Begründung
In
seiner Sitzung vom 24.09.2015 hat der Rat die Aufstellung eines Plans zur 29.
Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) als sachlichen Teilflächennutzungsplan
„Windenergie“ beschlossen. Die Auslegung erfolgte vom 12.10.2015 bis zum
12.11.2015 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung. In diesem Verfahren hatten
die Bürger Gelegenheit, sich zu der Planung zu äußern. Außerdem wurden die
Träger öffentlicher Belange gebeten, Stellungnahmen zum Planentwurf abzugeben.
Insbesondere wurde die Gelegenheit gegeben, sich im Hinblick auf den
erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad zu der gem. § 2 Abs. 4
Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführenden Umweltprüfung zu äußern. Den
Nachbargemeinden wurde ebenfalls Gelegenheit gegeben, zur Planung Stellung zu
nehmen.
Bezüglich des bestehenden Bauverbots im Bereich der Potentialfläche Poppenbeck, die vollumfänglich im Landschaftsschutzgebiet (LSG 2.201 „Baumberge“) liegt, hatte die Untere Landschaftsbehörde (ULB) keine abschließende Stellungnahme abgegeben. Daher hatte die Gemeinde Havixbeck den Antrag an den Kreistag des Kreises Coesfeld gestellt, das im Landschaftsplan bestehende Bauverbot aufzuheben.
Der
Kreistag des Kreises Coesfeld hat sich am 22.06.2016 gegen eine Aufhebung des
Bauverbotes im Landschaftsschutzgebiet Poppenbeck ausgesprochen (Anlage 1
Ordnungsziffer 24 zu dieser VV). Eine Errichtung von Windenergieanlagen in der
Zone Poppenbeck ist auf Grund des entgegenstehenden Bauverbotes nicht möglich,
so dass diese Zone im Sinne eines harten Ausschlusskriteriums in dem weiteren
Planungsprozess nicht mehr berücksichtigt werden konnte. Die für den 30.06.2016
vorbereitete Verwaltungsvorlage VV 069/ 2016, in der noch davon ausgegangen
wurde, dass die potentielle Windenergiezone in Poppenbeck in die
Flächennutzungsplanung einbezogen wird, stimmte inhaltlich nicht mehr und wurde
durch diese VV 080/2016 ersetzt, welche jedoch am 30.06.2016 von der
Tagesordnung zur Ratssitzung abgesetzt wurde. Zu diesem Schritt hat sich der
Rat entschieden, da in dieser Sitzung sehr kurzfristig neue Informationen
bezüglich der Potentialzone Poppenbeck vorgelegt wurden, die für den weiteren
Entscheidungsprozess mit der nötigen Zeit vertiefend betrachtet werden sollten.
S. hierzu auch die Auszüge aus der Niederschrift zur Sitzung des Gemeinderates
vom 30.06.2016 zu TOP 1 und TOP 8, nebst Anlage 4-7 zu Top 8.
Bezüglich
des dann folgenden weiteren Verfahrens hat die Verwaltung die
EnergieAgentur.NRW (Energiedialog) um Beratung und Unterstützung bezüglich der
Fragestellungen zur Zone Poppenbeck gebeten. Am 22.9.2016 fand ein sog.
Clearing-Gespräch zusammen mit der EnergieAgentur.NRW und weiteren Beteiligten
statt. In dem vorangestellten Gespräch mit der Agentur, VertreterInnen des
zuständigen Landesministeriums, der Bezirksregierung, des Kreises Coesfeld und
der Gemeindeverwaltung haben sich die Beteiligten auf den gleichen
Informationsstand gebracht. Im Anschluss daran nahmen VertreterInnen der
Ratsfraktionen, der VorhabenträgerInnen, betroffener BürgerInnen und des Büro
enveco an diesem Gespräch teil.
Im
Rahmen dieses „Clearing-Gespräches“ wurde im Wesentlichen folgendes
festgehalten:
-
Nur der
Träger der Landschaftsplanung hat über eine Aufhebung eines Bauverbotes in
einem Landschaftsschutzgebiet zu entscheiden. Der Windenergieerlass (WEA) des
Landes NRW hat bei dieser Entscheidung empfehlenden Charakter, ist aber nicht
verbindlich.
-
Liegen
jedoch konkrete Baugesuche im LSG vor, dann werden die Vorgaben des Erlasses
insofern verbindlich, als dass näher geprüft werden muss, warum von der
Regelvermutung eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Nutzung von
Windenergie (§ 67 Abs.1 Nr.1 Bundesnaturschutzgesetz) abgewichen und keine
Genehmigung zum Bau einer Windenergieanlage erteilt wird.
-
Die
Unterschiede in der rechtlichen Bewertung der Zone Natrup und Poppenbeck
bezüglich der dort insbesondere naheliegenden schützenswerten Baumberge sollten
von der ULB noch näher erläutert werden.
-
die
Annahme der Gemeindeverwaltung, dass mit dem Bauverbot im
Landschaftsschutzgebiet, die ganze Fläche des LSG als harte Tabufläche zu
betrachten ist, entspricht nicht den rechtlichen Vorgaben. Nur die
Potentialfläche entzieht sich der Betrachtung. Damit verringert sich die als
hart bewertete Tabufläche für den Bereich Poppenbeck deutlich.
Es
erfolgte eine Empfehlung von den behördlichen TeilnehmerInnen bezüglich der
Ausführungen des Kreises Coesfeld, Untere Landschaftsbehörde (ULB), welcher die
naturschutzrechtlichen Belange in der Zone Poppenbeck vor dem Hintergrund des
WEA-Erlasses vertiefend darstellen und auch bezüglich der Zone Natrup weitere
Erläuterungen darlegen möge. Eine bessere Nachvollziehbarkeit und Information
zu der Entscheidung des Kreises Coesfeld sollte damit ermöglicht werden.
In
der Anlage 1 zu dieser VV finden Sie die ergänzenden Darlegungen der ULB
(Ordnungsziffer 24).
Die
Verwaltung der Gemeinde Havixbeck greift die Neubetrachtung der harten
Tabufläche für Poppenbeck im Einzelnen und für die Relation des Erfordernisses,
„Substantiell Raum“ für die Windenergie auf dem Gemeindegebiet in Havixbeck zu
schaffen, auf. Mit der durch die ULB durchgeführten vertiefendenden Betrachtung
der Erfordernisse des Windenergieerlasses wird die Entscheidung des Kreises
Coesfeld, keine Ausnahmegenehmigung bezüglich des Bauverbotes zu erteilen,
bekräftigt. Die Potentialzone Poppenbeck kann somit als harte Tabuzone nicht in
die weiteren Planungen einbezogen werden, weil das bestehende Bauverbot
entgegensteht. Auch die gewünschten ergänzenden Betrachtungen bezüglich der
Potentialzone Natrup ergeben im Ergebnis keine Veränderung der Planung; es
bleibt weiterhin bei der Darstellung der potentiellen Windenergiezone Natrup
für das weitere Verfahren.
Die
Herausnahme der Zone Poppenbeck aus dem laufenden Planverfahren ist durch
Ratsbeschluss im Rahmen der Abwägung festzustellen.
Unter Berücksichtigung der beiden verbleibenden Zonen
Herkentrup und Natrup ist es auch weiterhin möglich, der Windenergie auf dem
Gemeindegebiet substantiell Raum zu geben. Mit diesen beiden Zonen werden 82 ha
Potentialfläche zur Verfügung gestellt. Dies entspricht ca. 2,8 % am maximal
realisierbaren Potential, welches sich aus der Gemeindefläche abzüglich aller
Flächen mit harten Ausschlusskriterien errechnet. Mit der erforderlichen Beschränkung
der Darstellung der harten Tabufläche auf die ca. 60 ha Potentialfläche im LSG
Poppenbeck verringert sich -im Vergleich zu bisherigen Planung- der Anteil der
nicht zu verwirklichenden Flächen deutlich. Dieser betrug unter Wegfall der
Zone Poppenbeck zuvor 3,7%. In der Begründung zu dieser Vorlage sind hierzu weitergehende
Erläuterungen zu finden.
Zu der Maßgabe der Windenergie
„Substantiell Raum“ zu geben, möchte ich gerne auf folgende Feststellung der
EnergieAgenturNRW hinweisen: „Größenangaben sind isoliert betrachtet als
Kriterium ungeeignet. Das Oberverwaltungsgericht NRW bezog sich zwar 2015 in
einem Urteil auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hannover und nannte
einen Anhaltswert für die Flächenausweisung von 10 Prozent des Gemeindegebiets
nach Abzug der harten Tabuflächen. Das Gericht betonte allerdings, dass bei der
Beurteilung der Frage, ob der Windenergie substanziell Raum gegeben worden ist,
nicht von einem starren Prozentsatz ausgegangen werden kann. Vielmehr hat das
Verhältnis der Flächengrößen zueinander lediglich eine Indizwirkung.“[1] Im Rahmen der ausschöpfbaren
Planungsmöglichkeiten für die Fläche zur Nutzung der Windenergie in Havixbeck
wurden die maximal möglichen Flächen überprüft und um die nicht ausräumbaren
Hindernisse und damit definitiv nicht in Frage kommenden Flächen verringert.
Mit der nunmehr maximal verbleibenden Fläche von 82 ha zur Bereitstellung der
Nutzung von Windenergie entspricht die Gemeinde Havixbeck den Anforderungen
bezüglich der verbleibenden zur Verfügung zu stellenden Flächen.
Die
bisherige Konzentrationszone Natrup mit einer Anlagen-Höhenbegrenzung von 100 m
wird in dem Entwurf zur 29.Änderung des FNP nicht mehr dargestellt und durch
die neue Planfläche ersetzt, welche sich teilweise mit der alten überlagert.
Die erweiterte Zone in Natrup liegt nicht im Landschaftsschutzgebiet und wird
im Regionalplan als Windvorrangzone definiert. Die durch die Zone Natrup
verlaufende Bahnlinie kann auf der Ebene der Flächennutzungsplanung ohne
Abstandsflächen dargestellt werden. Damit vergrößert sich die darzustellende
Fläche der Zone Natrup. Die zu ermittelnden Mindestabstände zu Bahnanlagen
werden erst im Genehmigungsverfahren relevant und sind daher für den
Flächennutzungsplan unbeachtlich. Diesen Hinweis hat die Bezirksregierung
gegeben, wie auch den Hinweis, dass eine Festlegung immissionsrechtlicher
Mindestschutzabstände zu Wohnnutzungen mit mindestens 120 m als hartes
Kriterium berücksichtigt werden kann. Auch diese 120 m Schutzabstand fließen
als harte Tabufläche in die Berechnung der zur Verfügung stehenden
Potentialfläche ein. Unbeachtlich dieses 120 m Schutzabstands werden auch
weiterhin aus planerischen Gründen zu Einzelwohngebäuden insgesamt 400 m
Abstand im Sinne der Einhaltung weicher Kriterien gehalten. Der Begründung zu
dem Planverfahren sind weitere vertiefende Informationen bezüglich der
Abstandsflächen zu entnehmen (Anlage 4).
Im
Weiteren liegen Stellungnahmen bezüglich der Denkmalpflege/LWL
(Landschaftsverband Westfalen-Lippe) vor, welche in die Abwägungen des Rates
einzubeziehen sind (Anlage 1, Ordnungsziffern 22 und 22a zu dieser VV). Für
Herkentrup werden keine abwägungsrelevanten Bedenken aus Sicht der
Denkmalpflege erhoben. Bezüglich Natrup bestehen Bedenken wegen der
Beeinträchtigung der Türme des Denkmals „Stift Tilbeck“. Diese weniger
erhebliche Beeinträchtigung ist als hinnehmbar zu werten. Für Poppenbeck stellt
sich dies anders dar. Dort werden erhebliche Beeinträchtigungen für Haus
Langenhorst/ Billerbeck und der Hofanlage Poppenbeck/ Havixbeck festgestellt.
Auch für Haus Stapel/ Havixbeck wird eine abgemilderte Beeinträchtigung
gesehen.
Die
bis jetzt vorliegenden Ergebnisse der erforderlichen Artenschutzprüfungen für
die Zonen Herkentrup und Natrup lassen lt. ULB auf der Ebene der
Flächennutzungsplanung keine Hindernisse erkennen. Folgenabwicklungen aus den
Gutachten werden erst im Genehmigungsverfahren relevant. Eine abschließende
schriftliche Stellungnahme der ULB erfolgt bei Offenlegung der Planungen unter
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.
Für die potenzielle
Windenergiezone Herkentrup bestehen bezüglich der
Landschaftsschutzgebietsfestsetzungen aus Sicht der ULB keine Bedenken. Diese
Zone ragt mit einem Teilbereich in das Landschaftsschutzgebiet hinein; hierfür
wird eine Befreiung bezüglich des Bauverbotes in Aussicht gestellt. Ein
Kreistagsbeschluss ist lt. ULB, entgegen vorheriger Information, nicht
erforderlich, weil die ULB diese Entscheidung in eigener Zuständigkeit treffen
kann. Die Zone Herkentrup ist im Regionalplan grundsätzlich als Windvorrangzone
dargestellt.
Die
Anregungen und Hinweise, die von den Trägern öffentlicher Belange (unter A) und
den Bürgern (unter B) abgegeben wurden, sind im nachfolgenden inhaltlich
wiedergegeben und mit einer rechtlichen Bewertung und Beschlussempfehlung
versehen. Über alle Einzelpunkte ist separat zu beschließen, bevor der
zusammenfassende Beschluss gefasst werden kann.
A Träger öffentlicher
Belange
Aus Gründen der
Schlussfolgerung für alle weiteren Abwägungen wird die Ordnungsziffer 24
vorangestellt.
Ordnungsziffer 24 (neu)
Sachverhalt:
Antrag
der Gemeinde Havixbeck vom 21.04.2016 an den Landrat/Kreistag des Kreises
Coesfeld auf Aufhebung des Bauverbotes für die im Landschaftsschutzgebiet
befindliche Zone Poppenbeck.
Entscheidung
des Kreistages vom 22.06.2016, das Bauverbot nicht aufzuheben, bzw. keine
Befreiung vom Bauverbot auszusprechen (Niederschrift hierzu s. Anlage 1).
Rechtliche Bewertung
Mit
der Entscheidung des Kreistages, keine Befreiung von dem bestehenden Bauverbot
im Landschaftsschutzgebiet auszusprechen, ist die Errichtung von
Windenergieanlagen in der Zone Poppenbeck nicht möglich. Ein bestehendes
Bauverbot in einer anvisierten Windpotentialzone ist als hartes
Ausschlusskriterium zu bewerten. Damit fällt die Grundlage für eine weitere
Berücksichtigung dieser Zone für das weitere Planverfahren weg.
Beschlussvorschlag
Der
Rat stellt fest, dass die potentielle Windenergiezone Poppenbeck im Rahmen der
weiteren Flächennutzungsplanung nicht mehr zu berücksichtigen ist und verfolgt
die weitere Planung nunmehr mit den potentiellen Windenergiezonen Herkentrup
und Natrup. Der Entwurf zur 29. Änderung des Flächennutzungsplans, sachlicher
Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ und die Begründung mit Umweltbericht
werden für die Offenlage entsprechend angepasst.
Ordnungsziffer 1
Stellungnahme
des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der
Bundeswehr vom 5.10.2015.
Hinweis auf Beteiligung für das
spätere Genehmigungsverfahrens
Rechtliche Bewertung
Eine
Beteiligung ist erst zum späteren Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens
erforderlich.
Beschlussvorschlag
Der
Gemeinderat nimmt den Hinweis des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleistungen der Bundeswehr zur Kenntnis und verweist auf das
Genehmigungsverfahren.
Ordnungsziffer 5
Stellungnahme
der Bezirksregierung Arnsberg, Kampfmittelbeseitigungsdienst vom 6.10.2015
Hinweis auf evtl. Antragstellung
einer Lichtbildauswertung für das Genehmigungsverfahren.
Rechtliche Bewertung
Antrag auf Luftbildauswertung evtl. für
Genehmigungsverfahren relevant.
Beschlussvorschlag
Der
Gemeinderat nimmt den Hinweis der Bezirksregierung Arnsberg auf Antragstellung
einer Luftbildauswertung im Genehmigungsverfahren zur Kenntnis und stellt fest,
dass sie im Genehmigungsverfahren für die Einzelanlagen zu beachten sind.
Ordnungsziffer 6
Stellungnahme
der Amprion GmbH vom 8.10.2015
Hinweis zur Beteiligung im weiteren
Verfahren und der Information weiterer Versorgungsunternehmen, falls
erforderlich.
Rechtliche Bewertung
Weitere
Versorgungsunternehmer sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt.
Beschlussvorschlag
Der
Gemeinderat nimmt die Hinweise der Amprion GmbH zur Kenntnis und beachtet die
Beteiligung weiterer Unternehmen und die Beteiligung der Amprion GmbH im
weiteren Verfahren.
Ordnungsziffer 8
Stellungnahme
der Bezirksregierung Münster, Abfallwirtschaft vom 14.10.2015
Keine Bedenken zu Abfallwirtschaft,
abfallanlagenbezogenem Immissionsschutz, Altlasten und Bodenschutz.
Hinweis auf Beteiligung der Unteren
Bodenschutzbehörde (UBB) im weiteren Verfahren, da schutzwürdige Böden betroffen
sind. Hinweis auf sparsamen Umgang mit Flächenverbrauch.
Rechtliche Bewertung
Maßnahmen
sind im weiteren Verfahren mit der UBB abzustimmen, da schutzwürdige Böden
betroffen sind. Entsprechende Hinweise, auch zum sparsamen Umgang mit Böden,
sind in der Regel Bestandteil der Umweltprüfungen im Verfahren nach BImSchG
(Bundesimmissionsschutzgesetz).
Beschlussvorschlag
Der
Gemeinderat nimmt den Hinweis der Bezirksregierung Münster auf Beteiligung im
weiteren Verfahren zur Kenntnis und nimmt den Hinweis zum sparsamen Umgang mit
schutzwürdigen Böden in die Begründung zum Flächennutzungsplan auf.
Ordnungsziffer 10
Stellungnahme
des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe (LWL) –Archäologie für Westfalen- vom
26.10.2015
Hinweis auf zwingende
Erforderlichkeit der frühzeitigen Beteiligung im Genehmigungsverfahren zur
Prüfung möglich vorhandener Bodendenkmäler.
Rechtliche Bewertung
Die
Erforderlichkeit der frühzeitigen Beteiligung im Genehmigungsverfahren zur
Prüfung möglich vorhandener Bodendenkmäler ist erst im Genehmigungsverfahren
beachtlich und wird als Hinweis in die Begründung aufgenommen.
Beschlussvorschlag
Der
Gemeinderat greift die Stellungnahme auf. Die Hinweise zum Umgang mit
archäologischen und paläontologischen Funden werden im weiteren Verfahren berücksichtigt.
Ordnungsziffer 11
Stellungnahme
des Landesbetriebs Wald und Holz NRW vom 2.11.2015
Hinweis auf Wallhecken und mögliche
Ersatzforderung im konkreten Bauverfahren.
Rechtliche Bewertung
Der
Hinweis auf die mögliche Beeinträchtigung von Wallhecken ist erst im Rahmen der
Genehmigung der Anlagen beachtlich und wird in die Begründung aufgenommen.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat stellt fest, dass der Hinweis auf die mögliche Beeinträchtigung von Wallhecken erst im Bauverfahren zu beachten ist.
Ordnungsziffer 14
Stellungnahmen
des Kreises Coesfeld vom 11.11.2015
Aufgabengebiet
Immissionsschutz
Hinweis auf knappe Vorsorgeabstände
bei einer 200 m hohen Anlage mit einem Rotordurchmesser von ca. 150 m.
Rechtliche Bewertung
Die
Dimensionierung moderner Windenergieanlagen (WEA) findet in der Form
Berücksichtigung, dass diese weiter innerhalb der Konzentrationszone geplant
werden können. Bei der Wahl einer 200m Referenz-WEA wären Potentiale für
kleinere WEA und damit substanzieller Raum frühzeitig ausgeschlossen worden.
Die Einhaltung der Grenz-Richtwerte findet im Genehmigungsverfahren Beachtung.
Beschlussvorschlag
Der
Gemeinderat nimmt den Hinweis des Kreises Coesfeld zur Kenntnis und verweist
auf die Zuständigkeit für die konkrete Prüfung bei Einzelanlagen durch die
Genehmigungsbehörde.
Aufgabengebiet
Untere Landschaftsbehörde(ULB)
Hinweis auf die Lage der
Konzentrationszone Natrup im
Geltungsbereich des Landschaftsplans Baumberge-Süd ohne
Schutzgebietsausweisung.
Hinweis auf mögliches Erfordernis
der Artenschutzprüfung II (ASP II).
Rechtliche Bewertung
Bislang
sind im Ergebnis der Artenschutzprüfungen im Bereich Natrup unter Beachtung von
ggf. Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen
(continuous ecological functionality-measures, Übersetzung etwa:
Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktion,[2]) grundsätzliche
entgegenstehende Probleme nicht erkennbar.
Beschlussvorschlag
Der
Gemeinderat nimmt den Hinweis, dass die Konzentrationszone Natrup nicht im LSG liegt und den Hinweis zum Artenschutz zur
Kenntnis.
Hinweis auf Lage der
Konzentrationszone Herkentrup im
Geltungsbereich des Landschaftsplans mit über 50% Flächenanteil im LSG.
Hinweis
auf mögliches Erfordernis der ASP II.
Rechtliche Bewertung
Die geplante Darstellung der
Zone Herkentrup im
Flächennutzungsplan (FNP) deckt sich in wesentlichen Teilen mit der Darstellung
des Regionalplanes Münsterland Sachlicher Teilplan Energie (STE). Dieser
Bereich ist damit als endabgewogenes Ziel der Raumordnung zu übernehmen. Die
ULB hat eine Befreiung von dem Bauverbot für die im LSG liegende Teilfläche in
Aussicht gestellt.
Bislang sind im Ergebnis der
Artenschutzprüfungen im Bereich Herkentrup unter Beachtung von Vermeidungs- und
CEF-Maßnahmen grundsätzliche entgegenstehende Probleme nicht erkennbar. Die
ULB hat bestätigt,
dass zum jetzigen Verfahrensstand keine maßgeblichen artenschutzrechtlichen
Einwendungen vorliegen.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat greift die
Stellungnahme insofern auf, als dass die Befreiung von dem Bauverbot zu
erwarten ist. Die Hinweise zum Artenschutz für die Zone Herkentrup nimmt der
Gemeinderat entgegen.
Hinweis auf die Lage der Konzentrationszone
Poppenbeck innerhalb des
Geltungsbereiches des Landschaftsplans Baumberge-Nord mit 100% Flächenanteil im
LSG. Laut Regionalplan, STE, kein Vorranggebiet für WEAnlagen. Eine
Artenschutzprüfung und eine Fauna-Flora-Habitat-Verträglichkeitsvorprüfung
(FFH-VP) sind lt. ULB erforderlich.
Rechtliche Bewertung
Der Kreistag hat in seiner
Sitzung vom 22.06.2016 entschieden, das Bauverbot für die im
Landschaftsschutzgebiet liegende Zone Poppenbeck aufrecht zu erhalten. Der
Flächenbereich Poppenbeck wurde damit aufgrund überwiegender entgegenstehender
öffentlicher Belange (Landschaftsschutz) aus dem Verfahren ausgeschlossen.
Der Rat der Gemeinde
Havixbeck wird diese Zone im weiteren Planverfahren nicht mehr berücksichtigen.
Beschlussvorschlag
Der
Gemeinderat nimmt die Hinweise zur Kenntnis und weist darauf hin, dass der
Flächenbereich Poppenbeck aus dem weiteren Planverfahren ausgeschlossen wird.
Aufgabengebiet Bauordnung
Poppenbeck
Hinweis zu den Abstandsflächen zu der Stallanlage Richter. Die Rotorbreiten
müssen im umgrenzten Gebiet des FNP liegen. Hinweis zum Abstandsgebot auf ein
an der Gemeindegrenze zu Billerbeck stehendes Gebäude.
Rechtliche Bewertung
Der Kreistag hat in seiner
Sitzung vom 22.06.2016 entschieden, das Bauverbot für die im
Landschaftsschutzgebiet liegende Zone Poppenbeck aufrecht zu erhalten. Der
Flächenbereich Poppenbeck wurde damit aufgrund überwiegender entgegenstehender
öffentlicher Belange (Landschaftsschutz) aus dem Verfahren ausgeschlossen.
Der Rat der Gemeinde
Havixbeck wird diese Zone im weiteren Planverfahren nicht mehr berücksichtigen.
Beschlussvorschlag
Der
Gemeinderat nimmt die Hinweise zur Kenntnis und weist darauf hin, dass der
Flächenbereich Poppenbeck aus dem weiteren Planverfahren ausgeschlossen wird.
Natrup/Herkentrup
Hinweis auf den erforderlichen Abstand zum Wohnhaus Drerup.
Hinweis auf Einhaltung des
erforderlichen Abstands zu dem Wohnhaus im Westen.
Rechtliche Bewertung
Allgemein wurden im Rahmen
der Potentialstudie bereits Abstände angewendet, die den Schutz der umliegenden
Bevölkerung und die Einhaltung der Richt- und Grenzwerte ermöglichen. Die
Einhaltung von Abständen kann erst im nachgelagerten Genehmigungsverfahren
geprüft werden, wenn Standorte bekannt sind.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat nimmt die
Stellungnahme auf und weist darauf hin, dass bauordnungsrechtliche Vorgaben im
Genehmigungsverfahren zu klären sind.
Ordnungsziffer 14a
Stellungnahme
des Kreises Coesfeld Aufgabengebiet Bauordnung –Ergänzung- vom 27.11.2015
Hinweis auf Nichtberücksichtigung
des Gebäudes Bombeck 37 in Billerbeck bei der Planung der Konzentrationszone
Poppenbeck.
Hinweis auf Nichtberücksichtigung
des Altenteilers Drerup, Natrup 6, bei der Planung der Konzentrationszone
Natrup.
Hinweis auf mögliche Erschließungsbaulasten
bei Erschließung der WEAnlagen über Interessentenwege.
Hinweis auf Erschließungsbaulasten
für Abstandsflächen und deren Übernahme durch Interessenten oder deren
Vertreter.
Rechtliche Bewertung
Der Kreistag hat in seiner
Sitzung vom 22.06.2016 entschieden, das Bauverbot für die im
Landschaftsschutzgebiet liegende Zone Poppenbeck aufrecht zu erhalten. Der
Flächenbereich Poppenbeck wurde damit aufgrund überwiegender entgegenstehender
öffentlicher Belange (Landschaftsschutz) aus dem Verfahren ausgeschlossen.
Der
Rat der Gemeinde Havixbeck wird diese Zone im weiteren Planverfahren nicht mehr
berücksichtigen.
Der
Altenteiler bei Natrup 6 wurde bereits auf Hinweis der Gemeinde zur
Neu-Abgrenzung aufgenommen.
Das
Vorhandensein einer öffentlich-rechtlich gesicherten Erschließung ist im Rahmen
des konkreten Genehmigungsverfahrens zu prüfen.
Beschlussvorschlag
Der
Gemeinderat nimmt die Stellungnahmen zur Kenntnis und stellt fest, dass die
Erfordernisse bezüglich der Zone Natrup bereits planerisch umgesetzt wurden.
Bezüglich der Erschließungsbaulasten verweist der Rat auf das
Genehmigungsverfahren. Bezüglich der Zone Poppenbeck verweist der Rat auf die
Nichtweiterverfolgung des Planverfahrens.
Ordnungsziffer 16
Stellungnahme
des Lippeverbandes vom 9.11.2015
Hinweis auf Beachtung der im
Eigentum des Lippeverbandes befindlichen Sonderbaufläche Herkentrup mit dort
installierter Windenergieanlage, welche nicht in Betrieb ist, wobei aber eine
mögliche Wiederinbetriebnahme anvisiert ist. Anstelle der Wiederinbetriebnahme
sei auch eine Beteiligung an der Entwicklung der neuen Sonderbaufläche denkbar.
Hinweis auf ein Schreiben vom
29.10.2014, in welchem bereits Interesse an der Realisierung der geplante
WEAnlagen bekundet wurde.
Rechtliche Bewertung
Da
im Rahmen der FNP-Änderung keine Darstellung von konkreten Standorten erfolgt,
sondern die Windenergienutzung allgemein gesteuert wird, kann die Eingabe
lediglich für evtl. folgende Verfahren zur Kenntnis genommen werden.
Beschlussvorschlag
Der
Gemeinderat nimmt die Hinweise zur Kenntnis.
Ordnungsziffer 20
Stellungnahme
Deutsche Telekom Technik GmbH vom 1.12.2015
Keine
Bedenken, sofern die Telekommunikationslinien in ihrer jetzigen Lage
verbleiben. Hinweis auf Beteiligung
der Richtfunk-Trassenauskunft-DTTGmbH.
Rechtliche Bewertung
Die
weitere Beteiligung der Richtfunktrassenauskunft ist erfolgt. Es wurden keine
Bedenken erhoben. Auch eine Beteiligung der Fa. Ericsson Services GmbH als
Betreuerin von Richtfunkverbindungen ergab keine Bedenken. Die weitere
Beteiligung der Richtfunktrassenauskunft ist in folgenden Genehmigungsverfahren
nach dem BImschG zu regeln. Ein Hinweis wurde in die Begründung eingefügt.
Beschlussvorschlag
Der
Gemeinderat stellt fest, dass die Stellungnahme aufgegriffen wurde und verweist
auf das weitere Verfahren.
Ordnungsziffer 22 und 22a
1. O-Ziffer 22 Stellungnahme des LWL –Denkmalpflege, Landschafts-und
Baukultur in Westfalen vom 09.12.2015.
2. O-Ziffer 22a Stellungnahme des LWL – Denkmalpflege, Landschafts-
und Baukultur in Westfalen vom 06.06.2016 /Eingang 07.06.2016.
Zu 1. Hinweis auf erweiterten
Untersuchungsbedarf im Rahmen einer Visualisierung auf FNP-Planungsebene
bezüglich der betroffenen Baudenkmäler.
Zu 2. Hinweis auf erfolgte Auswertung der
Visualisierung der Windenergieanlagen (WEA). Für die potentiellen
Windenergiezonen Natrup, mit dem in
der Nähe liegenden Haus Havixbeck und Herkentrup,
mit dem nahe gelegenen Stiftsdorf Hohenholte, werden keine Konflikte mit den
bedeutsamen Kulturlandschaftsbereichen und denkmalpflegerisch bedeutsamen
Objekten und Ortsansichten dargelegt. Hinweis
im Bezug zu Stift Tilbeck und der Wertung der beeinträchtigenden Wirkung der
WEA aus der Zone Natrup heraus. Hinweis
auf erhebliche Beeinträchtigung durch WEA in der geplanten Windenergiezone
Poppenbeck. Betroffen sind der Hof Langenhorst 17 in Billerbeck und der Hof
Poppenbeck 37 in Havixbeck. Eine abgemilderte Beeinträchtigung wird auch für
Schloss und Park des Hauses Stapel gesehen.
Rechtliche Bewertung Der Stellungnahme auf den erweiterten
Untersuchungsbedarf wurde in Form von gemeinsam mit dem LWL abgestimmten
Visualisierungen und einer gutachterlichen Einschätzung gefolgt. Der Kreistag
hat in seiner Sitzung vom 22.06.2016 entschieden, das Bauverbot für die im
Landschaftsschutzgebiet liegende Zone Poppenbeck aufrecht zu erhalten. Der
besonders konfliktreiche Flächenbereich Poppenbeck wurde aufgrund überwiegender
entgegenstehender öffentlicher Belange (Landschaftsschutz) aus dem Verfahren
ausgeschlossen. Mit dem Ausschluss des Flächenbereiches Poppenbeck sind
erhebliche Beeinträchtigungen auf die Schutzobjekte in diesem Bereich nicht
mehr zu befürchten.
Die verbleibenden Flächen Herkentrup und Natrup wirken
vor allem in den Bereichen um Hohenholte und Tilbeck. Für die Ortslage von
Hohenholte ist, wie durch die Stellungnahme bestätigt wird, nicht mit einer
Beeinträchtigung zu rechnen.
In
Abstufung der für Poppenbeck ausgesprochenen erheblichen Beeinträchtigung wird
für die Zone Natrup die Wirkung für Stift Tilbeck als nur beeinträchtigend
gewertet. In der Stellungnahme wird der aus südlicher Richtung führende Blick
auf Stift Tilbeck weniger kritisiert, als eher die konkurrierenden Türme des
Stiftes in Bezug zu den Höhendominanten der sich in ausreichendem Abstand
befindlichen WEA. Im Rahmen der Betrachtung der Belange der Ziele der Bedeutung
der Windenergie und der Wirkung des Denkmals ist dessen Beeinträchtigung als
Ergebnis der Umweltprüfung im Lichte der Abwägung jedoch nicht als erheblich
und damit als hinnehmbar zu werten.
Beschlussvorschlag
Der
Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass der Vorschlag der Visualisierung
aufgegriffen und umgesetzt wurde und für die Zonen Natrup und Herkentrup keine
erheblichen Bedenken im Zusammenhang mit dem Planverfahren vorliegen.
B – Bürger
Ordnungsziffer B 1 vom 25.10.2015 (Poppenbeck)
Hinweis auf ein Anschreiben an die
Bezirksregierung Münster durch den Anlieger der Potentialzone Poppenbeck mit
Datum vom 17.05 2013.
Stellungnahme bezüglich der Bedenken zur
Konzentrationszone Poppenbeck in Bezug zu:
- Naturschutzgebiet (NSG)
- Kiebitzvorkommen
- Uhuvorkommen
- Frage der Auswirkung auf den
Vogelzug durch die WEAnlagen
- Schutz der Fledermäuse
- Abstandsflächen Wohnbebauung
Rechtliche Bewertung
Der Flächenbereich
Poppenbeck wurde aufgrund überwiegender entgegenstehender öffentlicher Belange
(Landschaftsschutz) aus dem Verfahren ausgeschlossen.
Beschlussvorschlag
Der
Gemeinderat nimmt die Hinweise zur Kenntnis und weist darauf hin, dass der
Flächenbereich Poppenbeck aus dem weiteren Planverfahren ausgeschlossen wird.
Ordnungsziffer B 2 vom 9.11.2015(Poppenbeck)
Hinweis auf den Regionalplan, der
zwei Windvorrangzonen für Gemeindegebiet Havixbeck feststellt.
Hinweis auf Übererfüllung des Anspruches,
der Windenergie substantiell Raum zu geben.
Hinweis auf Landschafts-und
Anwohnerschutz für das Gebiet Poppenbeck.
Rechtliche Bewertung
Die frühzeitige Beteiligung dient u.a. dem Zweck ggf.
wichtige Informationen für die zwingend durchzuführenden artenschutzrechtlichen
Prüfungen einzuholen. Die Untere Landschaftsbehörde hat sich im Verfahren
entsprechend geäußert.
Aus der Auswertung der Stellungnahmen zur frühzeitigen
Beteiligung haben sich die Konflikte im Bereich Poppenbeck noch einmal bestätigt.
Der Flächenbereich
Poppenbeck wurde aufgrund überwiegender entgegenstehender öffentlicher Belange
(Landschaftsschutz) aus dem Verfahren ausgeschlossen.
Für die Konzentrationsflächen Herkentrup und Natrup
sind derzeit keine Restriktionen bekannt geworden.
Eine allgemeine Diskussion über die Windenergie und
Speichertechnologien kann im Rahmen der FNP-Änderung der Gemeinde Havixbeck
nicht geklärt oder als Abwägungsbelang erfasst werden. (In der Stellungnahme werden öffentliche
Belange durch BürgerInnen vertreten, s. hierzu auch „Allgemeiner Hinweis zu den
öffentlichen Stellungnahmen“ im Anschluss.)
Beschlussvorschlag
Der
Gemeinderat nimmt die Hinweise zur Kenntnis und weist darauf hin, dass der
Flächenbereich Poppenbeck aus dem weiteren Planverfahren ausgeschlossen wird.
Ordnungsziffer B 3 vom 5.11.2015 (Poppenbeck)
Hinweis auf Landschaftsbild,
Erholungsgebiet, Strukturreichtum und Naherholung im Nierfeld und deren
Beeinträchtigung durch die Windräder.
Rechtliche Bewertung
Der Flächenbereich
Poppenbeck wurde aufgrund überwiegender entgegenstehender öffentlicher Belange
(Landschaftsschutz) aus dem Verfahren ausgeschlossen.
Beschlussvorschlag
Der
Gemeinderat nimmt die Hinweise zur Kenntnis und weist darauf hin, dass der
Flächenbereich Poppenbeck aus dem weiteren Planverfahren ausgeschlossen wird.
Ordnungsziffer B 4 vom 3.11.2015 (Poppenbeck)
Hinweise auf Landschaftsschutz,
Naturschutz in den umliegenden Gebieten, Landschaftsbild, Biotopcharakter,
Naherholung und Zweifel an der Notwendigkeit des Standorts der WEAnlage in
Poppenbeck.
Rechtliche Bewertung
Der Flächenbereich
Poppenbeck wurde aufgrund überwiegender entgegenstehender öffentlicher Belange
(Landschaftsschutz) aus dem Verfahren ausgeschlossen.
Beschlussvorschlag
Der
Gemeinderat nimmt die Hinweise zur Kenntnis und weist darauf hin, dass der
Flächenbereich Poppenbeck aus dem weiteren Planverfahren ausgeschlossen wird.
Ordnungsziffer B 5 vom 8.11.2015 (Poppenbeck)
Hinweise auf Rotmilan und
Fledermäuse und Bedenken gegen die Errichtung von Windkraftanlagen.
Rechtliche Bewertung
Der Flächenbereich
Poppenbeck wurde aufgrund überwiegender entgegenstehender öffentlicher Belange
(Landschaftsschutz) aus dem Verfahren ausgeschlossen. (In der Stellungnahme werden öffentliche
Belange durch BürgerInnen vertreten, s. hierzu auch „Allgemeiner Hinweis zu den
öffentlichen Stellungnahmen“ im Anschluss.)
Beschlussvorschlag
Der
Gemeinderat nimmt die Hinweise zur Kenntnis und weist darauf hin, dass der
Flächenbereich Poppenbeck aus dem weiteren Planverfahren ausgeschlossen wird.
Ordnungsziffer B 6 vom 9.11.2015
Hinweise auf:
- Lage der Konzentrationszone
Poppenbeck im LSG
- Nichtausweisung einer
Vorrangfläche für Poppenbeck im Regionalplan
- Beeinflussung des Natur-und
Artenschutzes für Poppenbeck durch große Anlagen auch für außerhalb der Zone
liegenden Naturschutzgebiete.
- Abweichung von den Zielen
der Raumordnung wie Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung
- auf geschützte
Fledermausarten
- ausstehende Ergebnisse der
ASP
Rechtliche Bewertung
Zu 1.: Die bisherige Abstimmung
mit der Bezirksregierung Münster hat ergeben, dass die Darstellungen des FNP
den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen. Die Regionalplanflächen entfalten
ausdrücklich keine Ausschlusswirkung für die übrigen Gebiete (vgl. Regionalplan
Münsterland Sachlicher Teilplan Energie S. 2).
Der Landesentwicklungsplan (LEP) (Entwurfsfassung vom
22.09.2015, S. 185) beschreibt ausdrücklich, dass die im Regionalplan
Sachlicher Teilplan Energie (STE) dargestellten Flächen von den Kommunen als
Mindestmaß zu verstehen sind. Die Kommunen sind gemäß LEP angehalten,
zusätzliche Flächen für die Windenergienutzung bereitzustellen und dabei ein
über das Mindestmaß hinausgehendes Engagement zu zeigen.
Laut STE ist mit der reinen Übernahme der
Vorrangflächen die Frage der Windenergie substanziell Raum zu geben nicht
beantwortet.
zu Poppenbeck: Die möglichen Konflikte
und Risiken im Bereich Poppenbeck sind seit Beginn des Verfahrens bekannt (vgl.
Potentialstudie 2012/2014). Der Rat der Gemeinde hat im Vorfeld der
frühzeitigen Beteiligung entschieden, zunächst alle Konzentrationszonen in das
Verfahren aufzunehmen, für den Fall dass es z.B. durch den Arten- oder
Landschaftsschutz zum Wegfall weiterer Potentiale kommt. Nach der frühzeitigen
Beteiligung werden die Konfliktpunkte Arten- und Landschaftsschutz auf Basis
weiterer Untersuchungen und Abstimmungen abgewogen. Der Flächenbereich
Poppenbeck wurde aufgrund überwiegender entgegenstehender öffentlicher Belange
(Landschaftsschutz) aus dem Verfahren ausgeschlossen.
Im Falle der dargestellten Zonen Herkentrup und Natrup
handelt es sich um verbindliche Ziele der Raumordnung, die von den Kommunen zu
übernehmen sind. Der Bereich Poppenbeck wurde aufgrund der bekannten Konflikte
nicht im STE dargestellt, auch mit dem Gedanken, die Gemeinde nicht zu zwingen
eine evtl. nicht vollzugsfähige Fläche entwickeln zu müssen. Zur Ausweisung
zusätzlicher Zonen im FNP s.o..
Der Regionalplan stuft BSLE ("Bereiche für
den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung") zunächst als Flächen ein,
auf denen WEA errichtet werden können. So liegt auch Herkentrup innerhalb von
BSLE und ist als endabgewogenes Ziel der Raumordnung in die Darstellung
übernommen worden. BSN („Bereiche für den Schutz der Natur“) wurden bereits im Rahmen der
Potentialstudie 2014 ausgeschlossen.
Da die Vorrangflächen der Regionalplanung verbindliche
Planungsziele sind, wurden unsichere Flächenpotentiale nicht in die Darstellung
des Regionalplans übernommen. Die Gemeinde befände sich sonst unter dem Zwang
möglicherweise nicht realisierbare Flächen ausweisen zu müssen. Aus den oben
genannten Gründen ist eine „Nicht-Darstellung“ der Fläche Poppenbeck im
Regionalplan nicht mit einem pauschalen Ausschluss auf Ebene des FNP
gleichzusetzen.
Der Flächenbereich
Poppenbeck wurde aufgrund überwiegender entgegenstehender öffentlicher Belange
(Landschaftsschutz) aus dem Verfahren ausgeschlossen.
Zu 2.: Die ökologischen
Konfliktpotentiale sind bereits im Rahmen der ökologischen Ersteinschätzungen
(Abschichtung von 2012) anhand vorhandener Datengrundlagen ermittelt worden
ist. Hieraus ließ sich bereits erahnen, dass ohne vertiefende
artenschutzrechtliche Untersuchungen (ASP II), die grundsätzliche
Vollzugsfähigkeit der Flächen nicht abschließend bewertet werden konnte.
Es bedarf im Änderungsverfahren einer Abschätzung
durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen (vgl.
Urteil vom 21. April 2015 –10 D 21/12.NE juris, Rn. 167). Da für alle drei
Konzentrationszonen ein vertiefender Untersuchungsumfang für die ASP angenommen
wurde, sind alle drei Potentialbereiche in das Verfahren übernommen worden, um
das Ziel des substanziellen Raumes nicht frühzeitig zu unterlaufen.
Die Ergebnisse der
durchgeführten Artenschutzprüfungen werden in die Abwägung einbezogen. Bislang
sind nach Aussagen der Gutachten unter Beachtung von ggf. Vermeidungs- und
CEF-Maßnahmen grundsätzliche entgegenstehende Probleme nicht erkennbar.
Der Flächenbereich
Poppenbeck wurde aufgrund überwiegender entgegenstehender öffentlicher Belange
(Landschaftsschutz) aus dem Verfahren ausgeschlossen.
Das Verfahren befand sich in der frühzeitigen
Beteiligung und die ausgelegten Unterlagen wiesen einen entsprechenden
Vorentwurfscharakter auf.
Erst auf Basis aller vorliegenden Eingaben kann eine
vollständige Abwägung durchgeführt werden. Die Ergebnisse dieses Prozesses sind
im Verfahren zu dokumentieren und werden der Öffentlichkeit im Rahmen der
Offenlage der FNP-Änderung zugänglich gemacht. Noch einmal erhalten Bürger und
TÖB die Gelegenheit sich zum dann vollständigeren Entwurf zu äußern. Erst nach
Auswertung der Stellungnahmen kann dann ggf. ein Ratsbeschluss getroffen
werden.
Wie im Einwand richtig festgestellt, ist ein Beschluss
ohne die Erarbeitung der ASP sowie ohne Durchführung der Öffentlichkeit und der
TÖB nicht möglich. Insbesondere die frühzeitige Beteiligung dient jedoch auch
der Informationsbeschaffung für den folgenden Abwägungsprozess. (In der
Stellungnahme werden öffentliche Belange durch BürgerInnen vertreten, s. hierzu
auch „Allgemeiner Hinweis zu den öffentlichen Stellungnahmen“ im Anschluss.)
Beschlussvorschlag
Der
Gemeinderat nimmt die Hinweise zur Kenntnis und weist darauf hin, dass der
Flächenbereich Poppenbeck aus dem weiteren Planverfahren ausgeschlossen wird.
Ordnungsziffer B 7 vom 10.11.2015
Hinweis auf Artenschutz. Hinweis
auf Wespenbussard und Baumfalke und Abstandsflächen zu WEA im Bereich
Hohenholte. Hinweis auf fehlende Quellen der Literatur bezüglich des
Artenschutzes und der Abstandsflächen zu WEAnlagen.
Rechtliche Bewertung
Bezüglich
der Unvollständigkeit der Angaben in der Begründung sei auf den
Vorentwurfscharakter im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung hingewiesen. Die
artenschutzfachlichen Gutachten sind zwingend zur Offenlage zu erarbeiten. Die
aus der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Daten und Informationen stehen
dann für die weitere Abwägung zur Verfügung.
Aus
den Ergebnissen der ökologischen Ersteinschätzungen (vgl. enveco 2014) waren
artenschutzfachliche Konflikte und damit die Notwendigkeit tiefergehender
Untersuchungen bekannt. Die Untere Landschaftsbehörde hat dies durch
Stellungnahme zum Vorentwurf bestätigt.
Ohne
die geforderten Artenschutzprüfungen und die endgültige Abwägung der Belange
der Arten- und des Landschaftsschutzes ist eine Beschlussfassung nicht möglich
und auch nicht angestrebt.
Die Ergebnisse
durchgeführten Artenschutzprüfungen werden in die Abwägung einbezogen. Bislang
sind nach Aussagen der Gutachten unter Beachtung von Vermeidungs- und
CEF-Maßnahmen grundsätzliche entgegenstehende Probleme nicht erkennbar. Der
Flächenbereich Poppenbeck wurde aufgrund überwiegender entgegenstehender
öffentlicher Belange (Landschaftsschutz) aus dem Verfahren ausgeschlossen.
Beschlussvorschlag
Der
Gemeinderat greift die eingegebene Stellungnahme insofern auf, als dass die
angesprochenen Schutzgüter im Rahmen des Verfahrens tiefergehend geprüft
werden.
Ordnungsziffer B 8 vom 8.11.2015
Hinweise auf:
- Unvollständigkeit der
Planbegründung
- Landschaftsschutz, Biotope
- Lage der
Konzentrationsfläche zwischen Naturschutzgebieten
- Artenschutz insbes. Fledermäuse
- Höhe der Anlagen mit
Auswirkungen auf ökologischen Nahbereich, Tourismus, und Gastronomie
- Landschaftsbestandteil
„Parkanlage Haus Stapel“
- Nierfeld als Zone zwischen
drei Naturschutzgebieten
- Keine Erforderlichkeit der
Konzentrationszone Poppenbeck in Hinblick auf Landes- und Regionalplanung und
der substantiellen Raumgebung
Rechtliche Bewertung
Es handelt sich bei der vorliegenden Fassung um einen Vorentwurf
(s.o.). Eine gewünschte detailliertere Darstellung der Konzentrationszonen ist
aus Sicht der Betroffenen nachvollziehbar. Detailliertere Darstellungen sind
z.B. der Begründung zu entnehmen.
Ob die Gemeinde durch die Ausweisung der
Konzentrationszonen der Windenergie substanziell Raum gibt, kann ohne
Berücksichtigung der Verfahrenshinweise, die sich aus der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit und der TÖB ergeben, nicht sicher ermittelt
werden.
Erst nach einer Auswertung aller Eingaben und der
Ergebnisse des Abwägungsverfahrens ist eine abschließende Beurteilung möglich.
Da die geplante
Konzentrationszone Poppenbeck aus dem Verfahren ausgeschlossen wurde sind keine
weiteren Beeinträchtigungen der artenschutzrechtlichen und
landschaftsschutzrechtlichen Belange (Umweltbericht, insb. Punkte 6.4.2 und
6.4.6.) in diesem Bereich zu befürchten. (In der Stellungnahme werden
öffentliche Belange durch BürgerInnen vertreten, s. hierzu auch „Allgemeiner
Hinweis zu den öffentlichen Stellungnahmen“ im Anschluss.)
Beschlussvorschlag
Der
Gemeinderat nimmt die Hinweise zur Kenntnis und weist darauf hin, dass der
Flächenbereich Poppenbeck aus dem weiteren Planverfahren ausgeschlossen wird.
Ordnungsziffer B 9 vom 11.11.2015
Hinweise zu:
- Höhe der anvisierten
WEAnlagen
- Schall, Infraschall,
Schattenschlag
- Begrenzung der Höhe auf 150
m
- Artenschutz: Wespenbussard,
Grünspecht
- Wirtschaftlichen Risiken
eines Bürgerwindparks
Rechtliche Bewertung
Die
Auswahl einer abstrakten Referenzanlage mit 150 m Gesamthöhe fußt auf der
Feststellung, dass WEA dieser Größenordnung i.d.R. wirtschaftlich zu betreiben
sind. Die Auswahl größerer WEA hätte bereits im Vorfeld der städtebaulichen
Abwägung zum Wegfall bedeutender Potentiale geführt.
Thema
Infraschall: „Windenergieanlagen erzeugen in Abhängigkeit von Windstärke und
Windrichtung Geräuschemissionen die auch Infraschallanteile beinhalten. Nach
aktuellem Kenntnisstand, der mit der Fachinformation des Bundesministeriums für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) vom 03.08.2012 bestätigt wurde,
liegen die Schallimmissionen im Infraschallbereich deutlich unterhalb der
menschlichen Wahrnehmungsschwelle und damit auch deutlich unterhalb einer
denkbaren Wirkschwelle. Nach heutigem Kenntnisstand ist bei diesen Pegeln von
keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung auszugehen“ (WEA ERLASS NRW 2015).
Die Abgrenzung der
Konzentrationszonen beruht insbesondere auf den gewählten Abständen zu
Wohngebäuden im Außenbereich. WEA, die innerhalb der Zonen errichtet werden
sollen, haben sich an den einzuhaltenden Abständen auszurichten. Diese
Abstände, wie auch die notwendigen Abstände der WEA untereinander, vergrößern
sich für WEA größerer Gesamthöhe, sodass diese folglich weiter innerhalb der
Zonen geplant werden müssten. Dies führt insgesamt zu einer wechselseitigen
Regulierung der Gesamthöhen und der Anzahl der WEA.
Für
die Abstände gelten folgende Maßgaben:
-
Optisch
bedrängende Wirkung (unterhalb 2-facher Rotordurchmesser i.d.R. unzulässig;
zwischen 2- und 3-fach besonders intensive Prüfung des Einzelfalles; >
3-fach i.d.R. zulässig
-
Der
Schattenwurf ist auf die Richtwerte (max. 30 Std. im Jahr und 30 Min. pro Tag)
zu begrenzen (Abschaltautomatik). Der Schatten breitet sich dabei
schmetterlingsförmig aus.
-
Die
Grenzwerte zum Schallschutz nach TA-Lärm sind einzuhalten.
Der Anlagengröße und
Anzahl sind damit deutliche Grenzen gesetzt. Die erforderlichen Unterlagen sind
im Rahmen einer Genehmigung von WEA beizubringen. Mit einer signifikant
erhöhten Belastung durch größere Anlagen ist nicht zu rechnen.
Die größere Anlagengesamthöhe würde bezüglich tief
fliegender Vogelarten eher zu einer Entlastung führen. Der Grünspecht gilt in
diesem Zusammenhang nicht als WEA-sensibel (Leitfaden Artenschutz NRW 2013).
Bislang sind im Ergebnis der Artenschutzprüfungen unter Beachtung von ggf.
Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen grundsätzliche entgegenstehende Probleme nicht
erkennbar.
Der
Hinweis auf finanzielle Risiken bei Investitionsgeschäften in fiktive
Windenergieprojekte wird zur Kenntnis genommen, kann aber für eine Abwägung
nicht erfasst werden.
(In der Stellungnahme werden öffentliche Belange
durch BürgerInnen vertreten, s. hierzu auch „Allgemeiner Hinweis zu den
öffentlichen Stellungnahmen“ im Anschluss.)
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat greift
die eingegebene Stellungnahme insofern auf, als dass die angesprochenen
Schutzgüter im Rahmen des Verfahrens tiefergehend geprüft werden.
Ordnungsziffer B 10 vom 12.11.2015
Hinweise
auf
-
Beeinträchtigung
Landschaftsbild in Natrup
-
Kulturhistorisch
bedeutsamer Landschaftsteil (Denkmal) in Natrup
-
Artenschutz:
Uhu, Habicht, Schwarzsprecht
Rechtliche Bewertung
Die
Teile der Konzentrationszone Natrup, die im Regionalplan Münsterland (STE)
dargestellt sind, sind als endabgewogenes Ziel der Raumordnung von der Gemeinde
zu übernehmen. Der Gemeinde steht in diesem Fall kein Abwägungsspielraum zu.
Die
Darstellung der bisherigen Konzentrationszone beruht auf wesentlich kleineren
Referenz-WEA und legte die maximale Gesamthöhe auf 100 m fest. Unter diesen
Gesichtspunkten war ein Betrieb bisher nicht wirtschaftlich. Durch Aufhebung der
Höhenbegrenzung wird sie dem Stand der Technik gerecht und stellt somit
voraussichtlich nutzbare Potentiale zur Verfügung. Die Einhaltung ausreichender
Abstände zum Anwohnerschutz ist Bestandteil der vollumfänglichen Prüfungen
jeder Einzel-Standortplanung nach BImSchG.
Die Einschränkungen im Landschaftsbild sind in diesem
Fall bereits auf Ebene des Regionalplanes zu Gunsten der Windenergie abgewogen
worden.
Die Darstellung der Konzentrationszonen Natrup und
Herkentrup stellt im Ergebnis der städtebaulichen Abwägungen die konfliktärmste
Variante dar, da hier die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für
eine Nutzung der Windenergie gegeben und zugleich die Schutzabstände,
insbesondere zu umliegenden Wohnnutzungen, vergleichsweise am größten sind. Die
Darstellung der Zonen dient auch dem Ziel, Konflikte aus den nachfolgenden
Genehmigungsverfahren herauszuhalten. Bei den großen Schwierigkeiten der
Windenergie auf dem Gemeindegebiet substanziell Raum bieten zu können,
erscheint die Darstellung dieser beiden Zonen wesentlich konfliktärmer, als die
ungesteuerte Freigabe des gesamten Außenbereichs für die Windenergienutzung
Beschlussvorschlag
Die
Anregung, die Zone Natrup nicht darzustellen, bzw. ihre Darstellung zunächst
zurückzustellen, wird nicht aufgegriffen.
Ordnungsziffer B 11 vom 11.11.2015
Hinweis auf Höhe der Anlage bei
möglicher nicht erlaubten Höhenüberschreitung und Beeinträchtigung durch
Schattenschlag für Hohenholte.
Rechtliche Bewertung
Die
Änderung des Flächennutzungsplanes verfolgt das Ziel der Windenergie
substanziell Raum zu geben und die Ziele der Regionalplanung umzusetzen. Die
Auswahl einer abstrakten Referenzanlage mit 150 m Gesamthöhe fußt auf der
Feststellung, dass WEA dieser Größenordnung i.d.R. wirtschaftlich zu betreiben
sind. Die Auswahl größerer WEA hätte bereits im Vorfeld der städtebaulichen
Abwägung zum Wegfall bedeutender Potentiale geführt.
Die
Abgrenzung der Konzentrationszonen beruht insbesondere auf den gewählten
Abständen zu Wohngebäuden im Außenbereich. WEA, die innerhalb der Zonen
errichtet werden sollen, haben sich an den einzuhaltenden Abständen
auszurichten. Diese Abstände, wie auch die notwendigen Abstände der WEA untereinander,
vergrößern sich für höhere WEA, sodass diese folglich weiter innerhalb der
Zonen geplant werden müssten. Dies führt insgesamt zu einer wechselseitigen
Regulierung der Gesamthöhen und der Anzahl der WEA.
Für
die Abstände gelten folgende Maßgaben:
-
Optisch bedrängende Wirkung (unterhalb 2-facher
Rotordurchmesser i.d.R. unzulässig; zwischen 2- und 3-fach besonders intensive
Prüfung des Einzelfalles; > 3-fach i.d.R. zulässig)
-
Der Schattenwurf ist auf die Richtwerte (max. 30 Std. im Jahr
und 30 Min. pro Tag) zu begrenzen (Abschaltautomatik). Der Schatten breitet
sich dabei schmetterlingsförmig aus.
-
Die Grenzwerte zum Schallschutz nach TA-Lärm sind
einzuhalten.
Der
Anlagengröße und Anzahl sind damit Grenzen gesetzt. Die erforderlichen
Unterlagen sind im Rahmen einer Genehmigung von WEA beizubringen. (In der
Stellungnahme werden öffentliche Belange durch BürgerInnen vertreten, s. hierzu
auch „Allgemeiner Hinweis zu den öffentlichen Stellungnahmen“ im Anschluss.)
Beschlussvorschlag
Der
Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis, die Anregung, die
Höhenbegrenzung der Windenergieanlagen erneut zu überprüfen, wird nicht
aufgegriffen.
Ordnungsziffer B12 vom 11.11.2015
Hinweise auf:
- Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes in Natrup
- Zu geringe Abstände zu
Wohnbebauung
- Auf Befeuerung der Anlagen
nach dem Stand der Technik
- Schlagschatten
- Infraschall
- Erschließung
- Rückbaumodalitäten
- Gefahr der Eisbildung an den
Rotoren
Rechtliche Bewertung
Die Auswirkungen auf das
Landschaftsbild werden im Rahmen der städtebaulichen Abwägung tiefergehend
untersucht und abgewogen. Der Flächenbereich Poppenbeck wurde aufgrund
überwiegender entgegenstehender öffentlicher Belange (Landschaftsschutz) aus
dem Verfahren ausgeschlossen. Der Darstellung der Zonen Herkentrup und Natrup
steht der Belang des Landschaftsschutzes nicht grundsätzlich entgegen.
Bei der Abgrenzung der Zonen ist bereits der dreifache
Gesamthöhenabstand zu möglichen WEA-Standorten berücksichtigt worden (400 m
Abstand entsprechen 450 m Abstand zum WEA-Standort). Die Bezirksregierung hat
die gewählten Abstände bereits als vergleichsweise hoch eingestuft. Eine
zusätzliche Erhöhung erscheint vor dem Ziel des substanziellen Raums
städtebaulich kaum begründbar.
Der Stand der Technik von Windenergieanlagen ist
Voraussetzung für die anlagenbezogene Genehmigung. Zum Schattenwurf siehe
Abschaltzeiten (z.B. Ordnungsziffer 11).
Die Überwachung von Auswirkungen von Immissionen
obliegt der BImSch-Behörde. Diese reagiert auch auf Überschreitungen oder
Störungsmeldungen.
Im
Rahmen der FNP-Änderung erfolgt keine Standort- oder Zuwegungsplanung. Der
Rückbau der WEA und eine zu zahlende Sicherungseinlage sind Bestandteil der
BImSch-Genehmigung. Bei Eisansatz erfolgt i.d.R. eine Abschaltung, da
insbesondere Beschädigungen durch Unwucht vermieden werden sollen. Auf
herabfallende Eisstücke bei Stillstand der WEA wird mittels Warnschildern
hingewiesen.
(In der Stellungnahme werden
öffentliche Belange durch BürgerInnen vertreten, s. hierzu auch „Allgemeiner
Hinweis zu den öffentlichen Stellungnahmen“ im Anschluss.)
Beschlussvorschlag
Die
Anregungen zum sicheren Betrieb von WEA beziehen sich auf nachfolgende
immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren und werden deshalb von dem
Gemeinderat nicht aufgegriffen. Der Gemeinderat weist darauf hin, dass der
Flächenbereich Poppenbeck aus dem weiteren Planverfahren ausgeschlossen wird.
Ordnungsziffer B 13 vom 9.11.2015
Hinweis auf wirtschaftliche
Verluste und Geräusche durch WEAnlagen.
Rechtliche Bewertung
Aktuelle
Studien zum Thema Immobilienpreise und WEA legen den Schluss nahe, dass
zahlreiche andere Faktoren den Immobilienpreis stärker beeinflussen als
Windenergieplanungen. Eine aktuelle, im Kreis Steinfurt durchgeführte Studie,
lässt keinen Zusammenhang zwischen Windrädern und dem Wert von Bauland
feststellen. Windparks mindern demnach nicht die Werte von Grundstücken. Neben
normalen Schwankungen im Markt zeigen die Werte im Kreis Steinfurt eine leichte
Tendenz nach oben, trotz des Ausbaus der Windenergie
(http://www.wn.de/Muensterland/Kreis-Steinfurt/Steinfurt/1784988-Gutachten-Windkraft-ohne-Einfluss-auf-Grundstueckswerte).
Weitere
aktuelle Studien kommen ebenfalls zu dem Ergebnis, dass eine pauschale negative
Tendenz der Immobilienpreise nicht belegt werden konnte
(http://www.energiedialog.nrw.de/kein-wertverlust-von-immobilien-durch-windenergieanlagen/).
Im Einzelfall können Wertverluste temporär auftreten, dies hängt jedoch vom
Einzelfall und u.a. auch vom örtlichen Widerstand gegen eine Windenergieplanung
ab.
Die
Stadt Aachen hat im Rahmen einer langfristigen Analyse der Preisentwicklung von
Wohnimmobilien rund um den Windpark "Vetschauer Berg" festgestellt,
dass aufgrund der vielfältigen und wechselnden Einflüsse auf dem
Grundstücksmarkt nicht mit hundertprozentiger Sicherheit beantwortet werden
könne, ob WEA Auswirkungen auf die Preisentwicklung von Immobilien haben. Es sei
sogar „höchst unwahrscheinlich, dass die Windkraftanlagen die Werte der
umliegenden Wohnimmobilien beeinflusst haben“ (
http://ratsinfo.aachen.de/bi/___tmp/tmp/45081036334401821/334401821/00085950/50.pdf).
Die Grundstücke, die in der Analyse am nächsten an den Windkraftanlagen gelegen
waren, hätten sogar eine positive Tendenz.
Auf
der Angebotsseite stellen der Immobilienbestand bzw.- leerstand und die
jährlich neu hinzukommenden Bauten die wesentlichen Einflussfaktoren dar. Eine
Rolle spielen darüber hinaus die allgemeinen Rahmenbedingungen (Lage einer
Immobilie, Umfeld- und Umwelteinflüsse wie Energie- und andere
Infrastrukturmaßnahmen, demografische Entwicklung).
Ob
die Planung für den Einzelfall wirtschaftliche Konsequenzen auslöst, kann auf
Ebene des FNP nicht abschließend bewertet werden.
Beschlussvorschlag
Der
Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis; die Anregung, die Abstände
der Zonen zur Wohnbebauung zu vergrößern, wird nicht aufgegriffen. Der
Gemeinderat weist darauf hin, dass der Flächenbereich Poppenbeck aus dem
weiteren Planverfahren ausgeschlossen wird.
Ordnungsziffer B14 vom 9.11.2015
Hinweis auf Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes/ der Parklandschaft im Nierfeld.
Rechtliche Bewertung
Der Flächenbereich
Poppenbeck wurde aufgrund entgegenstehender öffentlicher Belange
(Landschaftsschutz) aus dem Verfahren ausgeschlossen. (In der Stellungnahme
werden öffentliche Belange durch BürgerInnen vertreten, s. hierzu auch
„Allgemeiner Hinweis zu den öffentlichen Stellungnahmen“ im Anschluss.)
Beschlussvorschlag
Der
Gemeinderat nimmt die Hinweise zur Kenntnis und weist darauf hin, dass der
Flächenbereich Poppenbeck aus dem weiteren Planverfahren ausgeschlossen wird.
Ordnungsziffer B 15 vom 12.11.2015
Hinweis auf Schattenwurf und Lautstärke
der WEAnlagen. Hinweis auf Verbrauch von Boden für die Erschließung.
Rechtliche Bewertung
1.
Die Abgrenzung der Konzentrationszone beruht auf Abständen von 400 m, was einem
Abstand zum Anlagenstandort von 450 m entspricht. Hinsichtlich Schall und Schattenwurf
s. Ordnungsziffer B 9.
2.
Für die Zuwegung und damit verbundene Flächenversiegelungen ist im Rahmen eines
Landschaftspflegerischen Begleitplanes der Ausgleich zu ermitteln
(Standortplanung, BImSch-Genehmigungsverfahren). Sie ist nicht Gegenstand der
FNP-Änderung.
(Zur
drittschützenden Wirkung siehe auch „Allgemeiner Hinweis zu den öffentlichen
Stellungnahmen“ im Anschluss.)
Beschlussvorschlag
Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, die Anregung, die Zone Herkentrup
nicht darzustellen wird nicht aufgegriffen.
Ordnungsziffer B 16 vom 11.11.2015
Hinweise auf:
- Landschaftsschutz,
Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft
- Artenschutz: Uhu,
Sperlingskauz, Wespenbussard, Milan, Habicht, Schwarzspecht, Fledermäuse
- Naturschutzgebiet Baumberge,
Höhe der Anlagen
- Schallentwicklung
Rechtliche Bewertung
Zu 2.: Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild insb. im
Bereich Poppenbeck sind, wie auch dem Umweltbericht entnommen werden kann,
erheblich. Der Flächenbereich Poppenbeck wurde aufgrund überwiegender
entgegenstehender öffentlicher Belange (Landschaftsschutz) aus dem Verfahren
ausgeschlossen.
Zu 3.: Bislang sind im Ergebnis der Artenschutzprüfungen
unter Beachtung von ggf. Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen grundsätzliche
entgegenstehende Probleme nicht erkennbar. Der Flächenbereich Poppenbeck wurde
aufgrund überwiegender entgegenstehender öffentlicher Belange
(Landschaftsschutz) aus dem Verfahren ausgeschlossen.
