Zunächst wird eine Anfrage aus der letzten Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses beantwortet:

 

TOP 19.7 – Herr Eilers

In der Josef-Heydt-Straße, von der Ampel kommend, vor dem ersten Kreisverkehr steht ein Verkehrsschild „eingeschränkte Vorfahrt“. Ist dieses überflüssig?

 

Antwort der Verwaltung:

Zum Verständnis der Anfrage wurde Rückfrage beim anfragenden RM und bei RM Ludger Messing gehalten.

Gemeint war in der Anfrage das Verkehrszeichen „uneingeschränkte Vorfahrt, VZ 306, an der beschriebenen Stelle.

Dieses Verkehrszeichen ist nicht überflüssig, da nach der Straßenverkehrsordnung am Anfang einer Vorfahrtsstraße das VZ 306 stehen muss. Es ist vor, auf oder hinter der Kreuzung oder Einmündung aufzustellen und gibt die Vorfahrt bis zum nächsten Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren!), 206 (Halt Vorfahrt gewähren!) oder 307 (Ende der Vorfahrtsstraße) an.

Da dieser Bereich noch nicht zur geschlossenen Ortschaft gehört, verbietet es das Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn.

 

 

Es werden weiterhin folgende Anfragen gestellt: