Betreff
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass (Zulassung verkaufsoffener Sonntage)
Vorlage
015/2017
Aktenzeichen
II 121-04
Art
Verwaltungsvorlage

Begründung 

Die Werbegemeinschaft Havixbeck e. V. beantragt mit Schreiben vom 09.01.2017 die Änderung der bisherigen Verordnung dahingehend, dass der verkaufsoffene Sonntag anlässlich des Frühlingsfestes nicht am dritten, sondern am vierten Sonntag im April stattfinden soll. Grund für den Änderungsbedarf ist, dass Ostern in diesem Jahr auf den dritten Sonntag im April fällt. Die beiden weiteren verkaufsoffenen Sonntage (anlässlich des „Havixbecker Septembers“ und des „Nikolausmarktes“) sollen unverändert bestehen bleiben.

 

Grundsätzlich müssen nach dem Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) Geschäfte an Sonn- und Feiertagen geschlossen bleiben. Der § 6 des LÖG NRW eröffnet jedoch die Möglichkeit, Verkaufsstellen aus besonderem Anlass von Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen an jährlich bis zu vier Sonn- und Feiertagen für die Dauer von fünf Stunden zu öffnen. Diese Tage werden durch Rechtsverordnung freigegeben, wobei die Zuständigkeit hierfür bei den Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden liegt. Als Organ der Gemeinde hat über den Erlass der Rechtsverordnung der Gemeinderat zu beschließen.

 

Über die gesetzlichen Vorschriften hinaus haben mit Urteil vom 11.11.2015 das Bundesverwaltungsgericht und zuletzt das Oberverwaltungsgericht NRW mit Beschluss vom 10.06.2016 die gesetzlichen Grundlagen zur Festlegung verkaufsoffener Sonntage konkretisiert. Es wurde dabei festgestellt, dass die bisherigen Kriterien für die Zulässigkeit einer Sonntagsöffnung dem verfassungsrechtlichen Schutz der Sonn- und Feiertage nicht genügen und deshalb einer weitergehenden Einschränkung bedürfen. Demnach sei eine Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen aus Anlass eines örtlichen Festes nach § 6 LÖG NRW nur zulässig, wenn die öffentliche Wirkung der anlassgebenden Veranstaltung gegenüber der Ladenöffnung im Vordergrund steht. Mittels Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen vom 07.09.2016 wurde zusätzlich auf die grundsätzlichen Aspekte des Urteils bzw. Beschlusses besonders hingewiesen:

 

1.    Eine sonntägliche Ladenöffnung bedarf grundsätzlich eines besonderen Anlasses (z. B. Marktveranstaltung). Die Anlassveranstaltung selbst muss aber für den Sonntag prägend sein. Die Sonntagsöffnung muss dabei in Bezug auf die öffentliche Wirkung nach den gesamten Umständen im Hintergrund stehen und darf nur untergeordnet zur Anlassveranstaltung wahrgenommen und veranstaltet werden, sodass die Ladenöffnung lediglich einen Annex zur Veranstaltung darstellt.

Das von der Werbegemeinschaft seit Jahren veranstaltete „Frühlingsfest“ und der „Havixbecker September“ sind Traditionsveranstaltungen. Ebenso etabliert sich der vom Marketingverein durchgeführte „Havixbecker Nikolausmarkt“ seit zwei Jahren mit steigender Beliebtheit. Bei den drei unterschiedlichen Veranstaltungen steht jeweils das Fest bzw. der Markt im Vordergrund und ist damit prägend für den Charakter des Tages. Indiz für die prägende öffentliche Wirkung der Veranstaltung im Gegensatz zur Verkaufsöffnung sind dabei unter anderem die Inhalte der diesbezüglichen Veranstaltungswerbung.

 

2.    Regelmäßige Voraussetzung für die prägende Wirkung ist darüber hinaus, dass nach aller Voraussicht die Veranstaltung selbst mehr Besucher anzieht als der alleinige verkaufsoffene Sonntag. Dieser Einschätzung muss eine schlüssige und vertretbare Prognose zugrunde liegen, die zum Beispiel auf Erfahrungswerten vorangegangener Veranstaltungen beruhen kann.

Unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte der letzten Jahre werden zum „Frühlingsfest“ und zum „Havixbecker September“ zwischen 3.000 und 5.000 Besucher erwartet. Demgegenüber wurden die geöffneten Ladenlokale von weitaus weniger Besuchern (ca. 1/3 der Veranstaltungsbesucher) aufgesucht. Bei den Besucherzahlen kann es sich bei der Prognose künftiger Veranstaltungen natürlich nur um Schätzwerte handeln, da Einflussfaktoren wie Wetter oder Konkurrenzveranstaltungen in der Umgebung nicht über lange Zeiträume vorhergesagt werden können. Auch das Verhältnis zwischen der Anzahl der Aussteller bzw. Stände auf der jeweiligen Marktveranstaltung und der am Veranstaltungssonntag geöffneten Ladenlokale können hier als Kriterium herangezogen werden. Bei den genannten Veranstaltungen handelt es sich um nach der Gewerbeordnung festgesetzte Märkte. Eine solche Festsetzung bedarf ihrerseits bereits einer Vielzahl von Anbietern. Im Durchschnitt haben sich zudem am „Frühlingsfest“ bzw. am „Havixbecker September“ in den letzten drei Jahren ca. 50 Aussteller mit ihren Ständen beteiligt. Demgegenüber haben allerdings nur ca. 30 Ladenlokale ihre Türen geöffnet gehalten.

Der Nikolausmarkt befindet sich derzeit noch im Wachstum, aber bereits hier haben sich in 2016 etwa 25 Aussteller beteiligt. Die Zahl der geöffneten Ladenlokale betrug dabei unter zehn. Die Besucherzahlen des Marktes wurden hier insgesamt auf ca. 1.000 bis 1.500 geschätzt mit steigender Tendenz. Die Ladenlokale konnten auch hier nicht in gleichem Maße Besuchszahlen verzeichnen. Die Besucherzahlen und die Entwicklung der jeweiligen Anlassveranstaltungen bedürfen natürlich weiterhin der Beobachtung. 

 

3.    Die prägende Wirkung kann darüber hinaus nur dann angenommen werden, wenn ein enger räumlicher Zusammenhang zwischen der Veranstaltung und den geöffneten Geschäften besteht. Die Öffnung muss also auf das unmittelbare Umfeld der Veranstaltung begrenzt sein, weil nur insoweit ihr Bezug auf das Marktgeschehen erkennbar bleibt.

Um diese Voraussetzung zu erfüllen, wurde in Absprache mit der Werbegemeinschaft Havixbeck e. V. und dem Verein Marketing Havixbeck und Umgebung e. V. dementsprechend der Geltungsbereich für die sonntägliche Ladenöffnung auf den Ortskern und damit das Umfeld der Marktveranstaltungen begrenzt.

 

 

Um die Rechtssicherheit der Verordnung und damit die Planungssicherheit der betroffenen Geschäftsinhaberinnen und Inhaber zu gewährleisten, wurden die durch Rechtsprechung festgelegten Kriterien bei der Erstellung des beigefügten Verordnungsentwurfes berücksichtigt.

 

Zudem wurde die Formulierung bezüglich der Festlegung des verkaufsoffenen Sonntags anlässlich des Frühlingsfestes im April verändert, um einen Bestand der Verordnung über einen längeren Zeitraum hinweg zu erreichen.

 

Gemäß § 6 Absatz 4 LÖG NRW sind vor Erlass einer Rechtsverordnung zur Freigabe verkaufsoffener Sonntage zudem die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören. Den genannten Stellen ist seitens der Verwaltung im Vorfeld Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Einwände zum beigefügten Verordnungsentwurf lagen der Verwaltung bis zum Druck dieser Vorlage nicht vor. Sollten im Nachgang von den oben genannten Stellen noch Einwände erhoben werden, werden diese dem Rat kurzfristig zugeleitet.

 

Der beigefügte Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass entspricht den gesetzlichen Vorgaben des LÖG NRW und orientiert sich an den höchstrichterlich festgelegten Kriterien zur Rechtmäßigkeit der Festlegung verkaufsoffener Sonntage. Zudem finden die dargebrachten Interessen der Werbegemeinschaft Havixbeck e. V. und des Vereins Marketing Havixbeck und Umgebung e. V. Berücksichtigung.

 

Ich empfehle daher die Ordnungsbehördliche Verordnung entsprechend des beigefügten Entwurfes  zu beschließen.  

 

 

Beschlussvorschlag 

Der Gemeinderat beschließt nach Beratung, die in der Anlage zur VV 015/2017 als Entwurf beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass und damit die Freigabe von insgesamt drei verkaufsoffenen Sonntagen pro Jahr.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:                          ja         X nein

 

 

Finanzielle Auswirkungen 

keine