Sitzung: 27.01.2022 Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz, Mobilität, Energie und Nachhaltigkeit
Es liegen folgende schriftliche Anfragen vor:
Anfragen der Fraktion
Bündnis 90/Die Grünen zum Bullenmaststall:
In der Sitzung des Ausschusses für Bauen, Planen und Wohnen am
23.09.21 hat die Fraktion Bündnis90/Die Grünen einen Fragenkatalog zum TOP 17
„Gemeindliches Einvernehmen zur Errichtung eines Bullenmaststalles“
eingereicht. In der Sitzung konnten nicht alle Fragen beantwortet werden. Zudem
sind bei den Beratungen grundsätzliche Fragestellungen zur landwirtschaftlichen
Entwicklung, Tierhaltung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte im
Gemeindegebiet aufgetreten. Wir bitten daher in um Beantwortung folgender
Fragen:
•
• Wie ist der aktuelle Stand des Genehmigungsverfahrens?
•
• Hat die Gemeinde Kenntnis weiterer Ausbau- und
Erweiterungspläne von Tierställen im Gemeindegebiet? Falls ja, welche Rolle
spielt das Tierwohl dabei?
•
• Wieviel Rinder und Schweine gibt es im Gemeindegebiet und in
welchen Haltungsstufen werden sie jeweils gehalten?
•
• Welche Anreizmöglichkeiten sieht die Verwaltung für
Havixbecker Landwirt*innen, den Anteil nachhaltiger/ökologischer Tierhaltung zu
steigern?
•
• Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung die regionale
Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte in Havixbeck auszubauen?
•
• Welche und wieviel Subventionen fließen in die Landwirtschaft
in Havixbeck?
Antwort
der Verwaltung:
1.
Der
Antrag auf Genehmigung des Stallgebäudes ist zurückgenommen und überarbeitet
wieder eingereicht worden. Die Frage des gemeindlichen Einvernehmens wird im
nichtöffentlichen Teil der nächsten Sitzung des Ausschusses für Bauen, Planung
und Wohnen unter TOP 24 beraten.
2.
Der
neu eingereichte Antrag umfasst bereits mehr Bauvorhaben, wie z. B. einen
Güllehochbehälter und eine Biogasanlage. Der Maststall ist in seiner
Dimensionierung nicht verändert. Fragen der Tierhaltung werden in der
Baubeschreibung dem Grunde nach ausgeführt. Informationen über weitergehende
Planungen sind der Verwaltung nicht bekannt.
3.
Zur
Anzahl der auf dem Gemeindegebiet gehaltenen Rinder und Schweine kann folgendes
mitgeteilt werden: In Havixbeck gibt es insgesamt 50 Betriebe mit Rinder- oder
Schweinehaltung. Dabei werden aktuell rd. 1.000 Rinder und 17.500 Schweine
gehalten. Informationen zu den Haltungsformen liegen aktuell nicht vor.
4.
Hinsichtlich
der Schaffung von Anreizen für Landwirt*innen, den Anteil
nachhaltiger/ökologischer Tierhaltung zu steigern und der Frage, was die
Gemeinde für den Ausbau regionaler Vermarktungsstrukturen tun kann, bedarf es
eines umfassenden Austausches mit den Akteuren, wie dem landwirtschaftlichen
Ortsverein, dem Marketing-Verein aber letztlich auch der Bürgerschaft. Die
Themen sind ausgesprochen vielschichtig und komplex und könnten bzw. sollten
Beratungsgegenstand in einer der nächsten Ausschusssitzungen werden. Anträge
der Fraktionen Bd. 90/Die Grünen sowie der CDU in diesem Sinne sind bereits im
Rahmen der Haushaltsplanberatungen gestellt worden.
5.
Die
Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) stellt einen der wichtigsten und bedeutsamsten
Politikbereiche der Europäischen Union (EU) dar. Deshalb wird seit jeher ein
großer Teil des EU-Haushalts für diesen Bereich verwendet. Die Förderung
erfolgt aus zwei EU-Agrarfonds, dem Europäischen Garantiefonds für die
Landwirtschaft (EGFL, auch als 1. Säule der GAP bezeichnet) und dem
Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
(ELER, auch als 2. Säule der GAP bezeichnet).
Jährlich
kommen ca. 1 Mio. EUR Agrarfördermittel in Havixbeck an. Diese verteilen sich
auf 75 Betriebe, von denen zwei ausgewiesene Öko-Betriebe sind. Die höchste
Einzelsumme, die ein Betrieb 2020 erhalten hat, lag bei 197.000 EUR: Aus
folgenden Förderprogrammen wurden in 2020 Auszahlungen in Havixbeck
vorgenommen:
EGFL: Basisprämie
Infolge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) wurde
die bis einschließlich 2014 geltende Betriebsprämie durch ein System aus
Direktzahlungen bestehend aus Basisprämie, Umverteilungsprämie, Greeningprämie
und ggf. Junglandwirteprämie ersetzt. Die Basisprämie entspricht in ihrem
Charakter im Grundsatz der bisherigen Betriebsprämie. Sie basiert ebenfalls auf
einem System von Zahlungsansprüchen, die den Betriebsinhabern grundsätzlich im
Jahr 2015 auf Antrag entsprechend dem Umfang der von ihnen angemeldeten
beihilfefähigen Flächen neu zugewiesen wurden. Der Betriebsinhaber meldet in
jedem Antragsjahr seine beihilfefähigen Flächen und Zahlungsansprüche an, wobei
die Aktivierung eines Zahlungsanspruchs mit einem Hektar beihilfefähiger Fläche
zur Auszahlung der Basisprämie führt. Alle Zahlungsansprüche in einer Region
(in der Regel = Bundesland) hatten zu Beginn der derzeitigen Förderperiode in
2015 denselben Wert. Die je Region unterschiedlich hohen Werte der
Zahlungsansprüche wurden zwischen 2017 und 2019 schrittweise abgebaut, so dass
sie seit 2019 in ganz Deutschland einen einheitlichen Wert haben. Die
Basisprämie dient der Einkommenssicherung und Risikoabsicherung der
landwirtschaftlichen Betriebe sowie auch als finanzieller Ausgleich für die
weit höheren Umweltschutz-, Tierschutz- und Verbraucherschutzstandards in der
EU im Vergleich zu den Produktionsauflagen von Mitbewerbern auf dem Weltmarkt.
Sie ist wie alle anderen Direktzahlungen unmittelbar an die Einhaltung
zahlreicher weiterer Auflagen gebunden (sog.
"Cross-Compliance-Instrument"). Neben 13 schon bestehenden
EU-Verordnungen und Richtlinien des Natur-, Umwelt-, Tier- und
Verbraucherschutzes, deren Einhaltung laufend und streng überprüft wird, sind
Vorgaben zur Erosionsvermeidung als zusätzlich zu erbringende Leistungen ebenso
vorgeschrieben worden wie Maßnahmen zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit und
zum Gewässerschutz. Ebenso ist die Beseitigung von Landschaftselementen wie
Hecken, Baumreihen und Feldgehölzen verboten. Durch Mindestanforderungen an die
Bodenbedeckung bei aus der Produktion genommenen Flächen und dem Erhalt von
ökologisch wertvollen Strukturelementen als Rückzugsgebiete für wildlebende
Tierarten in intensiv genutzten Agrarlandschaften leisten die Direktzahlungen
so einen Beitrag zum Erhalt landeskultureller Werte und zum Klimaschutz.
EGFL:
Umverteilungsprämie
Zur besseren Förderung von
kleinen und mittleren Betrieben wird für die ersten 46 Hektar eines Betriebes,
die mit Zahlungsansprüchen aktiviert werden, eine gestaffelte
Umverteilungsprämie gewährt (höherer Betrag für die ersten 30 Hektar, niedriger
Betrag für bis zu weitere 16 Hektar).
EGFL: Greening-Prämie
Betriebsinhaber, die ein Anrecht
auf Zahlung der Basisprämie haben, müssen auf ihren beihilfefähigen Acker- und
Dauergrünlandflächen bestimmte dem Klima- und Umweltschutz förderliche
Landbewirtschaftungsmethoden, das sogenannte Greening, einhalten.
Als Ausgleich wird ihnen für alle beihilfefähigen Flächen des Betriebes, die
mit Zahlungsansprüchen aktiviert werden, die Greeningprämie gewährt.
EGFL: Erstattung nicht genutzter Mittel der Krisenreserve
In jedem Haushaltsjahr werden die Direktzahlungen aller
landwirtschaftlichen Betriebe, die einen Freibetrag von 2.000 Euro
überschreiten um ca. 1,5% gekürzt. Diese Mittel stehen zur Finanzierung von
gezielten Maßnahmen im Falle einer Krise im Agrarsektor zur Verfügung. Werden
die Mittel nicht genutzt, weil keine Krise vorlag oder Krisenmaßnahmen über
andere Quellen finanziert wurden, erhalten landwirtschaftliche Betriebe, die
Direktzahlungen beantragen, im folgenden Haushaltsjahr eine Erstattung in Höhe
des gekürzten Beitrags. Wird die Krisenreserve nur zum Teil genutzt, erfolgt
die Erstattung anteilig.
ELER: Agrarumwelt- und
Klimaschutzmaßnahmen
Über die Förderung von
Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen werden freiwillige Umweltleistungen von
Landwirten, von Zusammenschlüssen von Landwirten sowie von sonstigen
Landbewirtschaftern honoriert, die nicht über die Produktpreise vom Markt
abgegolten werden. Die Förderung extensiver Bewirtschaftungsweisen und die
Honorierung aktiver Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen, insbesondere auf den
ökologisch besonders wertvollen Flächen, leisten einen zentralen Beitrag zum
Klimaschutz (insbesondere Vermeidung von Emissionen), zum Boden- und
Wasserschutz, zum Erhalt und zur Förderung der Biodiversität und Artenvielfalt,
sowie zur Erhaltung, Pflege und Gestaltung einer regionaltypischen
Kulturlandschaft und eines traditionellen Landschaftsbildes.
Betriebe, die an Agrarumwelt- und
Klimaschutzmaßnahmen teilnehmen, erhalten daher einen finanziellen Ausgleich,
um die bei besonders umweltfreundlichen Produktionsmethoden entstehenden
Mehrkosten und/oder die durch Ertragsminderungen entstehenden Einkommensverluste
zu kompensieren.
ELER: Natur- und Gewässerschutz
Die Förderung im Rahmen dieser
Maßnahme dient dem Ausgleich von Kosten und Einkommensverlusten, die den
Landbewirtschaftern durch die Umsetzung von Auflagen und Verpflichtungen aus
der Fauna-Flora-Habitat- (FFH-) Richtlinie, der Vogelschutzrichtlinie und der
Wasserrahmenrichtlinie entstehen. Mit diesem Ausgleich werden die Erhaltung der
Kulturlandschaft und zugleich die Bewirtschaftung dieser besonders sensiblen
Gebiete unterstützt.
ELER: Tierschutzmaßnahmen
Diese Zahlungen decken Kosten und
Einkommensverluste ab, die den Landwirten durch freiwillige Verpflichtungen zur
Einhaltung von Tierschutzstandards entstehen, die über die gesetzlichen
Mindestanforderungen hinausgehen (z. B. durch das Angebot von Ausläufen oder
Weidegang) und nicht über höhere Produktpreise abgegolten werden.
ELER: Investitionen in materielle
Vermögenswerte
Es werden Investitionen
gefördert, die zu einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, umweltschonenden,
tiergerechten und multifunktionalen Land- und Ernährungswirtschaft beitragen.
Neben der Verbesserung der Wertschöpfung, der Lebens-, Arbeits- und
Produktionsbedingungen finden dabei auch die Interessen der Verbraucher, die
Entwicklung des ländlichen Raumes sowie die Erhaltung der biologischen Vielfalt
sowie Belange des Umwelt- und Klimaschutzes Berücksichtigung. Die Entwicklung
wettbewerbsfähiger Strukturen mit zeitgemäßen Arbeits- und
Tierhaltungsbedingungen ist eine wesentliche Voraussetzung für die Sicherung
von Wertschöpfung und Beschäftigung in der Land- und Ernährungswirtschaft.
Förderfähig sind Investitionen in
landwirtschaftliche Betriebe, in Unternehmen der Verarbeitung, Vermarktung
und/oder Entwicklung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen,
Infrastrukturmaßnahmen in Verbindung mit der Modernisierung der Land- und der
Forstwirtschaft sowie nicht-produktive Investitionen im Zusammenhang mit der
Verwirklichung von Agrarumwelt- und Klimazielen.
Quelle: https://www.agrar-fischerei-zahlungen.de/agrar_foerderung.html
Anfrage der CDU-Fraktion Havixbeck zum
Hochwasserrisikomanagement
der Gemeinde Havixbeck vom 12.01.2022
Fragen:
1. Gibt es für
die Gemeinde Havixbeck eine (personelle) Zuständigkeit für ein
Hochwasserrisikomanagement / Klimafolgenanpassungsmanagement?
In den
vergangenen Jahren gab es in der Gemeinde Havixbeck zuletzt Pfingsten 2014 und im Mai 2016
größere Starkregenereignisse mit vollgelaufenen Kellern. Es gab zahlreiche
Feuerwehreinsätze, um die Keller leer zu pumpen. Feuerwehrangelegenheiten sind
dem Fachbereich II zugeordnet.
Für die
Aufgaben der Entwässerung (Kanalisation, Regenrückhaltebecken, Pumpwerke) ist
der Fachbereich III zuständig.
Die
Unterhaltung der Wasserläufe (Sicherstellung der Vorflut) erfolgt durch die
Wasser- und Bodenverbände. Die Gewässeraufsicht obliegt dem Kreis Coesfeld als
Untere Wasserbehörde.
2. Wie ist die
Gemeinde auf Starkregenereignisse vorbereitet?
Im Falle eines
Starkregens, der meistens von kurzer Dauer ist und örtlich begrenzt auftritt,
kann es zu einer Überlastung der Kanalisation und Rückstau in den Kanäle
kommen. Das Wasser sammelt sich auf der
Straße und fließt über das Fahrbahngefälle ab. Der bebaute Ortsbereich befindet
sich im leicht abfallenden Gelände östlich am Fuße des Baumbergs. Die
Geländehöhen betragen im Wohngebiet Auf dem Blick: 98 – 103m üNN, Schützenstraße /Kreisverkehr
Münsterstraße 84m üNN - Schützenstraße Ortsausgang 72m üNN,
Feuerwache 95m üNN – Kiebitzheide 74m üNN.
Aus diesem Grunde ist davon auszugehen, dass sich bei einem Starkregenereignis
keine großen Wassermengen in der Ortslage sammeln.
In Notfällen
z.B. bei Kellerüberflutungen wird die Feuerwehr alarmiert. Der Betrieb der
Abwasseranlagen (Pumpwerke und Regenrückhaltebecken) wird durch die
Gelsenwasser AG und Mitarbeiter des Bauhofs überwacht. Evtl. durch Geröll und
Schlamm blockierte Straßen und Wege sind von der Feuerwehr, THW und dem Bauhof
abzusperren und zu räumen (gefährdete Stellen liegen nach Erfahrung und
Rücksprache mit der Feuerwehr im Außenbereich z.B. L550 im Bereich Natrup).
Zum Schutz vor
Überflutungsschäden durch Rückstau in der Kanalisation können sich Bürgerinnen
und Bürger durch die Infobroschüre „Ratgeber zur Entwässerung Ihres Grundstücks“
informieren, die auch auf der Homepage der Gemeinde im Serviceportal
eingestellt ist.
3. Wie wird die
Hochwasserrisikomanagementplanung entsprechend der Vorgaben der EU und des
Landes NRW in Havixbeck umgesetzt?
Im Zuge der
Umsetzung der EU-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie in NRW wurden im Jahr
2015 die Hochwasserrisikomanagementpläne für die Flussgebiete von Rhein, Maas,
Ems und Weser veröffentlicht. Die Pläne benennen Ziele und Maßnahmen für alle
Handlungsbereiche – von der städtebaulichen Planung bis zur Gefahrenabwehr, die
im Zusammenhang mit Hochwasser in der jeweiligen Region relevant sind. Sie
gelten jeweils sechs Jahre (erster Zeitraum 2015 – 2021) und werden in diesem
Zyklus fortgeschrieben.
Die
detaillierten Informationen zu den geplanten, in der Umsetzung befindlichen und
bereits umgesetzten Maßnahmen sind zusätzlich in den für die Kommunen
erstellten Steckbriefe enthalten.
(Siehe Internetseite
https://www.flussgebiete.nrw.de/kommunensteckbriefe-zum-hochwasserrisikomanagementplan-5741)
Im aktuellen
Steckbrief für die Gemeinde Havixbeck (Stand Dezember 2021) sind keine
Maßnahmen aufgeführt, da keine Hochwassergefährdung durch Überflutungen aus
Risikogewässern besteht. Die Gefahr einer Überflutung an Gewässern, die nicht
als Risikogewässer eingestuft sind,
besteht dennoch. Im Außenbereich sind bei Hochwasser temporäre
Überschwemmungen von Wiesen- und Ackerflächen z.B. an der Münster’schen Aa
möglich.
4. Welche
Aussagen zu Havixbeck gibt es im Fachinformationssystem ELWAS /ELWAS-WEB? Was sagt die Hochwassergefahrenkarate aus?
Das
Fachinformationssystem ELWAS mit dem Auswertezeug ELWAS-WEB ist ein elektronisches wasserwirtschaftliches Verbundsystem
für die Wasserwirtschaftsverwaltung in NRW. Mit ELWAS-WEB können Daten der
Fachbereiche Abwasser, Grundwasser, Oberflächengewässer, Trinkwasser und zur
Wasserrahmenrichtlinie angezeigt und ausgewertet werden. (Siehe:
https://www.elwasweb.nrw.de/)
Die
Hochwassergefahrenkarte für das Teileinzugsgebiet Ems enthält für Havixbeck
keine Ausweisung von Risikogewässern.
siehe: https://www.flussgebiete.nrw.de/gefahren-und-risikokarten-tezg-ems-5873
5. Was sagt die
Karte „HQExtrem“ auf der Grundlage der Geländemodelle der Bezirksregierung zu
Havixbeck aus?
Nach der
Hochwassergefahrenkarte (HWGK) ist die Gemeinde Havixbeck durch ein Hochwasser
(HQextrem) nicht betroffen.
6. Was
unternimmt die Gemeinde, um Fließgewässer zu entlasten bzw. den Abfluss zu gewährleisten?
Zur Entlastung
der Fließgewässer dienen die Regenrückhaltebecken am Graben A, Schlautbach,
Siebenbach und Gewerbegebiet Poppenbeck. Zur Verbesserung des Wasserabflusses
wurden mehrere Durchlässe im Graben A vergrößert.
In Bereich
Hohenholte wurden an der Münster’schen Aa durch ökologische
Verbesserungsmaßnahmen Überflutungsflächen geschaffen und als Maßnahme zum
Hochwasserschutz ein Bypass gebaut.
Im Baugebiet Am
Schlautbach /Am Stopfer wurde der Schlautbach im Jahr 1999 naturnah
umgestaltet, um Retentionsvolumenverluste auszugleichen. Die HQ100 –Linie bei
einem 100 jährlichen Hochwasser liegt unterhalb der beidseitig am Schlautbach
verlaufenden Fuß- und Radwege. Die angrenzenden Wohngrundstücke sind nach
dieser Berechnung nicht hochwassergefährdet.
7. Gibt es eine
Teilnahme der Gemeinde Havixbeck am „Starkregenprojekt“ des Bundesamtes für
Kartographie? NRW ist „Testregion“.
Nein. Nach der
Risikoanalyse gehört Havixbeck zu den durch Hochwasser nicht betroffenen
Gemeinden.
8. Ist die
Kanalisation der Gemeinde für die aktuellen Anforderungen an
Starkregenereignisse angepasst?
Die
Kanalisation wird nach den gesetzlichen Anforderungen gebaut und betrieben. Das
Regenwasser wird in Regenrückhaltebecken aufgefangen und von dort über eine
Drossel in die Gewässer eingeleitet. Die Einleitungsmengen richten sich u.a.
nach der Größe des Gewässers. Grundsätzlich kann die Kanalisation nicht für
Starkregenereignisse z.B. HQ100 ausgelegt werden.
Bei starken
Regenereignissen kann es möglicherweise zu einer großen hydraulischen Belastung
der Regen- und Mischwasserkanäle mit evtl. Rückstaugefahr und
Überflutungsgefahr kommen. Aus diesem Grund könnte z.B. eine
Regenrückhaltung durch Rasenmulden oder Rigolen in den bebauten Gebieten für
eine Entlastung sorgen. Um Schäden zu minimieren und Menschenleben nicht zu
gefährden, müssen wir uns künftig verstärkt auf solche Ereignisse vorbereiten.
Wir müssen die uns vorliegenden Erkenntnisse aus den vergangenen
Starkregenereignissen sammeln und die gefährdeten Stellen identifizieren und
zielgerichtete Lösungen im Rahmen der Gemeindeentwicklung erarbeiten.
9. Ist eine
Anpassung der Oberflächenentwässerung erforderlich und – wenn ja – in Planung?
Die
Oberflächenentwässerung erfolgt durch den Anschluss der bebauten und versiegelten
Flächen an die Regenwasser- bzw.
Mischwasserkanalisation. Durch eine
Verringerung der bebauten Fläche /Entsiegelung könnten z.B. die
Einleitungsmengen in die Kanalisation reduziert werden.
Weitere
Möglichkeiten zum Schutz vor Starkregen ergeben sich durch die Anlegung von
Anlagen zur Versickerung und Rückhaltung und der schadlosen Ableitung des
Regenwassers.
10. Gibt es
bereits Planungsaussagen zu den Auswirkungen des neuen Baugebietes
Münsterstraße auf die bestehenden Baugebiete Schlautbach und Pieperfeld
hinsichtlich Kanalisation und Überflutungsschutz? Wenn nein: Werden diese
Belange berücksichtigt?
Bei der
Vorstellung des Rahmenplanentwurfs für die bauliche Entwicklung des Baugebiets
an der Münsterstraße wurden auch Belange der Entwässerung erörtert, siehe
Protokoll von der Sitzung des Ausschusses für Bau- und Gemeindeentwicklung vom
28.05.2020. Die Frage der Entwässerung ist bislang noch nicht abschließend
geprüft.
11. Wer ist bei
der Gemeinde Havixbeck personell für den (Hochwasser-) Katastrophenschutz
zuständig? Gibt es einen Katastrophenplan für Hochwasserereignisse?
Die
Kreise und kreisfreien Städte sind gem. § 29 Abs. 1 FSHG für die Leitung und
Koordinierung des Gesamteinsatzgeschehens bei Katastrophen
(Großschadensereignissen) zuständig. Ein Großschadenereignis liegt vor, wenn zahlreiche Menschen und/oder erhebliche Sachwerte gefährdet
sind und ein erheblicher Koordinierungsbedarf besteht.
Für
die Abwehr von Großschadensereignissen / Katastrophen hat der Kreis Coesfeld
einen Krisenstab eingerichtet. Der Krisenstab wird ereignisabhängig für einen
begrenzten Zeitraum aktiviert. Er ist dem politisch Gesamtverantwortlichen
(Landrat) unterstellt und muss alle mit dem Ereignis in Zusammenhang stehenden
Verwaltungsmaßnahmen koordinieren und treffen.
Sofern die
Notlage durch die örtliche Feuerwehr bewältigt werden kann, liegt die
Verantwortung für die Einsätze bei der Feuerwehrleitung.
Des Weiteren
kann nach der Stabsdienstordnung der Gemeinde Havixbeck ein Stab für
außergewöhnliche Ereignisse (SAE)
einberufen werden, der für die Umsetzung administrativ-organisatorischer
Maßnahmen zuständig ist.
12. Gibt es
(gemeindliche) Hinweise und Hilfestellungen für den Objektschutz der
Bürgerinnen und Bürger gegen Hochwasserereignisse? Was ergibt sich aus der
gemeindlichen Entwässerungssatzung?
Für die
Bürgerinnen und Bürger steht eine Infobroschüre „Ratgeber zur Entwässerung
Ihres Grundstücks“ informieren, die auch auf der Homepage der Gemeinde im
Serviceportal eingestellt ist, siehe auch Frage 2.
Die
gemeindliche Entwässerungssatzung regelt Anschluss und Benutzung der
Entwässerungsanlagen.
Der Anschlussnehmer muss sich insbesondere gegen Rückstau aus der Kanalisation
z.B. durch den Einbau einer Rückstauklappe schützen. Rückstauebene ist die
Straßenoberkante.