Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12

Der Ausschuss empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung:

 

Der Gemeinderat beschließt nach Beratung in Kenntnis der Gebührenkalkulation für den Friedhof vom 21.11.2012 die in der Anlage zur Verwaltungsvorlage 138/2012 beigefügte 3. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung für den Friedhof der Gemeinde Havixbeck.


Die Verwaltungsvorlage 138/2012 liegt vor.

Ausschuss für Umwelt, Denkmal, Feuerwehr und Friedhof vom 05.12.2012 TOP 12

 

Frau Schäpers fragt, ob die Nutzungsberechtigten verpflichtet sind, ein Grab 25 Jahre zu pflegen oder ob dieses beispielsweise schon nach 20 Jahren zurückgegeben werden kann. Was gilt für Urnengräber und gibt es entsprechende gesetzliche Regelungen? Eine Beantwortung wird seitens der Verwaltung zugesagt.

 

Antwort der Verwaltung:

Die Verpflichtung zur Pflege ist immer auch an die Zeit der Ruhefristen gekoppelt. Da die Ruhefristen 25 Jahre betragen, kann eine vorzeitige Aufgabe der Pflege nicht stattfinden. Sollte der/die Nutzungsberechtigte vor Ablauf der 25 Jahre z. B. versterben und die Nachfolge für die Nutzung nicht geregelt haben, kommt es u. U. dazu, dass die Gemeinde als Friedhofsträger die Pflege übernehmen muss.

 

Diese Regelung gilt auch für Urnengräber. Nach dem Bestattungsgesetz NRW darf die Ruhefrist für Urnengräber nicht kürzer als die bei Erdbestattungen sein. Insofern gilt dort auch die 25 Jahre Regelung.