Sitzung: 06.12.2018 Gemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 25
Vorlage: VO/125/2018
Nach Beratung
ergeht folgender Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt nach Beratung und
in Kenntnis der als Anlage 1 beigefügten „Ermittlung der Gebührensätze der
Gewässerunterhaltungsgebühren für das Veranlagungsjahr 2019“ vom 02.11.2018 die
als Anlage 2 beigefügte Satzung.
S a t
z u n g
zur
Änderung der Satzung der Gemeinde Havixbeck zur Umlage der
Gewässer-unterhaltung gemäß § 64 LWG NRW vom 07.12.2018
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom
23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in der jeweils geltenden Fassung,
des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. 2015, S. 666), in der
jeweils geltenden Fassung,
der §§ 39 bis 42 des Wasserhaushaltsgesetzes
des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I
2009, S. 2585 ff., zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli
2017 (BGBl. I 2017, S. 2771), in der jeweils geltenden Fassung,
der §§ 62 bis 65 des Landeswassergesetzes NRW
(LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S.
926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW 2016, S. 559 ff.),
in der jeweils geltenden Fassung,
hat der Rat der Gemeinde Havixbeck in seiner
Sitzung am 06.12.2018 die folgende Satzung beschlossen:
Artikel
I
Die Satzung der Gemeinde Havixbeck zur Umlage
der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW vom 08.12.2017 (Amtsblatt der
Gemeinde Havixbeck Nr. 10 vom 14.12.2017, S. 84-88), wird wie folgt geändert:
§ 5 erhält folgende Fassung:
§ 5
Gebührensatz
(1) Der Gebührensatz für Grundstücke, die im
seitlichen Einzugsgebiet der Gewässer bzw. Gewässerabschnitte innerhalb des
Verbandsgebietes des Wasser- und Bodenverbandes IV Havixbeck-Roxel liegen, beträgt:
- für versiegelte Flächen von Grundstücken pro
m²/Jahr: 0,016126 €,
- für unversiegelte Flächen von Grundstücken
pro m²/Jahr: 0,000167 €.
(2) Der Gebührensatz für Grundstücke, die im
seitlichen Einzugsgebiet der Gewässer bzw. Gewässerabschnitte innerhalb des
Verbandsgebietes des Wasser- und Bodenverbandes Münsterische Aa-Oberlauf liegen, beträgt:
- für versiegelte Flächen von Grundstücken pro
m²/Jahr: 0,025318 €,
- für unversiegelte Flächen von Grundstücken
pro m²/Jahr: 0,000140 €.
(3) Der Gebührensatz für Grundstücke, die im
seitlichen Einzugsgebiet der Gewässer bzw. Gewässerabschnitte innerhalb des
Verbandsgebietes des Wasser- und Bodenverbandes Obere Stever liegen, beträgt:
- für versiegelte Flächen von Grundstücken pro
m²/Jahr: 0,032775 €,
- für unversiegelte Flächen von Grundstücken
pro m²/Jahr: 0,000170 €.
(4) Der Gebührensatz für Grundstücke, die im
seitlichen Einzugsgebiet der Gewässer bzw. Gewässerabschnitte innerhalb des
Verbandsgebietes des Wasser- und Bodenverbandes Steinfurter Aa liegen, beträgt:
- für versiegelte Flächen von Grundstücken pro
m²/Jahr: 0,024616 €,
- für unversiegelte Flächen von Grundstücken
pro m²/Jahr: 0,000070 €.
Artikel
II
Diese Satzung zur Änderung der Satzung der
Gemeinde Havixbeck zur Umlage der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW tritt
zum 01.01.2019 in Kraft.
Die Verwaltungsvorlage VO/125/2018 liegt vor.
Haupt- und Finanzausschuss vom 28.11.2018, TOP 16
Abstimmungsergebnis: