Betreff
Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden zur 29. Änderung des Flächennutzungsplans, sachlicher Teilflächennutzungsplan "Windenergie".
Vorlage
080/2016
Aktenzeichen
622-11/29
Art
Verwaltungsvorlage

Begründung 

In seiner Sitzung vom 24.09.2015 hat der Rat die Aufstellung eines Plans zur 29. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) als sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ beschlossen. Die Auslegung erfolgte vom 12.10.2015 bis zum 12.11.2015 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung. In diesem Verfahren hatten die Bürger Gelegenheit, sich zu der Planung zu äußern. Außerdem wurden die Träger öffentlicher Belange gebeten, Stellungnahmen zum Planentwurf abzugeben. Insbesondere wurde die Gelegenheit gegeben, sich im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad zu der gem. § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführenden Umweltprüfung zu äußern. Den Nachbargemeinden wurde ebenfalls Gelegenheit gegeben, zur Planung Stellung zu nehmen.

 

Bezüglich des bestehenden Bauverbots im Bereich der Potentialfläche Poppenbeck, die vollumfänglich im Landschaftsschutzgebiet (LSG 2.201 „Baumberge“) liegt, hatte die Untere Landschaftsbehörde (ULB) keine abschließende Stellungnahme abgegeben. Daher hatte die Gemeinde Havixbeck den Antrag an den Kreistag des Kreises Coesfeld gestellt, das im Landschaftsplan bestehende Bauverbot aufzuheben.

Der Kreistag des Kreises Coesfeld hat sich am 22.06.2016 gegen eine Aufhebung des Bauverbotes im Landschaftsschutzgebiet Poppenbeck ausgesprochen (Anlage 1 Ordnungsziffer 24 zu dieser VV). Eine Errichtung von Windenergieanlagen in der Zone Poppenbeck ist auf Grund des entgegenstehenden Bauverbotes nicht möglich, so dass diese Zone im Sinne eines harten Ausschlusskriteriums in dem weiteren Planungsprozess nicht mehr berücksichtigt werden konnte. Die für den 30.06.2016 vorbereitete Verwaltungsvorlage VV 069/ 2016, in der noch davon ausgegangen wurde, dass die potentielle Windenergiezone in Poppenbeck in die Flächennutzungsplanung einbezogen wird, stimmte inhaltlich nicht mehr und wurde durch diese VV 080/2016 ersetzt, welche jedoch am 30.06.2016 von der Tagesordnung zur Ratssitzung abgesetzt wurde. Zu diesem Schritt hat sich der Rat entschieden, da in dieser Sitzung sehr kurzfristig neue Informationen bezüglich der Potentialzone Poppenbeck vorgelegt wurden, die für den weiteren Entscheidungsprozess mit der nötigen Zeit vertiefend betrachtet werden sollten. S. hierzu auch die Auszüge aus der Niederschrift zur Sitzung des Gemeinderates vom 30.06.2016 zu TOP 1 und TOP 8, nebst Anlage 4-7 zu Top 8.

 

Bezüglich des dann folgenden weiteren Verfahrens hat die Verwaltung die EnergieAgentur.NRW (Energiedialog) um Beratung und Unterstützung bezüglich der Fragestellungen zur Zone Poppenbeck gebeten. Am 22.9.2016 fand ein sog. Clearing-Gespräch zusammen mit der EnergieAgentur.NRW und weiteren Beteiligten statt. In dem vorangestellten Gespräch mit der Agentur, VertreterInnen des zuständigen Landesministeriums, der Bezirksregierung, des Kreises Coesfeld und der Gemeindeverwaltung haben sich die Beteiligten auf den gleichen Informationsstand gebracht. Im Anschluss daran nahmen VertreterInnen der Ratsfraktionen, der VorhabenträgerInnen, betroffener BürgerInnen und des Büro enveco an diesem Gespräch teil.

 

Im Rahmen dieses „Clearing-Gespräches“ wurde im Wesentlichen folgendes festgehalten:

 

-       Nur der Träger der Landschaftsplanung hat über eine Aufhebung eines Bauverbotes in einem Landschaftsschutzgebiet zu entscheiden. Der Windenergieerlass (WEA) des Landes NRW hat bei dieser Entscheidung empfehlenden Charakter, ist aber nicht verbindlich.

 

-       Liegen jedoch konkrete Baugesuche im LSG vor, dann werden die Vorgaben des Erlasses insofern verbindlich, als dass näher geprüft werden muss, warum von der Regelvermutung eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Nutzung von Windenergie (§ 67 Abs.1 Nr.1 Bundesnaturschutzgesetz) abgewichen und keine Genehmigung zum Bau einer Windenergieanlage erteilt wird.

 

-       Die Unterschiede in der rechtlichen Bewertung der Zone Natrup und Poppenbeck bezüglich der dort insbesondere naheliegenden schützenswerten Baumberge sollten von der ULB noch näher erläutert werden.

 

-       die Annahme der Gemeindeverwaltung, dass mit dem Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet, die ganze Fläche des LSG als harte Tabufläche zu betrachten ist, entspricht nicht den rechtlichen Vorgaben. Nur die Potentialfläche entzieht sich der Betrachtung. Damit verringert sich die als hart bewertete Tabufläche für den Bereich Poppenbeck deutlich.

 

Es erfolgte eine Empfehlung von den behördlichen TeilnehmerInnen bezüglich der Ausführungen des Kreises Coesfeld, Untere Landschaftsbehörde (ULB), welcher die naturschutzrechtlichen Belange in der Zone Poppenbeck vor dem Hintergrund des WEA-Erlasses vertiefend darstellen und auch bezüglich der Zone Natrup weitere Erläuterungen darlegen möge. Eine bessere Nachvollziehbarkeit und Information zu der Entscheidung des Kreises Coesfeld sollte damit ermöglicht werden.

In der Anlage 1 zu dieser VV finden Sie die ergänzenden Darlegungen der ULB (Ordnungsziffer 24).

Die Verwaltung der Gemeinde Havixbeck greift die Neubetrachtung der harten Tabufläche für Poppenbeck im Einzelnen und für die Relation des Erfordernisses, „Substantiell Raum“ für die Windenergie auf dem Gemeindegebiet in Havixbeck zu schaffen, auf. Mit der durch die ULB durchgeführten vertiefendenden Betrachtung der Erfordernisse des Windenergieerlasses wird die Entscheidung des Kreises Coesfeld, keine Ausnahmegenehmigung bezüglich des Bauverbotes zu erteilen, bekräftigt. Die Potentialzone Poppenbeck kann somit als harte Tabuzone nicht in die weiteren Planungen einbezogen werden, weil das bestehende Bauverbot entgegensteht. Auch die gewünschten ergänzenden Betrachtungen bezüglich der Potentialzone Natrup ergeben im Ergebnis keine Veränderung der Planung; es bleibt weiterhin bei der Darstellung der potentiellen Windenergiezone Natrup für das weitere Verfahren.

 

Die Herausnahme der Zone Poppenbeck aus dem laufenden Planverfahren ist durch Ratsbeschluss im Rahmen der Abwägung festzustellen.

 

Unter Berücksichtigung der beiden verbleibenden Zonen Herkentrup und Natrup ist es auch weiterhin möglich, der Windenergie auf dem Gemeindegebiet substantiell Raum zu geben. Mit diesen beiden Zonen werden 82 ha Potentialfläche zur Verfügung gestellt. Dies entspricht ca. 2,8 % am maximal realisierbaren Potential, welches sich aus der Gemeindefläche abzüglich aller Flächen mit harten Ausschlusskriterien errechnet. Mit der erforderlichen Beschränkung der Darstellung der harten Tabufläche auf die ca. 60 ha Potentialfläche im LSG Poppenbeck verringert sich -im Vergleich zu bisherigen Planung- der Anteil der nicht zu verwirklichenden Flächen deutlich. Dieser betrug unter Wegfall der Zone Poppenbeck zuvor 3,7%. In der Begründung zu dieser Vorlage sind hierzu weitergehende Erläuterungen zu finden.

 

Zu der Maßgabe der Windenergie „Substantiell Raum“ zu geben, möchte ich gerne auf folgende Feststellung der EnergieAgenturNRW hinweisen: „Größenangaben sind isoliert betrachtet als Kriterium ungeeignet. Das Oberverwaltungsgericht NRW bezog sich zwar 2015 in einem Urteil auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hannover und nannte einen Anhaltswert für die Flächenausweisung von 10 Prozent des Gemeindegebiets nach Abzug der harten Tabuflächen. Das Gericht betonte allerdings, dass bei der Beurteilung der Frage, ob der Windenergie substanziell Raum gegeben worden ist, nicht von einem starren Prozentsatz ausgegangen werden kann. Vielmehr hat das Verhältnis der Flächengrößen zueinander lediglich eine Indizwirkung.“[1] Im Rahmen der ausschöpfbaren Planungsmöglichkeiten für die Fläche zur Nutzung der Windenergie in Havixbeck wurden die maximal möglichen Flächen überprüft und um die nicht ausräumbaren Hindernisse und damit definitiv nicht in Frage kommenden Flächen verringert. Mit der nunmehr maximal verbleibenden Fläche von 82 ha zur Bereitstellung der Nutzung von Windenergie entspricht die Gemeinde Havixbeck den Anforderungen bezüglich der verbleibenden zur Verfügung zu stellenden Flächen.

 

Die bisherige Konzentrationszone Natrup mit einer Anlagen-Höhenbegrenzung von 100 m wird in dem Entwurf zur 29.Änderung des FNP nicht mehr dargestellt und durch die neue Planfläche ersetzt, welche sich teilweise mit der alten überlagert. Die erweiterte Zone in Natrup liegt nicht im Landschaftsschutzgebiet und wird im Regionalplan als Windvorrangzone definiert. Die durch die Zone Natrup verlaufende Bahnlinie kann auf der Ebene der Flächennutzungsplanung ohne Abstandsflächen dargestellt werden. Damit vergrößert sich die darzustellende Fläche der Zone Natrup. Die zu ermittelnden Mindestabstände zu Bahnanlagen werden erst im Genehmigungsverfahren relevant und sind daher für den Flächennutzungsplan unbeachtlich. Diesen Hinweis hat die Bezirksregierung gegeben, wie auch den Hinweis, dass eine Festlegung immissionsrechtlicher Mindestschutzabstände zu Wohnnutzungen mit mindestens 120 m als hartes Kriterium berücksichtigt werden kann. Auch diese 120 m Schutzabstand fließen als harte Tabufläche in die Berechnung der zur Verfügung stehenden Potentialfläche ein. Unbeachtlich dieses 120 m Schutzabstands werden auch weiterhin aus planerischen Gründen zu Einzelwohngebäuden insgesamt 400 m Abstand im Sinne der Einhaltung weicher Kriterien gehalten. Der Begründung zu dem Planverfahren sind weitere vertiefende Informationen bezüglich der Abstandsflächen zu entnehmen (Anlage 4).

 

Im Weiteren liegen Stellungnahmen bezüglich der Denkmalpflege/LWL (Landschaftsverband Westfalen-Lippe) vor, welche in die Abwägungen des Rates einzubeziehen sind (Anlage 1, Ordnungsziffern 22 und 22a zu dieser VV). Für Herkentrup werden keine abwägungsrelevanten Bedenken aus Sicht der Denkmalpflege erhoben. Bezüglich Natrup bestehen Bedenken wegen der Beeinträchtigung der Türme des Denkmals „Stift Tilbeck“. Diese weniger erhebliche Beeinträchtigung ist als hinnehmbar zu werten. Für Poppenbeck stellt sich dies anders dar. Dort werden erhebliche Beeinträchtigungen für Haus Langenhorst/ Billerbeck und der Hofanlage Poppenbeck/ Havixbeck festgestellt. Auch für Haus Stapel/ Havixbeck wird eine abgemilderte Beeinträchtigung gesehen.

 

Die bis jetzt vorliegenden Ergebnisse der erforderlichen Artenschutzprüfungen für die Zonen Herkentrup und Natrup lassen lt. ULB auf der Ebene der Flächennutzungsplanung keine Hindernisse erkennen. Folgenabwicklungen aus den Gutachten werden erst im Genehmigungsverfahren relevant. Eine abschließende schriftliche Stellungnahme der ULB erfolgt bei Offenlegung der Planungen unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.

 

Für die potenzielle Windenergiezone Herkentrup bestehen bezüglich der Landschaftsschutzgebietsfestsetzungen aus Sicht der ULB keine Bedenken. Diese Zone ragt mit einem Teilbereich in das Landschaftsschutzgebiet hinein; hierfür wird eine Befreiung bezüglich des Bauverbotes in Aussicht gestellt. Ein Kreistagsbeschluss ist lt. ULB, entgegen vorheriger Information, nicht erforderlich, weil die ULB diese Entscheidung in eigener Zuständigkeit treffen kann. Die Zone Herkentrup ist im Regionalplan grundsätzlich als Windvorrangzone dargestellt.

 

 

Die Anregungen und Hinweise, die von den Trägern öffentlicher Belange (unter A) und den Bürgern (unter B) abgegeben wurden, sind im nachfolgenden inhaltlich wiedergegeben und mit einer rechtlichen Bewertung und Beschlussempfehlung versehen. Über alle Einzelpunkte ist separat zu beschließen, bevor der zusammenfassende Beschluss gefasst werden kann.

 

 

A Träger öffentlicher Belange

 

Aus Gründen der Schlussfolgerung für alle weiteren Abwägungen wird die Ordnungsziffer 24 vorangestellt.

 

Ordnungsziffer 24 (neu)

Sachverhalt:

Antrag der Gemeinde Havixbeck vom 21.04.2016 an den Landrat/Kreistag des Kreises Coesfeld auf Aufhebung des Bauverbotes für die im Landschaftsschutzgebiet befindliche Zone Poppenbeck.

Entscheidung des Kreistages vom 22.06.2016, das Bauverbot nicht aufzuheben, bzw. keine Befreiung vom Bauverbot auszusprechen (Niederschrift hierzu s. Anlage 1).

 

Rechtliche Bewertung

Mit der Entscheidung des Kreistages, keine Befreiung von dem bestehenden Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet auszusprechen, ist die Errichtung von Windenergieanlagen in der Zone Poppenbeck nicht möglich. Ein bestehendes Bauverbot in einer anvisierten Windpotentialzone ist als hartes Ausschlusskriterium zu bewerten. Damit fällt die Grundlage für eine weitere Berücksichtigung dieser Zone für das weitere Planverfahren weg.

 

 

Beschlussvorschlag

Der Rat stellt fest, dass die potentielle Windenergiezone Poppenbeck im Rahmen der weiteren Flächennutzungsplanung nicht mehr zu berücksichtigen ist und verfolgt die weitere Planung nunmehr mit den potentiellen Windenergiezonen Herkentrup und Natrup. Der Entwurf zur 29. Änderung des Flächennutzungsplans, sachlicher Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ und die Begründung mit Umweltbericht werden für die Offenlage entsprechend angepasst.

 

 

Ordnungsziffer 1

Stellungnahme des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 5.10.2015.

 

Hinweis auf Beteiligung für das spätere Genehmigungsverfahrens

 

Rechtliche Bewertung

Eine Beteiligung ist erst zum späteren Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens erforderlich.

 

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt den Hinweis des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr zur Kenntnis und verweist auf das Genehmigungsverfahren.

 

 

Ordnungsziffer 5

Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg, Kampfmittelbeseitigungsdienst vom 6.10.2015

Hinweis auf evtl. Antragstellung einer Lichtbildauswertung für das Genehmigungsverfahren.

 

Rechtliche Bewertung

Antrag auf Luftbildauswertung evtl. für Genehmigungsverfahren relevant.

 

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt den Hinweis der Bezirksregierung Arnsberg auf Antragstellung einer Luftbildauswertung im Genehmigungsverfahren zur Kenntnis und stellt fest, dass sie im Genehmigungsverfahren für die Einzelanlagen zu beachten sind.

 

 

Ordnungsziffer 6

Stellungnahme der Amprion GmbH vom 8.10.2015

Hinweis zur Beteiligung im weiteren Verfahren und der Information weiterer Versorgungsunternehmen, falls erforderlich.

 

Rechtliche Bewertung

Weitere Versorgungsunternehmer sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt.

 

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt die Hinweise der Amprion GmbH zur Kenntnis und beachtet die Beteiligung weiterer Unternehmen und die Beteiligung der Amprion GmbH im weiteren Verfahren.

 

 

Ordnungsziffer 8

Stellungnahme der Bezirksregierung Münster, Abfallwirtschaft vom 14.10.2015

Keine Bedenken zu Abfallwirtschaft, abfallanlagenbezogenem Immissionsschutz, Altlasten und Bodenschutz.

Hinweis auf Beteiligung der Unteren Bodenschutzbehörde (UBB) im weiteren Verfahren, da schutzwürdige Böden betroffen sind. Hinweis auf sparsamen Umgang mit Flächenverbrauch.

 

Rechtliche Bewertung

Maßnahmen sind im weiteren Verfahren mit der UBB abzustimmen, da schutzwürdige Böden betroffen sind. Entsprechende Hinweise, auch zum sparsamen Umgang mit Böden, sind in der Regel Bestandteil der Umweltprüfungen im Verfahren nach BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz).

 

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt den Hinweis der Bezirksregierung Münster auf Beteiligung im weiteren Verfahren zur Kenntnis und nimmt den Hinweis zum sparsamen Umgang mit schutzwürdigen Böden in die Begründung zum Flächennutzungsplan auf.

 

 

Ordnungsziffer 10

Stellungnahme des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe (LWL) –Archäologie für Westfalen- vom 26.10.2015

Hinweis auf zwingende Erforderlichkeit der frühzeitigen Beteiligung im Genehmigungsverfahren zur Prüfung möglich vorhandener Bodendenkmäler.

 

Rechtliche Bewertung

Die Erforderlichkeit der frühzeitigen Beteiligung im Genehmigungsverfahren zur Prüfung möglich vorhandener Bodendenkmäler ist erst im Genehmigungsverfahren beachtlich und wird als Hinweis in die Begründung aufgenommen.

 

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat greift die Stellungnahme auf. Die Hinweise zum Umgang mit archäologischen und paläontologischen Funden werden im weiteren Verfahren berücksichtigt.

 

 

Ordnungsziffer 11

Stellungnahme des Landesbetriebs Wald und Holz NRW vom 2.11.2015

Hinweis auf Wallhecken und mögliche Ersatzforderung im konkreten Bauverfahren.

