Laut Bebauungsplan dürfen die Vorgartenflächen in dem von Frau von Hövel gemeinten Bereich nicht eingezäunt werden. Die Wand steht m. E. aber z. T. im Vorgarten.

 

Antwort der Verwaltung:

In der Tat dürfen Vorgartenflächen nicht eingefriedigt werden; bei der betreffenden Wand handelt es sich aber um eine Sichtschutzwand. Der Bebauungsplan lässt für Freisitze ausdrücklich solche Wände zu. Ob allerdings die gesamte Giebelseite des Gebäudes als Freisitz zu werten ist, wird zurzeit durch das Bauordnungsamt geklärt.