Begründung
Die Antragsteller haben
das Grundstück Flur 14 Flurstück 479, welches mit einem Einfamilienhaus mit
Appartement, Hallenbad und Garage bebaut ist, käuflich erworben.
Wie Sie dem als Anlage 3
zur Verwaltungsvorlage Nr. 012/2014 beigefügten Antragsschreiben entnehmen
können, wurde von einem der vorherigen Eigentümer das vorhandene Hallenbad
außerhalb der Baugrenzen erweitert und ein Nebengebäude, in welchem sich eine
Sauna befindet, in der Abstandsfläche zum Flurstück 476 errichtet. Eine
baurechtliche Genehmigung lag für diese Maßnahmen nicht vor.
Für die nachträgliche
Legalisierung der eingeschossigen Hallenbaderweiterung muss daher die Baugrenze
um 3,00 m zum Flurstück 476 hin erweitert werden.
Um auch das Nebengebäude,
in dem eine Sauna errichtet wurde, zu legalisieren, ist es erforderlich, die
textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Stapeler/Gennericher Straße wie
folgt zu ergänzen:
„Auf dem Flurstück 479 ist
in der Abstandsfläche zum Flurstück 476 die Errichtung einer Nebenanlage gem. §
14 der Baunutzungsverordnung zulässig.“
Da durch die begehrte
Planänderung lediglich eine Legalisierung der vorhandenen baulichen Anlagen
ermöglicht wird, sollte der gewünschten Planänderung entsprochen werden, zumal
städtebauliche Gründe dem nicht entgegenstehen.
Alle Eigentümer der
unmittelbar angrenzenden Grundstücke haben der beantragten Planänderung
nachweislich einer hier vorliegenden Einverständniserklärung zugestimmt.
Träger öffentlicher
Belange sind von der vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes nicht berührt.
Die 4. vereinfachte Änderung
des Bebauungsplanes „Stapeler/Gennericher Straße“ erfolgt gem. § 13 BauGB.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat beschließt
nach Beratung die Aufstellung eines Planes zur 4. vereinfachten Änderung des
Bebauungsplanes „Stapeler/Gennericher Straße“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB.
Der zu ändernde Bereich
ist in dem der Verwaltungsvorlage Nr. 012/2014 als Anlage 1 beigefügten
Planausschnitt umrandet dargestellt.
Darüber hinaus beschließt
der Gemeinderat die westliche Baugrenze des Flurstücks 479 auf einem
Grenzabstand von 3 m zum Flurstück 476 zu verschieben, und zwar in der Form,
wie sie in dem der Verwaltungsvorlage Nr. 012/2014 als Anlage 2 dargestellt
ist.
Weiterhin beschließt der
Gemeinderat die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes
„Stapeler/Gennericher Straße“ in der Form zu ergänzen, dass auf dem Flurstück
479 in der Abstandsfläche zum Flurstück 476 Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO
zulässig sind.
Ferner wird die 4.
vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Stapeler/Gennericher Straße“ als
Satzung beschlossen.
Finanzielle Auswirkungen
Keine. Die Kosten für die
Planänderung werden von den Antragstellern getragen.
Klaus Gromöller