Begründung
Nach § 78 Abs. 1 GO NRW ist jede Gemeinde verpflichtet, für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Aus ihr ist der Haushaltsplan zu entwickeln. In diesem Plan sind alle zur Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben voraussichtlichen Einzahlungen, Auszah-lungen sowie Aufwendungen, Erträge und Verpflichtungsermächtigungen auszuweisen. Ge-mäß § 80 Abs. 2 GO NRW wird der Entwurf der Haushaltssatzung 2019 dem Gemeinderat in der Sitzung am 06.12.2018 vorgelegt. Erläuterungen zum Haushaltsplan 2019 sind in den Anlagen der Haushaltssatzung enthalten. Im Übrigen werden durch den Bürgermeister und den Kämmerer in der Ratssitzung am 06.12.2018 weitere Erläuterungen gegeben.
Beschlussvorschlag
Der in der Sitzung von der Verwaltung
vorgelegte Haushaltsentwurf für das Jahr 2019 wird zur weiteren Beratung an die
Fraktionen und Fachausschüsse verwiesen.
Finanzielle
Auswirkungen: ja
Finanzielle Auswirkungen