Zu 4.: Auf Basis des zur frühzeitigen Beteiligung
vorliegenden Vorentwurfes kann und soll keine abschließende Entscheidung
getroffen werden. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der TÖB
dient u.a. der Information über das Vorhaben und die voraussichtlichen
Auswirkungen, aber auch dem Einholen von Informationen zum Detaillierungsgrad
der Untersuchung der einzelnen Schutzgüter in der Umweltprüfung. Erst nach
Eingang dieser Stellungnahmen kann eine sachgerechte Abwägung der Belange
erfolgen. (In
der Stellungnahme werden öffentliche Belange durch BürgerInnen vertreten, s.
hierzu auch „Allgemeiner Hinweis zu den öffentlichen Stellungnahmen“ im
Anschluss.)
Beschlussvorschlag
Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, die Bedenken gegen die
Potentialstudie werden zurückgewiesen. Der Gemeinderat weist darauf hin, dass
der Flächenbereich Poppenbeck aus dem weiteren Planverfahren ausgeschlossen
wird.
Ordnungsziffer B 17 vom 12.11.2015
Hinweis auf Nichterforderlichkeit
der Potentialzone Poppenbeck, da zwei Zonen bereits im Regionalplan ausgewiesen
sind.
Rechtliche Bewertung
Die Aufnahme der Potentialfläche Poppenbeck in das
frühzeitige Beteiligungsverfahren erfolgte u.a. deshalb, um für die
städtebauliche Abwägung alle verfügbaren Informationen, seitens der
Öffentlichkeit und der Träger Öffentlicher Belange (insb. Bez. Reg. Münster und
Untere Landschaftsbehörde Kreis Coesfeld) einzuholen. Es wurde hiermit auch auf
abschließende Aussagen z.B. zum Landschafts- und Artenschutz abgezielt, um
unter Berücksichtigung ggf. entfallender Potentialbereiche eine
gesamtgemeindliche Abwägung zu treffen.
Die Gemeinde berücksichtigt alle aktuelle rechtlichen
Entwicklungen, um eine rechtssichere Planung ermöglichen zu können. Hierzu
gehört auch der Windenergie substanziell Raum zu geben. Es wurde im Vorlauf der
frühzeitigen Beteiligung dem Rat noch einmal dargelegt, dass ein vorzeitiger
Ausschluss der Potentialfläche Poppenbeck ohne weitergehende Informationen
(frühzeitiger Stand des Verfahrens) das Planungsziel hätte unterlaufen können.
Die Gemeinde ist zudem verpflichtet einen Ausschluss nutzbarer Potentiale
ausreichend zu begründen.
Im Ergebnis wurde der
Flächenbereich Poppenbeck aufgrund überwiegender entgegenstehender öffentlicher
Belange (Landschaftsschutz) aus dem Verfahren ausgeschlossen.
(In
der Stellungnahme werden öffentliche Belange durch BürgerInnen vertreten, s.
hierzu auch „Allgemeiner Hinweis zu den öffentlichen Stellungnahmen“ im
Anschluss.)
Beschlussvorschlag
Der
Gemeinderat nimmt die Hinweise zur Kenntnis und weist darauf hin, dass der
Flächenbereich Poppenbeck aus dem weiteren Planverfahren ausgeschlossen wird.
Ordnungsziffer B 18 vom 8.11.2015
Hinweis auf Beeinträchtigung der
Arbeitsstätte durch Schattenwurf und Landschaftsschutz und die angrenzenden
Naturschutzgebiete und die Frage der Erforderlichkeit einer Potentialfläche in
Poppenbeck, wenn bereits zwei weitere bestehen.
Rechtliche Bewertung
Da
eine Genehmigung von WEA an die Einhaltung der Grenzwerte nach BImSchG/TA-Lärm
geknüpft ist, ist von einer Störung des Praxisbetriebs nicht auszugehen. Die
Windrichtung spielt hierfür keine Rolle, da in den für die Genehmigung
notwendigen Schallprognosen mit Worst-Case Betrachtungen gearbeitet wird, in
denen z.B. angenommen wird, dass der Wind aus allen Richtung gleichzeitig weht
und den Schall gleichmäßig maximal in alle Richtungen trägt.
Der Flächenbereich
Poppenbeck wurde aufgrund überwiegender entgegenstehender öffentlicher Belange
(Landschaftsschutz) aus dem Verfahren ausgeschlossen.
(In
der Stellungnahme werden teilweise öffentliche Belange durch BürgerInnen
vertreten, s. hierzu auch „Allgemeiner Hinweis zu den öffentlichen
Stellungnahmen“ im Anschluss.)
Beschlussvorschlag
Der
Gemeinderat nimmt die Hinweise zur Kenntnis und weist darauf hin, dass der
Flächenbereich Poppenbeck aus dem weiteren Planverfahren ausgeschlossen wird.
Ordnungsziffer B19 vom 8.11.2015
- Hinweis auf bereits zwei bestehende Zonen mit der Frage, ob die Zone
in Poppenbeck erforderlich ist.
- Hinweis auf Landschaftsschutz, Artenschutz (Fledermäuse) und die
Nähe von Naturschutzgebieten in Poppenbeck.
- Hinweis auf Windschall und -schatten mit Beeinträchtigung der
Arbeitsstätte und der Wohnräume.
Rechtliche Bewertung
Der FNP der Gemeinde Havixbeck weist derzeit lediglich
eine Konzentrationszone bei Natrup aus, die aufgrund einer Höhenbegrenzung
nicht praktikabel ist. Die Gemeinde wird den raumplanerischen Zielsetzungen
damit nicht gerecht.
Die Ergebnisse der
Artenschutzprüfungen im Bereich Poppenbeck (Nierfeld) stehen nach derzeitigem
Stand der Darstellung der Zone unter Beachtung von Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen
nicht grundsätzlich entgegen. Die Zone Poppenbeck wurde jedoch aufgrund
überwiegender entgegenstehender öffentlicher Belange des Landschaftsschutzes aus dem Verfahren
ausgeschlossen.
Im Rahmen einer späteren Anlagenplanung
(BImSch-Verfahren) ist die Einhaltung der Richt- und Grenzwerte allgemein
sicherzustellen. Eine permanente Beeinträchtigung wäre weder genehmigungsfähig,
noch entspräche sie dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot. Bei Bedarf müssen
veränderte Schutzabstände, Drosselungs- und Abschaltmechanismen festgelegt
werden. (In der Stellungnahme werden öffentliche Belange durch BürgerInnen
vertreten, s. hierzu auch „Allgemeiner Hinweis zu den öffentlichen
Stellungnahmen“ im Anschluss.)
Beschlussvorschlag
Der
Gemeinderat nimmt die Hinweise zur Kenntnis und weist darauf hin, dass der
Flächenbereich Poppenbeck aus dem weiteren Planverfahren ausgeschlossen wird.
Nach Fassung
der Einzelbeschlüsse ist der zusammenfassende Ratsbeschluss vorzunehmen.
Allgemeiner Hinweis zu den
Stellungnahmen der Bürger:
Die
Forderungen der BürgerInnen müssen sich auf berechtigte private Belange
stützen. Öffentliche Belange können nur die Behörden und die TÖB vertreten.
Vgl. hierzu auch Agatz (2015 S. 49 f):„Im Rahmen von Widerspruchs- und
Klageverfahren können Nachbarn nur drittschützende Aspekte geltend machen, d.h.
sich auf gesetzliche Normen berufen, die direkt zum Schutz Einzelner gedacht
sind [z.B. OVG NRW 8 B 1074/05]. Dazu gehören die Schutzanforderungen des § 5
Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, die sich durch die Einhaltung von Grenz- und Richtwerten
ausdrücken. Darüber hinausgehende Vorsorgeanforderungen (basierend auf § 5 Abs.
1 Nr. 2 BImSchG) werden im Allgemeinen nicht als drittschützend eingestuft. Im
Bauplanungsrecht entfaltet das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme
drittschützende Wirkung, das sich bei WEA insbesondere in der Einhaltung der
baurechtlichen Abstandsflächen, der Schutzabstände gegenüber Eiswurf und der
Vermeidung von optisch bedrängenden Wirkungen niederschlägt. Belange des
Landschafts- und Artenschutzes oder der Umgebungslärmrichtlinie entfalten
jedoch keine drittschützenden Wirkungen. Verstöße gegen diese Belange können
von Nachbarn nicht gerügt werden [z.B. OVG NRW 10 B 2088/02, 10 B 2462/04 und 8
A2764/10].“
Eine
Verletzung drittschützender Belange (Anwohnerschutz) ist durch die geplante
Darstellung nicht erkennbar. Den betroffenen BürgerInnen wird durch die
gewählte Zonendarstellung insgesamt kein „Sonderopfer“, z.B. mehr als anderen
Betroffenen abverlangt. Die Gemeinde hat bei der Darstellung der Zonen stets
die gleichen Schutzabstände zur Wohnnutzung gewählt. Alle Einzel-Wohngebäude im
Außenbereich wurden stets mit der gleichen Einstufung gem. TA Lärm
berücksichtigt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass eine
z.B. eine rechtlich problematische Ungleichbehandlung vorliegt.
[1] Quelle: Energieagentur.NRW / http://winddialog.nrw.de/frage/substanzieller-raum-f%C3%BCr-die-windenergie, 11.01.2017, 14:49 Uhr
[2] Quelle https://de.wikipedia.org/wiki/CEF-Ma%C3%9Fnahme v. 01.06.2016
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat nimmt die Anregungen der Träger öffentlicher Belange und der Bürger zur Kenntnis und beschließt, nach Beratung und unter Berücksichtigung der nachstehenden Einzelempfehlungen, den Entwurf der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes, sachlicher Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ der Gemeinde Havixbeck mit Begründung und dem Umweltbericht für die Dauer von vier Wochen öffentlich auszulegen.
Finanzielle
Auswirkungen: nein
Finanzielle Auswirkungen
Keine