Der Ausschuss empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung:

 

Der Gemeinderat beschließt nach Beratung, die Festsetzung b) 1 – nicht überbaubare Grundstücksfläche – des Bebauungsplanes „Pfarrstiege/Dirkesallee – 1. förmliche Änderung“ – wie folgt zu ergänzen:

 

Für den Bereich des Grundstückes Flur 13, Flurstück 917 darf der im Plan festgesetzte Vorgartenbereich eine feste Einfriedigung in Form eines ca. 1,60 m hohen Zaunes aus Metall erhalten. Die Zaunspitzen sind mit Kugeln zu versehen.

 

Weiterhin wird die Gestaltungssatzung zum o. g. Bebauungsplan wie folgt ergänzt:

 

a)      Unter 8. Festsetzungen zur Gestaltung der Vorgartenflächen

Die im Plan nach III a für das Flurstück 917 festgesetzte Vorgartenfläche darf zur Straße hin eine feste Einfriedigung in Form einer 1,60 m hohen Zaunanlage aus Metall erhalten.

 

b)     Unter 9. Einfriedigungen an Geh- und Radwegen

An der an dem Flurstück 917 angrenzend festgesetzten Verkehrsfläche für Fußgänger und Radfahrer darf außerhalb der Vorgartenfläche eine Zaunanlage aus Metall mit einer Höhe von 1,60 m angelegt werden.

 

Der genaue Standort der Zaunanlage ist im Änderungsplan, der Bestandteil des Änderungsbeschlusses ist, dargestellt (Anlage 3 zum Protokoll).


Die Verwaltungsvorlage 021/2013 liegt vor.

 

Die Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt werden vorgezogen. Es wird unter TOP 9 beraten.

 

Vor der Sitzung fand eine Ortsbesichtigung statt, bei der auch mit den Antragstellern gesprochen wurde.

 

Frau Böse erläutert kurz die Sachlage. Sie liest ein Schreiben eines Bürgers vom 12.02.2013 vor, der in diesem Stellung zu der Situation nimmt. Das Schreiben ist dem Protokoll als Anlage 2 beigefügt.

 

Frau Böse erklärt, dass die Errichtung der Zaunanlage nach Bebauungsplan so nicht zulässig sei. Eine Bebauungsplanänderung müsse erfolgen. Es handele sich um einen Sonderfall in diesem Baugebiet, insofern spreche nichts gegen eine Sonderregelung.

 

Seitens der Ausschussmitglieder wird angeregt, den Besitzern den Vorschlag zu unterbreiten, die Spitzen des Zaunes abzurunden. Unter dieser Voraussetzung könne dem Antrag stattgegeben werden.