2. Begründung
Sachverhalt
und Stellungnahme
Das Gebiet der Gemeinde Havixbeck liegt im Einzugsgebiet von 4 Wasser-
und Bodenverbänden, und zwar sind dies
- der Unterhaltungsverband IV Havixbeck-Roxel
- der Wasser- und Bodenverband Münsterische Aa-Oberlauf
- der Wasser- und Bodenverband Obere Stever
- der Wasser- und Bodenverband Steinfurter Aa.
Jährlich wiederkehrend setzen diese 4 Wasser- und Bodenverbände ihre
Verbandslasten gegenüber der Gemeinde
Havixbeck fest.
Gemäß § 92 Abs. 1 S. 1 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeswassergesetz –LWG-) können die Aufwendungen der Gemeinde für die
Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung als Gebühren nach § 7 des
Kommunalabgabengesetzes NRW auf die Eigentümer von Grundstücken in dem Bereich,
aus dem den zu unterhaltenden Gewässerstrecken Wasser seitlich zufließt
(seitliches Einzugsgebiet), umgelegt werden.
Die Umlage der Hektar-Beiträge, welche die Gemeinde für das Vorjahr
gezahlt hat, wird in Havixbeck auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung
im aktuellen Jahr als Gebühr auf den Abgabenbescheiden festgesetzt.
Gegenüber dem Jahr 2009 blieben die für 2010 erhobenen
Wasserverbandslasten der Unterhaltungsverbände unverändert, mit Ausnahme des
Wasserverbandes „Münsterische Aa-Oberlauf“. In soweit können auch die auf der
Grundlage des vorliegenden Satzungsentwurfs festzusetzenden
Wasserverbandsgebühren in 2011 unverändert bleiben, mit Ausnahme des
Wasserverbandes „Münsterische Aa-Oberlauf“.
Sie beruhen erneut auf einem Veranlagungsverhältnis von 4 : 1 : 0,5 für
versiegelte Flächen (bebaute Grundstücke, Verkehrs- und Betriebsflächen und
sonstige befestigte Flächen) und für übrige Flächen (Acker-, Weiden- und
Wiesengrundstücke) sowie für Waldflächen, wodurch Unterschiede des
Wasserabflusses bei nach versiegelten Flächen, übrigen Flächen und Waldflächen
im Sinne des § 92 Landeswassergesetz berücksichtigt werden.
Das gilt auch für die Einhaltung der Vorschrift des § 92 Abs. 1 Satz 9
LWG, wonach eine pauschalierte Veranlagung von bebauten Grundstücken
(versiegelte Flächen) erfolgen kann, wenn nach den örtlichen Verhältnissen der
Verwaltungsaufwand zur Ermittlung der versiegelten und nicht versiegelten
Einzelflächen in Missverhältnis zum umlagefähigen Unterhaltungsaufwand steht.
Entsprechende grundstücksspezifische Veranlagungsgrundlagen sind nicht gegeben.
Allein die Ermittlung bebauter Einzelflächen (abgesehen von deren
Versiegelungsgrad) würde einen erheblichen Verwaltungsaufwand erfordern, der in
einem offensichtlichen Missverhältnis zum umlagefähigen Unterhaltungsaufwand
steht.
Es wird deshalb vorgeschlagen, die in 2011 anfallenden
Wasserverbandsgebühren für bebaute Grundstücke innerhalb der Ortslage -wie
schon in 2005 bis 2010- in der Betriebskostenabrechnung für die
Abwasserbeseitigung zu berücksichtigen.
Für 2011 ist erneut beabsichtigt, die auf befestigte Flächen
entfallenden Verbandslasten von voraussichtlich 11.953,09 € in die Betriebskostenabrechnung für die
Abwasserbeseitigung zu überführen, wodurch sie den Eigentümern der bebauten
Grundstücke im Rahmen der Regenwasserentsorgung anheim fallen.
Die vorgeschlagene Verfahrensweise führt
in 2011 bei der Veranlagung der sonstigen Flächen (Acker- und Wiesenflächen
u. ä.) zu folgenden Ergebnissen:
Unterhaltungsverband Verbandsumlage je ha Veranlagung
je ha
IV Havixbeck-Roxel 10,00
€ (2010: 10,00 €) 7,60 €
(2010: 7,60 €)
Münsterische Aa-Oberlauf 10,00
€ (2010: 9,00 €) 8,96
€ (2010: 8,06 €)
Obere Stever 11,30
€ (2010: 11,30 €) 10,74
€ (2010: 10,74 €)
Steinfurter Aa 3,60 €
(2010: 3,60 €) 3,42 €
(2010: 3,42 €)
Waldflächen ab 0,3 ha werden weiterhin auf Antrag um 50 % je ha
ermäßigt.
Die Vorgehensweise für das Veranlagungsjahr 2011 ist identisch mit der
des Vorjahres, da zur Zeit keine praxisgerechte Alternative hierzu gesehen
wird. Die ermittelten Gebührensätze sind ebenfalls identisch mit denen des
Vorjahres, mit Ausnahme des Wasserverbandes „Münsterische Aa-Oberlauf“.
Der aufgezeigte Lösungsweg wird nach meiner Auffassung den
Anforderungen des § 92 LWG weitgehend gerecht; ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand
wird vermieden.
Die zu beschließende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung
von Gebühren nach § 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW für Verbandslasten
der Wasser- und Bodenverbände ist als Anlage beigefügt und der bisherigen
Satzung gegenübergestellt. Änderungen gegenüber der bisherigen Satzung sind
darin in Fettdruck hervorgehoben.
1. Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt nach Beratung und in Kenntnis der vorliegenden „Ermittlung der Gebührensätze der Wasserverbandsgebühren für das Veranlagungsjahr 2011“ vom 09.11.2010 die in der Anlage beigefügte Satzung.
Gleichzeitig beschließt der Gemeinderat, dass das für die befestigten Flächen ermittelte Aufkommen der Wasserverbandsgebühren für das Jahr 2011 in Höhe von voraussichtlich 11.953,09 € von der Gemeinde Havixbeck zu Lasten der Betriebskostenabrechnung für die Abwasserbeseitigung im Jahr 2011 getragen wird.
3. Finanzielle Auswirkungen
Die für die befestigten Flächen innerhalb der bebauten Ortslage
anfallenden Verbandslasten verbleiben im Gemeindehaushalt.
Der o. a. Betrag ist danach als Aufwand im Produkt 1106 – Entwässerung
& Abwasserbeseitigung und als Ertrag im Produkt 1303 – Naturschutz &
Landschaftspflege zu behandeln.
In Vertretung
Pott
Beigeordneter