Der Ausschuss empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung:

 

a) Der Gemeinderat beschließt, für die Sanierung des Mischwasserkanals der Schützenstraße/K51 die finanziellen Mittel in Höhe von 500.000 € für den Teil der offenen Bauweise bereits jetzt zur Verfügung zu stellen.

 

b) Der Gemeinderat beschließt, die Leistungen zusammen mit der Gelsenwasser AG auszuschreiben, wobei die Gelsenwasser AG die vergebende Stelle ist. Es sollen zwei Lose (Erneuerung der Wasserleitung Gelsenwasser und Kanalarbeiten Gemeinde Havixbeck) gebildet werden, die jedoch zusammen an die wirtschaftlichste Firma vergeben werden.

Dem Bürgermeister wird die Vergabevollmacht für das Los der Gemeinde Havixbeck erteilt.

Der Gemeinderat wird im Nachgang über die Vergabe informiert.

 

c) Der Kreis Coesfeld wird aufgefordert, die Wiederherstellung der Fahrbahn in Flüsterasphalt vorzunehmen und zwar aufgrund der extrem hohen Verkehrsbelastung. Darüber hinaus möge die Kommunikation mit den Anliegern, den Verkehrsträgern und sonstigen Stellen möglichst professionell begleitet werden.

 

 


Die Verwaltungsvorlage VO/111/2018 liegt vor.

Ausschuss für Bau- und Gemeindeentwicklung vom 15.11.2018, TOP 8

 

Die noch offene Frage aus dem Ausschuss für Bau- und Gemeindeentwicklung, ob ein „privater Dritter“ bei einer gemeinsamen Baumaßnahme auch das Los für die Kommune ausschreiben und vergeben dürfe, ist inzwischen geklärt:

 

Antwort der Verwaltung:

Die Frage, ob ein „privater Dritter“ bei einer gemeinsamen Baumaßnahme auch das Los für die Kommune ausschreiben und vergeben dürfe, wird wie folgt beantwortet:

 

Die Kommunal Agentur NRW teilt hierzu mit:

„Es ist grundsätzlich vergaberechtlich unbedenklich, wenn ein Dritter (der auch privatrechtlich organisiert sein kann) das Vergabeverfahren für einen öffentlichen Auftraggeber durchführt. Dieser muss aber grundsätzlich immer die Hoheit über das Verfahren behalten (vgl. VK Sachsen, Beschluss vom 2. April 2014 - 1/SVK/005-14; VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 2 VK - 05/13; VK Südbayern, Beschluss vom 14. Februar 2014 - Z3-3-3194-1-43-12/13; Beschluss vom 8. Oktober 2013 - Z3-3-3194-1-26-08/13). Dies bedeutet, dass sich die Gemeinde Havixbeck mindestens den Vergabevermerk Teil I und II und die Zuschlagsentscheidung ausdrücklich zu Eigen machen muss. Eine Übertragung des ganzen Verfahrens auf einen Dritten ohne weitere Beteiligung des öffentlichen Auftraggebers könnte daher von einem Bieter als Verstoß gegen dessen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Wertung durch den öffentlichen Auftraggeber angegriffen werden.“

 

Die Vergabeunterlagen werden untereinander abgestimmt.

 

Es wird die Frage gestellt, ob bereits Auskünfte bzgl. der Kosten bzw. der Aufforderung an den Kreis, Flüsterasphalt zu verwenden, vorliegen (vgl. auch Punkt c des Beschlussvorschlages). Herr Gromöller erinnert an ähnliche Überlegungen, die bei der Erneuerung der Münsterstraße angestellt wurden. Damals wurden diese wieder verworfen.

 

Antwort des Bürgermeisters:

Die Verwaltung klärt die Fragen zum Flüsterasphalt hinsichtlich Anforderungen an den Unterbau, Nutzen bei den zulässigen Geschwindigkeiten sowie eventuelle Zusatzkosten bis zur nächsten Sitzung des Gemeinderates.

 


Abstimmungsergebnis: