Es liegt eine schriftliche Anfrage der CDU-Fraktion gem. § 17 Abs. 1 GeschO zur Windkraft in Herkentrup vor.

 

Die Anfragen werden wie folgt beantwortet:

 

1.       Hat sich durch das Schreiben des Kreises vom 26.01.2021 der Sachverhalt im Vergleich zur Entscheidung des Rates über die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens aus rechtlicher Sicht geändert – und wenn ja: was hat sich geändert?
Für den Fall von tatsächlichen und / oder rechtlichen Änderungen aus Sicht der Verwaltung: Sind die Ergebnisse der damaligen Stellungnahme der Rechtsanwälte Wolter / Hoppenberg (RA Thomas Tyczewski) nicht mehr zutreffend?

 

Antwort der Verwaltung:

Abs. 1
Eine Rechtsänderung ist nicht eingetreten, vielmehr hat der Kreis Coesfeld gegenüber der
Gemeinde seine Rechtsauffassung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der 23. Änderung des FNP sowie die Notwendigkeit einer gemeindlichen Planung dargestellt.

 

Abs. 2
entfällt/nein.

 

 

2.       Worauf stützt sich die rechtliche und offenbar als sicher geprüfte „Rechtstatsachenbehauptung“ im Vermerk der Verwaltung vom 01.02.2021, dass

·         das versagte gemeindliche Einvernehmen – anders als in 2020 noch behauptet – nicht vom Kreis ersetzt werden kann?

·         der Kreis den FN-Plan weder verwerfen noch sich über dessen Festsetzungen hinwegsetzen kann?

Trifft es zu, dass diese „Rechtstatsachen“ von der Verwaltung nicht geprüft, sondern nur auf Basis des Schreibens des Kreises COE vom 26.01.2021 „wiedergegeben“ worden sind?

 

Antwort der Verwaltung:

Wie Ihnen bekannt ist, (s. Ihre Fragen 4. und 5.), wurden im Vermerk drei Verfahrensvarianten dargestellt. Eine Variante bezieht sich dabei auf das Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens durch den Kreis. Dabei geht der Kreis selbst in seiner rechtlichen Bewertung über die eigenen Kompetenzen davon aus, dass ihm eine Normenverwerfungskompetenz nicht zustehe.

 

Bei dem Vermerk der Verwaltung handelt es sich um eine Übersicht über den Stand der gemeindlichen Planung und zum aktuellen Stand der Informationen zwischen Kreis und
Gemeinde. Den Anspruch eines Rechtsgutachtens hat ein Vermerk nicht; ein solcher Eindruck ist durch die gewählten Formulierungen auch nicht entstanden, zumal mit Vertretern aller Fraktionen aufgrund eines vorlaufenden informellen Austausches in der  Sache vereinbart wurde, dass eine informelle Zusammenfassung des Verfahrens durch die Verwaltung erstellt wird. Die Verwaltung hat damit frühzeitig die Fraktionen über den Diskussionsstand informiert und damit volle Transparenz geschaffen.

 

 

3.       Handelt es sich bei dem Schreiben des Kreises COE vom 26.01.2021 um ein förmliches Anhörungsschreiben? Hat der Kreis COE der Gemeinde für die Erfüllung der Bitte um Aufhebung des FN-Plans eine Frist gesetzt? Hat die Kommunalaufsicht sich schon gemeldet?

 

Antwort der Verwaltung:

Das Schreiben ist kein förmliches Anhörungsschreiben. Da wir allen Fraktionssprechern das Schreiben im Rahmen einer Videokonferenz vorgestellt und im Nachgang vollständig zugeleitet haben, ist dies auch klar nachvollziehbar.
Hinsichtlich der zeitlichen Vorgaben hat der Kreis Coesfeld in dem Ihnen vorliegendem Schreiben die folgende Formulierung gewählt: „…Dabei ist aufgrund des Planungserfordernisses eine unverzügliche Durchführung des Verfahrens zur Aufhebung der 23. Änderung Ihres Flächennutzungsplanes zu veranlassen.“.
Eine unmittelbare Kontaktaufnahme der Kommunalaufsicht mit der Gemeinde Havixbeck hat bislang nicht stattgefunden.

 

 

4.       Zu „Variante 1“:
Bislang wurde von der Rechtsberatung der Gemeinde Rechtsanwälte Wolter / Hoppenberg (RA Thomas Tyczewski) eine Schadenersatzpflichtigkeit der Gemeinde ausgeschlossen.

·         Weshalb ist nun bei Umsetzung der Variante 1 selbst für den Fall einer Aufhebung des FN-Plans (auf Bitten des Kreises) eine Schadenersatzpflicht als „sicher“ anzunehmen?

·         Von welchem „Zeitverzug“ spricht die Verwaltung, wenn die Gemeinde dem Wunsch des Kreises nachkommt?

·         Hat die Aufhebung des „alten“ FN-Planes die sofortige Genehmigung der beantragten Windkraftanlage in Herkentrup durch den Kreis zur Folge?

·         Können weitere Windkraftbetreiber die Zwischenzeit bis zum Aufstellungsbeschluss des neuen FN-Planes nutzen und ähnliche Anträge nach dem BImSchG stellen? Wie wäre mit diesen Anträgen zu verfahren?

 

Antwort der Verwaltung:

Nach Mitteilung des Kreises Coesfeld ist das Genehmigungsverfahren bezüglich der Anträge in Herkentrup soweit fortgeschritten, dass nun eine Entscheidung ansteht. Ein weiteres Abwarten mit der Entscheidung des Kreises bis zur wirksamen Aufhebung der 23. FNP-Änderung über mehrere Monate ist laut Auskunft des Kreises nicht möglich. Aufgrund des fehlenden Einvernehmens der Gemeinde müsste der Kreis die Anträge ablehnen. Da jedoch aufgrund der Fehlerhaftigkeit des FNP im Rahmen der von den Vorhabenträgern in diesem Fall angekündigten Anfechtung der Ablehnung der FNP nicht Stand hält, steht nach Auffassung des Kreises zu befürchten, dass dann Schadensersatzansprüche gegen ihn geltend gemacht werden.

 

Der Zeitverzug besteht in der Dauer des FNP-Aufhebungsverfahrens (mehrere Monate).

 

Wenn die 23. Änderung des FNP aufgehoben ist und der neue FNP (noch) nicht wirksam ist, greifen die Priviligierungsregelungen des § 35 BauGB. Über die Genehmigungsfähigkeit entscheidet die Genehmigungsbehörde und hat mündlich angekündigt die Entscheidung in den kommenden Wochen zu verkünden. In diesem Zusammenhang verweise ich nochmals auf das vorliegende Schreiben vom 26. Januar 2021.

Dies gilt dann auch für evtl. weitere Anträge für Windkraftanlagen. Wie der Kreis als zuständige Behörde mit den Anträgen umgeht, muss durch ihn im Einzelfall geprüft werden.

 

 

5.       Zu „Variante 2“:

·         Wieso behält der alte Plan ausweislich dieser Variante zunächst seine Wirksamkeit?

·         Hat der Aufstellungsbeschluss für einen neuen FN-Plan die sofortige Genehmigung der beantragten Windkraftanlage in Herkentrup durch den Kreis zur Folge?

·         Hätte dieses Vorgehen nicht die gleichen, von der Verwaltung angenommenen rechtlichen Folgen wie hinsichtlich des aktuellen Bauantrages für die Windkraftanlage in
Herkentrup?

·         Wieso sollte die Gemeinde den Kreis bitten, das (von ihr versagte) gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen? (Variante 2, 3. Absatz)

 

 

Antwort der Verwaltung:

Der FNP behält solange seine Wirksamkeit, bis er von der Gemeinde in einem förmlichen
Verfahren aufgehoben ist.

Der Aufstellungsbeschluss für einen neuen FNP, der den alten ersetzen soll, entfaltet für sich allein keinen sofortigen Genehmigungsgrund.

