2. Begründung
Sachverhalt
und Stellungnahme
Der Eigentümer des Grundstücks plant den Umbau des Wohnhauses Ignatiusstraße 21 und die Erweiterung mit einem Anbau. Die Errichtung des Anbaues bedarf einer Änderung des Bebauungsplanes "Stapeler - Altenberger Straße". Hierzu hat der Eigentümer einen entsprechenden Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes eingereicht, der als Anlage 3 der Verwaltungsvorlage 095/2012 beigefügt ist.
Folgende Änderungen werden beantragt:
- Veränderung
der süd-östlichen Baugrenze auf
einen Grenzabstandstand von 3,00 m zur Straßenbegrenzungslinie der Sackgasse.
Verlängerung der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze mit einem Grenzabstand von 2,00 m zur Straßenbegrenzungslinie der Ignatiusstraße nach Süd-Osten entsprechend der Eintragung des Eigentümers im Planausschnitt der Anlage 2.
·
Übernahme der Festsetzungen aus dem Abschnitt
Ignatiusstraße 11, 11a und 13:
2 Vollgeschosse, Geschossflächenzahl 0,7
Änderung der Firstrichtung parallel zur
Ignatiusstraße
abweichende Dachneigung 15 - 30 Grad
Der Eigentümer führt zur Begründung aus, dass durch die städtebauliche
Verdichtung dem ökologischen Umgang mit Bauland Rechnung getragen werde. Des
Weiteren werde die Linie und die Geschossigkeit der Häuser Nr. 11, 11a und 13,
sowie der neueren gegenüberliegenden Bebauung der Haus-Nr. 16 aufgenommen.
Die Dachneigung des geplanten Anbaues beträgt 15 Grad. Dadurch wird die Höhe
des Daches niedrig gehalten.
Die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke haben der beabsichtigten Planänderung noch nicht schriftlich zugestimmt. Die Einverständniserklärungen werden aber bis zur Ratssitzung eingeholt.
Das Verfahren zur 7. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes "Stapeler - Altenberger Straße" wird gem. § 13 BauGB durchgeführt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Träger öffentlicher Belange ebenfalls von den Änderungen nicht berührt sind.
Städtebauliche Gründe stehen der Bebauungsplanänderung nicht entgegen, da sich die o.g. Änderungen städtebaulich nur insoweit auswirken, dass durch eine Bebauung der freistehenden Grundstücksfläche eine Verdichtung des Baugebietes erfolgt.
Durch eine Verdichtung
wird die vorhandene Infrastruktur besser genutzt. Die Kosten für z.B.
Straßen und Kanäle können auf eine größere Zahl von Einwohnern und Benutzern
umgelegt werden.
1. Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt nach Beratung die Aufstellung eines Planes zur 7. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes "Stapeler - Altenberger Straße" gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, und zwar
- Änderung
der bebaubaren Fläche im Bereich des Grundstücks Ignatiusstraße 21, Flurstück 366 in der
Flur 14 der Gemarkung Havixbeck durch Veränderung der süd-östlichen
Baugrenze
- Änderung
der bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften gem. § 86 BauO NRW
hinsichtlich der Festsetzung der Geschossflächenzahl,
Anzahl der Vollgeschosse,
Dachneigung und Firstrichtung
Der zu ändernde Bereich ist in dem der Verwaltungsvorlage 095/2012 als Anlage 1 beigefügten Planausschnitt umrandet dargestellt.
Der Gemeinderat beschließt die Veränderung der im Aufstellungsbeschluss umgrenzten Grundstücksfläche in bebaubare Fläche durch Festsetzung von Baugrenzen auf einen Grenzabstand von 3,00 m zur Straßenbegrenzungslinie der Sackgasse und von 2,00 m zur Straßenbegrenzungslinie der Ignatiusstraße, wie sie in dem als Anlage 2 der Verwaltungsvorlage 095/2012 beigefügten Planausschnitt festgesetzt ist.
Der Gemeinderat beschließt darüber hinaus folgende Änderungen der bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften gem. § 86 BauO NRW in der Form, wie sie in dem als Anlage 2 der Verwaltungsvorlage 095/2012 beigefügten Planausschnitt festgesetzt sind:
- Firstrichtung
-parallel zur Ignatiusstraße -
- II Vollgeschosse als Höchstgrenze
- 0,7
Geschossflächenzahl
- Dachneigung 15 bis 30 Grad
Diese Änderungen werden als Satzung beschlossen.
3. Finanzielle Auswirkungen
Die Kosten für die Planänderung werden vom Antragsteller getragen.
Klaus Gromöller