Begründung
Ausgangslage
Die Städte und
Gemeinden im Kreis Coesfeld haben auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung vom 8. Juni 2009 die Aufgabe der Sammlung und
Beförderung von Abfällen (insbesondere Rest- und Bioabfällen und Altpapier) ab
dem 1. Januar 2011 auf die Stadt Lüdinghausen übertragen. Die
sonstigen bei den Städten und Gemeinden liegenden Aufgaben im Bereich der
Abfallentsorgung (u.a. Satzungsrecht, Gebühreneinzug, Abfallberatung) sind bei
den Städten und Gemeinden verblieben.
Auf dieser Grundlage wurde im Jahr 2009 durch die Stadt Lüdinghausen ein EU-weites Vergabeverfahren für die notwendigen Entsorgungsdienstleistungen in den Städten und Gemeinden durchgeführt. Diese bestehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung endet mit Ablauf der bestehenden Sammelverträge zum 31. Dezember 2018. Die Fortsetzung der Zusammenarbeit der Städte und Gemeinden bedarf daher einer erneuten Vereinbarung auf Grundlage einer entsprechenden Beschlussfassung in den Gremien der beteiligten Städte und Gemeinden. Darüber hinaus ist erneut die Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde einzuholen. Aufgrund des notwendigen Zeitbedarfs für
–
die Genehmigung durch die
Kommunalaufsichtsbehörde (2016)
–
die Durchführung der
Vergabeverfahren (2017)
–
die Vorbereitungszeit
des/der Bestbieter auf die Leistungsaufnahme (2018)
ist (wie bereits im Jahr 2009) eine entsprechende rechtzeitige Beschlussfassung in den zuständigen Gremien notwendig.
Vorteile einer Fortsetzung der
interkommunalen Zusammenarbeit
Die Städte und Gemeinden im Kreis Coesfeld haben bereits durch die bestehende Zusammenarbeit frühzeitig erkannt, dass es vorteilhaft ist, im Bereich der Sammlung von Abfällen zusammenzuarbeiten. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die entsprechenden Sammel- und Transportaufgaben in NRW auf der Ebene der Städte und Gemeinden angesiedelt sind, während in der Mehrzahl der Bundesländer diese Aufgabe bei den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten liegt. Die Vorteile einer Zusammenarbeit liegen daher insbesondere in folgenden Bereichen:
·
Reduzierung der Anzahl der
notwendigen Vergabeverfahren
·
Kosteneinsparungen auf
Seiten der Auftragnehmer durch Nutzung von Synergieeffekten bei der
Leistungsdurchführung (u.a. bessere Fahrzeugauslastung, gemeinsamer
Personalpool, Optimierung der Logistik)
·
Nutzung weiterer
Einsparmöglichkeiten, falls die in den Kommunen zu erbringenden Leistungen
inhaltlich aufeinander abgestimmt sind.
Zwischenzeitlich haben sich daher in den vergangenen Jahren zahlreiche weitere Kommunen in NRW ebenfalls zu einer Zusammenarbeit im Bereich der Abfallsammlung entschlossen (z.B. Gründung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft im Kreis Olpe, öffentlich-rechtliche Vereinbarung von Kommunen im Kreis Euskirchen, Aufgabenübertragung auf den Abfallwirtschaftsverband im Kreis Lippe).
Durch eine Fortsetzung der Zusammenarbeit und Nutzung entsprechender Synergieeffekte besteht daher künftig auch im Kreis Coesfeld die Möglichkeit, die bestehenden Entsorgungskosten weiterhin auf einem günstigen Niveau zu halten bzw. mögliche Kostensteigerungen (aufgrund der derzeitigen Marktlage) auf ein Minimum zu begrenzen.
Vorgesehene bzw. notwendige Anpassungen der öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung gegenüber der bestehenden Vereinbarung aus dem Jahr 2009
1.
Die Verwaltungen der
beteiligten Städte und Gemeinden haben bereits Anfang 2016 Gespräche über die
mögliche Fortsetzung der interkommunalen Zusammenarbeit aufgenommen. Hierbei
hat sich zunächst herausgestellt, dass die Stadt Lüdinghausen aufgrund
fehlender personeller Kapazitäten nicht mehr in der Lage sein wird, die
Aufgaben zu übernehmen und die notwendigen Vergabeverfahren verantwortlich
durchzuführen. Nachfolgend wurde daher geprüft, ob es zulässig ist, eine
Aufgabenübertragung an den Kreis Coesfeld vorzunehmen. Auch künftig soll jedoch
(wie mit der letzten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung) insbesondere die
Satzungshoheit, die Gebührenveranlagung und der Gebühreneinzug als auch die
Abfallberatung bei den jeweiligen Kommunen verbleiben. Die rechtliche
Vorprüfung hat ergeben, dass eine entsprechende Aufgabenübertragung zulässig
erscheint.
2.
In einem zweiten Schritt
ist vorgesehen, dass der Kreis Coesfeld die entsprechenden Aufgaben auf die
Wirtschaftsbetriebe Coesfeld GmbH überträgt („WBC“). Die WBC würde nachfolgend
die notwendigen Vergabeverfahren im eigenen Namen, jedoch unter
Berücksichtigung der Satzungsregelungen der jeweiligen Kommunen durchführen. Die
Abrechnung der durch die zu beauftragenden Dritten erbrachten Leistungen
erfolgt für jede Kommune gesondert.
Eine
direkte Aufgabenübertragung der Kommunen auf die WBC ist nicht möglich, da § 5
Abs. 6 Satz 4 Landesabfallgesetz NRW vorsieht, dass kreisangehörige Städte und
Gemeinden Entsorgungsaufgaben einvernehmlich schriftlich auf die Kreise
übertragen können. Anschließend ist die vorgesehene Übertragung durch den Kreis
auf die WBC möglich.
3.
Durch die
Aufgabenübertragung an den Kreis Coesfeld besteht zudem die Möglichkeit, dass
auch die originär beim Kreis Coesfeld liegenden Entsorgungsaufgaben (z. B.
Stellung der Anlieferstellen) bereits bei der Ausschreibung der Sammlung
berücksichtigt werden können. Dies eröffnet weitere Optimierungsmöglichkeiten
bei der Leistungsdurchführung. Die für den Kreis Coesfeld ausgeschriebenen
Leistungen werden mit dem Kreis Coesfeld bzw. der WBC abgerechnet.
4.
In der bestehenden
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung war eine Regelung enthalten, wonach die
übrigen Kommunen die bei der Stadt Lüdinghausen anfallenden Verwaltungskosten
für Ausschreibung und Abwicklung der abzuschließenden Verträge anteilig tragen.
Eine entsprechende gesonderte Regelung ist künftig nicht notwendig, da der
Kreis Coesfeld die entsprechenden Aufwendungen direkt in seiner
Gebührenkalkulation berücksichtigen kann.
5.
Die Verwaltung schlägt
zudem vor, auf die bisher vorgesehene gesonderte Einrichtung eines Beirats zur
Vorbereitung der Vergabeverfahren zu verzichten. Hierbei ist zu berücksichtigen,
dass die notwendigen Abstimmungen zwischen den Kommunen durch eine regelmäßig
tagende interkommunale Arbeitsgruppe, bestehend aus den zuständigen
Mitarbeitern der Kommunen, ausreichend sichergestellt werden. Zudem erfolgt die
Ausschreibung auf Grundlage der von den jeweiligen Kommunen zu beschließenden
Abfallsatzung, so dass der Einfluss der Kommunen auf die Leistungserbringung
auf diesem Weg ausreichend sichergestellt ist.
6.
Die Dauer der
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung soll wie bisher zunächst auf acht Jahre
befristet werden. Abweichend ist jedoch eine Verlängerung um weitere acht Jahre
vorgesehen, falls nicht einer der Vertragspartner von seinem Kündigungsrecht
Gebrauch macht.
Hinweis zu möglicherweise vorzusehenden Satzungsänderungen
Soweit für die auszuschreibende Vertragslaufzeit (ab dem 1. Januar 2019) Satzungsänderungen vorgesehen sind, wären die entsprechenden Beschlüsse gesondert vor Ausschreibungsbeginn zu fassen (spätestens bis Dezember 2016).
Beschlussvorschlag
Der Rat der Gemeinde Havixbeck stimmt dem Abschluss der in
der Anlage zur Vorlage 082/2016 beiliegenden öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung zu und beauftragt den Kreis Coesfeld die erforderliche Genehmigung
der Kommunalaufsichtsbehörde einzuholen.
Finanzielle
Auswirkungen: ja
Finanzielle
Auswirkungen
Der Kreis Coesfeld wird seine Aufwendungen direkt in der eigenen Gebührenkalkulation berücksichtigen und die von den Kommunen zu zahlenden Abfallgebühren entsprechend anpassen.
Gleichzeitig wird der bislang in den gemeindlichen Gebührenkalkulationen berücksichtigte Verwaltungskostenanteil für die Stadt Lüdinghausen gestrichen.
Es erfolgt eine entsprechende Berücksichtigung bei den Aufwendungen beim Produkt 1105.
Der Bürgermeister
In Vertretung
Böse