Begründung
Die
Antragsteller haben mit Schreiben vom 04.09.2014 (Anlage 3) gebeten, auf ihrem
rückwärtigen Grundstück eine bebaubare Fläche auszuweisen, um im Zuge der
Nachverdichtung ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung in einer Größenordnung
von 10 m x 10 m und ein Carport mit einer Größe von 3 m x 9 m errichten zu
können.
Die
Erschließung des neuen Baugrundstückes erfolgt über die im Bebauungsplan ausgewiesene Verkehrsfläche.
Die an das
Änderungsgebiet angrenzenden Grundstückseigentümer haben ausweislich einer hier
vorliegenden Einverständniserklärung der gewünschten Bebauungsplanänderung
zugestimmt.
Grundzüge
der Planung werden durch die begehrte Änderung nicht berührt. Städtebauliche
Gründe stehen der Bebauungsplanänderung ebenfalls nicht entgegen, da sich die
Änderung städtebaulich nur insoweit auswirkt, dass durch eine Bebauung der
freistehenden Grundstücksfläche eine Verdichtung des Baugebietes erfolgt.
Träger
öffentlicher Belange sind von der begehrten Änderung nicht berührt.
Das
Verfahren zur 8. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes erfolgt gem. § 13
BauGB. Gem. § 13 Abs. 3 BauGB ist eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB
nicht erforderlich.
Beschlussvorschlag
Der
Gemeinderat beschließt nach Beratung die Aufstellung eines Planes zur 8.
vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes „Stiftsdorf Hohenholte“ gem. § 2
Abs. 1 BauGB. Der zu ändernde Bereich ist in dem der Verwaltungsvorlage Nr.
114/2014 als Anlage 1 beigefügten Planausschnitt umrandet dargestellt.
Darüber
hinaus beschließt der Gemeinderat die 8. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes
„Stiftsdorf Hohenholte“ gem. § 13 BauGB in der Form, das auf den Flurstücken
180/181 ein Baufeld für ein
Wohnhaus in einer Größenordnung von 10 m
x 10 m sowie für ein Carport in einer Größenordnung von 3 m x 9 m ausgewiesen
wird. Der Änderungsplan, der Bestandteil des Beschlusses ist, ist der
Verwaltungsvorlage Nr. 114/2014 als Anlage 2 beigefügt.
Weiterhin
wird die 8. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Stiftsdorf Hohenholte“
als Satzung beschlossen.
Finanzielle
Auswirkungen: ja x
nein
Finanzielle
Auswirkungen
Keine. Die
Planänderungskosten werden von den Antragstellern getragen.