TOP Ö : Ich weise darauf hin, dass der Wahlausschuss gemäß § 2 (3) Kommunalwahlgesetz (KWahlG) ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Wahlleiters den Ausschlag.
Sollten Sie persönlich nicht an der Sitzung teilnehmen können, so geben Sie bitte Ihrer Stellvertreterin/Ihrem Stellvertreter rechtzeitig Nachricht.
Die Namen der Wahlausschussmitglieder sind umseitig abgedruckt.