Begründung
Der Rat regelt gem.
§ 58 Abs. 1 Satz 1 GO NRW mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder die
Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse. Soweit er stellvertretende
Ausschussmitglieder bestellt, ist die Reihenfolge der Vertretung zu regeln (§
58 Abs. 1 Satz 2 GO NRW).
Zu Mitgliedern der
Ausschüsse, mit Ausnahme des Hauptausschusses, können neben Ratsmitgliedern
auch sachkundige Bürger, die dem Rat angehören können, bestellt werden (§ 58
Abs. 3 Satz 1 GO NRW).
Die Zahl der
sachkundigen Bürger darf die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen
Ausschüssen nicht erreichen (§ 58 Abs. 3 Satz 3 GO NRW). Die Ausschüsse sind nur
beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der
anwesenden sachkundigen Bürger übersteigt (§ 58 Abs. 3 Satz 4 GO NRW).
Folgende
Vorgehensweisen zur Ausschussbesetzung sind möglich:
1.) Einigungsverfahren (Einheitlicher Wahlvorschlag)
gem. § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW:
Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung
der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der
einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses
Wahlvorschlages ausreichend.
2.) Verhältniswahlverfahren (§ 50 Abs. 3
Satz 2 bis 6 GO NRW):
Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht
zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang
abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen
und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf
die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen
Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze
zugeteilt, wie sich für in ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu
vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile
zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheide das Los. Scheidet jemand
vorzeitig aus dem Ausschuss aus, wählen die Ratsmitglieder auf Vorschlag der
Fraktion oder Gruppe, welcher das ausgeschiedene Mitglied bei seiner Wahl
angehörte, einen Nachfolger.
Abhängig von der
festgelegten Ausschussgröße (hier: 13) ergibt sich für die Fraktionen bei
Teilnahme aller nach der Kommunalwahl vom 13.09.2020 gewählten Ratsmitglieder
(ohne Bürgermeister) an der Abstimmung zur Ausschussbesetzung in der
konstituierenden Ratssitzung am 05.11.2020 die in der Anlage
dargestellte Sitzverteilung.
Bei der letzten
Kommunalwahl in 2014 ist die Ausschussbesetzung auf der Grundlage eines
einheitlichen Wahlvorschlags durchgeführt worden. Es ist ratsam, auch für die
aktuelle Wahlperiode auf der Grundlage der als Anlage beigefügten
Sitzverteilung fraktionsübergreifend einen einheitlichen Wahlvorschlag zur Abstimmung
zu stellen. Die Vorteile der vorherigen Einigung der Fraktionen auf einen
einheitlichen Wahlvorschlag sind:
- Die Ausschussbesetzung kann – im
Idealfall bereits inklusive der Besetzung der Ausschussvorsitze –
einvernehmlich zwischen den Fraktionen vor der konstituierenden
Ratssitzung geregelt werden.
- Die Fraktionen können die ihnen nach
dem Wahlergebnis zustehenden Sitze unabhängig von der Anwesenheit der
Ratsmitglieder in der konstituierenden Sitzung belegen.
- Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nämlich
nicht zustande, hängt die Sitzverteilung von den in der konstituierenden
Sitzung anwesenden Ratsmitgliedern ab. Fehlen beispielsweise
Ratsmitglieder einer Fraktion, kann sich die Sitzverteilung lt. Anlage in
der konstituierenden Sitzung zum Nachteil der entsprechenden Fraktion noch
verändern.
Ich schlage vor,
dass die Fraktionen die Verwaltung vor der konstituierenden Ratssitzung am
05.11.2020 über die beabsichtigte Vorgehensweise bei der Ausschussbesetzung
informieren und die Mitglieder sowie deren Stellvertreter/innen für die zu
bildenden Ausschüsse – im Idealfall natürlich auf der Grundlage eines
einheitlichen Wahlvorschlags - benennen.
Anmerkung:
Als Mitglieder mit
beratender Stimme können den Ausschüssen volljährige sachkundige Einwohner
angehören (§ 58 Abs. 4 GO NRW). Insoweit schlage ich vor, dass der Rat in
seiner Sitzung am 10.12.2020 die Anzahl der sachkundigen Einwohner für die
Ausschüsse festlegt und die konkrete personelle Besetzung beschließt. Die
sachkundigen Einwohner können in diesem Fall ihre politische Arbeit in den
jeweiligen Ausschüssen direkt in der ersten Sitzungsfolge des neuen Jahres
beginnen.
Beschlussvorschlag
Wird bis zur
Ratssitzung erarbeitet (im Idealfall Beschluss über einen einheitlichen
Wahlvorschlag der Fraktionen).
Finanzielle Auswirkungen: ja
Finanzielle Auswirkungen
Die Ratsmitglieder,
sachkundigen Bürger sowie die sachkundigen Einwohner erhalten für die Teilnahme
an den Ausschusssitzungen ein Sitzungsgeld je Sitzung in Höhe von aktuell 21,20
€.