 

Rechtliche Bewertung

Der Hinweis auf die mögliche Beeinträchtigung von Wallhecken ist erst im Rahmen der Genehmigung der Anlagen beachtlich und wird in die Begründung aufgenommen.

 

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat stellt fest, dass der Hinweis auf die mögliche Beeinträchtigung von Wallhecken erst im Bauverfahren zu beachten ist.

 

 

Ordnungsziffer 14

Stellungnahmen des Kreises Coesfeld vom 11.11.2015

 

Aufgabengebiet Immissionsschutz

Hinweis auf knappe Vorsorgeabstände bei einer 200 m hohen Anlage mit einem Rotordurchmesser von ca. 150 m.

 

Rechtliche Bewertung

Die Dimensionierung moderner Windenergieanlagen (WEA) findet in der Form Berücksichtigung, dass diese weiter innerhalb der Konzentrationszone geplant werden können. Bei der Wahl einer 200m Referenz-WEA wären Potentiale für kleinere WEA und damit substanzieller Raum frühzeitig ausgeschlossen worden. Die Einhaltung der Grenz-Richtwerte findet im Genehmigungsverfahren Beachtung.

 

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt den Hinweis des Kreises Coesfeld zur Kenntnis und verweist auf die Zuständigkeit für die konkrete Prüfung bei Einzelanlagen durch die Genehmigungsbehörde.

 

 

Aufgabengebiet Untere Landschaftsbehörde(ULB)

Hinweis auf die Lage der Konzentrationszone Natrup im Geltungsbereich des Landschaftsplans Baumberge-Süd ohne Schutzgebietsausweisung.

Hinweis auf mögliches Erfordernis der Artenschutzprüfung II (ASP II).

 

Rechtliche Bewertung

Bislang sind im Ergebnis der Artenschutzprüfungen im Bereich Natrup unter Beachtung von ggf. Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality-measures, Übersetzung etwa:  Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktion,[2]) grundsätzliche entgegenstehende Probleme nicht erkennbar.

 

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt den Hinweis, dass die Konzentrationszone Natrup nicht im LSG liegt und den Hinweis zum Artenschutz zur Kenntnis.

 

 

Hinweis auf Lage der Konzentrationszone Herkentrup im Geltungsbereich des Landschaftsplans mit über 50% Flächenanteil im LSG.

Hinweis auf mögliches Erfordernis der ASP II.

 

Rechtliche Bewertung

Die geplante Darstellung der Zone Herkentrup im Flächennutzungsplan (FNP) deckt sich in wesentlichen Teilen mit der Darstellung des Regionalplanes Münsterland Sachlicher Teilplan Energie (STE). Dieser Bereich ist damit als endabgewogenes Ziel der Raumordnung zu übernehmen. Die ULB hat eine Befreiung von dem Bauverbot für die im LSG liegende Teilfläche in Aussicht gestellt.

Bislang sind im Ergebnis der Artenschutzprüfungen im Bereich Herkentrup unter Beachtung von Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen grundsätzliche entgegenstehende Probleme nicht erkennbar. Die ULB hat bestätigt, dass zum jetzigen Verfahrensstand keine maßgeblichen artenschutzrechtlichen Einwendungen vorliegen.

 

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat greift die Stellungnahme insofern auf, als dass die Befreiung von dem Bauverbot zu erwarten ist. Die Hinweise zum Artenschutz für die Zone Herkentrup nimmt der Gemeinderat entgegen.

 

Hinweis auf die Lage der Konzentrationszone Poppenbeck innerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplans Baumberge-Nord mit 100% Flächenanteil im LSG. Laut Regionalplan, STE, kein Vorranggebiet für WEAnlagen. Eine Artenschutzprüfung und eine Fauna-Flora-Habitat-Verträglichkeitsvorprüfung (FFH-VP) sind lt. ULB erforderlich.

 

Rechtliche Bewertung

Der Kreistag hat in seiner Sitzung vom 22.06.2016 entschieden, das Bauverbot für die im Landschaftsschutzgebiet liegende Zone Poppenbeck aufrecht zu erhalten. Der Flächenbereich Poppenbeck wurde damit aufgrund überwiegender entgegenstehender öffentlicher Belange (Landschaftsschutz) aus dem Verfahren ausgeschlossen.

Der Rat der Gemeinde Havixbeck wird diese Zone im weiteren Planverfahren nicht mehr berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt die Hinweise zur Kenntnis und weist darauf hin, dass der Flächenbereich Poppenbeck aus dem weiteren Planverfahren ausgeschlossen wird.

 

 

Aufgabengebiet Bauordnung

 

Poppenbeck

Hinweis zu den Abstandsflächen zu der Stallanlage Richter. Die Rotorbreiten müssen im umgrenzten Gebiet des FNP liegen. Hinweis zum Abstandsgebot auf ein an der Gemeindegrenze zu Billerbeck stehendes Gebäude.

 

Rechtliche Bewertung

Der Kreistag hat in seiner Sitzung vom 22.06.2016 entschieden, das Bauverbot für die im Landschaftsschutzgebiet liegende Zone Poppenbeck aufrecht zu erhalten. Der Flächenbereich Poppenbeck wurde damit aufgrund überwiegender entgegenstehender öffentlicher Belange (Landschaftsschutz) aus dem Verfahren ausgeschlossen.

Der Rat der Gemeinde Havixbeck wird diese Zone im weiteren Planverfahren nicht mehr berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt die Hinweise zur Kenntnis und weist darauf hin, dass der Flächenbereich Poppenbeck aus dem weiteren Planverfahren ausgeschlossen wird.

 

 

Natrup/Herkentrup

Hinweis auf den erforderlichen Abstand zum Wohnhaus Drerup.

Hinweis auf Einhaltung des erforderlichen Abstands zu dem Wohnhaus im Westen.

 

Rechtliche Bewertung

Allgemein wurden im Rahmen der Potentialstudie bereits Abstände angewendet, die den Schutz der umliegenden Bevölkerung und die Einhaltung der Richt- und Grenzwerte ermöglichen. Die Einhaltung von Abständen kann erst im nachgelagerten Genehmigungsverfahren geprüft werden, wenn Standorte bekannt sind.

 

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme auf und weist darauf hin, dass bauordnungsrechtliche Vorgaben im Genehmigungsverfahren zu klären sind.

 

 

Ordnungsziffer 14a

Stellungnahme des Kreises Coesfeld Aufgabengebiet Bauordnung –Ergänzung- vom 27.11.2015

Hinweis auf Nichtberücksichtigung des Gebäudes Bombeck 37 in Billerbeck bei der Planung der Konzentrationszone Poppenbeck.

Hinweis auf Nichtberücksichtigung des Altenteilers Drerup, Natrup 6, bei der Planung der Konzentrationszone Natrup.

Hinweis auf mögliche Erschließungsbaulasten bei Erschließung der WEAnlagen über Interessentenwege.

Hinweis auf Erschließungsbaulasten für Abstandsflächen und deren Übernahme durch Interessenten oder deren Vertreter.

 

 

Rechtliche Bewertung

Der Kreistag hat in seiner Sitzung vom 22.06.2016 entschieden, das Bauverbot für die im Landschaftsschutzgebiet liegende Zone Poppenbeck aufrecht zu erhalten. Der Flächenbereich Poppenbeck wurde damit aufgrund überwiegender entgegenstehender öffentlicher Belange (Landschaftsschutz) aus dem Verfahren ausgeschlossen.

Der Rat der Gemeinde Havixbeck wird diese Zone im weiteren Planverfahren nicht mehr berücksichtigen.

Der Altenteiler bei Natrup 6 wurde bereits auf Hinweis der Gemeinde zur Neu-Abgrenzung aufgenommen.

Das Vorhandensein einer öffentlich-rechtlich gesicherten Erschließung ist im Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens zu prüfen.

 

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahmen zur Kenntnis und stellt fest, dass die Erfordernisse bezüglich der Zone Natrup bereits planerisch umgesetzt wurden. Bezüglich der Erschließungsbaulasten verweist der Rat auf das Genehmigungsverfahren. Bezüglich der Zone Poppenbeck verweist der Rat auf die Nichtweiterverfolgung des Planverfahrens.

 

 

Ordnungsziffer 16

Stellungnahme des Lippeverbandes vom 9.11.2015

Hinweis auf Beachtung der im Eigentum des Lippeverbandes befindlichen Sonderbaufläche Herkentrup mit dort installierter Windenergieanlage, welche nicht in Betrieb ist, wobei aber eine mögliche Wiederinbetriebnahme anvisiert ist. Anstelle der Wiederinbetriebnahme sei auch eine Beteiligung an der Entwicklung der neuen Sonderbaufläche denkbar.

Hinweis auf ein Schreiben vom 29.10.2014, in welchem bereits Interesse an der Realisierung der geplante WEAnlagen bekundet wurde.

 

Rechtliche Bewertung

Da im Rahmen der FNP-Änderung keine Darstellung von konkreten Standorten erfolgt, sondern die Windenergienutzung allgemein gesteuert wird, kann die Eingabe lediglich für evtl. folgende Verfahren zur Kenntnis genommen werden.

 

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt die Hinweise zur Kenntnis.

 

 

Ordnungsziffer 20

Stellungnahme Deutsche Telekom Technik GmbH vom 1.12.2015

Keine Bedenken, sofern die Telekommunikationslinien in ihrer jetzigen Lage verbleiben. Hinweis auf Beteiligung der Richtfunk-Trassenauskunft-DTTGmbH.

 

Rechtliche Bewertung

Die weitere Beteiligung der Richtfunktrassenauskunft ist erfolgt. Es wurden keine Bedenken erhoben. Auch eine Beteiligung der Fa. Ericsson Services GmbH als Betreuerin von Richtfunkverbindungen ergab keine Bedenken. Die weitere Beteiligung der Richtfunktrassenauskunft ist in folgenden Genehmigungsverfahren nach dem BImschG zu regeln. Ein Hinweis wurde in die Begründung eingefügt.

 

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat stellt fest, dass die Stellungnahme aufgegriffen wurde und verweist auf das weitere Verfahren.

 

 

 

 

Ordnungsziffer 22 und 22a

1. O-Ziffer 22 Stellungnahme des LWL –Denkmalpflege, Landschafts-und Baukultur in Westfalen vom 09.12.2015.

2. O-Ziffer 22a Stellungnahme des LWL – Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen vom 06.06.2016 /Eingang 07.06.2016.

Zu 1. Hinweis auf erweiterten Untersuchungsbedarf im Rahmen einer Visualisierung auf FNP-Planungsebene bezüglich der betroffenen Baudenkmäler.

Zu 2. Hinweis auf erfolgte Auswertung der Visualisierung der Windenergieanlagen (WEA). Für die potentiellen Windenergiezonen Natrup, mit dem in der Nähe liegenden Haus Havixbeck und Herkentrup, mit dem nahe gelegenen Stiftsdorf Hohenholte, werden keine Konflikte mit den bedeutsamen Kulturlandschaftsbereichen und denkmalpflegerisch bedeutsamen Objekten und Ortsansichten dargelegt. Hinweis im Bezug zu Stift Tilbeck und der Wertung der beeinträchtigenden Wirkung der WEA aus der Zone Natrup heraus. Hinweis auf erhebliche Beeinträchtigung durch WEA in der geplanten Windenergiezone Poppenbeck. Betroffen sind der Hof Langenhorst 17 in Billerbeck und der Hof Poppenbeck 37 in Havixbeck. Eine abgemilderte Beeinträchtigung wird auch für Schloss und Park des Hauses Stapel gesehen.

 

Rechtliche Bewertung Der Stellungnahme auf den erweiterten Untersuchungsbedarf wurde in Form von gemeinsam mit dem LWL abgestimmten Visualisierungen und einer gutachterlichen Einschätzung gefolgt. Der Kreistag hat in seiner Sitzung vom 22.06.2016 entschieden, das Bauverbot für die im Landschaftsschutzgebiet liegende Zone Poppenbeck aufrecht zu erhalten. Der besonders konfliktreiche Flächenbereich Poppenbeck wurde aufgrund überwiegender entgegenstehender öffentlicher Belange (Landschaftsschutz) aus dem Verfahren ausgeschlossen. Mit dem Ausschluss des Flächenbereiches Poppenbeck sind erhebliche Beeinträchtigungen auf die Schutzobjekte in diesem Bereich nicht mehr zu befürchten.

 

Die verbleibenden Flächen Herkentrup und Natrup wirken vor allem in den Bereichen um Hohenholte und Tilbeck. Für die Ortslage von Hohenholte ist, wie durch die Stellungnahme bestätigt wird, nicht mit einer Beeinträchtigung zu rechnen.

In Abstufung der für Poppenbeck ausgesprochenen erheblichen Beeinträchtigung wird für die Zone Natrup die Wirkung für Stift Tilbeck als nur beeinträchtigend gewertet. In der Stellungnahme wird der aus südlicher Richtung führende Blick auf Stift Tilbeck weniger kritisiert, als eher die konkurrierenden Türme des Stiftes in Bezug zu den Höhendominanten der sich in ausreichendem Abstand befindlichen WEA. Im Rahmen der Betrachtung der Belange der Ziele der Bedeutung der Windenergie und der Wirkung des Denkmals ist dessen Beeinträchtigung als Ergebnis der Umweltprüfung im Lichte der Abwägung jedoch nicht als erheblich und damit als hinnehmbar zu werten.

 

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass der Vorschlag der Visualisierung aufgegriffen und umgesetzt wurde und für die Zonen Natrup und Herkentrup keine erheblichen Bedenken im Zusammenhang mit dem Planverfahren vorliegen.

 

 

 

B – Bürger

 

Ordnungsziffer B 1 vom 25.10.2015 (Poppenbeck)

Hinweis auf ein Anschreiben an die Bezirksregierung Münster durch den Anlieger der Potentialzone Poppenbeck mit Datum vom 17.05 2013.

 

Stellungnahme bezüglich der Bedenken zur Konzentrationszone Poppenbeck in Bezug zu:

-       Naturschutzgebiet (NSG)

-       Kiebitzvorkommen

-       Uhuvorkommen

-       Frage der Auswirkung auf den Vogelzug durch die WEAnlagen

-       Schutz der Fledermäuse

-       Abstandsflächen Wohnbebauung

 

Rechtliche Bewertung

Der Flächenbereich Poppenbeck wurde aufgrund überwiegender entgegenstehender öffentlicher Belange (Landschaftsschutz) aus dem Verfahren ausgeschlossen.

 

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt die Hinweise zur Kenntnis und weist darauf hin, dass der Flächenbereich Poppenbeck aus dem weiteren Planverfahren ausgeschlossen wird.

 

 

Ordnungsziffer B 2 vom 9.11.2015(Poppenbeck)

Hinweis auf den Regionalplan, der zwei Windvorrangzonen für Gemeindegebiet Havixbeck feststellt.

Hinweis auf Übererfüllung des Anspruches, der Windenergie substantiell Raum zu geben.

Hinweis auf Landschafts-und Anwohnerschutz für das Gebiet Poppenbeck.

 

Rechtliche Bewertung

Die frühzeitige Beteiligung dient u.a. dem Zweck ggf. wichtige Informationen für die zwingend durchzuführenden artenschutzrechtlichen Prüfungen einzuholen. Die Untere Landschaftsbehörde hat sich im Verfahren entsprechend geäußert.

Aus der Auswertung der Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung haben sich die Konflikte im Bereich Poppenbeck noch einmal bestätigt.

Der Flächenbereich Poppenbeck wurde aufgrund überwiegender entgegenstehender öffentlicher Belange (Landschaftsschutz) aus dem Verfahren ausgeschlossen.

Für die Konzentrationsflächen Herkentrup und Natrup sind derzeit keine Restriktionen bekannt geworden.

Eine allgemeine Diskussion über die Windenergie und Speichertechnologien kann im Rahmen der FNP-Änderung der Gemeinde Havixbeck nicht geklärt oder als Abwägungsbelang erfasst werden. (In der Stellungnahme werden öffentliche Belange durch BürgerInnen vertreten, s. hierzu auch „Allgemeiner Hinweis zu den öffentlichen Stellungnahmen“ im Anschluss.)

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt die Hinweise zur Kenntnis und weist darauf hin, dass der Flächenbereich Poppenbeck aus dem weiteren Planverfahren ausgeschlossen wird.

 

 

Ordnungsziffer B 3 vom 5.11.2015 (Poppenbeck)

Hinweis auf Landschaftsbild, Erholungsgebiet, Strukturreichtum und Naherholung im Nierfeld und deren Beeinträchtigung durch die Windräder.

 

Rechtliche Bewertung

Der Flächenbereich Poppenbeck wurde aufgrund überwiegender entgegenstehender öffentlicher Belange (Landschaftsschutz) aus dem Verfahren ausgeschlossen.

 

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt die Hinweise zur Kenntnis und weist darauf hin, dass der Flächenbereich Poppenbeck aus dem weiteren Planverfahren ausgeschlossen wird.

 

 

 

Ordnungsziffer B 4 vom 3.11.2015 (Poppenbeck)

Hinweise auf Landschaftsschutz, Naturschutz in den umliegenden Gebieten, Landschaftsbild, Biotopcharakter, Naherholung und Zweifel an der Notwendigkeit des Standorts der WEAnlage in Poppenbeck.

 

 

Rechtliche Bewertung

Der Flächenbereich Poppenbeck wurde aufgrund überwiegender entgegenstehender öffentlicher Belange (Landschaftsschutz) aus dem Verfahren ausgeschlossen.

 

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt die Hinweise zur Kenntnis und weist darauf hin, dass der Flächenbereich Poppenbeck aus dem weiteren Planverfahren ausgeschlossen wird.

 

 

Ordnungsziffer B 5 vom 8.11.2015 (Poppenbeck)

Hinweise auf Rotmilan und Fledermäuse und Bedenken gegen die Errichtung von Windkraftanlagen.

 

Rechtliche Bewertung

Der Flächenbereich Poppenbeck wurde aufgrund überwiegender entgegenstehender öffentlicher Belange (Landschaftsschutz) aus dem Verfahren ausgeschlossen. (In der Stellungnahme werden öffentliche Belange durch BürgerInnen vertreten, s. hierzu auch „Allgemeiner Hinweis zu den öffentlichen Stellungnahmen“ im Anschluss.)

 

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt die Hinweise zur Kenntnis und weist darauf hin, dass der Flächenbereich Poppenbeck aus dem weiteren Planverfahren ausgeschlossen wird.

