Die Verwaltung macht folgende Bekanntgaben:

 

Heute findet die erste Ratssitzung seit Ausbruch der Corona-Pandemie wieder im Sitzungssaal des Rathauses statt. Bürgermeister Möltgen teilt mit, dass die Verwaltung gerne dem Wunsch der Fraktionen nachgekommen ist.

 

 

Städtepartnerschaft Bestensee

Vor 30 Jahren wurde die Partnerschaft mit Bestensee geschlossen. Seitdem ist viel zusammengewachsen. Die ursprüngliche Intension ist nicht mehr gegeben. Die Partnerschaft wird nicht mehr so intensiv gelebt. Im Gegensatz zur Partnerschaft mit Bellegarde fehlt hier möglicherweise der Reiz des kulturell Fremden. Das Gespräch mit dem Vorstand der Städtepartnerschaftskommission hat ergeben, dass das Interesse an der Partnerschaft abgenommen hat. Auch in Bestensee werde über die Partnerschaft nachgedacht. Ein Austausch mit den Fraktionsvorsitzenden soll klären, wie sich der Rat positioniert. Auch über eine temporäre Partnerschaft mit einer Gemeinde in der Ukraine kann, losgelöst von Bestensee, diskutiert werden.

 

 

Frühjahrsempfang 2023

Wie auch in diesem Jahr ist in 2023 anstatt eines Neujahrsempfangs ein Frühjahrsempfang vorgesehen. Die ersten Planungen sind angelaufen. Sobald ein Termin feststeht, wird dieser bekanntgegeben.

 

 

Änderungen des Muster-Kaufvertrages für den Habichtsbach III

Der vom Rat bereits beschlossene Mustergrundstückskaufvertrag für den Verkauf der Grundstücke des Baugebietes „Habichtsbach III (2. Erweiterung Wohnpark Habichtsbach)“ wurde im Hinblick auf die Bauverpflichtungsklausel in § 10 des Vertrages durch die Nr. 5 angepasst und ergänzt. Im Falle der Ausübung dieses Rücktrittsrechts muss die Rückabwicklung für den Käufer klar und verständlich geregelt sein, dazu gehört auch eine vertragliche Regelung in Bezug auf den möglicherweise bereits erfolgten Baufortschritt. Außerdem wurde die Vertragsstrafe in § 11 des Vertrages dahingehend angepasst, dass der Käufer die Strafe betragsmäßig selbstständig und ohne aufwendige Recherche ermitteln kann. Des Weiteren erfolgten noch einige redaktionelle Änderungen.

 

§§ 10 und 11 des Vertrages lautet nunmehr wie folgt:

 

§ 10

Bauverpflichtung

 

  1. Der Käufer verpflichtet sich, den Kaufgegenstand bis spätestens drei Jahre nach Vertragsabschluss, somit zum ……………………… …….. selbst – entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes – zu bebauen. 

 

  1. Der o. g. Termin ist der letzte Tag der Frist für die bezugsfreie Herstellung des Gebäudes.

 

  1. Für den Fall, dass das Bauvorhaben nicht bis zum o. g. Termin fertig gestellt sein sollte, kann – wie hiermit ausdrücklich vereinbart wird – die Verkäuferin vom Kaufvertrag zurücktreten und die Rückauflassung des Kaufgegenstandes verlangen, es sei denn, der Käufer hätte die Nichteinhaltung des Termins nicht zu vertreten. Das ist z. B. auch der Fall, wenn sich die Erteilung der Baugenehmigung ohne Verschulden des Käufers verzögert und deshalb der o. g. Termin nicht eingehalten werde kann. Der Käufer ist für die Umstände, die zu einer von ihm nicht zu vertretenden Verzögerung der Bebauung geführt haben, darlegungs- und beweispflichtig. Solche Umstände hat der Käufer der Gemeinde Havixbeck unverzüglich mitzuteilen.

 

  1. Der Kaufgegenstand ist im Falle des Rücktritts in dem Zustand zurück zu übertragen, in dem er übertragen wurde, und zwar Zug-um-Zug gegen Rückerstattung des gezahlten Kaufpreises ohne Zinsen und ohne Erstattung der Vertragskosten.

 

  1. Soweit der Käufer Baulichkeiten und Einrichtungen geschaffen hat, die gesetzlicher Bestandteil des Grundstücks geworden sind, ist die Verkäuferin verpflichtet, 75 % (in Worten: fünfundsiebzig vom Hundert) des gemeinen Wertes (Verkehrswertes) hierfür zu erstatten und nur dann, wenn diese Baulichkeiten und Einrichtungen eine Wertverbesserung des Grundstücks darstellen.

 

Der gemeine Wert wird durch den nach dem BauGB zuständigen Gutachter-ausschuss beim Kreis Coesfeld - für die Vertragsparteien verbindlich - festgesetzt.

Die Einholung des Gutachtens kann entfallen, wenn sich die Vertragsparteien über die Höhe des gemeinen Wertes einigen. Die Kosten für ein evtl. einzuholendes Gutachten gehen zu Lasten des Käufers.

 

Der für die Baulichkeiten und Einrichtungen zu zahlende Betrag ist fällig zusammen mit den übrigen, im Falle der Rückübertragung zu erstattenden Beträgen, falls bis dahin Einigung über den Erstattungsbetrag erzielt wurde bzw. das Gutachten vorliegt.

Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine Einigung erfolgt sein und das Gutachten noch nicht vorliegen, ist der Betrag fällig, sobald Einigung erzielt wurde bzw. das Gutachten vorliegt.

 

  1. Die Kosten einer etwaigen Rückauflassung sowie mit der Rückauflassung evtl. verbundenen Grunderwerbsteuer sind vom Käufer zu zahlen.

 

  1. Zur Sicherung dieses Anspruchs soll eine Eigentumsübertragungsvormerkung für die Verkäuferin in das Grundbuch eingetragen werden.

 

  1. Die Verkäuferin verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers auf dessen Kosten die Löschung dieser Vormerkung zu bewilligen, sobald der Neubau bezugsfertig hergestellt ist.

 

  1. Die Verkäuferin verpflichtet sich, mit dieser Vormerkung solchen Belastungen des Kaufgegenstandes mit Hypotheken und Grundschulden den Vorrang ein­zuräumen, welche der Käufer im Zuge der Finanzierung seines Neubauvorha­bens auf sich nehmen muss, soweit es erforderlich und mit den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft vereinbar ist.

 

Die Verkäuferin ist berechtigt, die Erteilung des Vorranges davon abhängig zu machen, dass bei den einzutragenden Grundpfandrechten Löschungsvormerkungen gem. § 1179 BGB (bei Hypotheken auch für den Fall des § 1163,1,1 BGB) eingetragen werden und der Käufer gegenüber der Verkäuferin entsprechende Löschungsverpflichtung übernimmt.

Die Löschungsverpflichtung entfällt, sobald der Käufer sein Bauvorhaben bezugsfertig erstellt hat.

 

  1. In diesem Zusammenhang hat der Käufer dem Beauftragten der Verkäuferin Gelegenheit zur Überprüfung unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen zu geben.

 

 

§ 11

Nutzungsverpflichtung

 

Der Käufer verpflichtet sich, nach Fertigstellung des Gebäudes (Eingang der Fertigstellungsanzeige bei der Bauaufsichtsbehörde) eine Wohneinheit unver­züglich zu beziehen und mindestens 10 Jahre selber als Wohnraum zum Bewohnen zu nutzen, wobei die Vermietung einer zusätzlich geschaffenen Einliegerwohnung zulässig ist.

 

1.       Für den Fall, dass die Eigennutzung nicht erfolgt oder vor Ablauf von 10 Jahren aufgegeben wird, ist vom Käufer ein Aufschlag in Höhe von 25 % von dem gemäß § 6 Abs. 1 bestimmten Kaufpreis zu zahlen, fällig mit Nichtaufnahme bzw. Aufgabe der Eigennutzung.

