Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Der Ausschuss empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung:

 

1. Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zur Kenntnis.

 

2. Der Gemeinderat beschließt, unter Berücksichtigung der zu den vorgebrachten Anregungen und Bedenken getroffenen Einzelbeschlüsse, den Plan zur 16. Änderung des Bebauungsplanes „Stapeler/Altenberger Straße“ mit dazugehöriger Begründung als Satzung.

 


Die Verwaltungsvorlage VO/122/2022 liegt vor.

 

Herr Spüntrup kehrt in den Sitzungssaal zurück.

 

Frau Böse teilt mit, dass ein Nachbar Bedenken hatte, dass durch den Neubau ein Nachteil für seine Photovoltaikanlage entstehen könnte. Diese Bedenken konnten ausgeräumt werden.

 

Zur Beratung liegen folgende Stellungnahmen mit Beschlussempfehlungen vor:

 

Ordnungsziffer 2 und B2

Schreiben vom LWL – Archäologie für Westfalen vom 31.05.2022 und Mail vom 22.05.2022

– siehe Anlage 3 zu dieser VO/122/2022 –

Beschlussvorschlag:

Der Hinweis, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Änderung des Bebauungsplanes bestehen, wird zur Kenntnis genommen.

Der Bitte, die erwähnten Auflagen in den Bebauungsplan aufzunehmen, wird gefolgt und zwar durch eine redaktionelle Änderung des Bebauungsplanentwurfes (siehe Anlage 1 zu dieser VO/122/2022).

 

Ordnungsziffer B1

Schreiben von EinwänderIn B1 vom 20.05.2022

– siehe Anlage 3 zu dieser VO/122/2022 –

Der Änderung des Bebauungsplanes wird in der Stellungnahme nicht zugestimmt, da ein wirtschaftlicher Schaden im Sinne einer Minderung der Erträge der im Jahr 2010 errichteten PV-Anlage befürchtet wird.

Beschlussvorschlag:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Im Rahmen des Einwandes B1 wurden zwischenzeitlich intensive Gespräche geführt. In einem Abstimmungstermin im Sitzungssaal der Gemeinde Havixbeck am 10.08.2022 sind die Parteien übereingekommen, einen zivilrechtlichen Vertrag untereinander abzuschließen, der einen Soll-Ist-Vergleich der Ertragswerte der bestehenden PV-Anlage beinhaltet, so dass ein wirtschaftlicher Minder- oder Mehrertrag innerhalb eines vorher festgesetzten Zeitraumes definiert werden kann (voraussichtliche Zeitspanne: 12 Monate). Die Differenz soll dann zu den aktuell gültigen Strompreis beglichen werden. Im optimalen Fall entsteht kein wirtschaftlicher Schaden, so dass keine Zahlungen erfolgen müssen. Somit wird ein möglicher Verlust an Lichterträgen der PV-Anlage durch eine mögliche Verschattung im Rahmen des Neubaus abgesichert.

 

Da nun alle Parteien signalisiert haben, dass eine einvernehmliche Lösung angestrebt wird und auch die Planentwürfe von den Einwändern B1 als gelungen angesehen werden und eine generelle Wohnbebauung als erstrebenswert angesehen wird, wird empfohlen, den Plan zur 16. Änderung des Bebauungsplanes „Stapeler/Altenberger Straße“ mit dazugehöriger Begründung als Satzung zu beschließen.

 


Abstimmungsergebnis: