Muss der Tümpel am Habichtsbach (zwischen dem bestehenden Baugebiet Habichtsbach und der geplanten Erweiterung)vom Eigentümer wiederhergestellt werden?

 

Antwort der Verwaltung:

Da der Eigentümer keine Pflicht zur Anlage und zur dauerhaften Sicherung dieses Tümpels hatte, kann von ihm die Wiederherstellung nur im Einvernehmen erreicht werden. Eine Verpflichtung besteht nicht.