 

 

Ordnungsziffer B 6 vom 9.11.2015

Hinweise auf:

-       Lage der Konzentrationszone Poppenbeck im LSG

-       Nichtausweisung einer Vorrangfläche für Poppenbeck im Regionalplan

-       Beeinflussung des Natur-und Artenschutzes für Poppenbeck durch große Anlagen auch für außerhalb der Zone liegenden Naturschutzgebiete.

-       Abweichung von den Zielen der Raumordnung wie Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung

-       auf geschützte Fledermausarten

-       ausstehende Ergebnisse der ASP

 

Rechtliche Bewertung

Zu 1.: Die bisherige Abstimmung mit der Bezirksregierung Münster hat ergeben, dass die Darstellungen des FNP den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen. Die Regionalplanflächen entfalten ausdrücklich keine Ausschlusswirkung für die übrigen Gebiete (vgl. Regionalplan Münsterland Sachlicher Teilplan Energie S. 2).

Der Landesentwicklungsplan (LEP) (Entwurfsfassung vom 22.09.2015, S. 185) beschreibt ausdrücklich, dass die im Regionalplan Sachlicher Teilplan Energie (STE) dargestellten Flächen von den Kommunen als Mindestmaß zu verstehen sind. Die Kommunen sind gemäß LEP angehalten, zusätzliche Flächen für die Windenergienutzung bereitzustellen und dabei ein über das Mindestmaß hinausgehendes Engagement zu zeigen.

Laut STE ist mit der reinen Übernahme der Vorrangflächen die Frage der Windenergie substanziell Raum zu geben nicht beantwortet.

zu Poppenbeck: Die möglichen Konflikte und Risiken im Bereich Poppenbeck sind seit Beginn des Verfahrens bekannt (vgl. Potentialstudie 2012/2014). Der Rat der Gemeinde hat im Vorfeld der frühzeitigen Beteiligung entschieden, zunächst alle Konzentrationszonen in das Verfahren aufzunehmen, für den Fall dass es z.B. durch den Arten- oder Landschaftsschutz zum Wegfall weiterer Potentiale kommt. Nach der frühzeitigen Beteiligung werden die Konfliktpunkte Arten- und Landschaftsschutz auf Basis weiterer Untersuchungen und Abstimmungen abgewogen. Der Flächenbereich Poppenbeck wurde aufgrund überwiegender entgegenstehender öffentlicher Belange (Landschaftsschutz) aus dem Verfahren ausgeschlossen.

Im Falle der dargestellten Zonen Herkentrup und Natrup handelt es sich um verbindliche Ziele der Raumordnung, die von den Kommunen zu übernehmen sind. Der Bereich Poppenbeck wurde aufgrund der bekannten Konflikte nicht im STE dargestellt, auch mit dem Gedanken, die Gemeinde nicht zu zwingen eine evtl. nicht vollzugsfähige Fläche entwickeln zu müssen. Zur Ausweisung zusätzlicher Zonen im FNP s.o..

Der Regionalplan stuft BSLE ("Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung") zunächst als Flächen ein, auf denen WEA errichtet werden können. So liegt auch Herkentrup innerhalb von BSLE und ist als endabgewogenes Ziel der Raumordnung in die Darstellung übernommen worden. BSN („Bereiche für den Schutz der Natur“) wurden bereits im Rahmen der Potentialstudie 2014 ausgeschlossen.

Da die Vorrangflächen der Regionalplanung verbindliche Planungsziele sind, wurden unsichere Flächenpotentiale nicht in die Darstellung des Regionalplans übernommen. Die Gemeinde befände sich sonst unter dem Zwang möglicherweise nicht realisierbare Flächen ausweisen zu müssen. Aus den oben genannten Gründen ist eine „Nicht-Darstellung“ der Fläche Poppenbeck im Regionalplan nicht mit einem pauschalen Ausschluss auf Ebene des FNP gleichzusetzen.

Der Flächenbereich Poppenbeck wurde aufgrund überwiegender entgegenstehender öffentlicher Belange (Landschaftsschutz) aus dem Verfahren ausgeschlossen.

 

Zu 2.: Die ökologischen Konfliktpotentiale sind bereits im Rahmen der ökologischen Ersteinschätzungen (Abschichtung von 2012) anhand vorhandener Datengrundlagen ermittelt worden ist. Hieraus ließ sich bereits erahnen, dass ohne vertiefende artenschutzrechtliche Untersuchungen (ASP II), die grundsätzliche Vollzugsfähigkeit der Flächen nicht abschließend bewertet werden konnte.

Es bedarf im Änderungsverfahren einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen (vgl. Urteil vom 21. April 2015 –10 D 21/12.NE juris, Rn. 167). Da für alle drei Konzentrationszonen ein vertiefender Untersuchungsumfang für die ASP angenommen wurde, sind alle drei Potentialbereiche in das Verfahren übernommen worden, um das Ziel des substanziellen Raumes nicht frühzeitig zu unterlaufen.

Die Ergebnisse der durchgeführten Artenschutzprüfungen werden in die Abwägung einbezogen. Bislang sind nach Aussagen der Gutachten unter Beachtung von ggf. Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen grundsätzliche entgegenstehende Probleme nicht erkennbar.

Der Flächenbereich Poppenbeck wurde aufgrund überwiegender entgegenstehender öffentlicher Belange (Landschaftsschutz) aus dem Verfahren ausgeschlossen.

Das Verfahren befand sich in der frühzeitigen Beteiligung und die ausgelegten Unterlagen wiesen einen entsprechenden Vorentwurfscharakter auf.

Erst auf Basis aller vorliegenden Eingaben kann eine vollständige Abwägung durchgeführt werden. Die Ergebnisse dieses Prozesses sind im Verfahren zu dokumentieren und werden der Öffentlichkeit im Rahmen der Offenlage der FNP-Änderung zugänglich gemacht. Noch einmal erhalten Bürger und TÖB die Gelegenheit sich zum dann vollständigeren Entwurf zu äußern. Erst nach Auswertung der Stellungnahmen kann dann ggf. ein Ratsbeschluss getroffen werden.

Wie im Einwand richtig festgestellt, ist ein Beschluss ohne die Erarbeitung der ASP sowie ohne Durchführung der Öffentlichkeit und der TÖB nicht möglich. Insbesondere die frühzeitige Beteiligung dient jedoch auch der Informationsbeschaffung für den folgenden Abwägungsprozess. (In der Stellungnahme werden öffentliche Belange durch BürgerInnen vertreten, s. hierzu auch „Allgemeiner Hinweis zu den öffentlichen Stellungnahmen“ im Anschluss.)

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt die Hinweise zur Kenntnis und weist darauf hin, dass der Flächenbereich Poppenbeck aus dem weiteren Planverfahren ausgeschlossen wird.

 

 

Ordnungsziffer B 7 vom 10.11.2015

Hinweis auf Artenschutz. Hinweis auf Wespenbussard und Baumfalke und Abstandsflächen zu WEA im Bereich Hohenholte. Hinweis auf fehlende Quellen der Literatur bezüglich des Artenschutzes und der Abstandsflächen zu WEAnlagen.

 

Rechtliche Bewertung

Bezüglich der Unvollständigkeit der Angaben in der Begründung sei auf den Vorentwurfscharakter im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung hingewiesen. Die artenschutzfachlichen Gutachten sind zwingend zur Offenlage zu erarbeiten. Die aus der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Daten und Informationen stehen dann für die weitere Abwägung zur Verfügung.

Aus den Ergebnissen der ökologischen Ersteinschätzungen (vgl. enveco 2014) waren artenschutzfachliche Konflikte und damit die Notwendigkeit tiefergehender Untersuchungen bekannt. Die Untere Landschaftsbehörde hat dies durch Stellungnahme zum Vorentwurf bestätigt.

Ohne die geforderten Artenschutzprüfungen und die endgültige Abwägung der Belange der Arten- und des Landschaftsschutzes ist eine Beschlussfassung nicht möglich und auch nicht angestrebt.

Die Ergebnisse durchgeführten Artenschutzprüfungen werden in die Abwägung einbezogen. Bislang sind nach Aussagen der Gutachten unter Beachtung von Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen grundsätzliche entgegenstehende Probleme nicht erkennbar. Der Flächenbereich Poppenbeck wurde aufgrund überwiegender entgegenstehender öffentlicher Belange (Landschaftsschutz) aus dem Verfahren ausgeschlossen.

 

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat greift die eingegebene Stellungnahme insofern auf, als dass die angesprochenen Schutzgüter im Rahmen des Verfahrens tiefergehend geprüft werden.

 

 

Ordnungsziffer B 8 vom 8.11.2015

Hinweise auf:

-       Unvollständigkeit der Planbegründung

-       Landschaftsschutz, Biotope

-       Lage der Konzentrationsfläche zwischen Naturschutzgebieten

-       Artenschutz insbes. Fledermäuse

-       Höhe der Anlagen mit Auswirkungen auf ökologischen Nahbereich, Tourismus, und Gastronomie

-       Landschaftsbestandteil „Parkanlage Haus Stapel“

-       Nierfeld als Zone zwischen drei Naturschutzgebieten

-       Keine Erforderlichkeit der Konzentrationszone Poppenbeck in Hinblick auf Landes- und Regionalplanung und der substantiellen Raumgebung

Rechtliche Bewertung

Es handelt sich bei der vorliegenden Fassung um einen Vorentwurf (s.o.). Eine gewünschte detailliertere Darstellung der Konzentrationszonen ist aus Sicht der Betroffenen nachvollziehbar. Detailliertere Darstellungen sind z.B. der Begründung zu entnehmen.

Ob die Gemeinde durch die Ausweisung der Konzentrationszonen der Windenergie substanziell Raum gibt, kann ohne Berücksichtigung der Verfahrenshinweise, die sich aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der TÖB ergeben, nicht sicher ermittelt werden.

Erst nach einer Auswertung aller Eingaben und der Ergebnisse des Abwägungsverfahrens ist eine abschließende Beurteilung möglich.

Da die geplante Konzentrationszone Poppenbeck aus dem Verfahren ausgeschlossen wurde sind keine weiteren Beeinträchtigungen der artenschutzrechtlichen und landschaftsschutzrechtlichen Belange (Umweltbericht, insb. Punkte 6.4.2 und 6.4.6.) in diesem Bereich zu befürchten. (In der Stellungnahme werden öffentliche Belange durch BürgerInnen vertreten, s. hierzu auch „Allgemeiner Hinweis zu den öffentlichen Stellungnahmen“ im Anschluss.)

 

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt die Hinweise zur Kenntnis und weist darauf hin, dass der Flächenbereich Poppenbeck aus dem weiteren Planverfahren ausgeschlossen wird.

 

 

Ordnungsziffer B 9 vom 11.11.2015

Hinweise zu:

-       Höhe der anvisierten WEAnlagen

-       Schall, Infraschall, Schattenschlag

-       Begrenzung der Höhe auf 150 m

-       Artenschutz: Wespenbussard, Grünspecht

-       Wirtschaftlichen Risiken eines Bürgerwindparks

Rechtliche Bewertung

Die Auswahl einer abstrakten Referenzanlage mit 150 m Gesamthöhe fußt auf der Feststellung, dass WEA dieser Größenordnung i.d.R. wirtschaftlich zu betreiben sind. Die Auswahl größerer WEA hätte bereits im Vorfeld der städtebaulichen Abwägung zum Wegfall bedeutender Potentiale geführt.

Thema Infraschall: „Windenergieanlagen erzeugen in Abhängigkeit von Windstärke und Windrichtung Geräuschemissionen die auch Infraschallanteile beinhalten. Nach aktuellem Kenntnisstand, der mit der Fachinformation des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) vom 03.08.2012 bestätigt wurde, liegen die Schallimmissionen im Infraschallbereich deutlich unterhalb der menschlichen Wahrnehmungsschwelle und damit auch deutlich unterhalb einer denkbaren Wirkschwelle. Nach heutigem Kenntnisstand ist bei diesen Pegeln von keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung auszugehen“ (WEA ERLASS NRW 2015).

Die Abgrenzung der Konzentrationszonen beruht insbesondere auf den gewählten Abständen zu Wohngebäuden im Außenbereich. WEA, die innerhalb der Zonen errichtet werden sollen, haben sich an den einzuhaltenden Abständen auszurichten. Diese Abstände, wie auch die notwendigen Abstände der WEA untereinander, vergrößern sich für WEA größerer Gesamthöhe, sodass diese folglich weiter innerhalb der Zonen geplant werden müssten. Dies führt insgesamt zu einer wechselseitigen Regulierung der Gesamthöhen und der Anzahl der WEA.

Für die Abstände gelten folgende Maßgaben:

-       Optisch bedrängende Wirkung (unterhalb 2-facher Rotordurchmesser i.d.R. unzulässig; zwischen 2- und 3-fach besonders intensive Prüfung des Einzelfalles; > 3-fach i.d.R. zulässig

-       Der Schattenwurf ist auf die Richtwerte (max. 30 Std. im Jahr und 30 Min. pro Tag) zu begrenzen (Abschaltautomatik). Der Schatten breitet sich dabei schmetterlingsförmig aus.

-       Die Grenzwerte zum Schallschutz nach TA-Lärm sind einzuhalten.

 

Der Anlagengröße und Anzahl sind damit deutliche Grenzen gesetzt. Die erforderlichen Unterlagen sind im Rahmen einer Genehmigung von WEA beizubringen. Mit einer signifikant erhöhten Belastung durch größere Anlagen ist nicht zu rechnen.

 

Die größere Anlagengesamthöhe würde bezüglich tief fliegender Vogelarten eher zu einer Entlastung führen. Der Grünspecht gilt in diesem Zusammenhang nicht als WEA-sensibel (Leitfaden Artenschutz NRW 2013). Bislang sind im Ergebnis der Artenschutzprüfungen unter Beachtung von ggf. Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen grundsätzliche entgegenstehende Probleme nicht erkennbar.

 

Der Hinweis auf finanzielle Risiken bei Investitionsgeschäften in fiktive Windenergieprojekte wird zur Kenntnis genommen, kann aber für eine Abwägung nicht erfasst werden.

(In der Stellungnahme werden öffentliche Belange durch BürgerInnen vertreten, s. hierzu auch „Allgemeiner Hinweis zu den öffentlichen Stellungnahmen“ im Anschluss.)

 

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat greift die eingegebene Stellungnahme insofern auf, als dass die angesprochenen Schutzgüter im Rahmen des Verfahrens tiefergehend geprüft werden.

 

 

Ordnungsziffer B 10 vom 12.11.2015

Hinweise auf

-       Beeinträchtigung Landschaftsbild in Natrup

-       Kulturhistorisch bedeutsamer Landschaftsteil (Denkmal) in Natrup

-       Artenschutz: Uhu, Habicht, Schwarzsprecht

Rechtliche Bewertung

Die Teile der Konzentrationszone Natrup, die im Regionalplan Münsterland (STE) dargestellt sind, sind als endabgewogenes Ziel der Raumordnung von der Gemeinde zu übernehmen. Der Gemeinde steht in diesem Fall kein Abwägungsspielraum zu.

Die Darstellung der bisherigen Konzentrationszone beruht auf wesentlich kleineren Referenz-WEA und legte die maximale Gesamthöhe auf 100 m fest. Unter diesen Gesichtspunkten war ein Betrieb bisher nicht wirtschaftlich. Durch Aufhebung der Höhenbegrenzung wird sie dem Stand der Technik gerecht und stellt somit voraussichtlich nutzbare Potentiale zur Verfügung. Die Einhaltung ausreichender Abstände zum Anwohnerschutz ist Bestandteil der vollumfänglichen Prüfungen jeder Einzel-Standortplanung nach BImSchG.

Die Einschränkungen im Landschaftsbild sind in diesem Fall bereits auf Ebene des Regionalplanes zu Gunsten der Windenergie abgewogen worden.

Die Darstellung der Konzentrationszonen Natrup und Herkentrup stellt im Ergebnis der städtebaulichen Abwägungen die konfliktärmste Variante dar, da hier die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Nutzung der Windenergie gegeben und zugleich die Schutzabstände, insbesondere zu umliegenden Wohnnutzungen, vergleichsweise am größten sind. Die Darstellung der Zonen dient auch dem Ziel, Konflikte aus den nachfolgenden Genehmigungsverfahren herauszuhalten. Bei den großen Schwierigkeiten der Windenergie auf dem Gemeindegebiet substanziell Raum bieten zu können, erscheint die Darstellung dieser beiden Zonen wesentlich konfliktärmer, als die ungesteuerte Freigabe des gesamten Außenbereichs für die Windenergienutzung

Beschlussvorschlag

Die Anregung, die Zone Natrup nicht darzustellen, bzw. ihre Darstellung zunächst zurückzustellen, wird nicht aufgegriffen.

 

 

Ordnungsziffer B 11 vom 11.11.2015

Hinweis auf Höhe der Anlage bei möglicher nicht erlaubten Höhenüberschreitung und Beeinträchtigung durch Schattenschlag für Hohenholte.

 

Rechtliche Bewertung

Die Änderung des Flächennutzungsplanes verfolgt das Ziel der Windenergie substanziell Raum zu geben und die Ziele der Regionalplanung umzusetzen. Die Auswahl einer abstrakten Referenzanlage mit 150 m Gesamthöhe fußt auf der Feststellung, dass WEA dieser Größenordnung i.d.R. wirtschaftlich zu betreiben sind. Die Auswahl größerer WEA hätte bereits im Vorfeld der städtebaulichen Abwägung zum Wegfall bedeutender Potentiale geführt.

Die Abgrenzung der Konzentrationszonen beruht insbesondere auf den gewählten Abständen zu Wohngebäuden im Außenbereich. WEA, die innerhalb der Zonen errichtet werden sollen, haben sich an den einzuhaltenden Abständen auszurichten. Diese Abstände, wie auch die notwendigen Abstände der WEA untereinander, vergrößern sich für höhere WEA, sodass diese folglich weiter innerhalb der Zonen geplant werden müssten. Dies führt insgesamt zu einer wechselseitigen Regulierung der Gesamthöhen und der Anzahl der WEA.

Für die Abstände gelten folgende Maßgaben:

-       Optisch bedrängende Wirkung (unterhalb 2-facher Rotordurchmesser i.d.R. unzulässig; zwischen 2- und 3-fach besonders intensive Prüfung des Einzelfalles; > 3-fach i.d.R. zulässig)

-       Der Schattenwurf ist auf die Richtwerte (max. 30 Std. im Jahr und 30 Min. pro Tag) zu begrenzen (Abschaltautomatik). Der Schatten breitet sich dabei schmetterlingsförmig aus.

 

-       Die Grenzwerte zum Schallschutz nach TA-Lärm sind einzuhalten.

Der Anlagengröße und Anzahl sind damit Grenzen gesetzt. Die erforderlichen Unterlagen sind im Rahmen einer Genehmigung von WEA beizubringen. (In der Stellungnahme werden öffentliche Belange durch BürgerInnen vertreten, s. hierzu auch „Allgemeiner Hinweis zu den öffentlichen Stellungnahmen“ im Anschluss.)

 

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis, die Anregung, die Höhenbegrenzung der Windenergieanlagen erneut zu überprüfen, wird nicht aufgegriffen.

 

 

Ordnungsziffer B12 vom 11.11.2015

Hinweise auf:

-       Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in Natrup

-       Zu geringe Abstände zu Wohnbebauung

-       Auf Befeuerung der Anlagen nach dem Stand der Technik

-       Schlagschatten

-       Infraschall

-       Erschließung

-       Rückbaumodalitäten

-       Gefahr der Eisbildung an den Rotoren

Rechtliche Bewertung

Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild werden im Rahmen der städtebaulichen Abwägung tiefergehend untersucht und abgewogen. Der Flächenbereich Poppenbeck wurde aufgrund überwiegender entgegenstehender öffentlicher Belange (Landschaftsschutz) aus dem Verfahren ausgeschlossen. Der Darstellung der Zonen Herkentrup und Natrup steht der Belang des Landschaftsschutzes nicht grundsätzlich entgegen.

Bei der Abgrenzung der Zonen ist bereits der dreifache Gesamthöhenabstand zu möglichen WEA-Standorten berücksichtigt worden (400 m Abstand entsprechen 450 m Abstand zum WEA-Standort). Die Bezirksregierung hat die gewählten Abstände bereits als vergleichsweise hoch eingestuft. Eine zusätzliche Erhöhung erscheint vor dem Ziel des substanziellen Raums städtebaulich kaum begründbar.

Der Stand der Technik von Windenergieanlagen ist Voraussetzung für die anlagenbezogene Genehmigung. Zum Schattenwurf siehe Abschaltzeiten (z.B. Ordnungsziffer 11).

Die Überwachung von Auswirkungen von Immissionen obliegt der BImSch-Behörde. Diese reagiert auch auf Überschreitungen oder Störungsmeldungen.

Im Rahmen der FNP-Änderung erfolgt keine Standort- oder Zuwegungsplanung. Der Rückbau der WEA und eine zu zahlende Sicherungseinlage sind Bestandteil der BImSch-Genehmigung. Bei Eisansatz erfolgt i.d.R. eine Abschaltung, da insbesondere Beschädigungen durch Unwucht vermieden werden sollen. Auf herabfallende Eisstücke bei Stillstand der WEA wird mittels Warnschildern hingewiesen.

(In der Stellungnahme werden öffentliche Belange durch BürgerInnen vertreten, s. hierzu auch „Allgemeiner Hinweis zu den öffentlichen Stellungnahmen“ im Anschluss.)

 

Beschlussvorschlag

Die Anregungen zum sicheren Betrieb von WEA beziehen sich auf nachfolgende immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren und werden deshalb von dem Gemeinderat nicht aufgegriffen. Der Gemeinderat weist darauf hin, dass der Flächenbereich Poppenbeck aus dem weiteren Planverfahren ausgeschlossen wird.

 

 

Ordnungsziffer B 13 vom 9.11.2015

Hinweis auf wirtschaftliche Verluste und Geräusche durch WEAnlagen.

 

Rechtliche Bewertung

Aktuelle Studien zum Thema Immobilienpreise und WEA legen den Schluss nahe, dass zahlreiche andere Faktoren den Immobilienpreis stärker beeinflussen als Windenergieplanungen. Eine aktuelle, im Kreis Steinfurt durchgeführte Studie, lässt keinen Zusammenhang zwischen Windrädern und dem Wert von Bauland feststellen. Windparks mindern demnach nicht die Werte von Grundstücken. Neben normalen Schwankungen im Markt zeigen die Werte im Kreis Steinfurt eine leichte Tendenz nach oben, trotz des Ausbaus der Windenergie (http://www.wn.de/Muensterland/Kreis-Steinfurt/Steinfurt/1784988-Gutachten-Windkraft-ohne-Einfluss-auf-Grundstueckswerte).

Weitere aktuelle Studien kommen ebenfalls zu dem Ergebnis, dass eine pauschale negative Tendenz der Immobilienpreise nicht belegt werden konnte (http://www.energiedialog.nrw.de/kein-wertverlust-von-immobilien-durch-windenergieanlagen/). Im Einzelfall können Wertverluste temporär auftreten, dies hängt jedoch vom Einzelfall und u.a. auch vom örtlichen Widerstand gegen eine Windenergieplanung ab.

Die Stadt Aachen hat im Rahmen einer langfristigen Analyse der Preisentwicklung von Wohnimmobilien rund um den Windpark "Vetschauer Berg" festgestellt, dass aufgrund der vielfältigen und wechselnden Einflüsse auf dem Grundstücksmarkt nicht mit hundertprozentiger Sicherheit beantwortet werden könne, ob WEA Auswirkungen auf die Preisentwicklung von Immobilien haben. Es sei sogar „höchst unwahrscheinlich, dass die Windkraftanlagen die Werte der umliegenden Wohnimmobilien beeinflusst haben“ ( http://ratsinfo.aachen.de/bi/___tmp/tmp/45081036334401821/334401821/00085950/50.pdf). Die Grundstücke, die in der Analyse am nächsten an den Windkraftanlagen gelegen waren, hätten sogar eine positive Tendenz.

Auf der Angebotsseite stellen der Immobilienbestand bzw.- leerstand und die jährlich neu hinzukommenden Bauten die wesentlichen Einflussfaktoren dar. Eine Rolle spielen darüber hinaus die allgemeinen Rahmenbedingungen (Lage einer Immobilie, Umfeld- und Umwelteinflüsse wie Energie- und andere Infrastrukturmaßnahmen, demografische Entwicklung).

Ob die Planung für den Einzelfall wirtschaftliche Konsequenzen auslöst, kann auf Ebene des FNP nicht abschließend bewertet werden.

 

 

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis; die Anregung, die Abstände der Zonen zur Wohnbebauung zu vergrößern, wird nicht aufgegriffen. Der Gemeinderat weist darauf hin, dass der Flächenbereich Poppenbeck aus dem weiteren Planverfahren ausgeschlossen wird.

 

 

Ordnungsziffer B14 vom 9.11.2015

Hinweis auf Beeinträchtigung des Landschaftsbildes/ der Parklandschaft im Nierfeld.

 

Rechtliche Bewertung

Der Flächenbereich Poppenbeck wurde aufgrund entgegenstehender öffentlicher Belange (Landschaftsschutz) aus dem Verfahren ausgeschlossen. (In der Stellungnahme werden öffentliche Belange durch BürgerInnen vertreten, s. hierzu auch „Allgemeiner Hinweis zu den öffentlichen Stellungnahmen“ im Anschluss.)

 

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt die Hinweise zur Kenntnis und weist darauf hin, dass der Flächenbereich Poppenbeck aus dem weiteren Planverfahren ausgeschlossen wird.

 

 

Ordnungsziffer B 15 vom 12.11.2015

Hinweis auf Schattenwurf und Lautstärke der WEAnlagen. Hinweis auf Verbrauch von Boden für die Erschließung.

 

Rechtliche Bewertung

1. Die Abgrenzung der Konzentrationszone beruht auf Abständen von 400 m, was einem Abstand zum Anlagenstandort von 450 m entspricht. Hinsichtlich Schall und Schattenwurf s. Ordnungsziffer B 9.

2. Für die Zuwegung und damit verbundene Flächenversiegelungen ist im Rahmen eines Landschaftspflegerischen Begleitplanes der Ausgleich zu ermitteln (Standortplanung, BImSch-Genehmigungsverfahren). Sie ist nicht Gegenstand der FNP-Änderung.

(Zur drittschützenden Wirkung siehe auch „Allgemeiner Hinweis zu den öffentlichen Stellungnahmen“ im Anschluss.)

 

Beschlussvorschlag

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, die Anregung, die Zone Herkentrup nicht darzustellen wird nicht aufgegriffen.

 

 

Ordnungsziffer B 16 vom 11.11.2015

Hinweise auf:

-       Landschaftsschutz, Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft

-       Artenschutz: Uhu, Sperlingskauz, Wespenbussard, Milan, Habicht, Schwarzspecht, Fledermäuse

-       Naturschutzgebiet Baumberge, Höhe der Anlagen

-       Schallentwicklung

Rechtliche Bewertung

Zu 2.: Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild insb. im Bereich Poppenbeck sind, wie auch dem Umweltbericht entnommen werden kann, erheblich. Der Flächenbereich Poppenbeck wurde aufgrund überwiegender entgegenstehender öffentlicher Belange (Landschaftsschutz) aus dem Verfahren ausgeschlossen.

Zu 3.: Bislang sind im Ergebnis der Artenschutzprüfungen unter Beachtung von ggf. Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen grundsätzliche entgegenstehende Probleme nicht erkennbar. Der Flächenbereich Poppenbeck wurde aufgrund überwiegender entgegenstehender öffentlicher Belange (Landschaftsschutz) aus dem Verfahren ausgeschlossen.

