Begründung

Nach § 18 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW), bedarf die Benutzung der Gemeindestraßen über den Gemeingebrauch hinaus der Erlaubnis der Gemeinde Havixbeck als Straßenbaubehörde. Diese Sondernutzungen können durch Satzung nach § 19 StrWG NRW geregelt werden, wofür die Gemeinden nach § 19 a StrWG NRW Sondernutzungsgebühren, auch für Ortsdurchfahrten, erheben können. Für die Ortsdurchfahrten, das sind hier die Schützenstraße (K 51), die  Altenberger Straße (K 1)  bzw. Roxeler Str. / Zur Aabrücke (K 50)  ist die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast, sondern der Kreis Coesfeld.

Nach § 19 bedarf die Satzung für die nicht in der Baulast der Gemeinde stehenden Ortsdurchfahrten der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast.

Bislang sind Sondernutzungen erlaubt worden, ohne dass hierzu Satzungsregelungen zu beachten gewesen waren. Als Gebühr ist lediglich eine Verwaltungsgebühr für den Erlass eines entsprechenden Bescheides nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes (AVerwGebO NRW) von z.Z. 32 € erhoben worden. Für die Inanspruchnahme der Straße, die während der Zeit der Inanspruchnahme dem Gemeingebrauch nicht mehr bzw. teilweise nicht mehr zur Verfügung steht, sind Gebühren bislang nicht erhoben worden, da es an einer entsprechenden Satzung hierfür fehlte.

Im Rahmen der Konsolidierung des Haushaltes war verwaltungsseitig vorgeschlagen worden, Sondernutzungsgebühren zu erheben und eine entsprechende Satzung zu erlassen.

Der Städte- und Gemeindebund hat im Jahr 2016 eine neue Mustersatzung herausgegeben, welche sich auf straßenrechtliche Regelungsnotwendigkeiten beschränkt. Abgrenzungen  zum Straßenverkehrsrecht, zum Polizei- und Ordnungsrecht sowie zum Bauordnungsrecht werden in dem Mustersatzungstext berücksichtigt.

Wegen der umfangreichen Erläuterungen zu den einzelnen Mustersatzungsregelungen  wird der Text der Mustersatzung ausschließlich in session eingepflegt.

 

Der von der Verwaltung erarbeitete Entwurf der Sondernutzungssatzung orientiert sich überwiegend an der Mustersatzung. In einigen Punkten sind andere bzw. weitergehende Formulierungen gewählt worden, da eine Anpassung auf die örtlichen Verhältnisse der Gemeinde Havixbeck dieses erforderten. Teilweise sind Regelungsvorschläge nicht übernommen worden, da eine Regelungsnotwendigkeit für Havixbeck nicht gesehen wird.

 

Ich darf an dieser Stelle auf die in der Anlage beigefügte Synopse verweisen, die in jedem Falle darstellt, in welchen Punkten von dem Text der Mustersatzung abgewichen wird. Insofern werden hierzu an dieser Stelle keine weiteren Erklärungen gegeben.

 

Nach § 8 Abs. 1 des vorgelegten Satzungsentwurfes werden Gebühren nach Maßgabe des zur Satzung gehörenden Gebührentarifes erhoben.

 

Hierzu möchte ich folgende Ausführungen machen:

  1. Gebührentarif

Die Mustersatzung schlägt  Regelungen vor, Gebühren für bestimmte Nutzungsarten in einem bestimmten finanziellen Rahmen zu treffen. Da in der Anlage zur Mustersatzung lediglich tabellarische Aufzählungen zu bestimmten Nutzungsarten mit einem nicht festgelegten Kostenrahmen gemacht werden, ist auf eine synoptische Darstellung verzichtet worden.

Die angesprochenen Nutzungsarten sind in dem vorgelegten Gebührentarif übernommen worden. Eine tabellarische Aufstellung der einzelnen Tarife sind wie in übrigen Kommunen des Kreises Coesfeld angepasst übernommen worden (z.B. Coesfeld, Dülmen und Lüdinghausen). Die einzelnen Tarife sind auf die örtlichen Gegebenheiten von Havixbeck festgesetzt worden. Um die Einschränkungen des Gemeingebrauches zu bewerten, schlage ich vor wie in den anderen Kommunen auch, das Gemeindegebiet von Havixbeck in bestimmte Zonen einzuteilen.

Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Verkehrsaufkommen und damit die Nutzung der Straßen, Wege und Plätze für alle Gemeindestraßen nicht gleich hoch ist.

Ich schlage vor, das Gebiet von Havixbeck in drei Zonen einzuteilen:

Zone I:             Ortskern und Fußgängerzone von Havixbeck

Zone II:    Wohngebiete außerhalb des Ortskernes u. Ortskern von HohenholteZone III:   Außenbereich

mit jeweils unterschiedlichen Gebührentarifen.

 

  1. Gebührenverzicht

In § 11 Abs. 3 ist zusätzlich zum Vorschlag des Städte- und Gemeindebundes eine Regelung aufgenommen worden, dass Sondernutzungen gebührenfrei sind, die ausschließlich religiösen, kulturellen, caritativen, politischen oder gemeinnützigen Zielen dienen und keinen wirtschaftlichen Nebenzweck haben.

Hierdurch kommt u.a. zum Ausdruck, dass die Sondernutzungsgebühren nur von denen gefordert werden, die einen wirtschaftlichen Vorteil haben. Zum Beispiel wird damit auf Zahlung von Gebühren für die Aufstellung der Altkleidercontainer durch die caritativen bzw. gemeinnützigen Organisationen verzichtet.

 

Ich schlage vor, den vorgelegten Entwurf als Satzung zu beschließen.

Die erforderliche Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast (Kreis Coesfeld) für die Ortsdurchfahrten wird von mir anschließend eingeholt. Sollte wider Erwarten die Zustimmung nicht erteilt werden, werde ich einen erneuten Satzungsbeschluss vorbereiten.

 

 

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschießt nach Beratung die in der Anlage zur Verwaltungsvorlage Nr. 024/2017 beigefügte Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Havixbeck – Sondernutzungssatzung –  (Text s. Anlage).

Die Verwaltung hat, sofern Regelungen bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten betreffen, die Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast einzuholen. 

 

Finanzielle Auswirkungen:                 ja     

 

 

Finanzielle Auswirkungen

Erträge werden bei dem Produkt 0202 veranschlagt 

 

 

 

 

Der Bürgermeister

 

 

 

 

Klaus Gromöller