2.
Begründung
Sachverhalt und Stellungnahme
Ein Investor beabsichtigt
die Umnutzung des ehemaligen Lebensmittelmarktes an der Schützenstrasse zu
einem Fachmarkt für Garten-, Nutztier- und Zoobedarf. Das Antragsschreiben ist
dieser Verwaltungsvorlage als Anlage 2 beigefügt.
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan
„Beekenkamp“ setzt für den Bereich des Ladenlokalgrundstückes „Allgemeines
Wohngebiet“ (WA) gem. § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest.
Das allgemeine Wohngebiet
dient vorwiegend dem Wohnen. Zulässig sind u.a. auch die der Versorgung des Gebietes dienenden
Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe.
Das Sortiment des geplanten
Fachmarktes reicht über das der Nahversorgung dienende Angebote hinaus, so dass
eine Umnutzung des Lebensmittelladens in den gewünschten Fachmarkt nicht
genehmigt werden kann.
Der Grundstückseigentümer
wünscht daher eine Teilaufhebung des Bebauungsplanes „Beekenkamp“ in der Form,
dass die in anliegendem Übersichtsplan gekennzeichneten Grundstücke aus dem
rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Beekenkamp“ heraus genommen werden, um diese
dann als unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB behandeln zu können.
Die gewünschte Umnutzung
des ehemaligen Lebensmittelmarktes zu einem Fachmarkt für Garten-, Nutztier-
und Zoobedarf ist in dem Gebiet des unbeplanten Innenbereiches gem. § 34 BauGB
möglich, da sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt,
keine Beeinträchtigung des Ortsbildes hervorruft, die Anforderung an gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und auch keine schädlichen
Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Gemeinde zu erwarten sind.
Um das leer stehende
Ladenlokal einer neuen Nutzung zuführen zu können, empfehle ich Ihnen daher den
Aufstellungsbeschluss eines Planes zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes
„Beekenkamp“ zu fassen.
Trotz der Umwandlung des
beplanten Bereiches in einen nicht beplanten Bereich ist auch zukünftig die
städtebauliche Entwicklung an dieser Stelle zu steuern. Es ist auch weiterhin zwingend
notwendig, dass jedwede Nutzung sich an die umgebende Bebauung anpasst. Da das
nähere Umfeld durch die Nutzungen eines allgemeinen Wohngebietes geprägt sind, kann für die jetzt betrachteten
Grundstücke auch zukünftig keine hiervon stark abweichende Nutzung zugelassen
werden, wie z.B. eine störende gewerbliche Nutzung oder Vergnügungsstätten.
Insofern ist auch langfristig der Charakter der umgebenden Bebauung für die
städtebauliche Entwicklung der jetzt aus dem Plan herauszunehmenden Grundstücke
maßgeblich.
Die Abstimmung der Planungsabsichten
mit den Eigentümern der umgebenden Grundstücke findet zur Zeit statt. Über die
Ergebnisse wird in der Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses am 19.09.2013
berichtet.
Der Planentwurf zur
Teilaufhebung des Bebauungsplanes „Beekenkamp“ wird für die Dauer eines Monats
gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt.
1.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt nach Beratung die Aufstellung eines Planes zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes „Beekenkamp“ der Gemeinde Havixbeck. Der räumliche Geltungsbereich der Teilaufhebung ergibt sich aus dem der Verwaltungsvorlage Nr. 097/2013 als Anlage 1 beigefügten Planausschnitt.
Weiterhin beschließt der Gemeinderat den Entwurf des Planes zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes „Beekenkamp“ mit Begründung für die Dauer eines Monats gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
3.
Finanzielle Auswirkungen
keine. Die Planungskosten
werden vom Antragsteller getragen.
Klaus Gromöller