 

s. o.

 

Der zitierte 3. Absatz bezieht sich nicht auf die Bitte der Gemeinde an den Kreis, das Einvernehmen zu ersetzen. Vielmehr wurde auf die Möglichkeit dargestellt, dass der Gemeinderat durch Änderung des bisherigen ablehnenden Beschlusses das Einvernehmen nunmehr selbst erteilt.

 

 

6.       Droht der Gemeinde durch die Aufhebung des FN-Planes oder durch die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens ein möglicher Schadenersatzanspruch des Kreises, der Antragsteller des Windkraftprojekts oder betroffener Dritter (Nachbarn, BI etc.)?

 

Antwort der Verwaltung:

Wie schon zu Ziff. 1 ausgeführt, drohen der Gemeinde unmittelbar keine Schadensersatzansprüche. Gleichwohl hat der Kreis Coesfeld in seinem Schreiben vom 26.01.2021 bereits den Hinweis gegeben, dass für den Fall, dass der Kreis vom Antragsteller gerichtlich darauf in Anspruch genommen wird, einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid zu erteilen, geprüft wird, die Gemeinde in das Verfahren einzubeziehen, auch im Hinblick für eine mögliche Inanspruchnahme des Kreises Coesfeld auf Schadensersatz.

 

 

7.       Droht der Gemeinde durch eine zeitnahe externe rechtliche Prüfung der Sach- und Rechtslage sowie der Bitte des Kreises COE vom 26.01.2021 ein Schaden?

 

Antwort der Verwaltung:

Dies ist nicht zu erwarten, wenn die Prüfung zeitnah erfolgt.

 

 

8.       Gibt es eine (neue) Bitte des Kreises auf die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens? Kann das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden, wenn dies im evidenten Widerspruch zu den zentralen Festsetzungen des FN-Planes steht? Was wäre die Folge für ähnliche Projekte neuer Antragsteller?

 

Antwort der Verwaltung:

Der Kreis hat in mehreren Stellungnahmen ausgeführt, dass seines Erachtens der Grund für die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens, und zwar die 23. FNP Änderung, Mängel hat, und einer rechtlichen Nachprüfung nicht Stand halten wird. Diese Bedenken hat er im Schreiben vom 26.01.2021 wiederholt und die Gemeinde aufgefordert, diesen fehlerhaften Plan aufzuheben.

Insofern erscheint es durchaus logisch und nachvollziehbar, dass die Frage, ob die Gemeinde trotz dieser fehlerbehafteten Grundlage für ihre ablehnende  Haltung zum gemeindlichen Einvernehmen bleibt, erneut auf den Prüfstand gestellt wird.

 

Ob und welche Folgen sich hierdurch für Projekte anderer Antragsteller ergeben, muss im Einzelfall geprüft werden.

 

 

9.       Warum ist der Umgang mit diesem Gegenstand als „vertraulich“ eingestuft worden?

 

Antwort der Verwaltung:

Die Einstufung als „vertraulich“ ist dem Umstand geschuldet, dass den Ratsmitgliedern
zunächst im geschützten Raum umfangreiche Informationen zur Sach- und Rechtslage im Hinblick auf ein laufendes Genehmigungsverfahren des Kreises Coesfeld gegeben werden sollten. Darüber hinaus könnte eine öffentliche Diskussion zu den möglichen Planungsalternativen und über die rechtlichen Schwächen der 23. FNP Änderung möglicherweise Anreiz für weitere Planungsträger sein, kurzfristig neue Anträge für Windkraftanlagen zu stellen bzw. das Wiederaufleben ruhender Verfahren zu betreiben. Eine weitere vertrauliche Behandlung ist aus Sicht der Verwaltung nun nicht mehr erforderlich.

 

Anmerkung der Schriftführerin:

Fragenkatalog und Antworten wurden in der Sitzung in Papierform an die Fraktionsvorsitzenden und die Presse verteilt.