Sitzung: 06.02.2013 Rechnungsprüfungsausschuss
Der Ausschussvorsitzende Hubertus Spüntrup hat mit Mail vom 15.11.2012 folgende Anfrage an die Verwaltung gerichtet:
Auf welcher rechtlichen Basis werden die Beihilfen für die Beamten/Versorgungsempfänger aus dem Umlageverfahren gezahlt?
Antwort der Verwaltung:
Es besteht ein grundsätzlicher Anspruch von
Beamten und Versorgungsempfängern auf die Übernahme eines sich abhängig vom
Familienstand ergebenden prozentualen Anteils von Krankheitskosten durch
Beihilfe. Die Beihilfe ist Teil der Alimentation und resultiert aus den hergebrachten
Grundsätzen des Berufsbeamtentums aus Artikel 33 Absatz 5 GG.
Zur näheren Ausgestaltung dieses Anspruches
gilt in NRW die Beihilfenverordnung (BVO).
Die Teilnahme an der
kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft setzt eine Mitgliedschaft in der
kvw-Beihilfekasse voraus. So gewährleistet die kvw beispielsweise die bei einer
Solidargemeinschaft unerlässliche einheitliche Rechtsanwendung.
Die Gemeinde Havixbeck ist seit 2003
Mitglied der kvw-Beihilfekasse und ist durch verbindliche Erklärung vom
15.6.2011 und unter dem Vorbehalt des Zustandekommens mit Wirkung vom 1.7.2011
die Mitgliedschaft in der kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft (verbindliche
Beitrittserklärung) eingegangen.
Die Mitglieder können dabei der
kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft nur mit allen Beamten bzw. privatversicherten
Angestellten und allen Versorgungsempfängern beitreten. Eine Vorauswahl nach
Risiken ist nicht möglich.
In der kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft werden
Beihilfeberechtigte jedoch dann nicht berücksichtigt, wenn sie in den letzten
drei Kalenderjahren vor dem Antrag der Kommune oder Einrichtung auf
Mitgliedschaft Beihilfeleistungen von über 30.000 € jährlich erhalten haben.
Die Beihilfen für diesen Personenkreis
werden im Wege der (bisher üblichen) Erstattung abgerechnet. So werden die
Mitglieder der Umlagegemeinschaft vor bereits existierenden teuren
Bestandsfällen geschützt.
Die Mindestmitgliedschaft in der
kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft beträgt 5 Jahre Danach kann die Mitgliedschaft
mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende des Haushaltsjahres gekündigt werden.
Für die Umlagegruppe I (aktive Beamte und
privat versicherte Angestellte) werden für 2013 pro Jahr und pro Person 2.752 €
anfallen.
Für die Umlagegruppe II
(Versorgungsempfänger) ergibt sich der pro Person zu zahlende Jahresbeitrag
2013 mit 6.824 €.
Derzeit beihilfeberechtigt sind bei der
Gemeinde Havixbeck 14 Personen in der Umlagegruppe I sowie 12 Personen in der
Umlagegruppe II (Stichtag 1.1.2013). Der Gesamtaufwand für „Beihilfe“ ermittelt
sich damit für 2013 mit rd. 120.000 €.
120 Kommunen und Einrichtungen mit ca. 6.000
Beihilfeberechtigten haben sich der kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft mittlerweile
bereits angeschlossen. Es ist von einer weiterhin steigenden Tendenz
auszugehen.
Vorteile der Mitgliedschaft
In der kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft werden
die entstehenden Beihilfeaufwendungen nicht mehr "spitz" mit den
einzelnen Kassenmitgliedern abgerechnet. Stattdessen ermittelt die kvw jährlich
den durchschnittlichen Aufwand pro Beihilfeberechtigten von allen Mitgliedern
der kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft.
Diesen Durchschnittsbetrag zahlen die
Mitglieder in einen gemeinsamen "Umlagetopf" ein, aus dem dann alle
entstehenden Beihilfeaufwendungen erstattet werden.
Die wesentlichen Vorteile für die
Mitgliedskommunen auf einen Blick:
- Abfederung von Spitzenrisiken über die kvw-Umlagegemeinschaft.
- Höhere Planungssicherheit für den kommunalen Haushalt durch feste
Jahresbeiträge.