Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12

Der Ausschuss empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung:

 

  1. Die Gemeinde Havixbeck überträgt die ihr nach § 5 (6) Satz 1 Landesabfallgesetz NRW obliegende Aufgabe der Gestellung von Behältern für die Sammlung von Altmetallen sowie Elektroaltgeräten sowie den Transport dieser Abfälle auf den Kreis Coesfeld.
  2. Die Verwaltung wird beauftragt, mit den beteiligten Städten und Gemeinden und dem Kreis Coesfeld eine auf diesen Zweck ausgerichtete öffentlich-rechtliche Vereinbarung abzuschließen.

Die Verwaltungsvorlage 043/2013 liegt vor.

Ausschuss für Umwelt, Denkmal, Feuerwehr und Friedhof am 24.04.2013 TOP 8

 

Herr Greiff berichtet über die Beratungen aus der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Denkmal, Feuerwehr und Friedhof.

 

Herr Krotoszynski möchte wissen, ob die öffentlich-rechtliche Vereinbarung Auswirkungen bzw. Einfluss auf den Vertrag mit dem Betreiber des Wertstoffhofes hat. Wurde mit Remondis gesprochen?

 

Bürgermeister Gromöller sagt eine Beantwortung dieser Anfrage im Protokoll zu.

 

Antwort der Verwaltung:

Der Betreibervertrag Wertstoffhof wird nicht tangiert.

Für die Erfassung von Altmetall sowie E-Schrott zahlen wir an die Fa. REMONDIS kein Entgelt. Eine diesbezügliche Unterredung wurde daher nicht vorgenommen.

Hinweise:

Nach dem Elektrogesetz sind die Hersteller zur Rücknahme der verschiedenen Geräte zuständig. Das Gesetz sieht die Möglichkeit der Eigenverwertung (und damit Abschöpfung v. Erlösen) vor. Dieses haben die Kommunen im Kreis Coesfeld für bestimmte Gerätegruppen mittels Einzelaufträgen an die WBC auch getan. Diese Einzelaufträge sind bekanntlich rechtlich nicht mehr möglich.

Wenn die ÖRV nicht abgeschlossen wird, kann keine Eigenverwertung erfolgen. Ergebnis wäre: Die Hersteller müssten die Abholung dieser Abfallstoffe vornehmen und diese verwerten. Ein Abschöpfen von Erlösen wäre für die Kommunen dann nicht mehr möglich, so dass für den Gebührenzahler die Abfallentsorgung entsprechend teurer würde.

 

Nach kurzer Beratung über die Kündigungsklausel in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wird über den Beschlussvorschlag der Verwaltung abgestimmt.