Betreff
Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden zur 29. Änderung des Flächennutzungsplans, sachlicher Teilflächennutzungsplan "Windenergie"
Vorlage
069/2016
Aktenzeichen
622-11/29
Art
Verwaltungsvorlage

Begründung 

 

In seiner Sitzung vom 24.09.2015 hat der Rat die Aufstellung eines Plans zur 29. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) als sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ beschlossen. Die Auslegung erfolgte vom 12.10.2015 bis zum 12.11.2015. In diesem Verfahren hatten die Bürger Gelegenheit, sich zu der Planung zu äußern. Außerdem wurden die Träger öffentlicher Belange gebeten, Stellungnahmen zum Planentwurf abzugeben. Insbesondere wurde die Gelegenheit gegeben, sich im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad zu der gem. § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführenden Umweltprüfung zu äußern. Den Nachbargemeinden wurde ebenfalls Gelegenheit gegeben, zur Planung Stellung zu nehmen. Im Rahmen der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange fehlen noch abschließende gutachterliche Ergebnisse im Bereich Denkmalpflege. Für eine Bewertung von möglichen Beeinträchtigungen von Baudenkmälern durch die potentiellen Windenergieanlagen hat der Landschaftsverband Westfalen Lippe (LWL) eine Visualisierung der möglichlicherweise zu erwartenden Beeinträchtigungen gefordert. Diese Visualisierungen sind unter Absprache mit dem LWL erfolgt. Eine endgültige Bewertung der Ergebnisse durch den LWL steht noch aus, kann aber evtl. zur Ratssitzung am 30.06.2016 dem Rat zur Entscheidung vorgelegt werden.

 

Auch liegen die Ergebnisse der Artenschutzprüfungen noch nicht abschließend vor. Für die potenzielle Windenergiezone Herkentrup bestehen bezüglich der Landschaftsschutzgebietsfestsetzungen aus Sicht der Unteren Landschaftsschutzbehörde (ULB) keine Bedenken. Für Natrup und Poppenbeck stehen die Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Prüfungen noch aus; werden aber in Kürze erwartet. Die bis zum jetzigen Zeitpunkt vorliegenden artenschutzrechtlichen Informationen für Natrup und Herkentrup lassen keine Ausschlussgründe für die weitere Verfolgung der Ausweisung als Windenergiepotentialfläche erkennen.

 

Für den Bereich Poppenbeck wird derzeit eine Flora-Fauna-Habitat-Verträglichkeitsvorprüfung (FFHVP) durchgeführt, deren Ergebnisse ebenso noch ausstehen. Daher ist eine abschließende Stellungnahme der ULB zum Artenschutz zurzeit noch nicht möglich.

 

Sollte die abschließende Stellungnahme der ULB zum Artenschutz vor der Ratssitzung am 30.06.2016 vorliegen, wird sie zur Sitzung vorgetragen.

 

Bezüglich des bestehenden Bauverbots im Bereich der Potentialfläche Poppenbeck, die vollumfänglich im Landschaftsschutzgebiet (LSG) liegt, hat die ULB keine zum Bauverbot abweichende Stellungnahme abgegeben.

 

Daher hat die Gemeinde Havixbeck den Antrag an den Kreistag des Kreises Coesfeld gestellt, das im Landschaftsplan bestehende Bauverbot aufzuheben. In der Sitzung am 22.06.2016 steht eine Entscheidung des Kreistages hierzu an. Diese Entscheidung kann im Rahmen des anvisierten Offenlagebeschlusses durch den Gemeinderat am 30.06.2016 berücksichtigt werden.

 

 

 

Die Anregungen und Hinweise, die von den Trägern öffentlicher Belange (unter A) und den Bürgern (unter B) abgegeben wurden, sind im nachfolgenden inhaltlich wiedergegeben und mit einer rechtlichen Bewertung und Beschlussempfehlung versehen. Über alle Einzelpunkte ist separat zu beschließen, bevor der zusammenfassende Beschluss gefasst werden kann.

 

 

 

Die Originalstellungnahmen entnehmen Sie bitte der Anlage zu dieser Verwaltungsvorlage.

 

 

 

 

A Träger öffentlicher Belange

 

Ordnungsziffer 1

 

Stellungnahme des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 5.10.2015.

 

Hinweis auf Beteiligung für das spätere Genehmigungsverfahrens

 

Rechtliche Bewertung

 

Eine Beteiligung ist erst zum späteren Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens erforderlich.

 

Beschlussvorschlag

 

Der Gemeinderat nimmt den Hinweis des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr zur Kenntnis und verweist auf das Genehmigungsverfahren.

 

 

Ordnungsziffer 5

 

Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg, Kampfmittelbeseitigungsdienst vom 6.10.2015

 

Hinweis auf evtl. Antragstellung einer Lichtbildauswertung für das Genehmigungsverfahren.

 

Rechtliche Bewertung

 

Antrag auf Luftbildauswertung evtl. für Genehmigungsverfahren relevant.

Beschlussvorschlag

 

Der Gemeinderat nimmt den Hinweis der Bezirksregierung Arnsberg auf Antragstellung einer Luftbildauswertung im Genehmigungsverfahren zur Kenntnis und stellt fest, dass sie im Genehmigungsverfahren für die Einzelanlagen zu beachten sind.

 

 

Ordnungsziffer 6

 

Stellungnahme der Amprion GmbH vom 8.10.2015

 

Hinweis zur Beteiligung im weiteren Verfahren und der Information weiterer Versorgungsunternehmen, falls erforderlich.

 

Rechtliche Bewertung

 

Weitere Versorgungsunternehmer sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt.

 

Beschlussvorschlag

 

Der Gemeinderat nimmt die Hinweise der Amprion GmbH zur Kenntnis und beachtet die Beteiligung weiterer Unternehmen und die Beteiligung der Amprion GmbH im weiteren Verfahren.

 

 

Ordnungsziffer 8

 

Stellungnahme der Bezirksregierung Münster, Abfallwirtschaft vom 14.10.2015

 

Keine Bedenken zu Abfallwirtschaft, abfallanlagenbezogenem Immissionsschutz, Altlasten und Bodenschutz.

Hinweis auf Beteiligung der Unteren Bodenschutzbehörde (UBB) im weiteren Verfahren, da schutzwürdige Böden betroffen sind. Hinweis auf sparsamen Umgang mit Flächenverbrauch.

 

Rechtliche Bewertung

 

Maßnahmen sind im weiteren Verfahren mit der UBB abzustimmen, da schutzwürdige Böden betroffen sind. Entsprechende Hinweise, auch zum sparsamen Umgang mit Böden, sind im Allgemeinen Bestandteil der Umweltprüfungen im Verfahren nach BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz).

 

Beschlussvorschlag

 

Der Gemeinderat nimmt den Hinweis der Bezirksregierung Münster auf Beteiligung im weiteren Verfahren zur Kenntnis und nimmt den Hinweis  zum sparsamen Umgang mit schutzwürdigen Böden in die Begründung zum Flächennutzungsplan auf.

 

 

Ordnungsziffer 10

 

Stellungnahme des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe (LWL) –Archäologie für Westfalen- vom 26.10.2015

 

Hinweis auf zwingende Erforderlichkeit der frühzeitigen Beteiligung im Genehmigungsverfahren zur Prüfung möglich vorhandener Bodendenkmäler.

 

Rechtliche Bewertung

 

Die Erforderlichkeit der frühzeitigen Beteiligung im Genehmigungsverfahren zur Prüfung möglich vorhandener Bodendenkmäler ist erst im Genehmigungsverfahren beachtlich und wird als Hinweis in die Begründung aufgenommen.

 

Beschlussvorschlag

 

Der Gemeinderat greift die Stellungnahme auf und fügt den Hinweis in die Begründung ein.

 

 

Ordnungsziffer 11

 

Stellungnahme des Landesbetriebs Wald und Holz NRW vom 2.11.2015

 

Hinweis auf Wallhecken und mögliche Ersatzforderung im konkreten Bauverfahren.

 

Rechtliche Bewertung

 

Der Hinweis auf die mögliche Beeinträchtigung von Wallhecken ist erst im Bauverfahren beachtlich und wird in die Begründung aufgenommen.

 

Beschlussvorschlag

 

Der Gemeinderat nimmt die Hinweise des Landesbetriebs Wald und Holz NRW zur Kenntnis und fügt den Hinweis in die Begründung ein.

 

 

 

Ordnungsziffer 14

 

Stellungnahmen des Kreises Coesfeld vom 11.11.2015

 

Aufgabengebiet Immissionsschutz

 

Hinweis auf knappe Vorsorgeabstände bei einer 200 m hohen Anlage mit einem Rotordurchmesser von ca. 150 m.

 

Rechtliche Bewertung

 

Die Dimensionierung moderner Windenergieanlagen (WEA) findet in der Form Berücksichtigung, dass diese weiter innerhalb der Konzentrationszone geplant werden können. Bei der Wahl einer 200m Referenz-WEA wären Potentiale für kleinere WEA und damit substanzieller Raum frühzeitig ausgeschlossen worden. Die Einhaltung der Grenz-Richtwerte findet im Genehmigungsverfahren Beachtung.

 

Beschlussvorschlag

 

Der Gemeinderat nimmt den Hinweis des Kreises Coesfeld zur Kenntnis und verweist auf die Zuständigkeit für die konkrete Prüfung bei Einzelanlagen durch die  Genehmigungsbehörde.

 

 

Aufgabengebiet Untere Landschaftsbehörde(ULB)

 

Hinweis auf die Lage der Konzentrationszone Natrup im Geltungsbereich des Landschaftsplans Baumberge-Süd ohne Schutzgebietsausweisung.

Hinweis auf ausstehende Ergebnisse der Artenschutzprüfung II.

 

Rechtliche Bewertung

 

Bislang sind im Ergebnis der Artenschutzprüfungen im Bereich Natrup unter Beachtung von ggf. Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality-measures, Übersetzung etwa:  Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktion,[1]) grundsätzliche entgegenstehende Probleme nicht erkennbar. Die abschließenden Ergebnisse der ASP stehen noch aus und werden im weiteren Verfahren berücksichtigt.

 

Beschlussvorschlag

 

Der Gemeinderat nimmt den Hinweis, dass die Konzentrationszone Natrup nicht im LSG liegt, zur Kenntnis. Die Ergebnisse der ASP II sind abzuwarten und zu einem späteren Zeitpunkt zu bewerten.

 

Hinweis auf Lage der Konzentrationszone Herkentrup im Geltungsbereich des Landschaftsplans mit über 50% Flächenanteil im LSG.

Rechtliche Bewertung

 

Die geplante Darstellung der Zone Herkentrup im Flächennutzungsplan (FNP) deckt sich in wesentlichen Teilen mit der Darstellung des Regionalplanes Münsterland Sachlicher Teilplan Energie (STE). Dieser Bereich ist damit als endabgewogenes Ziel der Raumordnung zu übernehmen. Für die Erweiterung der Fläche Herkentrup auch im Bereich des LSG bestehen seitens der unteren Landschaftsbehörde keine Bedenken (Stellungnahme per Email vom 18.05.2016).

Bislang sind im Ergebnis der Artenschutzprüfungen im Bereich Herkentrup unter Beachtung von Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen grundsätzliche entgegenstehende Probleme nicht erkennbar. Die ULB hat mündlich am 01.06.2016 bestätigt, dass zum jetzigen Verfahrensstand keine maßgeblichen artenschutzrechtlichen Einwendungen vorliegen.

Beschlussvorschlag

 

Der Gemeinderat greift die Stellungnahmen auf und bewertet die noch ausstehenden Ergebnisse bezüglich des Artenschutzes in einem weiteren Verfahren. Abschließende Stellungnahmen des Kreises Coesfeld zum Landschaftsschutz werden zum Offenlagebeschluss erwartet.

 

 

Hinweis auf die Lage der Konzentrationszone Poppenbeck innerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplans Baumberge-Nord mit 100% Flächenanteil im LSG. Laut Regionalplan, STE, kein Vorranggebiet für WEAnlagen. Eine Artenschutzprüfung und eine Fauna-Flora-Habitat-Verträglichkeitsvorprüfung (FFH-VP) ist lt. ULB erforderlich.

 

Rechtliche Bewertung

 

Bislang sind im Ergebnis der Artenschutzprüfungen im Bereich Poppenbeck unter Beachtung von Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen grundsätzliche entgegenstehende Probleme nicht erkennbar. Aussagen zur FFH-Verträglichkeit werden bis zum Offenlagebeschluss erwartet. Das Bauverbot im LSG kann erst nach positiver Stellungnahme des Trägers der Landschaftsplanung durch den FNP aufgehoben werden (Sitzung des Kreistages am 22.06.2016, also nach der Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses aber vor der entsprechenden Ratssitzung am 30.06.2016).

Abschließende Stellungnahmen des Kreises Coesfeld zum Landschafts- und Artenschutz werden zum Offenlagebeschluss erwartet.

Beschlussvorschlag

 

Der Gemeinderat greift die Stellungnahmen auf und bewertet die noch ausstehenden Ergebnisse bezüglich des Arten- und Landschaftsschutzes in einem weiteren Verfahren.

 

 

Aufgabengebiet Bauordnung

 

Poppenbeck

 

Hinweis zu den Abstandsflächen zu der Stallanlage Richter. Die Rotorbreiten müssen im umgrenzten Gebiet des FNP liegen. Hinweis zum Abstandsgebot auf ein an der Gemeindegrenze zu Billerbeck stehendes Gebäude.

 

Rechtliche Bewertung

 

Südlich der Konzentrationszone befindet sich eine Stallanlage. Die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit von möglichen WEA-Standorten wird im Rahmen der BImSch-Genehmigung geprüft.

Ein Mindestdurchmesser von 100 m ist als Kriterium zur Flächenabgrenzung festgesetzt worden. Flächenbereiche, die keinen passenden Querschnitt aufwiesen, wurden automatisch aussortiert.

Beschlussvorschlag

 

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme auf und weist darauf hin, dass bauordnungsrechtliche Vorgaben im Genehmigungsverfahren zu klären sind.

 

 

Natrup/Herkentrup

 

Hinweis auf den erforderlichen Abstand zum Wohnhaus Drerup.

Hinweis auf Einhaltung des erforderlichen Abstands zu dem Wohnhaus im Westen.

 

Rechtliche Bewertung

 

Allgemein wurden im Rahmen der Potentialstudie bereits Abstände angewendet, die den Schutz der umliegenden Bevölkerung und die Einhaltung der Richt- und Grenzwerte ermöglichen. Die Einhaltung von Abständen kann erst im nachgelagerten Genehmigungsverfahren geprüft werden, wenn Standorte bekannt sind.

 

Beschlussvorschlag

 

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme auf und weist darauf hin, dass bauordnungsrechtliche Vorgaben im Genehmigungsverfahren zu klären sind.

 

 

 

Ordnungsziffer 14a

 

Stellungnahme des Kreises Coesfeld Aufgabengebiet Bauordnung –Ergänzung- vom 27.11.2015

 

Hinweis auf Nichtberücksichtigung des Gebäudes Bombeck 37 in Billerbeck bei der Planung der Konzentrationszone Poppenbeck.

 

Hinweis auf Nichtberücksichtigung des Altenteilers Drerup, Natrup 6, bei der Planung der Konzentrationszone Natrup.

 

Hinweis auf mögliche Erschließungsbaulasten bei Erschließung der WEAnlagen über Interessentenwege.

Hinweis auf Erschließungsbaulasten für Abstandsflächen und deren Übernahme durch Interessenten oder deren Vertreter.

 

Rechtliche Bewertung

 

Das Wohngebäude nordwestlich des SO (Sondergebiet) Poppenbeck wurde ergänzt und die Zone in entsprechendem Abstand gemäß städtebaulichem Konzept abgegrenzt.

Der Altenteiler bei Natrup 6 wurde bereits auf Hinweis der Gemeinde zur Neu-Abgrenzung aufgenommen.

 

Das Vorhandensein einer öffentlich-rechtlich gesicherten Erschließung ist im Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens zu prüfen.

 

Beschlussvorschlag

 

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahmen zur Kenntnis und stellt fest, dass die Erfordernisse bereits planerisch umgesetzt wurden. Bezüglich der  Erschließungsbaulasten verweist der Rat auf das Genehmigungsverfahren.

 

 

Ordnungsziffer 16

 

Stellungnahme des Lippeverbandes vom 9.11.2015

 

Hinweis auf Beachtung der im Eigentum des Lippeverbandes befindlichen Sonderbaufläche Herkentrup mit dort installierter Windenergieanlage, welche nicht in Betrieb ist, wobei aber eine mögliche Wiederinbetriebnahme anvisiert ist. Anstelle der Wiederinbetriebnahme sei auch eine Beteiligung an der Entwicklung der neuen Sonderbaufläche denkbar.

 

Hinweis auf ein Schreiben vom 29.10.2014, in welchem bereits Interesse an der Realisierung der geplante WEAnlagen bekundet wurde.

 

Rechtliche Bewertung

 

Da im Rahmen der FNP-Änderung keine Darstellung von konkreten Standorten erfolgt, sondern die Windenergienutzung allgemein gesteuert wird, kann die Eingabe lediglich für evtl. folgende Verfahren zur Kenntnis genommen werden.

 

Beschlussvorschlag

 

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

Ordnungsziffer 20

 

Stellungnahme Deutsche Telekom Technik GmbH vom 1.12.2015

 

Keine Bedenken, sofern die Telekommunikationslinien in ihrer jetzigen Lage verbleiben. Hinweis auf Beteiligung der Richtfunk-Trassenauskunft-DTTGmbH.

 

Rechtliche Bewertung

 

Die weitere Beteiligung der Richtfunktrassenauskunft ist erfolgt. Es wurden keine Bedenken erhoben. Auch eine Beteiligung der Fa. Ericsson Services GmbH als Betreuerin von Richtfunkverbindungen ergab keine Bedenken. Die weitere Beteiligung der Richtfunktrassenauskunft ist in folgenden Genehmigungsverfahren nach dem BImschG zu regeln. Ein Hinweis wurde in die Begründung eingefügt.

 

Beschlussvorschlag

 

Der Gemeinderat stellt fest, dass die Stellungnahme aufgegriffen wurde und verweist auf das weitere Verfahren.

 

 

Ordnungsziffer 22

 

Stellungnahme des LWL –Denkmalpflege, Landschafts-und Baukultur in Westfalen vom 9.12.2015

 

Hinweis auf erweiterten Untersuchungsbedarf im Rahmen einer Visualisierung auf FNP-Planungsebene bezüglich der betroffenen Baudenkmäler.

 

Rechtliche Bewertung

 

Der Hinweis auf den erweiterten Untersuchungsbedarf wurde in Form von gemeinsam mit dem LWL abgestimmten Visualisierungen und einer gutachterlichen Einschätzung gefolgt. Eine Beeinträchtigung für Haus Havixbeck und die Ortslage Hohenholte liegt nicht vor. Dies konnte der LWL-Denkmalpflege bereits mitteilen. Weitere Ergebnisse werden zu Mitte Juni 2016 erwartet und am 30.06.2016 dem Rat zur Entscheidung vorgelegt.

Durch die Planung ist insgesamt nicht mit substanziellen oder funktionellen Beeinträchtigungen zu rechnen.

Im Ergebnis sind erhebliche sensorielle Beeinträchtigungen von Einzeldenkmalen nicht zu erwarten. Der Eingriff in die Kulturlandschaft ist mit Blick auf den Landschaftscharakter erheblich.

Vor dem Hintergrund, dass die Zonen für andere öffentliche Belange, wie den Anwohnerschutz die konfliktärmsten Alternativen darstellen, hält die Gemeinde trotz der zu erwartenden Auswirkungen an der Darstellung der Konzentrationszonen fest.

 

Beschlussvorschlag

 

Der Gemeinderat greift die Einwendungen auf und bewertet die noch ausstehende Stellungnahme in der Ratssitzung am 30.06.2016, sofern diese dann vorliegen.

 

 

 

B – Bürger

 

Ordnungsziffer B 1 vom 25.10.2015 (Poppenbeck)

 

Hinweis auf ein Anschreiben an die Bezirksregierung Münster durch den Anlieger der Potentialzone Poppenbeck mit Datum vom 17.05 2013.

 

Stellungnahme bezüglich der Bedenken zur Konzentrationszone Poppenbeck in Bezug zu:

 

-       Naturschutzgebiet (NSG)

-       Kiebitzvorkommen

-       Uhuvorkommen

-       Frage der Auswirkung auf den Vogelzug durch die WEAnlagen

-       Schutz der Fledermäuse

-       Abstandsflächen Wohnbebauung

 

Rechtliche Bewertung

 

Naturschutzgebiete wurden im Rahmen der Flächenpotentialstudie als Ausschlussgebiete berücksichtigt und kommen gemäß Windenergieerlass 2015 auch nicht für eine Windenergieplanung in Betracht. Innerhalb der geplanten Konzentrationszone befinden sich keine als NSG ausgewiesenen Flächen. Geschützte Biotope wurden aus der Darstellung ausgenommen und können somit nicht überplant werden.

Die erforderlichen Abstände zu Wohnnutzungen werden eingehalten. Ein Vorsorgeabstand von 1.000 m ist immissionsschutzrechtlich kaum begründbar.

Für die Zone Poppenbeck sind artenschutzrechtliche Konfliktpotentiale seit Beginn des Verfahrens bekannt. Die Untere Landschaftsbehörde bestätigt dies insofern, dass sie die Beibringung notwendiger artenschutzfachlicher Prüfungen (Artenschutzprüfung II + FFH-VP) fordert. Hinsichtlich des Landschaftsbildes besteht ebenfalls weiterer Untersuchungsbedarf. Die Gemeinde Havixbeck hat den Antrag an den Träger der Landschaftsplanung, eine Bewertung bezüglich des Landschaftsbildes im Zusammenhang potentieller WEAnlagen vorzunehmen, gestellt. Es lassen sich derzeit keine Ausschlusskriterien formulieren, welche die Konzentrationszone Poppenbeck als hartes Tabu ausschließen können.

 

Aussagen zur FFH-Verträglichkeit werden bis zum Offenlagebeschluss erwartet.

 

(In der Stellungnahme werden öffentliche Belange durch BürgerInnen vertreten, s. hierzu auch „Allgemeiner Hinweis zu den öffentlichen Stellungnahmen“ im Anschluss.)

 

Beschlussvorschlag

 

Der Gemeinderat greift die eingegebene Stellungnahme insofern auf, als dass die angesprochenen Schutzgüter im Rahmen des Verfahrens tiefergehend geprüft werden.

 

 

Ordnungsziffer B 2 vom 9.11.2015(Poppenbeck)

 

Hinweis auf den Regionalplan, der zwei Windvorrangzonen für Gemeindegebiet Havixbeck feststellt.

 

Hinweis auf Übererfüllung des Anspruches, der Windenergie substantiell Raum zu geben.

 

Hinweis auf Landschafts-und Anwohnerschutz für das Gebiet Poppenbeck.

 

Rechtliche Bewertung

 

Die frühzeitige Beteiligung dient u.a. dem Zweck, ggf. wichtige Informationen für die zwingend durchzuführenden artenschutzrechtlichen Prüfungen einzuholen. Die Untere Landschaftsbehörde hat sich im Verfahren entsprechend geäußert (s.o.). Die Behörde hält auf Basis der derzeitigen Kenntnisse eine positive Stellungnahme zur Darstellung der Konzentrationszone Poppenbeck für ausgeschlossen, konnte jedoch keine abschließende Aussage treffen. Die Entscheidung des Kreises Coesfeld wird bis zum Offenlagebeschluss erwartet.

Die Ergebnisse der durchgeführten Artenschutzprüfungen werden in die Abwägung einbezogen. Bislang sind nach Aussagen der Gutachten unter Beachtung von Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen grundsätzliche entgegenstehende Probleme nicht erkennbar. Aussagen zur FFH-Verträglichkeit werden bis zum Offenlagebeschluss erwartet.

Für den Konflikt mit dem Landschaftsbild lassen sich derzeit keine harten Ausschlussgründe formulieren. Das Bauverbot kann in diesem Sinne also nur umgangen werden, wenn der Kreis Coesfeld eine positive Stellungnahme zur geplanten Darstellung der Konzentrationszone Poppenbeck abgibt.

Aus der Auswertung der Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung haben sich die Konflikte im Bereich Poppenbeck noch einmal bestätigt. Harte Ausschlussgründe lassen sich jedoch auf Basis der derzeitigen Erkenntnisse nicht ableiten.

Für die Konzentrationsflächen Herkentrup und Natrup sind derzeit keine Restriktionen bekannt geworden.

Eine allgemeine Diskussion über die Windenergie und Speichertechnologien kann im Rahmen der FNP-Änderung der Gemeinde Havixbeck nicht geführt oder als Abwägungsbelang erfasst werden.

(In der Stellungnahme werden öffentliche Belange durch BürgerInnen vertreten, s. hierzu auch „Allgemeiner Hinweis zu den öffentlichen Stellungnahmen“ im Anschluss.)

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat greift die eingegebene Stellungnahme insofern auf, als dass die angesprochenen Schutzgüter im Rahmen des Verfahrens tiefergehend geprüft werden.

 

Ordnungsziffer B 3 vom 5.11.2015 (Poppenbeck)

Hinweis auf Landschaftsbild, Erholungsgebiet, Strukturreichtum und Naherholung im Nierfeld und deren Beeinträchtigung durch die Windräder.

Rechtliche Bewertung

 

In der Abwägung stehen sich die Belange des Landschaftsschutzes und der Windenergienutzung gegenüber. Der im Oktober verabschiedete Landschaftsplan Baumberge Nord setzt die Schutzzwecke, Ziele und Verbote für das Gebiet Poppenbeck fest. Hiernach ist die Errichtung baulicher Anlagen (inkl. Windenergieanlagen) im LSG Baumberge Nord verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die im FNP ausgewiesenen Konzentrationszonen für die Windenergie. Das Bauverbot kann in diesem Sinne also nur umgangen werden, wenn die Untere Landschaftsbehörde eine positive Stellungnahme zur geplanten Darstellung der Konzentrationszone Poppenbeck abgibt.

Die Untere Landschaftsbehörde sieht auf Grundlage der derzeitigen Erkenntnisse keine Möglichkeit zur Befreiung vom Bauverbot im LSG. Gleichzeitig macht sie deutlich, dass sich keine harten Ausschlussgründe für die Fläche Poppenbeck formulieren lassen.

Eine abschließende Entscheidung des Kreises Coesfeld wird bis zum Offenlagebeschluss erwartet.

(In der Stellungnahme werden öffentliche Belange durch BürgerInnen vertreten, s. hierzu auch „Allgemeiner Hinweis zu den öffentlichen Stellungnahmen“ im Anschluss.)

Beschlussvorschlag

 

Der Gemeinderat greift die eingegebene Stellungnahme insofern auf, als dass die angesprochenen Schutzgüter im Rahmen des Verfahrens tiefergehend geprüft werden.

 

Ordnungsziffer B 4 vom 3.11.2015 (Poppenbeck)

 

Hinweise auf Landschaftsschutz, Naturschutz in den umliegenden Gebieten, Landschaftsbild, Biotopcharakter, Naherholung und Zweifel an der Notwendigkeit des Standorts der WEAnlage in Poppenbeck.

 

Rechtliche Bewertung

 

Der Rat der Gemeinde hat im Vorfeld der frühzeitigen Beteiligung entschieden, zunächst alle Konzentrationszonen für den Fall in das Verfahren aufzunehmen, dass der Artenschutz oder der Landschaftsschutz zu harten Ausschlussgründen im Verfahren führen. Ein vorzeitiges Ausscheiden von Potentialen sollte somit unter der Zielsetzung des substanziellen Raums für die Windenergie vermieden werden.

Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild im Bereich Poppenbeck sind, wie auch dem Umweltbericht entnommen werden kann, erheblich. Auswirkungen auf die Erholungsnutzung bestehen vor allem im Nahbereich möglicher geplanter WEA. Die geplante Zonendarstellung im FNP stellt jedoch auch die konfliktärmste Variante im Hinblick auf die Gesamtabwägung dar. Ein Bauverbot kann nur umgangen werden, wenn die Untere Landschaftsbehörde/ der Kreis Coesfeld eine positive Stellungnahme zur geplanten Darstellung der Konzentrationszone Poppenbeck abgibt. Eine abschließende Entscheidung des Kreises Coesfeld wird bis zum Offenlagebeschluss erwartet. (In der Stellungnahme werden öffentliche Belange durch BürgerInnen vertreten, s. hierzu auch „Allgemeiner Hinweis zu den öffentlichen Stellungnahmen“ im Anschluss.)

Beschlussvorschlag

 

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

 

Ordnungsziffer B 5 vom 8.11.2015 (Poppenbeck)

 

Hinweis auf Rotmilan und Fledermäuse und Bedenken gegen die Errichtung von Windkraftanlagen.

 

Rechtliche Bewertung

 

Vorkommen des Rotmilans sind für die Messtischblätter des LANUV NRW bekannt, relevante Vorkommen vor Ort wurden im Rahmen der Kartierungen jedoch nicht bestätigt (s. Umweltbericht).

 

Die Ergebnisse durchgeführten Artenschutzprüfungen werden in die Abwägung einbezogen. Bislang sind nach Aussagen der Gutachten unter Beachtung von Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen grundsätzliche entgegenstehende Probleme nicht erkennbar.

(In der Stellungnahme werden öffentliche Belange durch BürgerInnen vertreten, s. hierzu auch „Allgemeiner Hinweis zu den öffentlichen Stellungnahmen“ im Anschluss.)

 

Beschlussvorschlag

 

Der Gemeinderat nimmt die Hinweise zur Kenntnis.

 

 

Ordnungsziffer B 6 vom 9.11.2015

 

Hinweise auf:

 

-       Lage der Konzentrationszone Poppenbeck im LSG

-       Nichtausweisung einer Vorrangfläche für Poppenbeck im Regionalplan

-       Beeinflussung des Natur-und Artenschutzes für Poppenbeck durch große Anlagen auch für außerhalb der Zone liegenden Naturschutzgebiete.

-       Abweichung von den Zielen der Raumordnung wie Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung

auf geschützte Fledermausarten

-       ausstehende Ergebnisse der ASP

 

Rechtliche Bewertung

 

Zu 1.:

Die bisherige Abstimmung mit der Bezirksregierung Münster hat ergeben, dass die Darstellungen des FNP den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen. Die Regionalplanflächen entfalten ausdrücklich keine Ausschlusswirkung für die übrigen Gebiete (vgl. Regionalplan Münsterland STE S. 2).

 

Der Landesentwicklungsplan (LEP) (Entwurfsfassung vom 22.09.2015, S. 185) beschreibt ausdrücklich, dass die im Regionalplan Sachlicher Teilplan Energie (STE) dargestellten Flächen von den Kommunen als Mindestmaß zu verstehen sind. Die Kommunen sind gemäß LEP angehalten, zusätzliche Flächen für die Windenergienutzung bereitzustellen und dabei ein über das Mindestmaß hinausgehendes Engagement zu zeigen.

Laut STE ist mit der reinen Übernahme der Vorrangflächen die Frage der Windenergie substanziell Raum zu geben, nicht beantwortet.

 

zu Poppenbeck:

Die möglichen Konflikte und Risiken im Bereich Poppenbeck sind seit Beginn des Verfahrens bekannt (vgl. Potentialstudie 2012/2014). Der Rat der Gemeinde hat im Vorfeld der frühzeitigen Beteiligung entschieden, zunächst alle Konzentrationszonen in das Verfahren aufzunehmen, für den Fall dass es z.B. durch den Arten- oder Landschaftsschutz zum Wegfall weiterer Potentiale kommt. Nach der frühzeitigen Beteiligung werden die Konfliktpunkte Arten- und Landschaftsschutz auf Basis weiterer Untersuchungen und Abstimmungen abgewogen. Die ULB hat bezüglich der Konzentrationsfläche Poppenbeck keine positive Stellungnahme gegeben. Harte Ausschlussgründe wurden für den Artenschutz und das Landschaftsbild jedoch nicht formuliert. Eine abschließende Entscheidung des Kreises Coesfeld wird bis zum Offenlagebeschluss erwartet.

 

Im Falle der dargestellten Zonen Herkentrup und Natrup handelt es sich um verbindliche Ziele der Raumordnung, die von den Kommunen zu übernehmen sind. Der Bereich Poppenbeck wurde aufgrund der bekannten Konflikte nicht im STE dargestellt, auch mit dem Gedanken, die Gemeinde nicht zu zwingen eine evtl. nicht vollzugsfähige Fläche entwickeln zu müssen. Zur Ausweisung zusätzlicher Zonen im FNP s.o..

 

Der Regionalplan stuft BSLE ("Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung")  zunächst als Flächen ein, auf denen WEA errichtet werden können. So liegt auch Herkentrup innerhalb von BSLE und ist als endabgewogenes Ziel der Raumordnung in die Darstellung übernommen worden. BSN („Bereiche für den Schutz der Natur“) wurden bereits im Rahmen der Potentialstudie 2014 ausgeschlossen.

Da die Vorrangflächen der Regionalplanung verbindliche Planungsziele sind, wurden unsichere Flächenpotentiale nicht in die Darstellung des Regionalplans übernommen. Die Gemeinde befände sich sonst unter dem Zwang möglicherweise nicht realisierbare Flächen ausweisen zu müssen. Aus den oben genannten Gründen ist eine „Nicht-Darstellung“ der Fläche Poppenbeck im Regionalplan nicht mit einem pauschalen Ausschluss auf Ebene des FNP gleichzusetzen.

Widersprüche zur Regionalplanung haben sich im Austausch mit der Bezirksregierung bislang nicht ergeben.

 

Zu 2.:

Die ökologischen Konfliktpotentiale sind bereits im Rahmen der ökologischen Ersteinschätzungen (Abschichtung von 2012) anhand vorhandener Datengrundlagen ermittelt worden ist. Hieraus ließ sich bereits erahnen, dass ohne vertiefende artenschutzrechtliche Untersuchungen (ASP II) die grundsätzliche Vollzugsfähigkeit der Flächen nicht abschließend bewertet werden konnte.

 

Es bedarf im Änderungsverfahren einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen (vgl. Urteil vom 21. April 2015 –10 D 21/12.NE juris, Rn. 167). Da für alle drei Konzentrationszonen ein vertiefender Untersuchungsumfang für die ASP angenommen wurde, sind alle drei Potentialbereiche in das Verfahren übernommen worden, um das Ziel des substanziellen Raumes nicht frühzeitig zu unterlaufen.

 

Die Ergebnisse durchgeführten Artenschutzprüfungen werden in die Abwägung einbezogen. Bislang sind nach Aussagen der Gutachten unter Beachtung von Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen grundsätzliche entgegenstehende Probleme nicht erkennbar. Aussagen zur FFH-Verträglichkeit werden bis zum Offenlagebeschluss erwartet.

 

Für die abschließende Abwägung zum Thema Artenschutz können dann sowohl die Hinweise der beteiligten Behörden, der Bevölkerung, die Informationen aus der Vorprüfung und die Ergebnisse der Vor-Ort-Kartierungen Verwendung finden, um eine abschließende Beurteilung zu ermöglichen.

Das Verfahren befand sich in der frühzeitigen Beteiligung und die ausgelegten Unterlagen wiesen einen entsprechenden Vorentwurfscharakter auf.

 

Erst auf Basis aller vorliegenden Eingaben kann eine vollständige Abwägung durchgeführt werden. Die Ergebnisse dieses Prozesses sind im Verfahren zu dokumentieren und werden der Öffentlichkeit im Rahmen der Offenlage der FNP-Änderung zugänglich gemacht. Noch einmal erhalten Bürger und TÖB die Gelegenheit sich zum dann vollständigeren Entwurf zu äußern. Erst nach Auswertung der Stellungnahmen kann dann ggf. ein Ratsbeschluss getroffen werden.

Wie im Einwand richtig festgestellt, ist ein Beschluss ohne die Erarbeitung der ASP sowie ohne Durchführung der Öffentlichkeit und der TÖB nicht möglich. Insbesondere die frühzeitige Beteiligung dient jedoch auch der Informationsbeschaffung für den folgenden Abwägungsprozess.

 (In der Stellungnahme werden öffentliche Belange durch BürgerInnen vertreten, s. hierzu auch „Allgemeiner Hinweis zu den öffentlichen Stellungnahmen“ im Anschluss.)

 

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat greift die eingegebene Stellungnahme insofern auf, als dass die angesprochenen Schutzgüter im Rahmen des Verfahrens tiefergehend geprüft werden.

 

Ordnungsziffer B 7 vom 10.11.2015

Hinweis auf Artenschutz. Hinweis auf Wespenbussard und Baumfalke und Abstandsflächen zu WEA im Bereich Hohenholte. Hinweis auf fehlende Quellen der Literatur bezüglich des Artenschutzes und der Abstandsflächen zu WEAnlagen.

 

Rechtliche Bewertung

Bezüglich der Unvollständigkeit der Angaben in der Begründung sei auf den Vorentwurfscharakter im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung hingewiesen. Die artenschutzfachlichen Gutachten sind zwingend zur Offenlage zu erarbeiten. Die aus der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Daten und Informationen stehen dann für die weitere Abwägung zur Verfügung.

Aus den Ergebnissen der ökologischen Ersteinschätzungen (vgl. enveco 2014) waren artenschutzfachliche Konflikte und damit die Notwendigkeit tiefergehender Untersuchungen bekannt. Die Untere Landschaftsbehörde hat dies durch Stellungnahme zum Vorentwurf bestätigt.

Ohne die geforderten Artenschutzprüfungen und die endgültige Abwägung der Belange der Arten- und des Landschaftsschutzes ist eine Beschlussfassung nicht möglich und auch nicht angestrebt.

Die Ergebnisse durchgeführten Artenschutzprüfungen werden in die Abwägung einbezogen. Bislang sind nach Aussagen der Gutachten unter Beachtung von Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen grundsätzliche entgegenstehende Probleme nicht erkennbar. Aussagen zur FFH-Verträglichkeit werden bis zum Offenlagebeschluss erwartet.

(In der Stellungnahme werden öffentliche Belange durch BürgerInnen vertreten, s. hierzu auch „Allgemeiner Hinweis zu den öffentlichen Stellungnahmen“ im Anschluss.)

 

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat greift die eingegebene Stellungnahme insofern auf, als dass die angesprochenen Schutzgüter im Rahmen des Verfahrens tiefergehend geprüft werden.

 

Ordnungsziffer B 8 vom 8.11.2015

Hinweise auf:

-       Unvollständigkeit der Planbegründung

-       Landschaftsschutz, Biotope

-       Lage der Konzentrationsfläche zwischen Naturschutzgebieten

-       Artenschutz insbes. Fledermäuse

-       Höhe der Anlagen mit Auswirkungen auf ökologischen Nahbereich, Tourismus, und Gastronomie

-       Landschaftsbestandteil „Parkanlage Haus Stapel“

-       Nierfeld als Zone zwischen drei Naturschutzgebieten

-       Keine Erforderlichkeit der Konzentrationszone Poppenbeck in Hinblick auf Landes- und Regionalplanung und der substantiellen Raumgebung

Rechtliche Bewertung

Es handelt sich bei der vorliegenden Fassung um einen Vorentwurf (s.o.).

Eine gewünschte detailliertere Darstellung der Konzentrationszonen ist aus Sicht der Betroffenen nachvollziehbar. Detailliertere Darstellungen sind der Begründung zu entnehmen.

Die Belange des Arten- und Landschaftsschutzes befinden sich nunmehr auf Basis der öffentlichen Eingaben in der Abwägung. Der fachliche Austausch mit dem Kreis Coesfeld (Untere Landschaftsbehörde) hat den weiteren Untersuchungsbedarf aufgezeigt. Die erarbeiteten Fachbeiträge werden dem Rat und der Öffentlichkeit im Rahmen der weiteren Abwägung zugänglich gemacht.

Geschützte Biotope stehen unter gesetzlichem Schutz und sind in diesem Sinne von Bauwerken freizuhalten. Die geschützten Biotope wurden bereits im Rahmen der Potentialstudie als Ausschlussflächen berücksichtigt.

Ob die Gemeinde durch die Ausweisung der Konzentrationszonen der Windenergie substanziell Raum gibt, kann ohne Berücksichtigung der Verfahrenshinweise, die sich aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der TÖB ergeben, nicht sicher ermittelt werden.

Erst nach einer Auswertung aller Eingaben und der Ergebnisse des Abwägungsverfahrens ist eine abschließende Beurteilung möglich.

Zwar liegen die in Abwägung befindlichen Potentiale gemäß Indizienlage in einer mutmaßlich ausreichenden Größenordnung, die letztendliche Ausführung wird sich jedoch im Rahmen der Abwägung einer erneuten Prüfung unterziehen müssen.

In der Abwägung stehen sich die Belange des Landschaftsschutzes und der Windenergienutzung gegenüber. Der Landschaftsplan Baumberge Nord setzt die Schutzzwecke, Ziele und Verbote für das Gebiet Poppenbeck fest. Hiernach ist die Errichtung baulicher Anlagen (inkl. Windenergieanlagen) im LSG Baumberge Nord verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die im FNP ausgewiesenen Konzentrationszonen für die Windenergie. Das Bauverbot kann durch die Ausweisung der Konzentrationszone im FNP umgangen werden. Hierzu ist entweder eine positive Stellungnahme des Kreises Coesfeld (Untere Landschaftsbehörde). Die Untere Landschaftsbehörde sieht auf Grundlage der derzeitigen Erkenntnisse keine Möglichkeit zur Befreiung vom Bauverbot im LSG. Gleichzeitig macht sie deutlich, dass sich keine harten Ausschlussgründe für die Fläche Poppenbeck formulieren lassen. Eine abschließende Entscheidung des Kreises Coesfeld wird bis zum Offenlagebeschluss erwartet.

Das Konfliktpotential hinsichtlich der Fledermausfauna ist seit Beginn des Verfahrens bekannt, weshalb im Jahr 2015 ökologische Untersuchungen in Auftrag gegeben wurden. Die Ergebnisse der im Jahre 2015 durchgeführten artenschutzrechtlichen Kartierungen lassen unter Beachtung von Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen grundsätzliche entgegenstehende Probleme nicht erkennen. Aussagen zur FFH-Verträglichkeit werden bis zum Offenlagebeschluss erwartet.

Die allgemeine Beschreibung der Hohenholter Lehmebene steht nicht im Widerspruch zur Darstellung des Bereiches Poppenbeck. Es wird ausdrücklich auf die vorhandenen kleinräumigen wertvollen Strukturen in der abschließenden Bewertung hingewiesen. Der Landschaftsraum allgemein zeichnet sich jedoch eher durch vergleichsweise strukturarme Agrarflächen aus. Im Gegenteil wird im Umweltbericht abschließend auf die gehobene Bedeutung dieser Elemente im Zusammenhang mit der ansonsten eher ausgeräumten Landschaft hingewiesen.

(In der Stellungnahme werden öffentliche Belange durch BürgerInnen vertreten, s. hierzu auch „Allgemeiner Hinweis zu den öffentlichen Stellungnahmen“ im Anschluss.)

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat greift die Stellungnahme zum Teil auf und nimmt die Hinweise zur Kenntnis.

Ordnungsziffer B 9 vom 11.11.2015

Hinweise zu:

-       Höhe der anvisierten WEAnlagen

-       Schall, Infraschall, Schattenschlag

-       Begrenzung der Höhe auf 150 m

-       Artenschutz: Wespenbussard, Grünspecht

-       Wirtschaftlichen Risiken eines Bürgerwindparks

-        

Rechtliche Bewertung

Die Auswahl einer abstrakten Referenzanlage mit 150 m Gesamthöhe fußt auf der Feststellung, dass WEA dieser Größenordnung i.d.R. wirtschaftlich zu betreiben sind. Die Auswahl größerer WEA hätte bereits im Vorfeld der städtebaulichen Abwägung zum Wegfall bedeutender Potentiale geführt.

Die Abgrenzung der Konzentrationszonen beruht insbesondere auf den gewählten Abständen zu Wohngebäuden im Außenbereich. WEA, die innerhalb der Zonen errichtet werden sollen, haben sich an den einzuhaltenden Abständen auszurichten. Diese Abstände, wie auch die notwendigen Abstände der WEA untereinander, vergrößern sich für höhere WEA, sodass diese folglich weiter innerhalb der Zonen geplant werden müssten, was insgesamt zu einer wechselseitigen Regulierung der Gesamthöhen und der Anzahl der WEA führt.

Für die Abstände gelten folgende Maßgaben:

-       Optisch bedrängende Wirkung (unterhalb 2-facher Rotordurchmesser i.d.R. unzulässig; zwischen 2- und 3-fach besonders intensive Prüfung des Einzelfalles; > 3-fach i.d.R. zulässig)

-       Der Schattenwurf ist auf die Richtwerte (max. 30 Std. im Jahr und 30 Min. pro Tag) zu begrenzen (Abschaltautomatik). Der Schatten breitet sich dabei schmetterlingsförmig aus.

 

 

-       Die Grenzwerte zum Schallschutz nach TA-Lärm sind einzuhalten. Bezüglich des Infraschalls gibt es bisher keinen wissenschaftlichen Nachweis über eine gesundheitliche Beeinträchtigung.

 

Der Anlagengröße und Anzahl sind damit deutliche Grenzen gesetzt. Die erforderlichen Unterlagen sind im Rahmen einer Genehmigung von WEA beizubringen. Mit einer signifikant erhöhten Belastung durch größere Anlagen ist nicht zu rechnen.

Die größere Anlagengesamthöhe würde bezüglich tief fliegender Vogelarten eher zu einer Entlastung führen. Der Grünspecht gilt in diesem Zusammenhang nicht als WEA-sensibel (Leitfaden Artenschutz NRW 2013).

Bislang sind im Ergebnis der Artenschutzprüfungen unter Beachtung von Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen grundsätzliche entgegenstehende Probleme nicht erkennbar. Aussagen zur FFH-Verträglichkeit werden bis zum Offenlagebeschluss erwartet.

 

Der Hinweis auf finanzielle Risiken bei Investitionsgeschäften in fiktive Windenergieprojekte wird zur Kenntnis genommen, kann aber für eine Abwägung nicht erfasst werden.

(In der Stellungnahme werden öffentliche Belange durch BürgerInnen vertreten, s. hierzu auch „Allgemeiner Hinweis zu den öffentlichen Stellungnahmen“ im Anschluss.)

 

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat greift die eingegebene Stellungnahme insofern auf, als dass die angesprochenen Schutzgüter im Rahmen des Verfahrens tiefergehend geprüft werden.

 

Ordnungsziffer B 10 vom 12.11.2015

Hinweise auf

-       Beeinträchtigung Landschaftsbild in Natrup

-       Kulturhistorisch bedeutsamer Landschaftsteil (Denkmal) in Natrup

-       Artenschutz: Uhu, Habicht, Schwarzsprecht

 

Rechtliche Bewertung

Die Konzentrationszone Natrup ist als endabgewogenes Ziel der Raumordnung von der Gemeinde zu übernehmen. Der Gemeinde steht in diesem Fall kein Abwägungsspielraum zu.

Die Darstellung der bisherigen Konzentrationszone beruht auf wesentlich kleineren Referenz-WEA und legte die maximale Gesamthöhe auf 100 m fest. Unter diesen Gesichtspunkten war ein Betrieb bisher nicht wirtschaftlich. Durch Aufhebung der Höhenbegrenzung wird sie dem Stand der Technik gerecht und stellt somit voraussichtlich nutzbare Potentiale zur Verfügung. Die Einhaltung ausreichender Abstände zum Anwohnerschutz sind Bestandteil der vollumfänglichen Prüfungen jeder Einzel-Standortplanung nach BImSchG.

Die Einschränkungen im Landschaftsbild sind in diesem Fall bereits auf Ebene des Regionalplanes zu Gunsten der Windenergie abgewogen worden.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt die Hinweise zu Kenntnis.

 

Ordnungsziffer B 11 vom 11.11.2015

Hinweis auf Höhe der Anlage bei möglicher nicht erlaubten Höhenüberschreitung und Beeinträchtigung durch Schattenschlag für Hohenholte.

Rechtliche Bewertung

Die Änderung des Flächennutzungsplanes verfolgt das Ziel der Windenergie substanziell Raum zu geben und die Ziele der Regionalplanung umzusetzen. Die Auswahl einer abstrakten Referenzanlage mit 150 m Gesamthöhe fußt auf der Feststellung, dass WEA dieser Größenordnung i.d.R. wirtschaftlich zu betreiben sind. Die Auswahl größerer WEA hätte bereits im Vorfeld der städtebaulichen Abwägung zum Wegfall bedeutender Potentiale geführt.

Die Abgrenzung der Konzentrationszonen beruht insbesondere auf den gewählten Abständen zu Wohngebäuden im Außenbereich. WEA, die innerhalb der Zonen errichtet werden sollen, haben sich an den einzuhaltenden Abständen auszurichten. Diese Abstände, wie auch die notwendigen Abstände der WEA untereinander, vergrößern sich für höhere WEA, sodass diese folglich weiter innerhalb der Zonen geplant werden müssten. Dies führt insgesamt zu einer wechselseitigen Regulierung der Gesamthöhen und der Anzahl der WEA.

Für die Abstände gelten folgende Maßgaben:

-       Optisch bedrängende Wirkung (unterhalb 2-facher Rotordurchmesser i.d.R. unzulässig; zwischen 2- und 3-fach besonders intensive Prüfung des Einzelfalles; > 3-fach i.d.R. zulässig)

-       Der Schattenwurf ist auf die Richtwerte (max. 30 Std. im Jahr und 30 Min. pro Tag) zu begrenzen (Abschaltautomatik). Der Schatten breitet sich dabei schmetterlingsförmig aus.

 

-       Die Grenzwerte zum Schallschutz nach TA-Lärm sind einzuhalten.

Der Anlagengröße und Anzahl sind damit Grenzen gesetzt. Die erforderlichen Unterlagen sind im Rahmen einer Genehmigung von WEA beizubringen.

 (In der Stellungnahme werden öffentliche Belange durch BürgerInnen vertreten, s. hierzu auch „Allgemeiner Hinweis zu den öffentlichen Stellungnahmen“ im Anschluss.)

 

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt die Hinweise zur Kenntnis

 

Ordnungsziffer B12 vom 11.11.2015

Hinweise auf:

-       Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in Natrup

-       Zu geringe Abstände zu Wohnbebauung

-       Auf Befeuerung der Anlagen nach dem Stand der Technik

-       Schlagschatten

-       Infraschall

-       Erschließung

-       Rückbaumodalitäten

-       Gefahr der Eisbildung an den Rotoren

 

Rechtliche Bewertung:

Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild werden im Rahmen der städtebaulichen Abwägung tiefergehend untersucht und abgewogen. Abschließende Stellungnahmen, z.B. des Kreises Coesfeld zum Landschafts- und Artenschutz werden zum Offenlagebeschluss erwartet.

Bei der Abgrenzung der Zonen ist bereits der dreifache Gesamthöhenabstand zu möglichen WEA-Standorten berücksichtigt worden. Die Bezirksregierung hat die gewählten Abstände bereits als vergleichsweise hoch eingestuft. Eine zusätzliche Erhöhung erscheint vor dem Ziel des substanziellen Raums städtebaulich kaum begründbar.

Der Stand der Technik ist Voraussetzung zur Genehmigung.

Zum Schattenwurf siehe Abschaltzeiten (z.B. Ordnungsziffer 11).

Die Überwachung von Auswirkungen von Immissionen obliegt der BImSch-Behörde. Diese reagiert auch auf Überschreitungen oder Störungsmeldungen.

Im Rahmen der FNP-Änderung erfolgt keine Standort- oder Zuwegungsplanung.

Der Rückbau der WEA und eine zu zahlende Sicherungseinlage sind Bestandteil der BImSch-Genehmigung.

Bei Eisansatz erfolgt i.d.R. eine Abschaltung, da insbesondere Beschädigungen durch Unwucht vermieden werden sollen. Auf herabfallende Eisstücke bei Stillstand der WEA wird mittels Warnschildern hingewiesen.

 (In der Stellungnahme werden öffentliche Belange durch BürgerInnen vertreten, s. hierzu auch „Allgemeiner Hinweis zu den öffentlichen Stellungnahmen“ im Anschluss.).

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

Ordnungsziffer B 13 vom 9.11.2015

Hinweis auf wirtschaftliche Verluste und Geräusche durch WEAnlagen.

Rechtliche Bewertung

Aktuelle Studien zum Thema Immobilienpreise und WEA legen den Schluss nahe, dass zahlreiche andere Faktoren den Immobilienpreis stärker beeinflussen als Windenergieplanungen. Eine aktuelle im Kreis Steinfurt durchgeführte Studie lässt keinen Zusammenhang zwischen Windrädern und dem Wert von Bauland feststellen. Windparks mindern demnach nicht die Werte von Grundstücken. Neben normalen Schwankungen im Markt zeigen die Werte im Kreis Steinfurt eine leichte Tendenz nach oben, trotz des Ausbaus der Windenergie (http://www.wn.de/Muensterland/Kreis-Steinfurt/Steinfurt/1784988-Gutachten-Windkraft-ohne-Einfluss-auf-Grundstueckswerte).

Weitere aktuelle Studien kommen ebenfalls zu dem Ergebnis, dass eine pauschale negative Tendenz der Immobilienpreise nicht belegt werden konnte (http://www.energiedialog.nrw.de/kein-wertverlust-von-immobilien-durch-windenergieanlagen/). Im Einzelfall können Wertverluste temporär auftreten, dies hängt jedoch vom Einzelfall und u.a. auch vom örtlichen Widerstand gegen eine Windenergieplanung ab.

Die Stadt Aachen hat im Rahmen einer langfristigen Analyse der Preisentwicklung von Wohnimmobilien rund um den Windpark "Vetschauer Berg" festgestellt, dass aufgrund der vielfältigen und wechselnden Einflüsse auf dem Grundstücksmarkt nicht mit hundertprozentiger Sicherheit beantwortet werden könne, ob WEA Auswirkungen auf die Preisentwicklung von Immobilien haben. Es sei sogar „höchst unwahrscheinlich, dass die Windkraftanlagen die Werte der umliegenden Wohnimmobilien beeinflusst haben“ ( http://ratsinfo.aachen.de/bi/___tmp/tmp/45081036334401821/334401821/00085950/50.pdf). Die Grundstücke, die in der Analyse am nächsten an den Windkraftanlagen gelegen waren, hätten sogar eine positive Tendenz.

Auf der Angebotsseite stellen der Immobilienbestand bzw. -leerstand und die jährlich neu hinzukommenden Bauten die wesentlichen Einflussfaktoren dar. Eine Rolle spielen darüber hinaus die allgemeinen Rahmenbedingungen (Lage einer Immobilie, Umfeld- und Umwelteinflüsse wie Energie- und andere Infrastrukturmaßnahmen, demografische Entwicklung).

Ob die Planung für den Einzelfall wirtschaftliche Konsequenzen auslöst, kann auf Ebene des FNP nicht abschließend bewertet werden. Die Stellungnahme wird daher zur Kenntnis genommen.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

Ordnungsziffer B14 vom 9.11.2015

Hinweis auf Beeinträchtigung des Landschaftsbildes/ der Parklandschaft im Nierfeld.

Rechtliche Bewertung

Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild durch die Darstellung der Konzentrationszonen sind, wie auch dem Umweltbericht entnommen werden kann, erheblich.

Vor dem Hintergrund der Alternativen (z.B. Freigabe oder Ausweisung von Einzelstandorten) und der weiteren öffentlichen Belange stellen die Darstellungen die vergleichsweise konfliktärmsten Alternativen dar. Durch sie wird die Windenergie auf drei vergleichsweise eng begrenzte Bereiche konzentriert.

Abschließende Stellungnahmen des Kreises Coesfeld zu dem Thema werden zum Offenlagebeschluss erwartet.

(In der Stellungnahme werden öffentliche Belange durch BürgerInnen vertreten, s. hierzu auch „Allgemeiner Hinweis zu den öffentlichen Stellungnahmen“ im Anschluss.)

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

Ordnungsziffer B 15 vom 12.11.2015

Hinweis auf Schattenwurf und Lautstärke der WEAnlagen. Hinweis auf Verbrauch von Boden für die Erschließung.

 

Rechtliche Bewertung

1. Die Abgrenzung der Konzentrationszone beruht auf Abständen von 400 m, was einem Abstand zum Anlagenstandort von 450 m entspricht. Hinsichtlich Schall und Schattenwurf s. Ordnungsziffer B 9.

2. Für die Zuwegung und damit verbundene Flächenversiegelungen ist im Rahmen eines Landschaftspflegerischen Begleitplanes der Ausgleich zu ermitteln (Standortplanung, BImSch-Genehmigungsverfahren). Sie ist nicht Gegenstand der FNP-Änderung.

(Zur drittschützenden Wirkung siehe auch „Allgemeiner Hinweis zu den öffentlichen Stellungnahmen“ im Anschluss.)

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

Ordnungsziffer B 16 vom 11.11.2015

Hinweise auf:

-       Landschaftsschutz, Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft

-       Artenschutz: Uhu, Sperlingskauz, Wespenbussard, Milan, Habicht, Schwarzspecht, Fledermäuse

-       Naturschutzgebiet Baumberge, Höhe der Anlagen

-       Schallentwicklung

 

Rechtliche Bewertung

Zu 2.:

Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild insb. im Bereich Poppenbeck sind, wie auch dem Umweltbericht entnommen werden kann, erheblich.

Vor dem Hintergrund der Alternativen (z.B. Freigabe oder Ausweisung von Einzelstandorten) und der weiteren öffentlichen Belange stellen die Darstellungen die vergleichsweise konfliktärmsten Alternativen dar.

Abschließende Stellungnahmen des Kreises Coesfeld zu dem Thema werden zum Offenlagebeschluss erwartet.

 

Zu 3.:

Bislang sind im Ergebnis der Artenschutzprüfungen unter Beachtung von Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen grundsätzliche entgegenstehende Probleme nicht erkennbar. Aussagen zur FFH-Verträglichkeit werden bis zum Offenlagebeschluss erwartet.

 

Zu 4.:

Auf Basis des zur frühzeitigen Beteiligung vorliegenden Vorentwurfes kann und soll keine abschließende Entscheidung getroffen werden. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der TÖB dient u.a. der Information über das Vorhaben und die voraussichtlichen Auswirkungen, aber auch dem Einholen von Informationen zum Detaillierungsgrad der Untersuchung der einzelnen Schutzgüter in der Umweltprüfung. Erst nach Eingang dieser Stellungnahmen kann eine sachgerechte Abwägung der Belange erfolgen.

(In der Stellungnahme werden öffentliche Belange durch BürgerInnen vertreten, s. hierzu auch „Allgemeiner Hinweis zu den öffentlichen Stellungnahmen“ im Anschluss.)

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

Ordnungsziffer B 17 vom 12.11.2015

Hinweis auf Nichterforderlichkeit der Potentialzone Poppenbeck, da zwei Zonen bereits im Regionalplan ausgewiesen sind.

Rechtliche Bewertung:

Die Aufnahme der Potentialfläche Poppenbeck in das frühzeitige Beteiligungsverfahren erfolgt u.a. deshalb, um für die städtebauliche Abwägung alle verfügbaren Informationen, seitens der Öffentlichkeit und der Träger Öffentlicher Belange (insb. Bez. Reg. Münster und Untere Landschaftsbehörde Kreis Coesfeld) einzuholen. Es wurde hiermit auch auf abschließende Aussagen z.B. zum Landschafts- und Artenschutz abgezielt, um unter Berücksichtigung ggf. entfallender Potentialbereiche eine gesamtgemeindliche Abwägung zu treffen.

Bislang sind im Ergebnis der Artenschutzprüfungen unter Beachtung von Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen grundsätzliche entgegenstehende Probleme nicht erkennbar. Aussagen zur FFH-Verträglichkeit werden bis zum Offenlagebeschluss erwartet. Abschließende Stellungnahmen des Kreises Coesfeld zum Landschafts- und Artenschutz werden zum Offenlagebeschluss erwartet.

Die Gemeinde kann ohne ausreichende fachliche Begründung Flächenpotentiale nicht ohne weiteres ausschließen.

Sollte für die Flächen Herkentrup und Natrup eine ausreichende Größe nach der Beteiligung attestiert werden, obliegt die Entscheidung der städtebaulichen Abwägung.

(In der Stellungnahme werden öffentliche Belange durch BürgerInnen vertreten, s. hierzu auch „Allgemeiner Hinweis zu den öffentlichen Stellungnahmen“ im Anschluss.)

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat greift die eingegebene Stellungnahme insofern auf, als dass die angesprochenen Schutzgüter im Rahmen des Verfahrens tiefergehend geprüft werden.

 

Ordnungsziffer B 18 vom 8.11.2015

Hinweis auf Beeinträchtigung der Arbeitsstätte durch Schattenwurf und Landschaftsschutz und die angrenzenden Naturschutzgebiete und die Frage der Erforderlichkeit einer Potentialfläche in Poppenbeck, wenn bereits zwei weitere bestehen.

Rechtliche Bewertung

Da eine Genehmigung von WEA an die Einhaltung der Grenzwerte nach BImSchG/TA-Lärm geknüpft ist, ist von einer Störung des Praxisbetriebs nicht auszugehen. Die Windrichtung spielt hierfür keine Rolle, da in den für die Genehmigung notwendigen Schallprognosen mit Worst-Case Betrachtungen gearbeitet wird, in denen z.B. angenommen wird, dass der Wind aus allen Richtung gleichzeitig weht und den Schall gleichmäßig maximal in alle Richtungen trägt.

Die Belange des Artenschutzes und Landschaftsschutzes befinden sich derzeit in der Prüfung und Abwägung.

(In der Stellungnahme werden teilweise öffentliche Belange durch BürgerInnen vertreten, s. hierzu auch „Allgemeiner Hinweis zu den öffentlichen Stellungnahmen“ im Anschluss.)

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und verweist bezüglich der Einwendung der Beeinträchtigung der Arbeitsstätte auf das Genehmigungsverfahren.

 

Ordnungsziffer B19 vom 8.11.2015

-       Hinweis auf bereits zwei bestehende Zonen mit der Frage, ob die Zone in Poppenbeck erforderlich ist.

-       Hinweis auf Landschaftsschutz, Artenschutz (Fledermäuse) und die Nähe von Naturschutzgebieten in Poppenbeck.

-       Hinweis auf Windschall und -schatten mit Beeinträchtigung der Arbeitsstätte und der Wohnräume.

Rechtliche Bewertung

Der FNP der Gemeinde Havixbeck weist derzeit lediglich eine Konzentrationszone bei Natrup aus, die aufgrund einer Höhenbegrenzung nicht praktikabel ist. Die Gemeinde wird den raumplanerischen Zielsetzungen damit nicht gerecht.

Bislang sind im Ergebnis der Artenschutzprüfungen im Bereich Poppenbeck (Nierfeld) unter Beachtung von Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen grundsätzliche entgegenstehende Probleme nicht erkennbar. Aussagen zur FFH-Verträglichkeit werden bis zum Offenlagebeschluss erwartet. Abschließende Stellungnahmen des Kreises Coesfeld zum Landschafts- und Artenschutz werden zum Offenlagebeschluss erwartet.

Im Rahmen einer späteren Anlagenplanung (BImSch-Verfahren) ist die Einhaltung der Richt- und Grenzwerte sicherzustellen. Eine permanente Beeinträchtigung wäre weder genehmigungsfähig, noch entspräche sie dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot. Es sind bei Bedarf Schutzabstände, Drosselungs- und Abschaltmechanismen anzuwenden.

(In der Stellungnahme werden öffentliche Belange durch BürgerInnen vertreten, s. hierzu auch „Allgemeiner Hinweis zu den öffentlichen Stellungnahmen“ im Anschluss.)

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

 

 

Allgemeiner Hinweis zu den Stellungnahmen der Bürger:

Die Forderungen der BürgerInnen müssen sich auf berechtigte private Belange stützen. Öffentliche Belange können nur die Behörden und die TÖB vertreten. Vgl. hierzu auch Agatz (2015 S. 49 f):„Im Rahmen von Widerspruchs- und Klageverfahren können Nachbarn nur drittschützende Aspekte geltend machen, d.h. sich auf gesetzliche Normen berufen, die direkt zum Schutz Einzelner gedacht sind [z.B. OVG NRW 8 B 1074/05]. Dazu gehören die Schutzanforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, die sich durch die Einhaltung von Grenz- und Richtwerten ausdrücken. Darüber hinausgehende Vorsorgeanforderungen (basierend auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) werden im Allgemeinen nicht als drittschützend eingestuft. Im Bauplanungsrecht entfaltet das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme drittschützende Wirkung, das sich bei WEA insbesondere in der Einhaltung der baurechtlichen Abstandsflächen, der Schutzabstände gegenüber Eiswurf und der Vermeidung von optisch bedrängenden Wirkungen niederschlägt. Belange des Landschafts- und Artenschutzes oder der Umgebungslärmrichtlinie entfalten jedoch keine drittschützenden Wirkungen. Verstöße gegen diese Belange können von Nachbarn nicht gerügt werden [z.B. OVG NRW 10 B 2088/02, 10 B 2462/04 und 8 A2764/10].“

Eine Verletzung drittschützender Belange (Anwohnerschutz) ist durch die geplante Darstellung nicht erkennbar. Den betroffenen BürgerInnen wird durch die gewählte Zonendarstellung insgesamt kein „Sonderopfer“, z.B. mehr als anderen Betroffenen abverlangt. Die Gemeinde hat bei der Darstellung der Zonen stets die gleichen Schutzabstände zur Wohnnutzung gewählt. Alle Einzel-Wohngebäude im Außenbereich wurden stets mit der gleichen Einstufung gem. TA Lärm berücksichtigt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass eine z.B. eine rechtlich problematische Ungleichbehandlung vorliegt.

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen 

 

Keine

 

 

 

 

 

Klaus Gromöller

 

 

 

Anlagen

Anlage 1: Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange

Anlage 2: Stellungnahmen BürgerInnen

Anlage 3: Entwurf 29. Änderung FNP

Anlage 4: Begründung mit Umweltbericht (wegen des Umfanges der Unterlage wird der Gesamttext in das Ratsinformationssystem eingestellt; die Fraktionen erhalten jeweils 2 Exemplare in Papierform).

 

 

Beschlussvorschlag 

 

Der Gemeinderat nimmt die Anregungen der Träger öffentlicher Belange und der Bürger zur Kenntnis und beschließt, vorbehaltlich nicht entgegenstehender Ergebnisse der Artenschutzprüfung II, der Entscheidung des Kreises bezüglich des Bauverbotes im Landschaftsschutzgebiet Poppenbeck und der abschließenden Stellungnahme des Landschaftsverbands Westfalen Lippe – Baudenkmal –, nach Beratung, unter Berücksichtigung der nachstehenden Einzelempfehlungen, den Entwurf der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes, sachlicher Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ der Gemeinde Havixbeck mit Begründung und dem Umweltbericht für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.

 

Finanzielle Auswirkungen:                                       nein