Der Ausschussvorsitzende Hubertus Spüntrup hat mit Mail vom 15.11.2012 folgende Anfrage an die Verwaltung gerichtet:

 

Auf welcher rechtlichen Basis werden die Beihilfen für die Beamten/Versorgungsempfänger aus dem Umlageverfahren gezahlt?

 

Antwort der Verwaltung:

Es besteht ein grundsätzlicher Anspruch von Beamten und Versorgungsempfängern auf die Übernahme eines sich abhängig vom Familienstand ergebenden prozentualen Anteils von Krankheitskosten durch Beihilfe. Die Beihilfe ist Teil der Alimentation und resultiert aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums aus Artikel 33 Absatz 5 GG.

Zur näheren Ausgestaltung dieses Anspruches gilt in NRW die Beihilfenverordnung (BVO).

 

Die Teilnahme an der kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft setzt eine Mitgliedschaft in der kvw-Beihilfekasse voraus. So gewährleistet die kvw beispielsweise die bei einer Solidargemeinschaft unerlässliche einheitliche Rechtsanwendung.

Die Gemeinde Havixbeck ist seit 2003 Mitglied der kvw-Beihilfekasse und ist durch verbindliche Erklärung vom 15.6.2011 und unter dem Vorbehalt des Zustandekommens mit Wirkung vom 1.7.2011 die Mitgliedschaft in der kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft (verbindliche Beitrittserklärung) eingegangen.

 

Die Mitglieder können dabei der kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft nur mit allen Beamten bzw. privatversicherten Angestellten und allen Versorgungsempfängern beitreten. Eine Vorauswahl nach Risiken ist nicht möglich.

In der kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft werden Beihilfeberechtigte jedoch dann nicht berücksichtigt, wenn sie in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Antrag der Kommune oder Einrichtung auf Mitgliedschaft Beihilfeleistungen von über 30.000 € jährlich erhalten haben.

Die Beihilfen für diesen Personenkreis werden im Wege der (bisher üblichen) Erstattung abgerechnet. So werden die Mitglieder der Umlagegemeinschaft vor bereits existierenden teuren Bestandsfällen geschützt.

Die Mindestmitgliedschaft in der kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft beträgt 5 Jahre Danach kann die Mitgliedschaft mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende des Haushaltsjahres gekündigt werden.

 

Für die Umlagegruppe I (aktive Beamte und privat versicherte Angestellte) werden für 2013 pro Jahr und pro Person 2.752 € anfallen.

Für die Umlagegruppe II (Versorgungsempfänger) ergibt sich der pro Person zu zahlende Jahresbeitrag 2013 mit 6.824 €.

 

Derzeit beihilfeberechtigt sind bei der Gemeinde Havixbeck 14 Personen in der Umlagegruppe I sowie 12 Personen in der Umlagegruppe II (Stichtag 1.1.2013). Der Gesamtaufwand für „Beihilfe“ ermittelt sich damit für 2013 mit rd. 120.000 €.

 

120 Kommunen und Einrichtungen mit ca. 6.000 Beihilfeberechtigten haben sich der kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft mittlerweile bereits angeschlossen. Es ist von einer weiterhin steigenden Tendenz auszugehen.

 

Vorteile der Mitgliedschaft

In der kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft werden die entstehenden Beihilfeaufwendungen nicht mehr "spitz" mit den einzelnen Kassenmitgliedern abgerechnet. Stattdessen ermittelt die kvw jährlich den durchschnittlichen Aufwand pro Beihilfeberechtigten von allen Mitgliedern der kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft.

Diesen Durchschnittsbetrag zahlen die Mitglieder in einen gemeinsamen "Umlagetopf" ein, aus dem dann alle entstehenden Beihilfeaufwendungen erstattet werden.

Die wesentlichen Vorteile für die Mitgliedskommunen auf einen Blick:

 

  • Abfederung von Spitzenrisiken über die kvw-Umlagegemeinschaft.
  • Höhere Planungssicherheit für den kommunalen Haushalt durch feste Jahresbeiträge.