlage als Anlage 2  beigefügte Änderungsplan stellt die neu zu schaffenden Baugrenzen auf den o.g. Flurstücken dar. Die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Gennerich II“ sollen auch für den Bereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Gennerich II“ gelten.

 

Die Erschließung der neuen Baugrundstücke soll über die im Bebauungsplan ausgewiesene Verkehrsfläche erfolgen. Bei dieser Zufahrt handelt es sich um eine Sackgasse. Da es sich hierbei nicht um eine selbständige Erschließungsanlage handelt, können die Herstellungskosen der Zuwegung nur gemeinsam mit dem Straßenhauptteil nach dem Kommunalen Abgabengesetz abgerechnet werden. Ein Rechtsanspruch auf die Erschließung der neuen Baugrundstücke durch die Gemeinde besteht nicht. Insofern sind die Erschließungsmaßnahmen durch die beiden begünstigten Grundstückseigentümer selbst und zu deren Lasten durchzuführen.

 

Das Verfahren zur Planänderung kann gem. § 13 a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) erfolgen. Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn:

 

  1. die Grundfläche des Plangebietes weniger als 20.000 qm beträgt.
  2. es sich nicht um ein Vorhaben handelt, welches eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung auslöst oder Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Flora m Fauna, Habitat oder Vogelschutzgebieten liefert.

 

Im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekanntzumachen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden soll und wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann.

 

Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses kann mit der öffentlichen Auslegung verbunden werden.

 

Da sich – wie bereits oben erwähnt – zwei landwirtschaftliche Betriebe in unmittelbarer Nähe des Änderungsbereiches befinden, ist die Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als berührter Träger öffentlicher Belange an dem Änderungsverfahren zu beteiligen.

 

 

Ich empfehle Ihnen daher, die Änderungsplanung für die Dauer eines Monats gem. § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

 

 

 

Beschlussvorschlag 

 

Der Gemeinderat beschließt nach Beratung die Aufstellung eines Planes zur 4.vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes „Gennerich II“ der Gemeinde Havixbeck, und zwar im Verfahren gem. § 13 a BauGB. Ziel der Planung ist die Ausweisung einer bebaubaren Fläche auf den Flurstücken 433 und 398 der Flur 10, um auf diesen jeweils ein Wohnhaus mit Garage bzw. Carport errichten zu können. Das Änderungsgebiet ist in dem der Verwaltungsvorlage 056/2017 als Anlage 1 anliegenden Planausschnitt schwarz umrandet dargestellt.

 

Darüber hinaus beschließt der Gemeinderat, den als Anlage 2 dieser Verwaltungsvorlage beigefügten Änderungsplan zur 4. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes „Gennerich II“ für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen, um der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Auch die Landwirtschaftskammer Westfalen Lippe ist als berührter Träger öffentlicher Belange in dem Änderungsverfahren zu beteiligen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:                                        nein

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Keine. Die Planänderungskosten werden von den Antragstellern getragen.

 

 

 

 

 

 

Klaus Gromöller