Zu 4.: Auf Basis des zur frühzeitigen Beteiligung vorliegenden Vorentwurfes kann und soll keine abschließende Entscheidung getroffen werden. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der TÖB dient u.a. der Information über das Vorhaben und die voraussichtlichen Auswirkungen, aber auch dem Einholen von Informationen zum Detaillierungsgrad der Untersuchung der einzelnen Schutzgüter in der Umweltprüfung. Erst nach Eingang dieser Stellungnahmen kann eine sachgerechte Abwägung der Belange erfolgen. (In der Stellungnahme werden öffentliche Belange durch BürgerInnen vertreten, s. hierzu auch „Allgemeiner Hinweis zu den öffentlichen Stellungnahmen“ im Anschluss.)

Beschlussvorschlag

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, die Bedenken gegen die Potentialstudie werden zurückgewiesen. Der Gemeinderat weist darauf hin, dass der Flächenbereich Poppenbeck aus dem weiteren Planverfahren ausgeschlossen wird.

 

 

Ordnungsziffer B 17 vom 12.11.2015

Hinweis auf Nichterforderlichkeit der Potentialzone Poppenbeck, da zwei Zonen bereits im Regionalplan ausgewiesen sind.

 

Rechtliche Bewertung

Die Aufnahme der Potentialfläche Poppenbeck in das frühzeitige Beteiligungsverfahren erfolgte u.a. deshalb, um für die städtebauliche Abwägung alle verfügbaren Informationen, seitens der Öffentlichkeit und der Träger Öffentlicher Belange (insb. Bez. Reg. Münster und Untere Landschaftsbehörde Kreis Coesfeld) einzuholen. Es wurde hiermit auch auf abschließende Aussagen z.B. zum Landschafts- und Artenschutz abgezielt, um unter Berücksichtigung ggf. entfallender Potentialbereiche eine gesamtgemeindliche Abwägung zu treffen.

Die Gemeinde berücksichtigt alle aktuelle rechtlichen Entwicklungen, um eine rechtssichere Planung ermöglichen zu können. Hierzu gehört auch der Windenergie substanziell Raum zu geben. Es wurde im Vorlauf der frühzeitigen Beteiligung dem Rat noch einmal dargelegt, dass ein vorzeitiger Ausschluss der Potentialfläche Poppenbeck ohne weitergehende Informationen (frühzeitiger Stand des Verfahrens) das Planungsziel hätte unterlaufen können. Die Gemeinde ist zudem verpflichtet einen Ausschluss nutzbarer Potentiale ausreichend zu begründen.

Im Ergebnis wurde der Flächenbereich Poppenbeck aufgrund überwiegender entgegenstehender öffentlicher Belange (Landschaftsschutz) aus dem Verfahren ausgeschlossen.

(In der Stellungnahme werden öffentliche Belange durch BürgerInnen vertreten, s. hierzu auch „Allgemeiner Hinweis zu den öffentlichen Stellungnahmen“ im Anschluss.)

 

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt die Hinweise zur Kenntnis und weist darauf hin, dass der Flächenbereich Poppenbeck aus dem weiteren Planverfahren ausgeschlossen wird.

 

 

Ordnungsziffer B 18 vom 8.11.2015

Hinweis auf Beeinträchtigung der Arbeitsstätte durch Schattenwurf und Landschaftsschutz und die angrenzenden Naturschutzgebiete und die Frage der Erforderlichkeit einer Potentialfläche in Poppenbeck, wenn bereits zwei weitere bestehen.

 

Rechtliche Bewertung

Da eine Genehmigung von WEA an die Einhaltung der Grenzwerte nach BImSchG/TA-Lärm geknüpft ist, ist von einer Störung des Praxisbetriebs nicht auszugehen. Die Windrichtung spielt hierfür keine Rolle, da in den für die Genehmigung notwendigen Schallprognosen mit Worst-Case Betrachtungen gearbeitet wird, in denen z.B. angenommen wird, dass der Wind aus allen Richtung gleichzeitig weht und den Schall gleichmäßig maximal in alle Richtungen trägt.

Der Flächenbereich Poppenbeck wurde aufgrund überwiegender entgegenstehender öffentlicher Belange (Landschaftsschutz) aus dem Verfahren ausgeschlossen.

(In der Stellungnahme werden teilweise öffentliche Belange durch BürgerInnen vertreten, s. hierzu auch „Allgemeiner Hinweis zu den öffentlichen Stellungnahmen“ im Anschluss.)

 

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt die Hinweise zur Kenntnis und weist darauf hin, dass der Flächenbereich Poppenbeck aus dem weiteren Planverfahren ausgeschlossen wird.

 

 

Ordnungsziffer B19 vom 8.11.2015

-       Hinweis auf bereits zwei bestehende Zonen mit der Frage, ob die Zone in Poppenbeck erforderlich ist.

-       Hinweis auf Landschaftsschutz, Artenschutz (Fledermäuse) und die Nähe von Naturschutzgebieten in Poppenbeck.

-       Hinweis auf Windschall und -schatten mit Beeinträchtigung der Arbeitsstätte und der Wohnräume.

Rechtliche Bewertung

Der FNP der Gemeinde Havixbeck weist derzeit lediglich eine Konzentrationszone bei Natrup aus, die aufgrund einer Höhenbegrenzung nicht praktikabel ist. Die Gemeinde wird den raumplanerischen Zielsetzungen damit nicht gerecht.

Die Ergebnisse der Artenschutzprüfungen im Bereich Poppenbeck (Nierfeld) stehen nach derzeitigem Stand der Darstellung der Zone unter Beachtung von Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen nicht grundsätzlich entgegen. Die Zone Poppenbeck wurde jedoch aufgrund überwiegender entgegenstehender öffentlicher Belange  des Landschaftsschutzes aus dem Verfahren ausgeschlossen.

Im Rahmen einer späteren Anlagenplanung (BImSch-Verfahren) ist die Einhaltung der Richt- und Grenzwerte allgemein sicherzustellen. Eine permanente Beeinträchtigung wäre weder genehmigungsfähig, noch entspräche sie dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot. Bei Bedarf müssen veränderte Schutzabstände, Drosselungs- und Abschaltmechanismen festgelegt werden. (In der Stellungnahme werden öffentliche Belange durch BürgerInnen vertreten, s. hierzu auch „Allgemeiner Hinweis zu den öffentlichen Stellungnahmen“ im Anschluss.)

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt die Hinweise zur Kenntnis und weist darauf hin, dass der Flächenbereich Poppenbeck aus dem weiteren Planverfahren ausgeschlossen wird.

 

 

Nach Fassung der Einzelbeschlüsse ist der zusammenfassende Ratsbeschluss vorzunehmen.

 

 

 

 

Allgemeiner Hinweis zu den Stellungnahmen der Bürger:

Die Forderungen der BürgerInnen müssen sich auf berechtigte private Belange stützen. Öffentliche Belange können nur die Behörden und die TÖB vertreten. Vgl. hierzu auch Agatz (2015 S. 49 f):„Im Rahmen von Widerspruchs- und Klageverfahren können Nachbarn nur drittschützende Aspekte geltend machen, d.h. sich auf gesetzliche Normen berufen, die direkt zum Schutz Einzelner gedacht sind [z.B. OVG NRW 8 B 1074/05]. Dazu gehören die Schutzanforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, die sich durch die Einhaltung von Grenz- und Richtwerten ausdrücken. Darüber hinausgehende Vorsorgeanforderungen (basierend auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) werden im Allgemeinen nicht als drittschützend eingestuft. Im Bauplanungsrecht entfaltet das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme drittschützende Wirkung, das sich bei WEA insbesondere in der Einhaltung der baurechtlichen Abstandsflächen, der Schutzabstände gegenüber Eiswurf und der Vermeidung von optisch bedrängenden Wirkungen niederschlägt. Belange des Landschafts- und Artenschutzes oder der Umgebungslärmrichtlinie entfalten jedoch keine drittschützenden Wirkungen. Verstöße gegen diese Belange können von Nachbarn nicht gerügt werden [z.B. OVG NRW 10 B 2088/02, 10 B 2462/04 und 8 A2764/10].“

Eine Verletzung drittschützender Belange (Anwohnerschutz) ist durch die geplante Darstellung nicht erkennbar. Den betroffenen BürgerInnen wird durch die gewählte Zonendarstellung insgesamt kein „Sonderopfer“, z.B. mehr als anderen Betroffenen abverlangt. Die Gemeinde hat bei der Darstellung der Zonen stets die gleichen Schutzabstände zur Wohnnutzung gewählt. Alle Einzel-Wohngebäude im Außenbereich wurden stets mit der gleichen Einstufung gem. TA Lärm berücksichtigt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass eine z.B. eine rechtlich problematische Ungleichbehandlung vorliegt.

 

Beschlussvorschlag 

Der Gemeinderat nimmt die Anregungen der Träger öffentlicher Belange und der Bürger zur Kenntnis und beschließt, nach Beratung und unter Berücksichtigung der nachstehenden Einzelempfehlungen, den Entwurf der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes, sachlicher Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ der Gemeinde Havixbeck mit Begründung und dem Umweltbericht für die Dauer von vier Wochen öffentlich auszulegen.

Finanzielle Auswirkungen:                                      nein

 

Finanzielle Auswirkungen 

Keine