Nach Beratung ergeht folgender Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt nach Beratung und in Kenntnis der als Anlage 1 beigefügten „Ermittlung der Gebührensätze der Gewässerunterhaltungsgebühren für das Veranlagungsjahr 2019“ vom 02.11.2018 die als Anlage 2 beigefügte Satzung.

 

S a t z u n g

 

zur Änderung der Satzung der Gemeinde Havixbeck zur Umlage der Gewässer-unterhaltung gemäß § 64 LWG NRW vom 07.12.2018

 

 

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in der jeweils geltenden Fassung,

 

des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. 2015, S. 666), in der jeweils geltenden Fassung,

 

der §§ 39 bis 42 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff., zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2017, S. 2771), in der jeweils geltenden Fassung,

 

der §§ 62 bis 65 des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung,

 

hat der Rat der Gemeinde Havixbeck in seiner Sitzung am 06.12.2018 die folgende Satzung beschlossen:

 

 

Artikel I

Die Satzung der Gemeinde Havixbeck zur Umlage der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW vom 08.12.2017 (Amtsblatt der Gemeinde Havixbeck Nr. 10 vom 14.12.2017, S. 84-88), wird wie folgt geändert:

 

§ 5 erhält folgende Fassung:

 

§ 5

Gebührensatz

 

(1) Der Gebührensatz für Grundstücke, die im seitlichen Einzugsgebiet der Gewässer bzw. Gewässerabschnitte innerhalb des Verbandsgebietes des Wasser- und Bodenverbandes IV Havixbeck-Roxel liegen, beträgt:

 

- für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:           0,016126 €,

- für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:     0,000167 €.

 

(2) Der Gebührensatz für Grundstücke, die im seitlichen Einzugsgebiet der Gewässer bzw. Gewässerabschnitte innerhalb des Verbandsgebietes des Wasser- und Bodenverbandes Münsterische Aa-Oberlauf liegen, beträgt:

 

- für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:           0,025318 €,

- für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:     0,000140 €.

 

(3) Der Gebührensatz für Grundstücke, die im seitlichen Einzugsgebiet der Gewässer bzw. Gewässerabschnitte innerhalb des Verbandsgebietes des Wasser- und Bodenverbandes Obere Stever liegen, beträgt:

 

- für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:           0,032775 €,

- für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:     0,000170 €.

 

(4) Der Gebührensatz für Grundstücke, die im seitlichen Einzugsgebiet der Gewässer bzw. Gewässerabschnitte innerhalb des Verbandsgebietes des Wasser- und Bodenverbandes Steinfurter Aa liegen, beträgt:

 

- für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:           0,024616 €,

- für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr:     0,000070 €.

 

 

Artikel II

Diese Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Havixbeck zur Umlage der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW tritt zum 01.01.2019 in Kraft.

 


Die Verwaltungsvorlage VO/125/2018 liegt vor.

Haupt- und Finanzausschuss vom 28.11.2018, TOP 16


Abstimmungsergebnis: