Teilweise wurden auf Gemeindegebiet Hecken schon Anfang August geschnitten, was wegen brütender Vögel eigentlich erst später erfolgen darf. Können Sie dies prüfen?

 

Antwort der Verwaltung:

 

Laut Bundesnaturgesetz (BNatSchG § 39 Abs. 5) ist es untersagt, im Zeitraum vom 1. März bis 30. September eine Hecke "abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen". Dies bedeutet, einen starken Rückschnitt an lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen vorzunehmen.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Maßnahmen der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen und nicht zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden können. Das Gesetz erlaubt jedoch einen ganzjährigen "schonenden Form- und Pflegeschnitt”.

Die unter TOP 4 aufgeführten Heckenschnitte waren schonende Form- und Pflegeschnitte.