Begründung

 

Der Rat regelt gem. § 58 Abs. 1 Satz 1 GO NRW mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse. Soweit er stellvertretende Ausschussmitglieder bestellt, ist die Reihenfolge der Vertretung zu regeln (§ 58 Abs. 1 Satz 2 GO NRW).

 

Zu Mitgliedern der Ausschüsse, mit Ausnahme des Hauptausschusses, können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger, die dem Rat angehören können, bestellt werden (§ 58 Abs. 3 Satz 1 GO NRW).

Die Zahl der sachkundigen Bürger darf die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen (§ 58 Abs. 3 Satz 3 GO NRW). Die Ausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger übersteigt (§ 58 Abs. 3 Satz 4 GO NRW).

 

Folgende Vorgehensweisen zur Ausschussbesetzung sind möglich:

 

 

 

 

1.) Einigungsverfahren (Einheitlicher Wahlvorschlag) gem. § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW:

Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend.

 

2.) Verhältniswahlverfahren (§ 50 Abs. 3 Satz 2 bis 6 GO NRW):

Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für in ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheide das Los. Scheidet jemand vorzeitig aus dem Ausschuss aus, wählen die Ratsmitglieder auf Vorschlag der Fraktion oder Gruppe, welcher das ausgeschiedene Mitglied bei seiner Wahl angehörte, einen Nachfolger.

 

Abhängig von der festgelegten Ausschussgröße (hier: 13) ergibt sich für die Fraktionen bei Teilnahme aller nach der Kommunalwahl vom 13.09.2020 gewählten Ratsmitglieder (ohne Bürgermeister) an der Abstimmung zur Ausschussbesetzung in der konstituierenden Ratssitzung am 05.11.2020 die in der Anlage dargestellte Sitzverteilung.

 

Bei der letzten Kommunalwahl in 2014 ist die Ausschussbesetzung auf der Grundlage eines einheitlichen Wahlvorschlags durchgeführt worden. Es ist ratsam, auch für die aktuelle Wahlperiode auf der Grundlage der als Anlage beigefügten Sitzverteilung fraktionsübergreifend einen einheitlichen Wahlvorschlag zur Abstimmung zu stellen. Die Vorteile der vorherigen Einigung der Fraktionen auf einen einheitlichen Wahlvorschlag sind:

  • Die Ausschussbesetzung kann – im Idealfall bereits inklusive der Besetzung der Ausschussvorsitze – einvernehmlich zwischen den Fraktionen vor der konstituierenden Ratssitzung geregelt werden.
  • Die Fraktionen können die ihnen nach dem Wahlergebnis zustehenden Sitze unabhängig von der Anwesenheit der Ratsmitglieder in der konstituierenden Sitzung belegen.
  • Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nämlich nicht zustande, hängt die Sitzverteilung von den in der konstituierenden Sitzung anwesenden Ratsmitgliedern ab. Fehlen beispielsweise Ratsmitglieder einer Fraktion, kann sich die Sitzverteilung lt. Anlage in der konstituierenden Sitzung zum Nachteil der entsprechenden Fraktion noch verändern.

 

Ich schlage vor, dass die Fraktionen die Verwaltung vor der konstituierenden Ratssitzung am 05.11.2020 über die beabsichtigte Vorgehensweise bei der Ausschussbesetzung informieren und die Mitglieder sowie deren Stellvertreter/innen für die zu bildenden Ausschüsse – im Idealfall natürlich auf der Grundlage eines einheitlichen Wahlvorschlags - benennen.

 

Anmerkung:

Als Mitglieder mit beratender Stimme können den Ausschüssen volljährige sachkundige Einwohner angehören (§ 58 Abs. 4 GO NRW). Insoweit schlage ich vor, dass der Rat in seiner Sitzung am 10.12.2020 die Anzahl der sachkundigen Einwohner für die Ausschüsse festlegt und die konkrete personelle Besetzung beschließt. Die sachkundigen Einwohner können in diesem Fall ihre politische Arbeit in den jeweiligen Ausschüssen direkt in der ersten Sitzungsfolge des neuen Jahres beginnen.

 

 

 

Beschlussvorschlag

 

Wird bis zur Ratssitzung erarbeitet (im Idealfall Beschluss über einen einheitlichen Wahlvorschlag der Fraktionen).

 

Finanzielle Auswirkungen:                                       ja

 

Finanzielle Auswirkungen 

 

Die Ratsmitglieder, sachkundigen Bürger sowie die sachkundigen Einwohner erhalten für die Teilnahme an den Ausschusssitzungen ein Sitzungsgeld je Sitzung in Höhe von aktuell 21,20 €.