Herr Hense berichtet, dass im Prüfungsbericht zu lesen ist, dass Einzelwertberichtigungen in Pauschalwertberichtigungen umgewandelt wurden. Warum ist der Wechsel in der Bewertungsmethode durchgeführt worden? Um welche Art von Forderungen handelt es sich? Ist es richtig, dass diese Forderungen damit als uneinbringlich deklariert werden?

 

Antwort der Verwaltung:

In Anlehnung an die von der Gemeinde Nottuln in den bisherigen Jahresabschlüssen praktizierte Pauschalwertberichtigung hat auch die Gemeinde Havixbeck im Jahresabschluss 2009 diesen Bewertungsmodus gewählt.

 

Zunächst waren für die Gemeinde Havixbeck im Laufe des Jahres 2009 Einzelwertberichtigungen in einer Größenordnung von 122.000 € gebucht worden. Diese wurden im Jahresabschluss als sonstiger ordentlicher Ertrag aufgelöst.

 

Demgegenüber wurde im Jahresabschluss 2009 eine Pauschalwertberichtigung im Umfang von rd. 139.870 € in ähnlicher Größenordnung als Aufwand gebucht. Der Grund für die Anwendung dieses Verfahrens ist in der leichteren Handhabung zu sehen.

Es wurden solche Forderungen wertberichtigt, die zum 31.12.2009 bestanden und bis zum 31.12.2012 noch nicht beglichen waren. An ihrer Werthaltigkeit bestanden mithin erhebliche Zweifel. Die Ausbuchung der Forderungen erfolgte aufgrund des sog. Vorsichtsprinzips.

 

Die Forderungen selbst stammen aus unterschiedlichen Sachverhalten (Unterhalt, Elternbeiträge für den Kindergarten oder Übermittagbetreuung, Schadensersatz).

 

Die Wertberichtigung bedeutet jedoch nicht automatisch einen Forderungsverzicht der Gemeinde Havixbeck. Im Bereich der Forderungsabwicklung wird im Arbeitsalltag stets kritisch geprüft, welche Möglichkeiten zur Einnahmerealisierung bestehen. Lediglich in aussichtslosen Fällen (z.B. Abgabe von eidesstattlichen Versicherungen im Rentenalter bei lfd. Sozialhilfebezug, unbekannter Aufenthalt von ausgereisten Ausländern) werden unter Beteiligung von Bürgermeister und Kämmerer Forderungen unbefristet niedergeschlagen. Sofern aktuelle Einnahmen nicht realisiert werden können, werden Ansprüche zunächst nur befristet niedergeschlagen, d.h. für eine festgelegte Frist (z.B. ein Jahr bei Arbeitslosigkeit von erwerbsfähigen Personen bei Unterschreitung der Pfändungsfreigrenzen) nicht weiter verfolgt. Erst wenn weitere Bemühungen zur Einnahmeerzielung überhaupt keinen Erfolg mehr versprechen, werden Forderungen nicht weiter verfolgt. Der formelle Erlass ist jedoch sehr selten.