Sitzung: 14.06.2022 Ausschuss für Bauen, Planung und Wohnen
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: VO/060/2022
Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahmen der
Träger öffentlicher Belange zur Kenntnis und beschließt unter Berücksichtigung
der zu den vorgebrachten Anregungen und Bedenken getroffenen Einzelbeschlüsse,
den Entwurf des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet südlich der Schützenstraße“ mit
Begründung und Umweltbericht gem. der §§ 3 und 4 Abs. 2 BauGB für die Dauer
eines Monats öffentlich auszulegen.
Die Verwaltungsvorlage VO/060/2022 liegt vor.
Herr Lang führt auch bei diesem Tagesordnungspunkt in das Thema ein.
Frau Böse erläutert, das seine Stellungnahme der Nachbarschaft vorliege, die den Fraktionen ebenfalls zugegangen ist und diesem Protokoll als Anlage 10 beigefügt ist. Diese Stellungnahme soll in das Offenlegungsverfahren einbezogen werden.
Ordnungsziffer Nr.
3:
Schreiben der
Gelsenwasser AG vom 28.10.2020 – siehe Anlage 4
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis der Gelsenwasser Energienetze GmbH wird zur Kenntnis genommen und beachtet.
Das westlich verlaufende Fernmeldekabel inklusive Schutzstreifen verläuft über das Flurstück 858. Damit liegt es außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet südlich der Schützenstraße“.
Die nördlich verlaufende Wasserleitung DN 300 liegt
innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes. Da auf dem 6 m breiten
Schutzstreifen für die Dauer des Bestehens der Leitung keine Bauwerke errichtet
werden und darüber hinaus keine Einwirkungen vorgenommen werden dürfen, die den
Bestand oder die Betriebssicherheit der Wasserleitung gefährden, wird im
Bebauungsplan ein entsprechendes Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des
Versorgungsträgers festgesetzt. Die
nördlich liegenden Baugrenzen werden zurückgenommen, um einen ausreichenden
Abstand zur Leitung einzuhalten. Ebenso wird der nördliche Abschnitt des
vorgesehenen Sichtschutzwalls zurückgesetzt, so dass dieser nicht über die
Leitung und den Schutzstreifen ragt.
Die bestehenden
Leitungen sind durch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten gesichert. Im
Rahmen der Grundstückskaufverträge werden diese auf die Käufer übertragen.
Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Ordnungsziffer Nr.
6:
Schreiben der
Deutsche Telekom Technik GmbH vom 05.11.2020 – siehe Anlage 4
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis der Deutschen Telekom Technik GmbH, dass
sich im Plangebiet keine Telekommunikationslinien der Telekom befinden, wird zur Kenntnis genommen. Die Anregung für den
rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit
dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger Beginn und
Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen
Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn,
schriftlich anzuzeigen, wird im Rahmen
der Umsetzung der Planung gefolgt. |
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Ordnungsziffer Nr.
7:
Schreiben
Kampfmittelbeseitigungsdienst vom 03.11.2020 – siehe Anlage 4
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis des Kampfmittelbeseitigungsdienstes Westfalen-Lippe wird zur Kenntnis genommen. In der Planzeichnung und der Begründung wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen, dass die Stellungsbereiche, falls diese nach dem zweiten Weltkrieg nicht überbaut wurden, zu sondieren sind.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Ordnungsziffer Nr.
14:
Schreiben IHK vom
20.11.2020 – siehe Anlage 4
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis der IHK Nord-Westfalen, dass die Planungen zur Ausweisung von Flächen der Kategorie „Gewerbegebiete“ begrüßt werden, wird zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis, dass
begrüßt wird, dass mit Blick auf den Schutz zentraler Versorgungsbereiche der
Einzelhandel im Plangebiet beschränkt bzw. generell ausgeschlossen wird, wird zur Kenntnis genommen.
Der Anregung, die Formulierung zum ausnahmsweise zulässigen Annex-Handel anzupassen, wird in Teilen gefolgt. In Anlehnung an das „Einzelhandelskonzept der Gemeinde Havixbeck“ wird die Festsetzung wird wie folgt ergänzt:
„Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind
Einzelhandelsbetriebe generell unzulässig. Ausnahmsweise können Verkaufsstätten
von im Plangebiet ansässigen Produktions- oder Handwerksbetrieben zugelassen
werden, sofern das Sortiment aus eigener Herstellung stammt, das Ladenlokal dem
Produktionsbetrieb räumlich und funktional zugeordnet ist, die Grenze der Großflächigkeit
von maximal 800 qm Verkaufsfläche nicht überschritten wird und die
Verkaufsfläche dem Produktionsbetrieb nach Fläche und Umsatz deutlich
untergeordnet ist. Diese Voraussetzungen liegen i.d.R. nur dann vor, wenn die
Verkaufsfläche nicht mehr als 10 % der Produktionsbetriebsfläche
ausmacht“.
Das „Einzelhandelskonzept der Gemeinde Havixbeck“ sieht ausdrücklich vor, dass produzierenden Betrieben und Handwerksbetrieben die Möglichkeit eröffnet wird, ihre Produkte am Produktionsstandort im Industrie- oder Gewerbegebiet zu vertreiben – auch nahversorgungs- und zentrenrelevanten Kernsortimente. Durch die o.g. Festsetzung wird eine unkontrollierbare Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben verhindert. Gleichzeitig wird die Verkaufsfläche begrenzt, so dass keine negativen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich der Gemeinde Havixbeck zu erwarten sind. Vor diesem Hintergrund wird auf den Ausschluss des Handels mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten verzichtet.
Aufgrund des gebotenen räumlichen und funktionalen Zusammenhangs eines Ladenlokals zum Produktionsbetrieb, ist eine Einzelhandelsnutzung entsprechend nur bei Bestand des zugeordneten Produktionsbetriebes zulässig. Auf die zusätzliche Festsetzung, dass die Einzelhandelsnutzung nur zulässig ist, solange die zugehörige gewerbliche Nutzung ausgeübt wird, kann daher ebenfalls verzichtet.
Der Hinweis, dass eine solche Verkaufsstelle als Fabrik- oder Werksverkauf bzw. als Handwerksbetrieb mit Zubehörhandel zu beantragen ist und der Hinweis, dass Verkaufsstätten des Annex-Handels zudem mit einer auflösenden Bedingung versehen werden sollten, wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise betreffen nicht die Regelungsinhalte eines Bebauungsplanes. Sie werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens berücksichtigt.
Die Anregung, dass unabhängig der planungsrechtlichen Festsetzungen die IHK Nord-Westfalen hinsichtlich der Versorgungs- bzw. Kommunikationsleistungen anregt, das Gebiet für den Anschluss an Glasfasernetze vorzubereiten, um eine zukunftssichere Versorgung zu gewährleisten, wird zur Kenntnis genommen. Die Anregung betrifft nicht die Regelungsinhalte eines Bebauungsplanes.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Ordnungsziffer Nr.
15:
Schreiben Kreis
Coesfeld vom 24.11.2020 – siehe Anlage 4
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis, dass
aus Sicht der Unteren Bodenschutzbehörde
des Kreises Coesfeld keine Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes
„Südlich der Schützenstraße“ bestehen, wird
zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis des Aufgabenbereiches Immissionsschutz des Kreises Coesfeld, dass die Gliederung der Gewerbeflächen plausibel und nachvollziehbar ist und dass ausdrücklich begrüßt wird, dass bis auf das ausgewiesene GE 1 auf betriebliches Wohnen im Plangebiet verzichtet werden soll, wird zur Kenntnis genommen.
Der Anregung, die textlichen Festsetzungen bezüglich der Ausnahmsweisezulässigkeit wie folgt zu fassen:
„Gemäß § 31 (1) BauGB
können ausnahmsweise Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse __ zugelassen
werden, wenn im Einzelfall durch besonderen Immissionsschutznachweis die
Unbedenklichkeit nachgewiesen wird.“
wird gefolgt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Gemeinde ist bewusst, dass eine parallele Nutzung von Kindertagesstätte und gewerblicher Nutzung Immissionskonflikte hervorruft.
Bei der Nutzung des im Plangebiet vorhandenen Wohnhauses des ehemaligen Gartenbaubetriebs als Kindertagesstätte handelt es sich um eine temporär bis zum Jahr 2022 zulässige Nutzung. Bis zur Realisierung der gewerblichen Nutzungen wird die Nutzung als Kindertagesstätte aufgegeben sein, so dass kein Immissionskonflikt ausgelöst wird.
In der Begründung des Bebauungsplanes wird dies klarstellend ergänzt.
Die Hinweise des Kreises Coesfeld, Bereich Niederschlagswasserbeseitigung werden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen nicht das Bebauungsplanverfahren.
Der Hinweis des Kreises Coesfeld, Aufgabenbereich Oberflächengewässer wird zur Kenntnis genommen. Er betrifft nicht das Bebauungsplanverfahren.
Der Hinweis der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises
Coesfeld wird zur Kenntnis genommen.
Die Anregung, in den Planunterlagen
Angaben zum Artenschutz und zur Eingriffsregelung zu ergänzen, wird berücksichtigt.
Die Hinweise der Brandschutzdienststelle des Kreises Coesfeld zur Löschwasserversorgung werden zur Kenntnis genommen.
Für das geplante Gewerbegebiet wird ein Löschwasserbedarf von 192 m3/h für mindestens 2 Stunden angesetzt. Aus der Trinkwasserleitung können derzeit nur 96 m3/h über die Hydranten an der „Schützenstraße“ entnommen werden. Der über das im Trinkwassernetz bestehende Löschwasserangebot hinausgehende Löschwasserbedarf ist auf den privaten Grundstücksflächen durch geeignete Maßnahmen (Löschwasserteich, Zisterne etc.) im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Ordnungsziffer Nr.
16:
Schreiben PLEdoc GmbH
vom 23.11.2020 – siehe Anlage 4
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis, dass
seitens der PLEdoc GmbH keine Einwände zur 31. Änderung des
Flächennutzungsplanes und zur Aufstellung des Bebauungsplans erhoben werden, wird zur Kenntnis genommen.
Die PLEdoc GmbH wird im weiteren Verfahren beteiligt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Ordnungsziffer Nr.
17:
Schreiben
Handwerkskammer Münster vom 20.11.2020– siehe Anlage 4
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis der Handwerkskammer Münster, dass begrüßt wird, dass Verkaufsstätten von im Plangebiet ansässigen Produktions- und Handwerksbetrieben nur ausnahmsweise zulässig sind, wird zur Kenntnis genommen.
Der Anregung, die
Annexausnahme etwas einzuschränken und präziser zu formulieren wird in Teilen gefolgt.
In Anlehnung an das „Einzelhandelskonzept der Gemeinde Havixbeck“ wir die Festsetzung wird wie folgt ergänzt:
„Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind
Einzelhandelsbetriebe generell unzulässig. Ausnahmsweise können Verkaufsstätten
von im Plangebiet ansässigen Produktions- oder Handwerksbetrieben zugelassen
werden, sofern das Sortiment aus eigener Herstellung stammt, das Ladenlokal dem
Produktionsbetrieb räumlich und funktional zugeordnet ist, die Grenze der Großflächigkeit
von maximal 800 qm Verkaufsfläche nicht überschritten wird und die
Verkaufsfläche dem Produktionsbetrieb nach Fläche und Umsatz deutlich
untergeordnet ist. Diese Voraussetzungen liegen i.d.R. nur dann vor, wenn die
Verkaufsfläche nicht mehr als 10 % der Produktionsbetriebsfläche
ausmacht“.
Aufgrund des gebotenen räumlichen und funktionalen Zusammenhangs eines Ladenlokals zum Produktionsbetrieb, ist eine Einzelhandelsnutzung entsprechend nur bei Bestand des zugeordneten Produktionsbetriebes zulässig. Auf die zusätzliche Festsetzung, dass die Einzelhandelsnutzung nur zulässig ist, solange die zugehörige gewerbliche Nutzung ausgeübt wird, kann daher ebenfalls verzichtet.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Ordnungsziffer Nr.
19:
Schreiben Lippeverband
vom 24.11.2020 – siehe Anlage 4
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise bezüglich der Entwässerungskonzeption werden zur Kenntnis genommen.
Im Rahmen der Besiedelung des Plangebietes ist unabhängig von den Regelungen des Bebauungsplanes vorgesehen, Maßnahmen zur Reduzierung des Niederschlagswasserabflusses von den Grundstücken vorzunehmen
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Keine Anregungen /
Hinweise von Trägern öffentlicher Belange:
- Amprion GmbH, Schreiben vom 27.10.2020
- Bezirksregierung Münster, Flurbereinigungsbehörde, Schreiben vom 03.11.2020
- Bezirksregierung Münster, Dez. 54 Wasserwirtschaft, Schreiben vom 04.11.2020
- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Schreiben vom 26.10.2020
- Ericsson Services GmbH, Schreiben vom 26.10.2020 und vom 09.11.2020
- Evangelische Kirche von Westfalen, Schreiben vom 27.11.2020
- Landesbetrieb Wald und Holz, Regionalforstamt Münsterland, Schreiben vom 17.11.2020
- Landesbetrieb Straßenbau NRW, Schreiben vom 12.11.2020
- Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe, Schreiben vom 12.11.2020
- LWL, Archäologie für Westfalen, Schreiben vom 02.11.2020
Keine Anregungen / Hinweise von Nachbargemeinden:
- Gemeinde Altenberge, Schreiben vom 22.10.2020
- Gemeinde Nottuln, Schreiben vom 04.11.2020
- Stadt Münster, Schreiben vom 23.11.2020
Abstimmungsergebnis: