Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10

Der Ausschuss empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung:

 

Der Gemeinderat beschließt nach Beratung, die in der  Anlage 1 im Ratsinformationssystem aufgezählten beweglichen Möbel des Hauses Stapel gem. § 3 Denkmalschutzgesetz NRW in die Denkmalliste der Gemeinde Havixbeck einzutragen, und zwar als Ergänzung der unter der lfd. Nr. 24 bereits dokumentierten Eintragung von Haus Stapel. 

 

 

 

 


Die Verwaltungsvorlage VO/002/2019 liegt vor.

 

Frau Böse erläutert die Vorlage und die Grundzüge der rechtlichen Rahmenbedingungen der Gemeinde, weil dieser Ausschuss heut erstmals aufgrund der geänderten Zuständigkeitsordnung ein denkmalrelevantes Thema berät.

Gemäß Denkmalschutzgesetz ist die Gemeinde „Untere Denkmalschutzbehörde“ und somit für das Führen der Denkmallisten zuständig.

Die Gemeinde hat aber den LWL und dessen Fachpersonal an der Seite, der sie bei der Wahrnehmung der drei Fachaufgaben unterstützt: Denkmäler zu erhalten, zu pflegen und der wissenschaftlichen Erforschung zur Verfügung zu stellen.

Für Havixbeck ist es das erste Mal, dass Möbel in die Denkmallisten eingetragen werden.

Sowohl in ihrer Vielzahl, in ihrer Qualität als auch als Zeugnis der wechselvollen Geschichte der Bewohner von Haus Stapel begründet sich der Denkmalwert der im Haus Stapel vorhandenen Möbel.

 

Eine weitere Besonderheit des Denkmalschutzgesetzes ist, dass ein sachverständiger Bürger für Denkmalpflege zur Mitwirkung im Fachausschuss benannt werden muss. Die Position, die vormals mit Frau Engel-Bangen besetzt war, ist im Moment vakant. Die Gemeinde sucht aber nach wie vor eine Person, die idealerweise aufgrund ihrer beruflichen Vorbildung, oder auch aufgrund anderer Erfahrungen auf diesem Gebiet Interesse hat, sich zum Thema Denkmalschutz und –pflege einzubringen.

 

Im Ausschuss ergeht die Frage, wer die Kosten trägt, wenn die Möbel zukünftig einmal restauriert werden müssten.

Frau Böse antwortet, dass die Pflicht der Erhaltung zunächst einmal die Denkmaleigentümer trifft. Haus Stapel beispielsweise habe aber bisher immer wieder Mittel aus dem Denkmalförderungsprogramm des Landes erhalten, wobei auch hierbei der LWL unterstützend zur Seite steht. Auch die Gemeinde hatte früher Mittel dafür in den Haushalt eingestellt, diese seien aber bis auf ein Minimum zurückgefahren worden. Es gäbe auch keine Verpflichtung der Gemeinde dazu, die Erhaltung von Denkmälern finanziell zu unterstützen.

 

Auf die Frage nach der Notwendigkeit einer Inventur bzw. jährlichen Bestandspflege, antwortet Frau Böse, dass die Denkmaleigentümer lediglich die Pflicht haben, Änderungen anzuzeigen. Sollte etwas restauriert werden, bedürfe es der denkmalrechtlichen Erlaubnis im Einvernehmen mit dem LWL.

Subjektiv sei die Meinung verbreitet, dass der Denkmalstatus vor allem mit Einschränkungen bei der Verfügungsgewalt über ein Gebäude oder einen Gegenstand verbunden sei, aber der Status „Denkmal“ sei eben auch evtl. mit dem Zugang zu Fördergeldern, einer guten Unterstützung durch Fachleute vom LWL und für Privatleute mit steuerlichen Vorteilen verbunden. Die Gemeinde diene als Mittler zwischen Eigentümern und der Fachbehörde, auch für den Fall, dass einmal unterschiedliche Vorstellungen bei Einzelmaßnahmen vorherrschen.

 

Es erfolgt die Abstimmung.

 

 

 


Abstimmungsergebnis: