Betreff
Ergebnis der Offenlegung der 31. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Havixbeck (Gewerbegebiet südlich der Schützenstraße)
Vorlage
VO/059/2022
Aktenzeichen
622-11/31, II/21
Art
Verwaltungsvorlage

Begründung 

Der Rat der Gemeinde Havixbeck hat in seiner Sitzung am 10.02.2022 beschlossen, den Planentwurf zur 31. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Havixbeck für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Dementsprechend hat der Planentwurf in der Zeit vom 01.03. bis einschließlich 07.04.2022 gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Die Nachbarkommunen und Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls beteiligt.

Bürgerinnen und Bürger haben sich in diesem Verfahrensschritt nicht geäußert, die Nachbarkommunen haben keinerlei Einwände erhoben.

Die Anregungen und Hinweise, die von den Trägern öffentlicher Belange eingereicht wurden, können der Anlage 3 zu der VO/059/2022 entnommen werden.

 

Nachfolgend sind, sofern nötig, einzelne Punkte der Stellungnahmen mit einer Begründung versehen. Zu jedem Punkt gibt es eine Beschlussempfehlung.

Über alle Einzelpunkte ist separat zu beschließen, bevor der zusammenfassende Beschluss gefasst werden kann.

 

 

Lfd. Nr. 1:

Schreiben von der Bezirksregierung Münster, Dez. 33, Ländliche Entwicklung vom 02.03.2022

  siehe Anlage 3 zur VO/059/2022 –

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung, den Zuschnitt der gewerblichen Fläche anzupassen, wird nicht gefolgt.  Die städtebauliche Zielsetzung der Gemeinde Havixbeck ist es, durch Verlängerung der westlich bestehenden Siedlungskante der Wohnbauflächen eine klare Abgrenzung zwischen Siedlungsraum und Freiraum zu schaffen, die die bestehenden Strukturen wie die vorhandenen Waldflächen berücksichtigt und so einen eindeutig definierten Ortsrand schafft. Der Änderungsbereich zeichnet sich bereits derzeit durch eine kleinteilige Parzellen- und Eigentümerstruktur aus. Eine wirtschaftliche Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen wurde auch bisher schon durch die Zusammenführung der verschiedenen Eigentumsflächen im Rahmen von Pachtverhältnissen möglich. Diese Situation wird durch die vorliegende Planung nicht grundsätzlich nachteilig verändert.

 

 

Lfd. Nr. 2:

Schreiben von der Bezirksregierung Münster, Dez. 54, Wasserwirtschaft vom 09.03.2022

  siehe Anlage 3 zur VO/059/2022 –

 

Beschlussvorschlag:

Der Hinweis, dass zu dem Änderungsverfahren keine Bedenken bestehen, wird zur Kenntnis genommen.

Der Hinweis auf § 31 LWG i.V.m. § 38 WHG wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Lfd. Nr. 3:

Schreiben von Westnetz GmbH vom 16.03.2022

  siehe Anlage 3 zur VO/059/2022 –

 

Beschlussvorschlag:

Der Hinweis auf die am Rande des Äderungsbereichs im Bereich der Schützenstraße verlaufenden Mittel- und Niederspannungskabel wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Lfd. Nr. 4:

Schreiben vom Fernstraßen-Bundesamt vom 17.03.2022

  siehe Anlage 3 zur VO/059/2022 –

 

Beschlussvorschlag:

Die Hinweise auf die Zuständigkeiten des Fernstraßen Bundesamtes und die Beteiligung im Bauleitplanverfahren werden zur Kenntnis genommen.

 

 

Lfd. Nr. 5:

Schreiben vom Landesbetrieb Wald und Holz vom 17.03.2022

  siehe Anlage 3 zur VO/059/2022 –

 

Beschlussvorschlag:

Der Hinweis auf die Betroffenheit von Waldflächen wird zur Kenntnis genommen.

Die Begründung zum Flächennutzugsplan wird entsprechend korrigiert. Die Darstellungen der Bauflächen im Flächennutzungsplan orientieren sich in dem betroffenen Bereich mangels hinreichend konkreter Kartengrundlagen an den Flurstücksgrenzen.

Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wird die Inanspruchnahme der Waldflächen im Detail geprüft und sofern erforderlich eine entsprechende Kompensation der Flächen sichergestellt.

 

 

Lfd. Nr. 6:

Schreiben von der Gelsenwasser GmbH vom 16.03.2022

  siehe Anlage 3 zur VO/059/2022 –

 

Beschlussvorschlag:

Der Hinweis auf die durch die Gelsenwasser GmbH betriebenen Leitungen wird zur Kenntnis genommen. Eine entsprechende Sicherung erfolgt im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung.

 

 

Lfd. Nr. 7:

Schreiben vom Kreis Coesfeld vom 07.04.2022

  siehe Anlage 3 zur VO/059/2022 –

 

Beschlussvorschlag:

1. Der Hinweis, dass seitens der Unteren Naturschutzbehörde gegen die Planung keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, wird zur Kenntnis genommen.

2. Der Hinweis auf die Benennung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wird zur Kenntnis genommen.

Die verbindliche Festlegung der im Artenschutzfachbeitrag benannten erforderlichen CEF-Maßnahme erfolgt bis zur öffentlichen Auslegung des verbindlichen Bauleitplanes.

3. Der Hinweis, dass die CEF-Maßnahme auch im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung anerkannt werden kann, wird zur Kenntnis genommen.

4. Der Hinweis, dass die übrigen Fachdienste und Abteilungen ebenfalls keine Bedenken erheben, wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Lfd. Nr. 8:

Schreiben von Pledoc vom 06.04.2022

  siehe Anlage 3 zur VO/059/2022 –

 

Beschlussvorschlag:

Der Hinweis, dass gegen die Planung keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

Keine Anregungen / Hinweise von Trägern öffentlicher Belange:

  • Bezirksregierung Münster, Dez. 26 Luftverkehr, Schreiben vom 01.03.2022
  • Bezirksregierung Münster, Dez. 52 Abfallwirtschaft, Schreiben vom 02.03.2022
  • Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Schreiben vom 02.03.2022
  • Deutsche Telekom GmbH, Schreiben vom 02.03.2022
  • Industrie- und Handelskammer, Schreiben vom 17.03.2022
  • Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe, Schreiben vom 18.03.2022
  • Ericsson Services GmbH, Schreiben vom 24.03.2022
  • Handwerkskammer Münster, Schreiben vom 07.04.2022
  • Die Autobahn GmbH des Bundes, Schreiben vom 07.04.2022
  • Landesbetrieb Straßenbau NRW, Schreiben vom 07.04.2022
  • Evangelische Kirche von Westfalen, Schreiben vom 31.03.2022
  • Gemeinde Altenberge, Schreiben vom 01.03.2022
  • Gemeinde Nottuln, Schreiben vom 30.03.2022
  • Gemeinde Senden, Schreiben vom 01.03.2022

 

Beschlussvorschlag 

Der Gemeinderat nimmt die Anregungen der Träger öffentlicher Belange zur Kenntnis und beschließt nach Beratung unter Berücksichtigung der zu den nachstehend vorgebrachten Anregungen die entsprechenden Einzelbeschlüsse.

Darüber hinaus bestätigt der Gemeinderat nochmals die nach Abwägung erfolgte Beschlussfassung des Rates zu dem Ergebnis des Verfahrens zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und zur Anhörung der Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden vom 10.02.2022.

Unter Berücksichtigung dieser Abwägungsergebnisse beschließt der Gemeinderat die 31. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Gemeinde Havixbeck mit Begründung und Umweltbericht und zwar in der Fassung der als Anlage 1 und 2 der VO/059/2022 beigefügten Entwürfe.

Der Änderungsplan ist der Bezirksregierung zur Genehmigung vorzulegen.

 

Finanzielle Auswirkungen:                                        nein

 

 

Finanzielle Auswirkungen 

Entfällt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jörn Möltgen