Begründung
Gem. § 95 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) hat die Gemeinde zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist.
Der Jahresabschluss muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags-und Finanzlage der Gemeinde vermitteln.
Der verwaltungsseitig erstellte Entwurf für den Jahresabschluss 2015 ist durch die EuReWi geprüft worden und in einem Prüfungsbericht zusammengefasst worden. Der Prüfungsbericht inklusive der
- Gesamtergebnisrechnung 2015
- Gesamtfinanzrechnung 2015
- Teilergebnisrechnungen 2015
- Teilfinanzrechnungen 2015
- Bilanz zum 31.12.2015
- Anhang zum Jahresabschluss 2015
- Anlagenspiegel zum 31.12.2015
- Forderungsspiegel zum 31.12.2015
- Verbindlichkeitenspiegel zum 31.12.2015
- Rückstellungsspiegel zum 31.12.2015
- Lagebericht zum Jahresabschluss 2015
- Bestätigungsvermerk der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage 1 beigefügt.
Die Anlagen werden in Absprache mit dem Ausschussvorsitzenden nur diesem und den Fraktionsvorsitzenden in schriftlicher Form zur Verfügung gestellt. Ansonsten sind die Dokumente wegen ihres Umfangs nur digital im Ratsinformationssystem als Anlagen zu dieser Sitzungsvorlage abrufbar.
Der Jahresabschluss sowie die im Prüfungsverfahren getroffenen und im Prüfungsbericht niedergelegten Feststellungen werden durch einen Vertreter der EuReWi in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 24.10.2016 eingehend erläutert werden.
Der Ausschussvorsitzende soll in der Sitzung stellvertretend für den Rech-nungsprüfungsausschuss nach erfolgter Beratung die beigefügte Erklärung (Anlage 2) unterzeichnen.
Dem Rat obliegt gem. § 41 Abs. 1 Buchstabe j) GO NRW i.V.m. § 96 Abs. 1 GO NRW die formelle Feststellung des Jahresabschlusses, die Beschluss-fassung über die Verwendung des Jahresüberschusses bzw. die Behandlung des Jahresfehlbetrages sowie die Entscheidung über die Entlastung des Bürgermeisters.
Die Prüfung des Jahresabschlusses selbst liegt nach § 101 GO NRW in der Zuständigkeit des Rechnungsprüfungsausschusses. Sie mündet in einer Beschlussempfehlung für den Rat. Der Rechnungsprüfungsausschuss unterrichtet deshalb den Gemeinderat über den wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichtes sowie über das Ergebnis seiner Beratungen.
Grundlage für die
Beschlussempfehlung ist gemäß § 101 Abs. 8 Satz 2 GO NRW der von der EuReWi
abgegebene Bestätigungsvermerk in der vom Ausschussvorsitzenden des
Rechnungsprüfungsausschusses zu unterzeichnenden Erklärung.
Beschlussvorschlag
- Die Bilanz zum 31.12.2015 wird mit einer Bilanzsumme von
93.649.681,33 € festgestellt.
- Die Ergebnisrechnung für das Haushaltsjahr 2015 wird mit einem
Fehlbetrag in Höhe von 345.758,52 € festgestellt.
- Die Finanzrechnung für das Haushaltsjahr 2015 wird mit einem
Endbestand an liquiden Mitteln in Höhe von 3.616.083,17 € festgestellt.
- Der Anhang und Lagebericht zum Jahresabschluss für das
Haushaltsjahr 2015 werden festgestellt.
- Auf der Grundlage des von der EuReWi Euregio Revision GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus Coesfeld (EuReWi) erteilten und dieser
Sitzungsvorlage in den Anlagen beigefügten uneingeschränkten
Bestätigungsvermerks wird dem Bürgermeister die Entlastung erteilt.
- Der festgestellte Jahresfehlbetrag für das Haushaltsjahr 2015 wird
mit der Ausgleichsrücklage verrechnet und reduziert diese entsprechend auf
176.388,68 €.
Finanzielle
Auswirkungen: ja
Finanzielle
Auswirkungen
Die Feststellung der im Beschlussvorschlag genannten Beträge hat lediglich bilanzielle Auswirkungen.