Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 22, Nein: 1, Enthaltungen: 3

Nach Beratung ergeht folgender Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt nach Beratung die Neufassung der Straßenreinigungssatzung in der Gemeinde Havixbeck, gemäß Text der Anlage der Verwaltungsvorlage 113/2012, unter Berücksichtigung der redaktionellen Änderung zu § 2 Abs. 2.


Die Verwaltungsvorlage 113/2012 liegt vor.

Haupt- und Finanzausschuss vom 07.11.2012 TOP 10

 

Zunächst teilt Bürgermeister Gromöller mit, dass er eine Aussage seinerseits aus der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses korrigieren müsse. Dort habe er angegeben, dass die Gemeinde Havixbeck niedrige Straßenreinigungsgebühren erhebe. Richtig ist: Die Gemeinde Havixbeck erhebt gar keine Straßenreinigungsgebühren.

 

Frau Böse ergänzt, dass aus diesem Grunde die Straßenreinigung flächendeckend durch Anlieger sichergestellt werden müsse.

 

Bei den Beratungen im Haupt- und Finanzausschuss sind Verständnisfragen aufgetreten, deren Beantwortung zunächst seitens der Verwaltung wie folgt gegeben wird:

 

1. Wie ist § 1a zu verstehen? Wie definiert sich der Begriff „Reinigungspflichtiger Anlieger“? Wann ist ein solcher vorhanden mit der Folge, dass der Anlieger auf der gegenüberliegenden Seite die ganze Straße reinigen muss?

 

Antwort der Verwaltung:

In der Verwaltungspraxis hat sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass es immer wieder zu Unstimmigkeiten bzw. Verständnisproblemen der Bürger in Bezug auf Auslegung unterschiedlicher Begrifflichkeiten gekommen ist. Daher scheint es angebracht, einschlägige Begriffe so genau wie möglich zu definieren und diese der Übersichtlichkeit wegen gesammelt, in einem separaten Paragraphen zusammenzufassen. Da Begriffe, wie „Fahrbahn“ oder „Gehweg“ an verschiedenen Stellen der Satzung genannt werden, bietet es sich an, diese einmal an zentraler Stelle zu definieren.

 

Der Begriff „Reinigungspflichtiger Anlieger“ wird in § 1 Absatz 1 Satz 1 definiert als Eigentümer der an die Fahrbahnen und Gehwege innerhalb der geschlossenen Ortslage angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke.

 

§ 1 Absatz 2 (neu) stellt lediglich eine verdeutlichte Umformulierung des alten Absatzes 2 da. In der Praxis kommt es nur höchst selten zu der Konstellation, dass nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden ist, grundsätzlich ist dieser Fall allerdings denkbar. Um auch in diesem Falle die Straßenreinigung sicherzustellen, ist es gängige Praxis, den entsprechenden Passus in die Straßenreinigungssatzung aufzunehmen. In Bezug auf die Formulierung wurde hier auf die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW zurückgegriffen.

 

2. Ist es allgemein üblich, dass die Bürger Unkraut und Verunreinigungen beseitigen müssen (vgl. § 2 Abs. 1)?

 

Antwort der Verwaltung:

Im Allgemeinen impliziert die Übertragung der Straßenreinigung auf die Bürger auch die Beseitigung von Unkraut und anderen Verunreinigungen. Auch nach der alten Straßenreinigungssatzung ist dies von den Bürgern zu erledigen. Nach Ansicht der Verwaltung werden allerdings Art und Umfang der Reinigung nicht hinreichend definiert, so dass für den Bürger nicht immer klar zu erkennen ist, welche Tätigkeiten die Reinigung umfasst. Eine genauere Beschreibung (siehe § 2 Abs. 1) scheint angebracht, um Zweifeln und Missverständnissen vorzubeugen.

 

3. Der Satzbau in § 2 Abs. 2 ist neu zu fassen

 

Antwort der Verwaltung:

Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, den vorgelegten Satzungstext mit folgender Änderung zu beschließen:

 

Der § 2 Absatz 2 Satz 1 wird durch folgenden Passus ersetzt:

 

„Fahrbahnen und Gehwege sind wöchentlich einmal in der zweiten Wochenhälfte in der Zeit von 01.04. bis 30.09. bis spätestens 19 Uhr und vom 01.10. bis 31.03. bis spätestens 17.00 Uhr zu reinigen.“

 

Seitens einiger Ratsmitglieder wird nochmals geäußert, dass es für ältere Bürger schwierig sei, die Gehwege von Unkraut zu befreien. Es wird befürchtet, dass dann zu chemischen Mitteln gegriffen werde, um das Unkraut zu entfernen.

 

Frau Böse entgegnet, dass keine Ausnahmeregelungen, z. B. für ältere Bürger gemacht werden könnten, da diese nicht nachzuhalten seien. Chemische Mittel zur Unkrautvernichtung seien gesetzlich verboten. Sie weist auf die Möglichkeit hin, bei der Gemeinde Havixbeck ein Abflämmgerät auszuleihen. Bei Verstößen gegen die Straßenreinigungssatzung werde seitens der Verwaltung außerdem mit dem nötigen Augenmaß vorgegangen.