Schnellbrief 160/2022 – Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen

 

Wie gestern aus der Presse zu erfahren war, planen die Fraktionen der CDU und FDP folgende Erleichterungen für Anliegerinnen und Anlieger, welche von Straßenausbaubeiträgen gemäß § 8 KAG NRW betroffen sind:

 

·         Die Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge soll dergestalt geändert werden, dass der auf die Anliegerinnen und Anlieger umlagefähige Aufwand um 100 % durch Zuweisungen des Landes reduziert wird (anstatt wie bislang zu 50 %). Damit würde der Anliegeranteil im Ergebnis 0 Euro betragen.

·         Dies soll auch gelten für bereits bewilligte Förderungen, d.h. es soll eine weitere Entlastung um 50 % für diejenigen Anliegerinnen und Anlieger erfolgen, die bereits eine Förderung erhalten haben, sodass auch für diese Gruppe der Anliegeranteil auf 0 Euro herabgesetzt wird.

·         Anliegerinnen und Anlieger, die bislang aufgrund fehlender Zuwendungsvoraussetzungen keine Förderung erhalten konnten (z.B., weil der maßgebende Beschluss vor dem 01.01.2018 gefasst wurde oder andere Voraussetzungen für eine Förderung nicht erfüllt sind), werden aller Voraussicht nach auch von dem erhöhten 100 %-igen Fördersatz nicht profitieren können.

 

Für die Städte und Gemeinden bedeutet dies:

 

·         Die künftige Gewährung möglicher Bewilligungen wird voraussichtlich an ein zum 01.01.2022 bestehendes Straßen- und Wegekonzept geknüpft werden (bislang 01.01.2021, vgl. Nummer 4.6 der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge).

·         Kommunen müssten trotz 100%-iger Förderung des Anliegeranteils weiterhin die Höhe der jeweiligen Straßenausbaubeiträge wie gewohnt nach § 8 KAG NRW berechnen, da der Förderabzug erst erfolgt, wenn der jeweilige Anliegeranteil feststeht.

 

Es ist aktuell noch vollkommen unklar, wann eine Überarbeitung der Förderrichtlinie erfolgen und das Antragsverfahren bei der NRW.Bank angepasst sein wird. Sobald neue bzw. rückwirkende Anträge gestellt werden können, werden wir Sie umgehend informieren.

 

Zudem soll nach dem Willen der Fraktionen bis zum 30. Juni 2022 ein Konzept zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge unter Vermeidung von Konnexitätsfolgen für das Land NRW dem Landtag vorgelegt werden. Dies ist zumindest ungewöhnlich, als dass hier auf einen Stichtag nach der Landtagswahl am 15. Mai 2022 abgestellt wird.

 

Unabhängig davon wird sich der StGB NRW dafür einsetzen, dass das Land NRW seinen Verpflichtungen zur Kompensation etwaiger wegfallender Anliegerbeiträge nachkommt – gemäß dem Prinzip „wer bestellt, bezahlt“. Es kann und darf nicht sein, dass die Kommunen künftig die Lasten allein tragen sollen. Es besteht nach wie vor ein hoher Investitionsstau bei kommunalen Straßen, Wegen und Plätzen. Dieser ist durch die Jahre andauernde Abschaffungsdiskussion noch verschärft worden. Hinzu kommen langwierige Planungsprozesse, extreme Preissteigerungen im Tiefbau und fehlende personelle Ressourcen bei den Kommunen nicht zuletzt wegen der Corona-Pandemie und damit verbundenen Umbesetzungen. Das Land darf sich nun keineswegs durch einen juristischen Trick aus der Konnexitätsverantwortung stehlen.

 

Ausweislich des Antrags solle zudem eine Öffnung der Förderrichtlinie kommunaler Straßenbau (FöRi-kom-Stra) auch für Maßnahmen (einschließlich Sanierung) an nicht verkehrswichtigen Straßen in der Baulast der Kommunen geprüft werden. Bislang können nur Maßnahmen an verkehrswichtigen Straßen gefördert werden. Eine Änderung dieser Förderrichtlinie würde in die Zuständigkeit des Ministeriums für Verkehr des Landes NRW fallen.

 

 

Bürgermeister Möltgen ergänzt, dass noch nichts beschlossen sei. In Bezug auf die Schützenstraße bedeutet das, dass man hier bewusst vage geblieben sei. KAG-Beiträge sind nicht vorgesehen.