Zunächst wird die Anfrage des Herrn Postruschnik aus der letzten Sitzung des Ausschusses für Wirtschaftsförderung, Digitalisierung, Regionales und Kultur beantwortet. Die Frage lautete:

Es geht um unbebaute Grundstücke, die bereits von Gewerbetreibenden erworben wurden und bisher noch nicht bebaut wurden. Um wie viele Grundstücke handelt es sich? Können diese evtl. zurückgegeben werden in Anbetracht der Bewerber, die aktuell ein Gewerbegrundstück kaufen möchten?

 

Antwort der Verwaltung:

Es handelt sich um das unbebaute Grundstück (Hohenholter Straße 39). Die Bebauungsfrist ist abgelaufen. Der Eigentümer wurde seitens der Verwaltung aufgefordert, zur vereinbarten vertraglichen Bebauung seines Grundstückes Stellung zu nehmen. Lt. seiner schriftlichen Rückantwort wird er nun unverzüglich den Bauantrag für eine Halle auf seinem Grundstück stellen. Sollte er seine Verpflichtung kurzfristig erfüllen, ist eine Rückauflassung des Grundstückes seitens der Gemeinde nicht vorgesehen. Sollte er dem nicht nachkommen, wird die Gemeinde die Rückauflassung veranlassen.  

 

Bei den zwei weiteren unbebauten Grundstücken ist die vereinbarte Bebauungsfrist von 3 Jahren nach Vertragsabschluss noch nicht abgelaufen.