Sollte zum Zeitpunkt des Eintritts des die Nachzahlungsverpflichtung auslösenden Ereignisses der zu diesem Zeitpunkt bestehende Verkehrswert des Grundstücks (erschlossenes Grundstück ohne Bebauung, wobei maßgeblich der vom Gutachterausschuss ermittelte Bodenrichtwert ist) unter 125 % des gemäß § 6 Ziffer 1) bestimmtem Kaufpreises liegen, so mindert ich der Aufschlag in der Weise, dass Obergrenze des Aufschlags ist:

 

Der zum Zeitpunkt des Eintritts des die Nachzahlungsverpflichtung auslösenden Ereignisses bestehende Verkehrswert des Grundstücks abzüglich des gemäß § 6 Abs. 1 gezahlten Kaufpreises.

 

Der Aufschlag zum Kaufpreis vermindert sich jedoch pro volles Nutzungsjahr um 10 %.

 

2.       Die Verpflichtung zur Zahlung gemäß Ziffer 1) entfällt, wenn ein besonderer Härtefall zu der Aufgabe der Eigennutzung führt. Das ist insbesondere der Fall, wenn

 

a)       sich das Einkommen des Käufers (z. B. aufgrund anhaltender Arbeitslosigkeit oder Krankheit) nachhaltig verringert, der Käufer aus diesem Grunde die Zins- und Tilgungsleistungen für die Darlehen, die er für den Erwerb des Grund­stücks und die Errichtung der Baulichkeiten aufnimmt, nicht mehr erbringen kann und aus diesem Grunde gezwungen ist, das Objekt zu verkaufen; oder

 

b)      bei einer längerfristigen beruflich bedingten Veränderung des Käufers sich der neue Arbeitsplatz mehr als 50 Entfernungskilometer (Erreichen mit öffentlichen Verkehrsmitteln) von Havixbeck entfernt befindet, der Käufer in der Nähe seines neuen Arbeitsplatzes zieht und aus diesem Grunde das Objekt verkauft oder vermietet; oder

 

c)       der Käufer (bei mehreren Personen als Käufer, einer von ihnen) verstirbt oder dauerhaft erkrankt, und aus diesem Grunde ein Verkauf oder eine Vermietung des Objektes erfolgt.

 

Die vorstehenden Ereignisse, die zu einem entsprechenden Härtefall führen, sind nur beispielhaft aufgeführt und nicht abschließend. Die Verpflichtung zur Zahlung des gemäß Ziffer 1. bestimmten Betrags entfällt auch dann, wenn eine anderweitige – vergleichbare – unzumutbare Härte auf Seiten des Käufers vorliegt.

 

Der Käufer hat im Falle der vorzeitigen Aufgabe der Eigennutzung unverzüglich und unaufgefordert gegenüber der Gemeinde Havixbeck den entsprechenden Sachverhalt detailliert dar­zulegen und Unterlagen vorzulegen, die die Notwendigkeit der Aufgabe der Wohnnutzung des Käufers begründen.

 

3.       Der Käufer unterwirft sich wegen der vorstehend geregelten Zahlungsver­pflichtung (Aufschlag zum Kaufpreis) der Verkäuferin gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Der Verkäuferin können auf jederzeitiges Verlangen von der Notarin vollstreckbare Ausfertigungen erteilt werden, jedoch nicht vor dem Fälligkeitstermin.

 

Die Verkäuferin verzichtet nach Belehrung der Notarin auf eine grundbuchliche Absicherung der vorstehend geregelten Zahlungsverpflichtung (Aufschlag zum Kaufpreis).

 

 

Grundstücksverkauf Habichtsbach III:

Es wurden bisher 30 Grundstücke in den jeweiligen Gruppen für die Bewerber fest reserviert.

Davon haben 5 Bewerber kurz vor dem Beurkundungstermin eine Absage gesandt. Die wirtschaftliche Lage bzw. die pers. finanzielle Situation lässt für Sie  

leider den Kauf des ausgesuchten Grundstückes nicht zu.

5 Grundstückskaufverträge wurden beurkundet. 4 weitere Verträge werden noch bis zum 23.12. beurkundet. Einige Beurkundungstermine sind für Januar 2023 fest terminiert.