Es liegen folgende schriftliche Anfragen vor:

 

Anfragen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zum Bullenmaststall:

In der Sitzung des Ausschusses für Bauen, Planen und Wohnen am 23.09.21 hat die Fraktion Bündnis90/Die Grünen einen Fragenkatalog zum TOP 17 „Gemeindliches Einvernehmen zur Errichtung eines Bullenmaststalles“ eingereicht. In der Sitzung konnten nicht alle Fragen beantwortet werden. Zudem sind bei den Beratungen grundsätzliche Fragestellungen zur landwirtschaftlichen Entwicklung, Tierhaltung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte im Gemeindegebiet aufgetreten. Wir bitten daher in um Beantwortung folgender Fragen:

 

              • Wie ist der aktuelle Stand des Genehmigungsverfahrens?

              • Hat die Gemeinde Kenntnis weiterer Ausbau- und Erweiterungspläne von Tierställen im Gemeindegebiet? Falls ja, welche Rolle spielt das Tierwohl dabei?

              • Wieviel Rinder und Schweine gibt es im Gemeindegebiet und in welchen Haltungsstufen werden sie jeweils gehalten?

              • Welche Anreizmöglichkeiten sieht die Verwaltung für Havixbecker Landwirt*innen, den Anteil nachhaltiger/ökologischer Tierhaltung zu steigern?

              • Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung die regionale Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte in Havixbeck auszubauen?

              • Welche und wieviel Subventionen fließen in die Landwirtschaft in Havixbeck?

 

Antwort der Verwaltung:

1.    Der Antrag auf Genehmigung des Stallgebäudes ist zurückgenommen und überarbeitet wieder eingereicht worden. Die Frage des gemeindlichen Einvernehmens wird im nichtöffentlichen Teil der nächsten Sitzung des Ausschusses für Bauen, Planung und Wohnen unter TOP 24 beraten.

 

2.    Der neu eingereichte Antrag umfasst bereits mehr Bauvorhaben, wie z. B. einen Güllehochbehälter und eine Biogasanlage. Der Maststall ist in seiner Dimensionierung nicht verändert. Fragen der Tierhaltung werden in der Baubeschreibung dem Grunde nach ausgeführt. Informationen über weitergehende Planungen sind der Verwaltung nicht bekannt.

 

 

3.    Zur Anzahl der auf dem Gemeindegebiet gehaltenen Rinder und Schweine kann folgendes mitgeteilt werden: In Havixbeck gibt es insgesamt 50 Betriebe mit Rinder- oder Schweinehaltung. Dabei werden aktuell rd. 1.000 Rinder und 17.500 Schweine gehalten. Informationen zu den Haltungsformen liegen aktuell nicht vor.

 

4.    Hinsichtlich der Schaffung von Anreizen für Landwirt*innen, den Anteil nachhaltiger/ökologischer Tierhaltung zu steigern und der Frage, was die Gemeinde für den Ausbau regionaler Vermarktungsstrukturen tun kann, bedarf es eines umfassenden Austausches mit den Akteuren, wie dem landwirtschaftlichen Ortsverein, dem Marketing-Verein aber letztlich auch der Bürgerschaft. Die Themen sind ausgesprochen vielschichtig und komplex und könnten bzw. sollten Beratungsgegenstand in einer der nächsten Ausschusssitzungen werden. Anträge der Fraktionen Bd. 90/Die Grünen sowie der CDU in diesem Sinne sind bereits im Rahmen der Haushaltsplanberatungen gestellt worden.

 

5.    Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) stellt einen der wichtigsten und bedeutsamsten Politikbereiche der Europäischen Union (EU) dar. Deshalb wird seit jeher ein großer Teil des EU-Haushalts für diesen Bereich verwendet. Die Förderung erfolgt aus zwei EU-Agrarfonds, dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL, auch als 1. Säule der GAP bezeichnet) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER, auch als 2. Säule der GAP bezeichnet).

 

Jährlich kommen ca. 1 Mio. EUR Agrarfördermittel in Havixbeck an. Diese verteilen sich auf 75 Betriebe, von denen zwei ausgewiesene Öko-Betriebe sind. Die höchste Einzelsumme, die ein Betrieb 2020 erhalten hat, lag bei 197.000 EUR: Aus folgenden Förderprogrammen wurden in 2020 Auszahlungen in Havixbeck vorgenommen:

 

 

EGFL: Basisprämie

Infolge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) wurde die bis einschließlich 2014 geltende Betriebsprämie durch ein System aus Direktzahlungen bestehend aus Basisprämie, Umverteilungsprämie, Greeningprämie und ggf. Junglandwirteprämie ersetzt. Die Basisprämie entspricht in ihrem Charakter im Grundsatz der bisherigen Betriebsprämie. Sie basiert ebenfalls auf einem System von Zahlungsansprüchen, die den Betriebsinhabern grundsätzlich im Jahr 2015 auf Antrag entsprechend dem Umfang der von ihnen angemeldeten beihilfefähigen Flächen neu zugewiesen wurden. Der Betriebsinhaber meldet in jedem Antragsjahr seine beihilfefähigen Flächen und Zahlungsansprüche an, wobei die Aktivierung eines Zahlungsanspruchs mit einem Hektar beihilfefähiger Fläche zur Auszahlung der Basisprämie führt. Alle Zahlungsansprüche in einer Region (in der Regel = Bundesland) hatten zu Beginn der derzeitigen Förderperiode in 2015 denselben Wert. Die je Region unterschiedlich hohen Werte der Zahlungsansprüche wurden zwischen 2017 und 2019 schrittweise abgebaut, so dass sie seit 2019 in ganz Deutschland einen einheitlichen Wert haben. Die Basisprämie dient der Einkommenssicherung und Risikoabsicherung der landwirtschaftlichen Betriebe sowie auch als finanzieller Ausgleich für die weit höheren Umweltschutz-, Tierschutz- und Verbraucherschutzstandards in der EU im Vergleich zu den Produktionsauflagen von Mitbewerbern auf dem Weltmarkt. Sie ist wie alle anderen Direktzahlungen unmittelbar an die Einhaltung zahlreicher weiterer Auflagen gebunden (sog. "Cross-Compliance-Instrument"). Neben 13 schon bestehenden EU-Verordnungen und Richtlinien des Natur-, Umwelt-, Tier- und Verbraucherschutzes, deren Einhaltung laufend und streng überprüft wird, sind Vorgaben zur Erosionsvermeidung als zusätzlich zu erbringende Leistungen ebenso vorgeschrieben worden wie Maßnahmen zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit und zum Gewässerschutz. Ebenso ist die Beseitigung von Landschaftselementen wie Hecken, Baumreihen und Feldgehölzen verboten. Durch Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung bei aus der Produktion genommenen Flächen und dem Erhalt von ökologisch wertvollen Strukturelementen als Rückzugsgebiete für wildlebende Tierarten in intensiv genutzten Agrarlandschaften leisten die Direktzahlungen so einen Beitrag zum Erhalt landeskultureller Werte und zum Klimaschutz.

 

EGFL: Umverteilungsprämie

Zur besseren Förderung von kleinen und mittleren Betrieben wird für die ersten 46 Hektar eines Betriebes, die mit Zahlungsansprüchen aktiviert werden, eine gestaffelte Umverteilungsprämie gewährt (höherer Betrag für die ersten 30 Hektar, niedriger Betrag für bis zu weitere 16 Hektar).

EGFL: Greening-Prämie

Betriebsinhaber, die ein Anrecht auf Zahlung der Basisprämie haben, müssen auf ihren beihilfefähigen Acker- und Dauergrünlandflächen bestimmte dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden, das sogenannte „Greening“, einhalten. Als Ausgleich wird ihnen für alle beihilfefähigen Flächen des Betriebes, die mit Zahlungsansprüchen aktiviert werden, die Greeningprämie gewährt.

EGFL: Erstattung nicht genutzter Mittel der Krisenreserve

In jedem Haushaltsjahr werden die Direktzahlungen aller landwirtschaftlichen Betriebe, die einen Freibetrag von 2.000 Euro überschreiten um ca. 1,5% gekürzt. Diese Mittel stehen zur Finanzierung von gezielten Maßnahmen im Falle einer Krise im Agrarsektor zur Verfügung. Werden die Mittel nicht genutzt, weil keine Krise vorlag oder Krisenmaßnahmen über andere Quellen finanziert wurden, erhalten landwirtschaftliche Betriebe, die Direktzahlungen beantragen, im folgenden Haushaltsjahr eine Erstattung in Höhe des gekürzten Beitrags. Wird die Krisenreserve nur zum Teil genutzt, erfolgt die Erstattung anteilig.

ELER: Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen

Über die Förderung von Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen werden freiwillige Umweltleistungen von Landwirten, von Zusammenschlüssen von Landwirten sowie von sonstigen Landbewirtschaftern honoriert, die nicht über die Produktpreise vom Markt abgegolten werden. Die Förderung extensiver Bewirtschaftungsweisen und die Honorierung aktiver Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen, insbesondere auf den ökologisch besonders wertvollen Flächen, leisten einen zentralen Beitrag zum Klimaschutz (insbesondere Vermeidung von Emissionen), zum Boden- und Wasserschutz, zum Erhalt und zur Förderung der Biodiversität und Artenvielfalt, sowie zur Erhaltung, Pflege und Gestaltung einer regionaltypischen Kulturlandschaft und eines traditionellen Landschaftsbildes.

Betriebe, die an Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen teilnehmen, erhalten daher einen finanziellen Ausgleich, um die bei besonders umweltfreundlichen Produktionsmethoden entstehenden Mehrkosten und/oder die durch Ertragsminderungen entstehenden Einkommensverluste zu kompensieren.

ELER: Natur- und Gewässerschutz

Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme dient dem Ausgleich von Kosten und Einkommensverlusten, die den Landbewirtschaftern durch die Umsetzung von Auflagen und Verpflichtungen aus der Fauna-Flora-Habitat- (FFH-) Richtlinie, der Vogelschutzrichtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie entstehen. Mit diesem Ausgleich werden die Erhaltung der Kulturlandschaft und zugleich die Bewirtschaftung dieser besonders sensiblen Gebiete unterstützt.

ELER: Tierschutzmaßnahmen

Diese Zahlungen decken Kosten und Einkommensverluste ab, die den Landwirten durch freiwillige Verpflichtungen zur Einhaltung von Tierschutzstandards entstehen, die über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen (z. B. durch das Angebot von Ausläufen oder Weidegang) und nicht über höhere Produktpreise abgegolten werden.

ELER: Investitionen in materielle Vermögenswerte

Es werden Investitionen gefördert, die zu einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, umweltschonenden, tiergerechten und multifunktionalen Land- und Ernährungswirtschaft beitragen. Neben der Verbesserung der Wertschöpfung, der Lebens-, Arbeits- und Produktionsbedingungen finden dabei auch die Interessen der Verbraucher, die Entwicklung des ländlichen Raumes sowie die Erhaltung der biologischen Vielfalt sowie Belange des Umwelt- und Klimaschutzes Berücksichtigung. Die Entwicklung wettbewerbsfähiger Strukturen mit zeitgemäßen Arbeits- und Tierhaltungsbedingungen ist eine wesentliche Voraussetzung für die Sicherung von Wertschöpfung und Beschäftigung in der Land- und Ernährungswirtschaft.

Förderfähig sind Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe, in Unternehmen der Verarbeitung, Vermarktung und/oder Entwicklung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Infrastrukturmaßnahmen in Verbindung mit der Modernisierung der Land- und der Forstwirtschaft sowie nicht-produktive Investitionen im Zusammenhang mit der Verwirklichung von Agrarumwelt- und Klimazielen.

Quelle: https://www.agrar-fischerei-zahlungen.de/agrar_foerderung.html

 

 

 

 

 

 

 

 

Anfrage der CDU-Fraktion Havixbeck zum Hochwasserrisikomanagement der Gemeinde Havixbeck vom 12.01.2022

 

Fragen:

1. Gibt es für die Gemeinde Havixbeck eine (personelle) Zuständigkeit für ein Hochwasserrisikomanagement / Klimafolgenanpassungsmanagement?

In den vergangenen Jahren gab es in der Gemeinde Havixbeck  zuletzt Pfingsten 2014 und im Mai 2016 größere Starkregenereignisse mit vollgelaufenen Kellern. Es gab zahlreiche Feuerwehreinsätze, um die Keller leer zu pumpen. Feuerwehrangelegenheiten sind dem Fachbereich II zugeordnet.

Für die Aufgaben der Entwässerung (Kanalisation, Regenrückhaltebecken, Pumpwerke) ist der Fachbereich III zuständig.

Die Unterhaltung der Wasserläufe (Sicherstellung der Vorflut) erfolgt durch die Wasser- und Bodenverbände. Die Gewässeraufsicht obliegt dem Kreis Coesfeld als Untere Wasserbehörde.

 

2. Wie ist die Gemeinde auf Starkregenereignisse vorbereitet?

Im Falle eines Starkregens, der meistens von kurzer Dauer ist und örtlich begrenzt auftritt, kann es zu einer Überlastung der Kanalisation und Rückstau in den Kanäle kommen. Das Wasser sammelt sich  auf der Straße und fließt über das Fahrbahngefälle ab. Der bebaute Ortsbereich befindet sich im leicht abfallenden Gelände östlich am Fuße des Baumbergs. Die Geländehöhen betragen im Wohngebiet Auf dem Blick:  98 – 103m üNN, Schützenstraße /Kreisverkehr Münsterstraße  84m üNN  - Schützenstraße Ortsausgang 72m üNN, Feuerwache 95m üNN – Kiebitzheide 74m üNN.
Aus diesem Grunde ist davon auszugehen, dass sich bei einem Starkregenereignis keine großen Wassermengen in der Ortslage sammeln.

In Notfällen z.B. bei Kellerüberflutungen wird die Feuerwehr alarmiert. Der Betrieb der Abwasseranlagen (Pumpwerke und Regenrückhaltebecken) wird durch die Gelsenwasser AG und Mitarbeiter des Bauhofs überwacht. Evtl. durch Geröll und Schlamm blockierte Straßen und Wege sind von der Feuerwehr, THW und dem Bauhof abzusperren und zu räumen (gefährdete Stellen liegen nach Erfahrung und Rücksprache mit der Feuerwehr im Außenbereich z.B. L550 im Bereich Natrup).

Zum Schutz vor Überflutungsschäden durch Rückstau in der Kanalisation können sich Bürgerinnen und Bürger durch die Infobroschüre „Ratgeber zur Entwässerung Ihres Grundstücks“ informieren, die auch auf der Homepage der Gemeinde im Serviceportal eingestellt ist.

3. Wie wird die Hochwasserrisikomanagementplanung entsprechend der Vorgaben der EU und des Landes NRW in Havixbeck umgesetzt?

Im Zuge der Umsetzung der EU-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie in NRW wurden im Jahr 2015 die Hochwasserrisikomanagementpläne für die Flussgebiete von Rhein, Maas, Ems und Weser veröffentlicht. Die Pläne benennen Ziele und Maßnahmen für alle Handlungsbereiche – von der städtebaulichen Planung bis zur Gefahrenabwehr, die im Zusammenhang mit Hochwasser in der jeweiligen Region relevant sind. Sie gelten jeweils sechs Jahre (erster Zeitraum 2015 – 2021) und werden in diesem Zyklus fortgeschrieben.

Die detaillierten Informationen zu den geplanten, in der Umsetzung befindlichen und bereits umgesetzten Maßnahmen sind zusätzlich in den für die Kommunen erstellten Steckbriefe enthalten.
(Siehe Internetseite https://www.flussgebiete.nrw.de/kommunensteckbriefe-zum-hochwasserrisikomanagementplan-5741)

Im aktuellen Steckbrief für die Gemeinde Havixbeck (Stand Dezember 2021) sind keine Maßnahmen aufgeführt, da keine Hochwassergefährdung durch Überflutungen aus Risikogewässern besteht. Die Gefahr einer Überflutung an Gewässern, die nicht als Risikogewässer eingestuft sind,  besteht dennoch. Im Außenbereich sind bei Hochwasser temporäre Überschwemmungen von Wiesen- und Ackerflächen z.B. an der Münster’schen Aa möglich.

4. Welche Aussagen zu Havixbeck gibt es im Fachinformationssystem ELWAS /ELWAS-WEB?  Was sagt die Hochwassergefahrenkarate aus?

Das Fachinformationssystem ELWAS mit dem Auswertezeug ELWAS-WEB ist ein elektronisches wasserwirtschaftliches Verbundsystem für die Wasserwirtschaftsverwaltung in NRW. Mit ELWAS-WEB können Daten der Fachbereiche Abwasser, Grundwasser, Oberflächengewässer, Trinkwasser und zur Wasserrahmenrichtlinie angezeigt und ausgewertet werden. (Siehe: https://www.elwasweb.nrw.de/)

Die Hochwassergefahrenkarte für das Teileinzugsgebiet Ems enthält für Havixbeck keine Ausweisung von Risikogewässern.
siehe:
https://www.flussgebiete.nrw.de/gefahren-und-risikokarten-tezg-ems-5873

 

5. Was sagt die Karte „HQExtrem“ auf der Grundlage der Geländemodelle der Bezirksregierung zu Havixbeck aus?

Nach der Hochwassergefahrenkarte (HWGK) ist die Gemeinde Havixbeck durch ein Hochwasser (HQextrem) nicht betroffen.

 

6. Was unternimmt die Gemeinde, um Fließgewässer zu entlasten bzw. den Abfluss zu gewährleisten?

Zur Entlastung der Fließgewässer dienen die Regenrückhaltebecken am Graben A, Schlautbach, Siebenbach und Gewerbegebiet Poppenbeck. Zur Verbesserung des Wasserabflusses wurden mehrere Durchlässe im Graben A vergrößert.

In Bereich Hohenholte wurden an der Münster’schen Aa durch ökologische Verbesserungsmaßnahmen Überflutungsflächen geschaffen und als Maßnahme zum Hochwasserschutz ein Bypass gebaut.

Im Baugebiet Am Schlautbach /Am Stopfer wurde der Schlautbach im Jahr 1999 naturnah umgestaltet, um Retentionsvolumenverluste auszugleichen. Die HQ100 –Linie bei einem 100 jährlichen Hochwasser liegt unterhalb der beidseitig am Schlautbach verlaufenden Fuß- und Radwege. Die angrenzenden Wohngrundstücke sind nach dieser Berechnung nicht hochwassergefährdet. 

 

7. Gibt es eine Teilnahme der Gemeinde Havixbeck am „Starkregenprojekt“ des Bundesamtes für Kartographie? NRW ist „Testregion“.

Nein. Nach der Risikoanalyse gehört Havixbeck zu den durch Hochwasser nicht betroffenen Gemeinden.

 

8. Ist die Kanalisation der Gemeinde für die aktuellen Anforderungen an Starkregenereignisse angepasst?

Die Kanalisation wird nach den gesetzlichen Anforderungen gebaut und betrieben. Das Regenwasser wird in Regenrückhaltebecken aufgefangen und von dort über eine Drossel in die Gewässer eingeleitet. Die Einleitungsmengen richten sich u.a. nach der Größe des Gewässers. Grundsätzlich kann die Kanalisation nicht für Starkregenereignisse z.B. HQ100 ausgelegt werden.

Bei starken Regenereignissen kann es möglicherweise zu einer großen hydraulischen Belastung der Regen- und Mischwasserkanäle mit evtl. Rückstaugefahr und Überflutungsgefahr kommen.  Aus diesem Grund könnte z.B. eine Regenrückhaltung durch Rasenmulden oder Rigolen in den bebauten Gebieten für eine Entlastung sorgen. Um Schäden zu minimieren und Menschenleben nicht zu gefährden, müssen wir uns künftig verstärkt auf solche Ereignisse vorbereiten. Wir müssen die uns vorliegenden Erkenntnisse aus den vergangenen Starkregenereignissen sammeln und die gefährdeten Stellen identifizieren und zielgerichtete Lösungen im Rahmen der Gemeindeentwicklung erarbeiten. 

 

9. Ist eine Anpassung der Oberflächenentwässerung erforderlich und – wenn ja – in Planung?

Die Oberflächenentwässerung erfolgt durch den Anschluss der bebauten und versiegelten Flächen  an die Regenwasser- bzw. Mischwasserkanalisation.  Durch eine Verringerung der bebauten Fläche /Entsiegelung könnten z.B. die Einleitungsmengen in die Kanalisation reduziert werden.

Weitere Möglichkeiten zum Schutz vor Starkregen ergeben sich durch die Anlegung von Anlagen zur Versickerung und Rückhaltung und der schadlosen Ableitung des Regenwassers.

 

 

10. Gibt es bereits Planungsaussagen zu den Auswirkungen des neuen Baugebietes Münsterstraße auf die bestehenden Baugebiete Schlautbach und Pieperfeld hinsichtlich Kanalisation und Überflutungsschutz? Wenn nein: Werden diese Belange berücksichtigt?

Bei der Vorstellung des Rahmenplanentwurfs für die bauliche Entwicklung des Baugebiets an der Münsterstraße wurden auch Belange der Entwässerung erörtert, siehe Protokoll von der Sitzung des Ausschusses für Bau- und Gemeindeentwicklung vom 28.05.2020. Die Frage der Entwässerung ist bislang noch nicht abschließend geprüft.

 

11. Wer ist bei der Gemeinde Havixbeck personell für den (Hochwasser-) Katastrophenschutz zuständig? Gibt es einen Katastrophenplan für Hochwasserereignisse?

Die Kreise und kreisfreien Städte sind gem. § 29 Abs. 1 FSHG für die Leitung und Koordinierung des Gesamteinsatzgeschehens bei Katastrophen (Großschadensereignissen) zuständig. Ein Großschadenereignis liegt vor, wenn zahlreiche Menschen und/oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind und ein erheblicher Koordinierungsbedarf besteht.

 

Für die Abwehr von Großschadensereignissen / Katastrophen hat der Kreis Coesfeld einen Krisenstab eingerichtet. Der Krisenstab wird ereignisabhängig für einen begrenzten Zeitraum aktiviert. Er ist dem politisch Gesamtverantwortlichen (Landrat) unterstellt und muss alle mit dem Ereignis in Zusammenhang stehenden Verwaltungsmaßnahmen koordinieren und treffen. 

 

Sofern die Notlage durch die örtliche Feuerwehr bewältigt werden kann, liegt die Verantwortung für die Einsätze bei der Feuerwehrleitung.

Des Weiteren kann nach der Stabsdienstordnung der Gemeinde Havixbeck ein Stab für außergewöhnliche Ereignisse (SAE)  einberufen werden, der für die Umsetzung administrativ-organisatorischer Maßnahmen zuständig ist.

 

12. Gibt es (gemeindliche) Hinweise und Hilfestellungen für den Objektschutz der Bürgerinnen und Bürger gegen Hochwasserereignisse? Was ergibt sich aus der gemeindlichen Entwässerungssatzung?

Für die Bürgerinnen und Bürger steht eine Infobroschüre „Ratgeber zur Entwässerung Ihres Grundstücks“ informieren, die auch auf der Homepage der Gemeinde im Serviceportal eingestellt ist, siehe auch Frage 2.

Die gemeindliche Entwässerungssatzung regelt Anschluss und Benutzung der Entwässerungsanlagen.
Der Anschlussnehmer muss sich insbesondere gegen Rückstau aus der Kanalisation z.B. durch den Einbau einer Rückstauklappe schützen. Rückstauebene ist die Straßenoberkante.