Begründung
Der Gemeinderat hat den in seiner Sitzung vom 07.12.2017 gefassten Aufstellungsbeschluss zu der 31. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Sitzung am 08.10.2020 aufgehoben und neu gefasst. In dieser Sitzung wurde ebenfalls der Beschluss zu der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gefasst. Sodann lag der Entwurf zu der 31. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Zeit vom 26.10. – 26.11.2020 zu jedermanns Einsicht aus und es wurde den Trägern öffentlicher Belange und den Nachbargemeinden Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen.
Die Anregungen und Hinweise, die von den Trägern öffentlicher Belange abgegeben wurden, können der Anlage 3 zu dieser VO/008/2022 entnommen werden.
Nachfolgend sind – sofern nötig – einzelne Punkte der Stellungnahmen mit einer Begründung versehen und es erfolgt eine Beschlussempfehlung.
Über alle Punkte ist separat zu beschließen, bevor der zusammenfassende Beschluss gefasst werden kann.
Ordnungsziffer 3:
Schreiben von
Gelsenwasser Energienetze GmbH vom 28.10.2020 – siehe Anlage 3 zur VO/008/2022
–
Im nördlichen Bereich wird von
Gelsenwasser eine Wasserleitung DN 300 GGG sowie im westlichen Bereich ein
Fernmeldekabel betrieben. Die beschriebenen Leitungen sind durch eine
beschränkte persönliche Dienstbarkeit gesichert. Eine Überbauung der Leitung
ist nicht gestattet.
Ein Lageplan ist dem Schreiben
beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis der
Gelsenwasser Energienetze GmbH wird zur Kenntnis genommen, betrifft jedoch
nicht die Ebene des Flächennutzungsplanes. Die Stellungnahme wird im Rahmen der
verbindlichen Bauleitplanung in die Abwägung gestellt.
Ordnungsziffer 6:
Schreiben von
Deutsche Telekom Technik GmbH vom 05.11.2020 – siehe Anlage 3 zur VO/008/2022 –
Gegen die vorgelegte 31.
Änderung des FNP der Gemeinde Havixbeck bestehen seitens der Telekom keine
Einwände.
Im Planbereich befinden sich
noch keine Telekommunikationslinien der Telekom.
Die Telekom orientiert sich
beim Ausbau ihrer Festnetzinfrastruktur unter anderem an den technischen
Entwicklungen und Erfordernissen. Insgesamt
werden Investitionen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geplant. Der Ausbau der Deutschen Telekom erfolgt
nur dann, wenn dies aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll erscheint. Dies
bedeutet aber auch, dass die Deutsche Telekom da, wo bereits eine Infrastruktur eines
alternativen Anbieters besteht oder geplant ist, nicht automatisch eine
zusätzliche, eigene Infrastruktur errichtet.
Für eine gegebenenfalls
zukünftige Erweiterung des Telekommunikationsnetzes sind in allen Verkehrswegen
geeignete und ausreichende Trassen für die Unterbringung der Tk-Linien der
Telekom vorzusehen.
Für den rechtzeitigen Ausbau
des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den
Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf von Maßnahmen im Plangebiet der Deutschen Telekom Technik
GmbH unter der Absender-Adresse so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.
Bitte teilen Sie uns zum Zweck
der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen
Dritter im Bereich
des Plangebietes stattfinden
werden.
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis der Deutschen
Telekom Technik GmbH, dass sich im Plangebiet keine Telekommunikationslinien
der Telekom befinden, wird zur Kenntnis genommen betrifft jedoch nicht die
Ebene des Flächennutzungsplanes. |
Die Stellungnahme wird im Rahmen der
verbindlichen Bauleitplanung in die Abwägung eingestellt.
Ordnungsziffer 7:
Schreiben von
Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe vom 03.11.2020 – siehe Anlage 3
zur VO/008/2022 –
Eine
Luftbildauswertung wurde durchgeführt.
Es werden folgende
Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen empfohlen:
Sondieren der Stellungsbereiche (falls diese
nach dem zweiten Weltkrieg nicht überbaut wurden).
Es ist möglich,
dass die verwendeten Luftbilder aufgrund von Bildfehlern, ungenügender
zeitlicher Abdeckung oder ungenügender Sichtbarkeit, nicht alle
Kampfmittelbelastungen zeigen.
Die zuständige
Ordnungsbehörde ist deshalb nicht davon entbunden, eigene Erkenntnisse über
Kampfmittelbelastungen der beantragten Fläche heranzuziehen (z.B.
Zeitzeugenaussagen).
Eine Karte für das
entsprechende Gebiet ist dem Schreiben beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes Westfalen-Lippe wird zur Kenntnis genommen,
betrifft jedoch nicht die Ebene des Flächennutzungsplanes. |
Die Stellungnahme
wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung berücksichtigt.
Ordnungsziffer 14:
Schreiben von der
Industrie- und Handelskammer Nord-Westfalen vom 20.11.2020 – siehe Anlage 3 zur
VO/008/2022 –
1. Ausweisung als
Gewerbegebiet:
Die
IHK Nord-Westfalen begrüßt die Planungen zur Ausweisung von Flächen der
Kategorie „Gewerbegebiete“.
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis der IHK Nord-Westfalen, dass die Planungen zur Ausweisung von Flächen der Kategorie
„Gewerbegebiete“ begrüßt werden, wird zur Kenntnis genommen.
2. Anregung zu möglichen
Festsetzungen zum Ausschluss von Einzelhandel:
Mit
Blick auf den Schutz zentraler Versorgungsbereiche soll der Einzelhandel im
Plangebiet beschränkt bzw. generell ausgeschlossen werden. Die IHK
Nord-Westfalen begrüßt dies ausdrücklich. Durch die Festsetzungen 1.2 soll der
sogenannte Annex-Handel durch eine ausnahmsweise Zulässigkeit von
Verkaufsstätten von im Plangebiet ansässigen Produktions- oder
Handwerksbetrieben zugelassen werden.
Vor
dem Hintergrund der Rechtsprechung schlägt die IHK Nord-Westfalen jedoch
nachfolgende Formulierung vor:
Im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes sind Einzelhandelsbetriebe generell unzulässig. Ausnahmsweise
können an Endverbraucher gerichtete Verkaufsstätten von im Plangebiet
ansässigen produzierenden und verarbeitenden Gewerbebetrieben sowie
Handwerksbetrieben zugelassen werden, wenn sie im unmittelbaren räumlichen und
funktionalen Zusammenhang zum Gewerbe- oder Handwerksbetrieb stehen und die
Verkaufsfläche des Annex-Handels der Betriebsfläche des Hauptbetriebs flächen-
und umsatzmäßig deutlich untergeordnet ist sowie eine sortimentsbezogene
Zuordnung zum Hauptbetrieb besteht. Diese sind auch nur dann ausnahmsweise
zulässig, sofern die Grenze zur Großflächigkeit im Sinne des § 11 (3) BauNVO
nicht überschritten wird. Im Einzelfall kann eine weitere Begrenzung notwendig
sein, damit sich der Annex-Handel nicht zu einem selbstständigen Einzelhandel
mit beachtlichem städtebaulichen Gewicht entwickelt. Zulässig sind auch nur
Verkaufsstätten, die überwiegend selbst hergestellte Waren veräußern, sowie im
Falle des Handwerksbetriebes solche Waren, die der Kunde des jeweiligen
Handwerks als branchenübliches Zubehör betrachtet und die im Zusammenhang mit
der erbrachten handwerklichen Leistungen stehen. Zum Schutz zentraler
Versorgungsbereiche ist dabei Handel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten
Sortimenten gemäß differenzierter (ORTSNAME) Sortimentsliste vom (DATUM)
unzulässig. Die Einzelhandelsnutzung ist nur zulässig, solange die zugehörige
gewerbliche Nutzung ausgeübt wird.
Eine solche Verkaufsstelle ist als Fabrik- oder Werksverkauf
bzw. als Handwerksbetrieb mit Zubehörhandel zu beantragen. Verkaufsstätten des
Annex-Handels sollten zudem mit einer auflösenden Bedingung versehen werden.
Beschlussvorschlag:
Die Anregung bzgl. möglicher
Festsetzungen zum Ausschluss von Einzelhandel betrifft nicht die Ebene des
Flächennutzungsplanes. |
Die Stellungnahme wird im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung in die Abwägung eingestellt.
3. Anschluss an
Glasfasernetze:
Unabhängig der planungsrechtlichen Festsetzungen regt die
IHK Nord-Westfalen hinsichtlich der Versorgungs- bzw. Kommunikationsleistungen
an, das Gebiet für den Anschluss an Glasfasernetze vorzubereiten, um eine
zukunftssichere Versorgung zu gewährleisten.
Beschlussvorschlag:
Die Anregung, das
Gebiet für den Anschluss an Glasfasernetze vorzubereiten, um eine
zukunftssichere Versorgung zu gewährleisten, wird zur Kenntnis genommen
betrifft jedoch nicht die Ebene des Flächennutzungsplanes.
Ordnungsziffer 15:
Schreiben vom Kreis
Coesfeld vom 24.11.2020 – siehe Anlage 3 zur VO/008/2022 –
1. Untere Bodenschutzbehörde:
Gegen die Aufstellung des
Bebauungsplanes „Südlich
der Schützenstraße" bestehen aus Sicht der Unteren
Bodenschutzbehörde keine Bedenken.
Es wird vorausgesetzt, dass im Rahmen der
Bauleitplanung die damit befassten Stellen die Vorgaben des § 4 (2) Landesbodenschutzgesetzes (LBodSchG)
und des § 1 a (2) Baugesetzbuchs (BauGB) in hohem Maß berücksichtigt haben, um eine vorrangige Nutzung von
bereits versiegelten,
sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen und somit einen sparsamen
und schonenden Umgang mit Grund und Boden zu gewährleisten.
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis, dass aus Sicht
der Unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Coesfeld keine Bedenken gegen die
Aufstellung des Bebauungsplanes „Südlich der Schützenstraße“ bestehen, wird zur
Kenntnis genommen.
2. Immissionsschutz:
Das Planvorhaben dient der Schaffung von Gewerbeflächen im Ortsteil
Havixbeck. Die ausgewiesenen Gewerbegebietsflächen sind zum Schutz der
westlich anschließenden Wohnbebauung sowie der südöstlich des Plangebiets
vorhandenen Wohnstätten im Außenbereich gegliedert nach dem Abstandserlass
2007. Diese Gliederung ist plausibel und nachvollziehbar. Es wird
ausdrücklich begrüßt, dass bis auf das ausgewiesene GE 1 auf betriebliches
Wohnen im Plangebiet verzichtet werden soll. Gemäß der textlichen Festsetzungen 1.1.1 bis 1.14 können
Betriebe der nächstniedrigen Abstandsklasse (höheres Abstandserfordernis)
ausnahmsweise zugelassen werden: Ausnahmsweise
zugelassen werden können Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse __ , wenn
diese in ihrem Emissionsverhalten – z.B. durch besondere technische Maßnahmen
oder Betriebsbeschränkungen – den zulässigen Betrieben und Anlagen
entsprechen. |
Diese Festsetzung hat sich in der Praxis als nicht
bestimmt genug herausgestellt und führt bei Vergabe der Grundstücke an
potentielle Gewerbetreibende von nur eventuell ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen regelmäßig zu Problemen. Auch kann die gemeindliche
Grundstücksvergabe nicht erkennen, ob der Betrieb an diesem Standort durch
seine gewerbliche Nutzung die planungsrechtliche Zulässigkeit besitzt.
Es wird daher angeregt, die textlichen Festsetzungen
bezüglich der Ausnahmsweisezulässigkeit wie folgt zu fassen:
Gemäß § 31 (1)
BauGB können ausnahmsweise Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse __
zugelassen werden, wenn im Einzelfall durch besonderen Immissionsschutznachweis
die Unbedenklichkeit nachgewiesen werden wird.
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis des
Aufgabenbereiches Immissionsschutz zur Gliederung
der Gewerbeflächen wird zur Kenntnis genommen, betrifft jedoch nicht
die Ebene des Flächennutzungsplanes. |
Die Stellungnahme wird im Rahmen der
verbindlichen Bauleitplanung in die Abwägung eingestellt.
Weiter Immissionsschutz:
Dem Punkt 1.3 der Begründung
zum Bebauungsplan kann entnommen werden, dass das Plangebiet momentan eine
vorwiegend landwirtschaftlich genutzte Fläche darstellt. Von dem ehemaligen
Gartenbaubetrieb sind das Wohnhaus sowie eine Halle baulich vorhanden.
Im Jahr 2019 und 2020 sind
befristete Baugenehmigungen für eine zeitbegrenzte Unterbringung einer
Kindertagesstätte durch Umnutzung des Wohnhauses sowie Aufstellung von
Containern durch das Bauordnungsamt des Kreises Coesfeld erteilt worden.
Den Planunterlagen können
hierzu keine Angaben entnommen werden, es ist nicht erkennbar, wie der
Immissionskonflikt Kindertagesstätte/gewerbliche Nutzungen gelöst werden soll.
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis auf die
befristete Baugenehmigung der Kindertagesstätte im Plangebiet wird zur
Kenntnis genommen, betrifft jedoch nicht die Ebene des Flächennutzungsplanes. |
Die Stellungnahme wird im Rahmen der
verbindlichen Bauleitplanung in die Abwägung eingestellt.
3.
Niederschlagswasserbeseitigung:
Niederschlagswasser aus
Gewerbegebieten bedarf vor der Einleitung in ein Gewässer grundsätzlich der
Behandlung in einer Abwasserbehandlungsanlage (Regenklärbecken), siehe
Trennerlass.
Auch die erforderlichen
wasserrechtlichen Verfahren nach 57 I LWG (Anzeige Kanalnetz) und 8 WHG
(NW-Einleitung in Graben A) wird hingewiesen und um enge Einbindung in die
weitere Entwässerungsplanung wird gebeten.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise zur Entwässerung des
Plangebietes werden zur Kenntnis genommen betreffen jedoch nicht die Ebene des
Flächennutzungsplanes.
Die Stellungnahme wird im Rahmen der
verbindlichen Bauleitplanung in die Abwägung eingestellt.
4. Oberflächengewässer:
Wie in der Begründung richtig
beschrieben, verlaufen durch das geplante Gebiet mehrere Entwässerungsgräben,
die zurzeit der Entwässerung der landwirtschaftlichen Flächen dienen. Mit der
Umgestaltung in ein Gewerbegebiet werden sie ihr Einzugsgebiet verlieren und
zum Teil überbaut werden. Hierfür ist rechtzeitig vorab eine wasserrechtliche
Genehmigung gem. § 68 Wasserhaushaltsgesetz bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen.
Der Umfang des Antrags und der erforderlichen Unterlagen sollte mit der Unteren
Wasserbehörde abgesprochen werden.
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis zu den im
Änderungsbereich vorhandenen Entwässerungsgräben wird zur Kenntnis genommen,
betrifft jedoch nicht die Ebene des Flächennutzungsplanes. |
Die Stellungnahme wird im Rahmen der
verbindlichen Bauleitplanung in die Abwägung eingestellt.
5. Untere Naturschutzbehörde:
Seitens der Unteren
Naturschutzbehörde bestehen gegenüber der Aufstellung des Bebauungsplanes keine
grundsätzlichen Bedenken. Angaben zum Artenschutz und zur Eingriffsregelung
sind im weiteren Verfahren zu ergänzen.
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis der Unteren Naturschutzbehörde
des Kreises Coesfeld wird zur Kenntnis genommen, betrifft jedoch nicht die
Ebene des Flächennutzungsplanes. Die
Stellungnahme wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung in die Abwägung
eingestellt. Gleichwohl werden die Angaben zum
Artenschutz und zur Eingriffsregelung – soweit auf der Flächennutzungsplanebene
ersichtlich – im weiteren Verfahren ergänzt.
6. Brandschutzdienststelle:
Laut Brandschutzdienststelle enthalten die vorgelegten
Unterlagen zum o.g. Flächennutzungsplan/B-Plan keinerlei Angaben zur
Versorgung des Plangebietes mit Löschwasser (Mengenangabe in m3)
und keine Angaben zur Möglichkeit der Löschwasserentnahme (z.B.
Löschwasserbehälter, Löschwasserteich, Löschwasserbrunnen, Hydranten,
Hydrantenabstände, etc.) durch die Feuerwehr. Daher kann eine abschließende
Beurteilung des B-Planes erst nach Vorlage entsprechender Angaben vorgenommen
werden. Die Sicherstellung einer den örtlichen Verhältnissen
angemessenen Löschwasserversorgung ist gemäß § 3 das Gesetztes über den
Brandschutz, die Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes (BHKG) Aufgabe
der Gemeinde. |
Hinweis:
Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist gem. Merkblatt des DFV, DVGW
und der AGBF „Löschwasserversorgung aus Hydranten in öffentlichen
Verkehrsflächen“ für Gewerbegebiete (GE) mit GFZ = 2,4 bei einer mittleren
Gefahr der Brandausbreitung eine Löschwassermenge von 192 m3/h für
eine Löschzeit von 2 Stunden erforderlich. Für Gewerbegebiete (GE) mit 0,7 <
GFZ < 1 bei einer mittleren Gefahr der Brandausbreitung wäre eine
Löschwassermenge von 96 m3/h für eine Löschzeit von 2 Stunden ausreichend.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise der Brandschutzdienststelle des
Kreises Coesfeld zur Löschwasserversorgung werden zur Kenntnis genommen
betreffen jedoch nicht die Ebene des Flächennutzungsplanes.
Die Stellungnahme wird im Rahmen der
verbindlichen Bauleitplanung in die Abwägung eingestellt.
7. Bauaufsicht, Gesundheitsamt:
Aus Sicht der Bauaufsicht und
seitens des Gesundheitsamtes bestehen keine Bedenken.
Ordnungsziffer 16:
Schreiben von PLEdoc
GmbH vom 23.11.2020 – siehe Anlage 3 zur VO/008/2022 –
Die uns über das BIL-Portal
zur Verfügung gestellten Unterlagen zum o.g. Verfahren haben wir ausgewertet.
Beiliegend erhalten Sie eine
Kopie der Planzeichnung des Bebauungsplans mit Eintragung der eingangs
genannten LWL-KSR-Anlage in roter Farbe und entsprechender Beschriftung. Des
Weiteren erhalten Sie die Trassierungspläne zur eingangs genannten und bereits
verlegten LWL-KSR-Anlage.
Die Darstellung der
LWL-KSR-Anlage ist in den Ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen nach bestem
Wissen erfolgt. Gleichwohl ist die Möglichkeit einer Abweichung im Einzelfall
nicht ausgeschlossen.
Wie den beigefügten Unterlagen
zu entnehmen ist, wurde die LWL-KSR-Anlage auf der nördlichen Straßenseite der
Schützenstraße verlegt und befindet sich somit außerhalb des
Geltungsbereichs des Bebauungsplans “Gewerbegebiet südlich
Schützenstraße“ und der dazugehörigen 31. Änderung des
Flächennutzungsplanes. Negative Einwirkungen auf die LWL-KSR-Anlage sind hier
aus unserer Sicht nicht zu erwarten.
Wir erheben zur 31. Änderung
des Flächennutzungsplanes und zur Aufstellung des Bebauungsplans “Gewerbegebiet
südlich Schützenstraße“ keine Einwände.
In der Begründung unter Punkt
5.2 ist hinsichtlich der Eingriffsregelung niedergeschrieben, dass
entsprechende Ausgleichsmaßnahmen im weiteren Verfahren konkretisiert werden.
Wir weisen darauf hin, dass durch die Festsetzung planexterner
Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von uns verwalteter Versorgungseinrichtungen
nicht auszuschließen ist. Wir bitten um Mitteilung der planexternen Flächen
bzw. um weitere Beteiligung an diesem Verfahren.
Abschließend
teilen wir Ihnen mit, dass sich im Geltungsbereich des hier angezeigten
Bauleitplanverfahrens keine von uns verwalteten Ferngasleitungen der Open Grid
Europe GmbH befinden.
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis, dass seitens der PLEdoc GmbH keine Einwände zur
31. Änderung des Flächennutzungsplanes erhoben werden, werden zur
Kenntnis genommen. |
Die PLEdoc GmbH wird im weiteren Verfahren
beteiligt.
Ordnungsziffer 17:
Schreiben von der
Handwerkskammer Münster vom 20.11.2020 – siehe Anlage 3 zur VO/008/2022 –
Sie schließen den Einzelhandel
im Gewerbegebiet aus. Nur ausnahmsweise lassen Sie Verkaufsstätten von im
Plangebiet ansässigen Produktions- und Handwerksbetrieben zu. Das begrüßen wir
sehr, regen jedoch an, die Annexausnahme etwas einschränkender und präziser zu
formulieren. Üblicherweise geschieht das in Form einer – auch mit der IHK
abgestimmten – Festsetzung, die etwa wie folgt aussieht:
Ausnahmsweise können an Endverbraucher gerichtete
Verkaufsstätten von im Plangebiet ansässigen produzierenden und verarbeitenden
Gewerbebetrieben sowie Handwerksbetrieben zugelassen werden, wenn sie im
unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang zum Gewerbe- oder
Handwerksbetrieb stehen und die Verkaufsfläche des Annex-Handels der
Betriebsfläche des Hauptbetriebs flächenmäßig deutlich untergeordnet ist. Diese
sind auch nur dann ausnahmsweise zulässig, sofern die Grenze zur
Großflächigkeit im Sinne des § 11 (3) BauNVO nicht überschritten wird. Zulässig
sind auch nur Verkaufsstätten, die überwiegend selbst hergestellte Waren
veräußern, sowie im Falle des Handwerksbetriebes solche Waren, die der Kunde
des jeweiligen Handwerks als branchenübliches Zubehör betrachtet und die im
Zusammenhang mit der erbrachten handwerklichen Leistung steht. Die
Einzelhandelsnutzung ist nur zulässig, solange die zugehörige gewerbliche
Nutzung ausgeübt wird. Eine solche Verkaufsstelle ist als Fabrik- oder
Werksverkauf bzw. als Handwerksbetrieb mit Zubehörhandel zu beantragen.
Das lässt sich natürlich mit
Blick auf die jeweilige Situation modifizieren. Im Einzelfall kann z.B. eine
flächenmäßige Begrenzung notwendig sein, damit sich der Annex-Handel nicht zu
einem selbstständigen Einzelhandel mit beachtlichem städtebaulichem Gewicht
entwickelt.
Beschlussvorschlag:
Die Anregung bzgl. der Zulässigkeit von
Einzelhandel im Änderungsbereich betrifft nicht die Ebene des
Flächennutzungsplanes.
Die Stellungnahme wird im Rahmen der
verbindlichen Bauleitplanung in die Abwägung eingestellt.
Ordnungsziffer
19:
Schreiben vom Lippe
Verband vom 24.11.2020 – siehe Anlage 3 zur VO/008/2022 –
Gegen die Verfahren der o.g.
Bauleitplanung bestehen unsererseits keine Anregungen keine Bedenken.
Die folgenden Hinweise sollten
jedoch beachtet werden:
-
Sollte sich in dem Gebiet ein Produktionsbetrieb
mit relevanter Abwassermenge oder -fracht ansiedeln, ist vorab eine Abstimmung
mit dem Lippeverband herbeizuführen.
-
Das Entwässerungskonzept lässt keine Maßnahmen
erkennen, mit denen aktiv und gezielt eine Anpassung an den Klimawandel
erfolgt. Hierbei sind insbesondere künftig häufiger zu erwartende, intensivere
Starkregen von Relevanz. Für eine bestmögliche Anpassung empfehlen wir zum
einen, über eine Abflussreduzierung z.B. über Dach- und
Fassadenbegrünungen oder wasserdurchlässige Befestigungen - insbesondere
von PKW Stellplätzen - sowie über dezentrale Rückhaltung von nicht
vermeidbaren Abflüssen - ggf. in den geplanten randliehen Grünstreifen - einer
Erhöhung der Oberflächenabflüsse aus dem Plangebiet vorzubeugen. Zum
anderen enthält die Begründung keine Aussagen über ggf. bestehende oberflächige
Fließwege bei Starkregen, von denen Gefahren für die geplante Bebauung ausgehen
können und denen mit konstruktiven baulichen Maßnahmen begegnet werden sollte.
Wir empfehlen diese Prüfung nachzuholen.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise im Hinblick auf das künftige
Entwässerungskonzept werden zur Kenntnis genommen, betreffen jedoch nicht die
Ebene des Flächennutzungsplanes.
Die Stellungnahme wird im Rahmen der
verbindlichen Bauleitplanung in die Abwägung eingestellt.
Keine Anregungen/Hinweise von Trägern
öffentlicher Belange:
- Amprion GmbH, Schreiben vom 27.10.2020
- Bezirksregierung Münster,
Flurbereinigungsbehörde, Schreiben vom 03.11.2020
- Bezirksregierung Münster, Dez. 54
Wasserwirtschaft, Schreiben vom 04.11.2020
- Bundesamt für Infrastruktur,
Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Schreiben vom 26.10.2020
- Ericsson Services GmbH, Schreiben vom
26.10.2020 und vom 09.11.2020
- Evangelische Kirche von Westfalen,
Schreiben vom 27.11.2020
- Landesbetrieb Wald und Holz,
Regionalforstamt Münsterland, Schreiben vom 17.11.2020
- Landesbetrieb Straßenbau NRW, Schreiben
vom 12.11.2020
- Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe,
Schreiben vom 12.11.2020
- LWL, Archäologie für Westfalen,
Schreiben vom 02.11.2020
Keine Anregungen / Hinweise von
Nachbargemeinden:
- Gemeinde Altenberge, Schreiben vom
22.10.2020
- Gemeinde Nottuln, Schreiben vom
04.11.2020
- Stadt Münster, Schreiben vom 23.11.2020
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat
nimmt die Anregungen der Träger öffentlicher Belange zur Kenntnis und
beschließt unter Berücksichtigung der nachstehenden Einzelempfehlungen den
Entwurf der 31. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Havixbeck mit
Begründung und Umweltbericht für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
Finanzielle
Auswirkungen: nein
Finanzielle Auswirkungen
Entfällt.
Jörn Möltgen