Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 23, Enthaltungen: 1

Nach Beratung ergeht folgender Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt nach Beratung, die Vergabe der Wohnbaugrundstücke im Ergänzungsgebiet des Bebauungsplanes „Flothfeld VII“ (Erweiterung Kiebitzheide) nach folgenden Kriterien vorzunehmen:

 

Die Verwaltung gibt Kaufinteressenten die Möglichkeit, ihr Kaufinteresse bis zu einem von ihr festzulegenden Termin anhand eines noch zu entwickelnden Fragebogens unter Benennung des konkret gewünschten Grundstücks schriftlich mitzuteilen.

 

1.    Die Vergabe der Wohnbaugrundstücke geschieht nach folgender Rangfolge:

 

a)   Kaufinteressenten mit minderjährigen Kindern (Reihenfolge nach der Anzahl der geborenen Kinder; Bei gleicher Kinderzahl entscheidet das Los, sofern keine Verständigung der Kaufinteressenten über die Wahl des konkreten Grundstücks möglich ist.);

 

b)   Kaufinteressenten ohne Kinder (Sofern keine Verständigung der Kaufinteressenten über die Wahl des konkreten Grundstücks möglich ist, entscheidet auch hier das Los.).

 

2.    Personen, die bereits einmal ein Grundstück von der Gemeinde erhalten haben, können kein Grundstück erwerben, es sei denn, sie möchten ein Grundstück für den Neubau einer altersgerechten Wohnung erwerben und weisen die Übertragung bzw. die Veräußerung des vorhandenen und von der Gemeinde erworbenen Grundbesitzes auf Verwandte oder sonstige Personen nach.

 

3.    Die Grundstücksbewerber müssen die Absicht haben, auf dem zu erwerbenden Grundstück ihren Hauptwohnsitz zu begründen.

Die Interessenten verpflichten sich, die Bebauung innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren nach Vertragsabschluss vorzunehmen (Rückauflassungsvormerkung).

 

4.    Im notariellen Kaufvertrag wird bestimmt, dass kein Weiterverkauf bzw. keine unentgeltliche Übertragung des unbebauten Grundstücks möglich ist (Rückauflassungsvormerkung).

 

5.    Das auf dem erworbenen Grundstück errichtete Wohngebäude darf ab Bezugsfertigkeit für die Dauer von 5 Jahren nur von dem Eigentümer selbst bewohnt werden. Lediglich eine Einliegerwohnung oder eine zweite Wohneinheit (soweit die Errichtung nach dem Bebauungsplan zulässig ist) dürfen vermietet werden.

Bei einer Weiterveräußerung bzw. unentgeltlichen Übertragung des bebauten Grundstücks innerhalb von 5 Jahren nach Bezugsfertigkeit des Wohngebäudes ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 €/qm Grundstücksfläche an die Gemeinde zu zahlen. Die Vertragsstrafe ist grundbuchlich (nachrangig) abzusichern. Für besondere Einzelfälle wie Tod, Scheidung, Zwangsversteigerung o.ä. wird im notariellen Kaufvertrag eine Öffnungsklausel vereinbart.

 

6.    Der Verkauf der Grundstücke erfolgt zum Preis von 165 € pro qm incl. teilweiser Erschließung. Aufgrund der Geländebeschaffenheit müssen die Kaufinteressenten nämlich zusätzlich die Erdarbeiten für die Auffüllung sowie tlw. Rodungsarbeiten durchführen und finanzieren. Alle übrigen Erschließungskosten sind mit dem vg. Preis abgegolten.

 

7.      Über den Verkauf entscheidet in jedem Einzelfall der Gemeinderat. Dieser entscheidet auch über eventuelle Ausnahmen von den vorgenannten Grundsätzen.

 

 


Die Verwaltungsvorlage 026/2014 liegt vor.

Haupt- und Finanzausschuss vom 02.04.2014 TOP 14

 

Herr Gromöller weist darauf hin, dass die Ratsmitglieder heute eine Auflistung der Kriterien für die Grundstücksvergabe im Ergänzungsbereich des Bebauungsplangebietes “Flothfeld VII” als Tischvorlage erhalten haben, die die wesentlichen Diskussionsergebnisse aus der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses beinhalten.

 

Herr Spüntrup stellt den Antrag, dass das im Haupt- und Finanzausschuss am 02.04.2014 geäußerte Kriterium des Eingangsdatums der Erklärung der Kaufinteressenten in die Kriterienliste aufgenommen werden und das Kriterium der Losentscheidung gestrichen werde bzw. allenfalls nachrangig Anwendung finde solle. Er hat eine Verständnisfrage zu dem unter b) aufgelistetem Losverfahren. Nach dem Herr Gromöller das von der Verwaltung angedachte Verfahren erklärt hat, möchte er von den Ratsmitgliedern wissen, welches Datum als Entscheidungskriterium angesehen werden solle: Bisherige Anfragedaten oder zukünftige Daten für eingehende Schreiben oder Mails?

 

Herr Spüntrup konkretisiert seine Vorstellung auf das Datum der ersten schriftlichen Anfrage. Dies wird von anderen Ratsmitgliedern nicht befürwortet. Frau Schäpers bevorzugt das Losverfahren, wobei sie darauf aufmerksam macht, dass Familien ohne Kinder nicht benachteiligt werden sollten.

 

Daraufhin lässt Herr Gromöller über Herrn Spüntrups Antrag über das Kriterium des Eingangsdatums des erstmalig schriftlich geäußerten Kaufinteresses abstimmen.

Abstimmungsergebnis: Ja: 12; Nein: 12.

 

Herr Gromöller stellt fest, dass bei gleicher Stimmanzahl der Antrag als abgelehnt gilt.

 

Daraufhin lässt er über den Beschlussvorschlag laut Verwaltungsvorlage mit den Änderungen aus der Tischvorlage abstimmen:

 


Abstimmungsergebnis: